Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 07.07.2017, Az.: 21 UF 53/17
Darlegungs- und Beweislast im Rahmen des Scheinvaterregresses
Bibliographie
- Gericht
- OLG Celle
- Datum
- 07.07.2017
- Aktenzeichen
- 21 UF 53/17
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2017, 26545
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- nachfolgend
- BGH - 19.09.2018 - AZ: XII ZB 385/17
Rechtsgrundlagen
- BGB § 199
- BGB § 1607 Abs. 3 S. 2
- BGB § 1612a Abs. 1 S. 1
- BGB § 1615 Abs. 1
Fundstellen
- FF 2017, 495-502
- FamRB 2018, 25-26
- FamRZ 2018, 98
- FuR 2018, 146-147
- MDR 2017, 1368-1369
- NJW-Spezial 2017, 678
- NZFam 2017, 912-917
- ZKJ 2017, 471-476
Amtlicher Leitsatz
Im Regressverfahren hat der Scheinvater die geltend gemachten, auf ihn gemäß § 1607 Abs. 3 Satz 2 BGB übergegangenen Unterhaltsansprüche in einer auf die jeweiligen Monate bezogenen Aufstellung der Höhe nach zu konkretisieren.
Insoweit hat er darzulegen, dass er nach seinen eigenen Einkommensverhältnissen Unterhaltsleistungen in der geltend gemachten Höhe tatsächlich erbracht hat.
Dem in Anspruch genommenen Antragsgegner obliegt als barunterhaltspflichtigem Elternteil auch im Regressverfahren grundsätzlich die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass er in Höhe des Mindestunterhalts nicht oder nur eingeschränkt leistungsfähig ist.
Tenor:
I. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den am 26. Januar 2017 verkündeten Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Hildesheim wird zurückgewiesen.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 42.400 € festgesetzt.
IV. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I.
Der Antragsteller macht Ansprüche aus Scheinvaterregress für die Zeit von 16. Mai 1975 bis Juli 1992 in Höhe von 42.400 € geltend.
Der Antragsteller hat am 1. Juni 1972 mit M. S. die Ehe geschlossen. Am 16. Mai 1975 wurde der Sohn Y. H. (im Folgenden Y. H.) geboren und im Geburtsregister der Antragsteller und seine damalige Ehefrau als Eltern eingetragen. Die Ehe des Antragstellers mit der Kindesmutter wurde durch (rechtskräftiges) Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Hildesheim vom ... 1988 geschieden (...).
In der notariellen Scheidungsfolgenvereinbarung vom 24. Februar 1988 verpflichtete sich der Antragsteller unter Ziffer 2. zur Zahlung von Kindesunterhalt für den im Haushalt der Kindesmutter lebenden Sohn Y. von monatlich 400 DM. Weiter heißt es in der notariellen Urkunde:
"Für die Unterhaltsberechnung gehen die Beteiligten von der Stufe 4 der Düsseldorfer Tabelle aus, weil der Beteiligte zu 1 [Antragsteller] nur einer Person gegenüber unterhaltspflichtig ist."
Der Antragsteller war von 1969 bis 1981 Zeitsoldat bei der Bundeswehr. Hieran schloss sich eine Tätigkeit beim Versorgungsamt der Stadt H. an, die er bis 1992 ausübte. Nach dem Versicherungsverlauf der Deutschen Rentenversicherung erzielte der Antragsteller im hier streitigen Zeitraum Bruttoeinkünfte zwischen 2.200 DM und 3.900 DM monatlich.
Y. H. absolvierte eine Berufsausbildung zum Versicherungskaufmann bei der ..., die er im August 1992 abgeschlossen hat. Bis einschließlich Juli 1992 zahlte der Antragsteller den titulierten Kindesunterhalt von 400 DM monatlich.
