Abschnitt 2 HäfNSVVRL - Wohnsitzvoraussetzungen
Bibliographie
- Titel
- [keine Angabe]
- Redaktionelle Abkürzung
- HäfNSVVRL,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 25100000000001
Leistungen können an Personen gewährt werden, die ihren Wohnsitz in den letzten beiden Jahren vor der Antragstellung in Niedersachsen hatten und ihn dort zum Zeitpunkt der Entschädigung noch haben. Die Wohnsitzvoraussetzungen erfüllt auch, wer
- als Deutsche oder Deutscher oder deutsche Volkszugehörige oder deutscher Volkszugehöriger erst innerhalb der letzten beiden Jahre vor der Antragstellung erstmals einen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland und diesen in Niedersachsen begründet hat (z.B. Übersiedlerinnen, Übersiedler, Aussiedlerinnen, Aussiedler),
- lediglich aus zwingenden krankheitsbedingten oder pflegerischen Gründen den Wohnsitz aus Niedersachsen wegverlegt hat oder
- als Person ohne Aufenthaltsbestimmungsrecht seinen Wohnsitz zum Zeitpunkt des Verlustes dieses Rechts mindestens fünf Jahre in Niedersachsen hatte.