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Abschnitt 1 HäfNSVVRL - Begünstigter Personenkreis

Bibliographie

Titel
Richtlinien für die Vergabe von Mitteln aus dem Niedersächsischen Härtefonds für Hilfen an Verfolgte des NS-Regimes in besonderen Notlagen
Redaktionelle Abkürzung
HäfNSVVRL,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
25100000000001

1.1
Personen, die durch nationalsozialistische Unrechtsmaßnahmen verfolgt worden sind, und deren mitbetroffene Angehörige können im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel und nach Maßgabe dieser Richtlinien Leistungen erhalten.

Erbinnen und Erben erhalten keine Hilfe. Davon gelten jedoch folgende Ausnahmen:

Den durch NS-Unrecht Verfolgten werden nach dem Tode die Ehegatten, Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner, die volljährigen Personen, mit denen eine auf Dauer angelegte Lebensgemeinschaft bestand (Lebensgefährten), und die Angehörigen ersten Grades gleichgestellt, wenn sie von gegen die Verfolgten gerichteten Verfolgungsmaßnahmen mit betroffen waren. Das setzt in der Regel voraus, daß die Hinterbliebenen schon zum Zeitpunkt der Willkürmaßnahmen das Schicksal der Verfolgten geteilt haben.

Sofern eine Verfolgte oder ein Verfolgter vor dem erstmaligen Empfang einer Leistung verstirbt, nachdem der Beirat die Bewilligung empfohlen hat, kann den Hinterbliebenen auf Antrag eine Leistung in Höhe von 1.030.- EUR gewährt werden.

Die Hilfe ist Ausdruck der öffentlichen Anerkennung des Unrechts, das die Empfängerinnen und Empfänger als NS-Verfolgte erlitten haben. Sie soll ihnen als Ausgleich für das erlittene Unrecht zugute kommen und nicht zur Deckung des notwendigen Lebensunterhalts dienen. Sie wird in Form einmaliger oder laufender finanzieller Leistungen gewährt. Ein Rechtsanspruch auf Hilfe besteht nicht.

1.2
Von den Leistungen ausgeschlossen ist jedoch, wer Mitglied der NSDAP oder einer ihrer Gliederungen gewesen ist oder der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft Vorschub geleistet hat; die nominelle Mitgliedschaft in der NSDAP oder in einer ihrer Gliederungen schließt den Anspruch auf Entschädigung nicht aus, wenn die oder der Verfolgte unter Einsatz von Freiheit, Leib oder Leben den Nationalsozialismus bekämpft hat und deswegen verfolgt worden ist.