Nachdem Y. H. Ende 2014 von Zweifeln an der Vaterschaft erfahren hatte, verständigten sich dieser und der Antragsteller darauf, ein privates Abstammungsgutachten durchführen zu lassen. In dem "Abstammungsgutachten durch STR-DNA-Analyse" der G. GmbH, L., vom 24. April 2015 wurde festgestellt, "dass die Vaterschaft praktisch ausgeschlossen" sei, weil an neun verschiedenen Genloci keine Übereinstimmung bestehe.
Der am ... 1944 geborene Antragsgegner war bei der Stadt H. als Architekt beschäftigt und beim Bau des Hauses für den Antragsteller und seine damalige Ehefrau tätig. Seit 1971 war er verheiratet. Seine Ehefrau brachte vier in den Jahren 1960, 1961, 1963 und 1965 geborene Kinder mit in die Ehe, für die deren leiblicher Vater keinen Unterhalt zahlte, nachdem dieser sich ins Ausland abgesetzt hatte. Die sechsköpfige Familie, die Mitte der 70-er Jahre in unmittelbarer Nachbarschaft zur Familie des Antragstellers wohnte, wurde durch die Erwerbseinkünfte des Antragsgegners versorgt. Das jüngste Kind hat seine Ausbildung 1992 abgeschlossen. Die monatliche Belastung für die Hausfinanzierung betrug ab 1995 (gemeint 1975) monatlich 780 DM.
Mit Schriftsatz vom 10. November 2015 leitete der Antragsteller das vorliegende Verfahren mit den Anträgen ein festzustellen, dass der Antragsteller nicht der Vater von Y. H., sondern der Antragsgegner dessen Vater sei. Für den Fall der Stattgabe dieser Anträge sollte der Antragsgegner für den Zeitraum vom 16. Mai 1975 bis zum 31. Juli 1992 zur Zahlung eines Betrages von 42.400 € nebst Zinsen sowie den Kosten des Vaterschaftsanfechtung-, des Vaterschaftsfeststellungs- und des Unterhaltsregressverfahrens verpflichtet werden. Mit Verfügung vom 17. November 2015 trennte das Amtsgericht die auf Vaterschaftsanfechtung sowie auf Vaterschaftsfeststellung gerichteten Anträge ab und führte diese als selbständige Verfahren fort.
Im Verfahren ... (Amtsgericht H.) wurde mit Beschluss vom 21. März 2016 unter Bezugnahme auf das außergerichtlich eingeholte Abstammungsgutachten vom 24. April 2015 (rechtskräftig) festgestellt, dass der Antragsteller nicht der Vater von Y. H. ist.
Im weiteren, mit gesondertem Schriftsatz vom 1. April 2016 eingeleiteten Verfahren vor dem Amtsgericht H. (...) wurde auf der Grundlage eines Abstammungsgutachtens des Instituts für ... GmbH vom 16. August 2016, in dem die Vaterschaft mit einer Wahrscheinlichkeit von 99,9999998 % berechnet und danach als "praktisch erwiesen" bezeichnet wurde, mit Beschluss vom 13. Oktober 2016 festgestellt, dass der Antragsgegner der Vater von Y. H. ist.
Mit Schreiben vom 14. Juli 2015 hatte der Antragsteller den Antragsgegner zur Stellungnahme zu einem eventuellen Regressanspruch aufgefordert. In der bis September 2015 geführten Korrespondenz konnte eine außergerichtliche Einigung nicht erzielt werden. Der Antragsteller hat erstinstanzlich ausgehend von der bis Juli 1992 bestehenden Verpflichtung zur Zahlung von Kindesunterhalt Ansprüche von monatlich 200 € (entsprechend rund 400 DM) für die Zeit von Mai 1975 bis einschließlich Juni 1992 i.H.v. insgesamt 42.400 € geltend gemacht.
Der Antragsgegner hat sich darauf berufen, dass diese Forderung ihn übermäßig belaste und daher unbillig sei (§ 1613 Abs. 3 BGB). Darüber hinaus hat er - bereits vor Einleitung des Verfahrens - die Verjährungseinrede erhoben und sich insoweit auf § 199 Abs. 4 BGB berufen.
