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  • ab 25.10.1990 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 7 HäfNSVVRL - Rückforderung

Bibliographie

Titel
Richtlinien für die Vergabe von Mitteln aus dem Niedersächsischen Härtefonds für Hilfen an Verfolgte des NS-Regimes in besonderen Notlagen
Redaktionelle Abkürzung
HäfNSVVRL,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
25100000000001

Zu Unrecht erlangte Zuwendungsbeträge sind zurückzufordern. § 48 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist entsprechend anzuwenden. Auf die Rückforderung kann aus Billigkeitsgründen verzichtet werden.

An das
Niedersächsische Landesverwaltungsamt.