Versionsverlauf

Pflichtfeld

Abschnitt 2 HäfNSVVRL - Wohnsitzvoraussetzungen

Bibliographie

Titel
Richtlinien für die Vergabe von Mitteln aus dem Niedersächsischen Härtefonds für Hilfen an Verfolgte des NS-Regimes in besonderen Notlagen
Redaktionelle Abkürzung
HäfNSVVRL,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
25100000000001

Leistungen können an Personen gewährt werden, die ihren Wohnsitz im letzten Jahr vor der Entscheidung über ihren Antrag in der Bundesrepublik Deutschland sowie in den letzten drei Monaten in Niedersachsen hatten und ihn dort zum Zeitpunkt der Entschädigung noch haben. Die Wohnsitzvoraussetzungen erfüllt auch, wer

  • als Deutsche oder Deutscher oder deutsche Volkszugehörige oder deutscher Volkszugehöriger erst innerhalb des letzten Jahres vor der Antragstellung erstmals einen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland und diesen in Niedersachsen begründet hat (z.B. Übersiedlerinnen, Übersiedler, Aussiedlerinnen, Aussiedler),
  • lediglich aus zwingenden krankheitsbedingten oder pflegerischen Gründen den Wohnsitz aus Niedersachsen wegverlegt hat oder
  • als Person ohne Aufenthaltsbestimmungsrecht seinen Wohnsitz zum Zeitpunkt des Verlustes dieses Rechts mindestens fünf Jahre in Niedersachsen hatte.

Sofern die Zahlung einer laufenden Leistung aus einem Härtefonds oder von einer Stiftung eines anderen Landes auf Grund des Wohnsitzwechsels nach Niedersachsen eingestellt wird, kann die Leistung ab Antragstellung unter Anpassung an diese Richtlinien weitergewährt werden.