Das Amtsgericht hat im angefochtenen Beschluss den Antrag mit der Begründung abgewiesen, dass ein etwaig bestehender Regressanspruch des Antragstellers gem. § 199 Abs. 4 BGB verjährt sei. Dabei hat es dahinstehen lassen, ob bzw. in welcher Höhe ein (übergegangener) Unterhaltsanspruch gegen den Antragsgegner, auf den insoweit hier maßgeblich abzustellen sei, bestehe. Der Antragsgegner sei für seine fehlende Leistungsfähigkeit darlegungs- und beweispflichtig, habe jedoch insoweit keine Angaben gemacht.
Auch wenn der Verjährungsbeginn gem. § 199 Abs. 1 BGB davon abhängig sei, dass der Unterhaltsanspruch entstanden sei und der Gläubiger hiervon Kenntnis habe, greife vorliegend die Regelung in Absatz 4 dieser Vorschrift, wonach die Verjährungsfrist kenntnisunabhängig 10 Jahre betrage. Für den Verjährungsbeginn sei jedoch nicht auf die Einleitung oder den Abschluss des Vaterschaftsanfechtungs- bzw. Vaterschaftsfeststellungsverfahrens abzustellen. Darüber hinaus hindere die Rechtsausübungssperre des § 1600d Abs. 4 BGB den Verjährungsbeginn nicht, weil diese Vorschrift der Entstehung und dem Übergang des Unterhaltsanspruchs nicht entgegenstehe. Im Ergebnis sei die Verjährung des Regressanspruchs auch nicht unbillig.
Mit seiner Beschwerde wendet sich der Antragsteller gegen die Entscheidung des Amtsgerichts und macht geltend, dass der Verjährung des Anspruchs die Rechtsausübungssperre bis zur Anfechtung der Vaterschaft entgegenstehe. Es könne nicht sein, dass der Antragsteller als sog. Scheinvater seinen Regressanspruch nicht durchsetzen könne, wenn er zeitnah nach Kenntnis von Umständen die gegen seine Vaterschaft sprechen, das Vaterschaftsanfechtungsverfahren eingeleitet habe. Auch der mit der Verjährung bezweckte Rechtsfrieden stehe dem vorliegend nicht entgegen. Vielmehr entstehe der Anspruch erst mit der Vaterschaftsfeststellung des Antragsgegners. Im Übrigen beruhe die zeitliche Verzögerung auf Umständen in der Sphäre der Kindesmutter bzw. des Antragsgegners, denen eine entsprechende Offenbarungspflicht über die außereheliche Beziehung obliege. Schließlich beruft sich der Antragsteller darauf, dass das Ergebnis als verfassungswidrig anzusehen sei.
Für den Anspruch der Höhe nach sei maßgeblich auf die Leistungsfähigkeit in der Person des Antragstellers abzustellen. Seine Unterhaltsverpflichtung sei nach der vierten Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle zu bemessen, wobei dies auch für den bis zur Trennung aufgewandten Naturalunterhalt gelte. Ebenso sei von Einkommensverhältnissen des Antragsgegners in mindestens vergleichbarer Höhe auszugehen. Hilfsweise mache er keinen höheren Betrag als den jeweiligen Mindestunterhalt der jeweiligen Altersstufe im streitgegenständlichen Zeitraum geltend. Insoweit komme es auf die finanziellen Belastungen des Antragsgegners für den Regressanspruch nicht an. Aus dem Versicherungsverlauf der Deutschen Rentenversicherung lasse sich ein monatliches Nettoeinkommen von rund 1.900 DM ableiten, das bei einfacher Höherstufung zur vierten Einkommensgruppe führe. Unterhaltsrechtlich berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten auf Seiten des Antragstellers seien nicht vorhanden gewesen.
