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Abschnitt 5 HäfNSVVRL - Verfahren

Bibliographie

Titel
Richtlinien für die Vergabe von Mitteln aus dem Niedersächsischen Härtefonds für Hilfen an Verfolgte des NS-Regimes in besonderen Notlagen
Redaktionelle Abkürzung
HäfNSVVRL,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
25100000000001

5.1
Leistungen nach diesen Richtlinien werden auf Antrag gewährt. Der Antrag ist beim Niedersächsischen Landesamt für Bezüge und Versorgung - Wiedergutmachung -, 30149 Hannover (Dienstgebäude: Am Klagesmarkt 14/17, 30159 Hannover), schriftlich oder zur Niederschrift zu stellen.

Die durch nationalsozialistische Unrechtsmaßnahmen verursachten Freiheits- und/oder Gesundheitsschäden sind darzustellen und durch geeignete Mittel glaubhaft zu machen. Wenn den Betroffenen ausreichende Mittel zur Glaubhaftmachung nicht zur Verfügung stehen, genügt auch die Benennung und Bezeichnung entsprechender Mittel, verbunden mit der Ermächtigung an die Entschädigungsbehörde, die erforderlichen Feststellungen selbst zu treffen und Nachforschungen durchzuführen sowie die betroffenen Behörden, Gerichte und sonstigen Stellen und Einrichtungen von ihrer Geheimhaltungspflicht zu entbinden. Weiter sind dem Antrag die zur Beurteilung der aktuellen persönlichen und wirtschaftlichen Lage der Antragstellerinnen und Antragsteller erforderlichen Nachweise beizufügen (z.B. Meldebescheinigung, Gehaltsbescheinigung, Steuer- und Rentenbescheide, ärztliche Atteste). Soweit bereits Entschädigungen von anderer Seite (Wiedergutmachung, Entschädigung nach dem Allgemeinen Kriegsfolgengesetz, Versorgung nach dem Bundesversorgungsgesetz, Leistungen aus einem Härtefonds des Bundes oder eines Landes) geleistet wurden, sind entsprechende Nachweise beizufügen.

5.2
Über die Vergabe der Leistungen entscheidet das Niedersächsische Landesamt für Bezüge und Versorgung nach Anhörung des bei dieser Behörde gebildeten Beirates. Die Mitglieder des Beirates werden vom Ministerium für Inneres und Sport berufen. Hinsichtlich der Rechte und Pflichten der Beiratsmitglieder und des Verfahrens im Beirat sind die Vorschriften des Teils VII des Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechend anzuwenden. Das Niedersächsische Landesamt für Bezüge und Versorgung führt die Geschäfte des Beirates.

5.3
Das Niedersächsische Landesamt für Bezüge und Versorgung unterbreitet dem Beirat zu jedem Antrag einen Entscheidungsvorschlag. Eine Vertreterin oder ein Vertreter der Behörde nimmt an den Sitzungen des Beirates teil und erläutert ggf. den Entscheidungsvorschlag.