Abschnitt 7 HäfNSVVRL - Rückforderung
Bibliographie
- Titel
- Richtlinien für die Vergabe von Mitteln aus dem Niedersächsischen Härtefonds für Hilfen an Verfolgte des NS-Regimes in besonderen Notlagen
- Redaktionelle Abkürzung
- HäfNSVVRL,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 25100000000001
Zu Unrecht erlangte Zuwendungsbeträge sind zurückzufordern. § 48 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist entsprechend anzuwenden. Auf die Rückforderung kann aus Billigkeitsgründen verzichtet werden.
An das
Niedersächsische Landesverwaltungsamt.