Der Antragsteller beantragt,
unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses den Antragsgegner zu verpflichten, an den Antragsteller für den Zeitraum vom 16. Mai 1975 bis zum 31. Juli 1992 42.400 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Der Antragsgegner beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Der Senat hat mit Beschluss vom 26. April 2017 die Beteiligten auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Verjährung des Regressanspruchs sowie auf die Anforderungen für die Darlegung des übergegangenen Anspruchs hingewiesen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.
Dem Antragsteller steht ein Anspruch gemäß § 1607 Abs. 3 Satz 2 BGB nicht zu.
Nach dieser Vorschrift geht der Unterhaltsanspruch eines Kindes gegen seinen Elternteil auf einen Dritten über, der dem Kind als Vater Unterhalt gewährt hat. Der Anspruch des früheren rechtlichen Vaters, des sog. Scheinvaters, gegen den leiblichen Vater beruht auf dem kraft Gesetzes auf diesen übergegangenen Kindesunterhalt und ist mit diesem identisch (BGH FamRZ 2017, 900, 901).
1. Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts kann der Antragsteller seinen Anspruch nicht auf - die im Wesentlichen inhaltsgleiche Regelung in - § 1615b Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 BGB a.F. stützen, weil diese Vorschrift durch Art. 1 Nr. 16 des Gesetzes zur Vereinheitlichung des Unterhaltsrechts minderjähriger Kinder (Kindesunterhaltsgesetz - KindUG) vom 6. April 1998 (BGBl. I, S. 666), in Kraft getreten am 1. Juli 1998, aufgehoben wurde. Insoweit kommt es auch nicht maßgeblich darauf an, wann der Anspruch des betroffenen Kindes auf Unterhalt, sondern der Regressanspruch des Scheinvaters entstanden ist. In seiner Entscheidung zur Verjährung des Regressanspruchs des Scheinvaters hat Bundesgerichtshof (FamRZ 2017, 900 ff.) ausgeführt, dass im Rahmen des § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB für das Entstehen des Regressanspruchs darauf abzustellen ist, zu welchem Zeitpunkt die Entscheidung über die Anfechtung der Vaterschaft rechtskräftig geworden ist, weil erst nach dieser rückwirkend auf den Zeitpunkt der Geburt des Kindes mit Wirkung für und gegen jeden (§ 184 Abs. 2 FamFG) feststeht, dass das betroffene Kind nicht vom (früheren) rechtlichen Vater, dem Scheinvater, abstammt und dieser dem Kind gesetzlich Unterhalt nicht geschuldet hatte. Mit der Rechtskraft dieser Entscheidung kann der Scheinvater den biologischen Vater, dessen Vaterschaft rechtlich besteht, auf Unterhalt in Anspruch nehmen.
Da der Beschluss des Amtsgerichts H. vom 21. März 2016 (...) zur Vaterschaftsanfechtung seit dem 26. April 2016 rechtskräftig ist, ist der Regressanspruch nach dem 1. Juli 1998 entstanden, sodass die Regelung des § 1607 Abs. 3 BGB Anwendung findet.
2. Der Antragsteller hat als Dritter für den Sohn des Antragsgegners Natural- und Barunterhalt i.S.v. § 1607 Abs. 3 Satz 2 BGB erbracht.
a) Der Antragsteller lebte mit seiner geschiedenen Frau und deren Sohn bis zur Trennung der früheren Eheleute als Familie zusammen. Durch die vom Antragsteller erzielten Einkünfte bis 1981 als Zeitsoldat und ab 1981 als Angestellter im Versorgungsamt der Stadt H. sicherte dieser die finanzielle Grundlage der Familie. Bis zur Trennung hat der Antragsteller im Rahmen des Familienunterhalts i.S.v. §§ 1360, 1360a Abs. 1 BGB durch Naturalleistungen für Y. H. Unterhalt erbracht. Nach der Trennung zahlte er an seine geschiedene Ehefrau unstreitig Kindesunterhalt von 400 DM monatlich, wie dieser in der notariellen Scheidungsfolgenvereinbarung vom 24. Februar 1988 festgelegt und tituliert worden war.
Da Y. H. während bestehender Ehe geboren wurde, galt der Antragsteller als rechtlicher Vater des Kindes (§ 1592 Nr. 1 BGB). Diese gesetzliche Vermutung gilt nur dann nicht, wenn auf Grund einer Anfechtung der Vaterschaft rechtskräftig festgestellt ist, dass der Mann nicht der Vater des Kindes ist (§ 1599 Abs. 1 BGB). Nach dem Beschluss des Amtsgerichts H. vom 21. März 2016 (...) steht rechtskräftig mit Wirkung für und gegen alle fest (§ 184 Abs. 3 FamFG), dass der Antragsteller nicht der Vater von Y. H. ist. Dass das Amtsgericht in diesem Anfechtungsverfahren kein gerichtliches Abstammungsgutachten eingeholt, sondern den außergerichtlich von dem Antragsteller und Y. H. einvernehmlich veranlassten Abstammungstest seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, ist einer Beurteilung durch den Senat bereits durch die Rechtskraft dieses Beschlusses entzogen, steht jedoch mit der Regelung des § 177 Abs. 2 FamFG in Einklang, wonach die Begutachtung durch einen Sachverständigen durch die Verwertung eines von einem Beteiligten mit Zustimmung der anderen Beteiligten eingeholten Gutachtens über die Abstammung ersetzt werden kann. Die Kindesmutter als Beteiligte des Anfechtungsverfahrens hatte in der mündlichen Verhandlung vom 3. Februar 2016 ihr Einverständnis mit der Verwertung des Abstammungstests erklärt.
Die rechtliche Vaterschaft des Antragsgegners zu Y. H. ist durch den weiteren Beschluss des Amtsgerichts H. vom 13. Oktober 2016 (...) mit Wirkung für und gegen alle etabliert. Dies ist deswegen von Bedeutung, weil ein Regressanspruch nicht besteht, solange die Vaterschaft des auf Unterhalt in Anspruch genommenen Mannes rechtlich mangels Anerkennung oder gerichtlicher Feststellung (vgl. BGH FamRZ 2008, 1836; 2012, 200; OLG Celle NJW-RR 2000, 451 [OLG Celle 24.09.1999 - 15 WF 156/99]; zur inzidenter Feststellung Schulte-Bunert/Weinreich/Schwonberg FamFG, 5. Aufl., § 169 Rn. 25 ff.) nicht feststeht. Nach der gerichtlichen Feststellung der Vaterschaft ist der Antragsgegner seinem Sohn nach Maßgabe der §§ 1601 ff. BGB zum Unterhalt verpflichtet.
b) Entgegen der Auffassung des Antragsgegners kommt es für den Regressanspruch des Antragstellers nicht darauf an, ob dieser bereits in der Zeit, als er für Y. H. Unterhalt erbracht hatte, konkret wusste oder Zweifel daran hatte, ob er der leibliche Vater des Kindes war. Denn für den Anspruch aus § 1607 Abs. 3 Satz 2 BGB ist es unerheblich, ob der Ehemann der Mutter des Kindes sich zu Unrecht für den Vater hielt oder ob er die Umstände kannte, die für die Vaterschaft eines anderen Mannes sprachen (vgl. OLG Schleswig FamRZ 2007, 2102; LG Bielefeld FamRZ 2006, 1149; MünchKomm/Born, 7. Aufl., § 1607 Rn. 18; Erman/Hammermann, BGB, 15. Aufl., § 1607 BGB Rn. 23; FA-FamR/Schwarzer, 10. Aufl., Kap. 3 Rn. 219; FAKomm-FamR/Müting, 5. Aufl., § 1607 Rn. 57). Denn bis zur Anfechtung der Vaterschaft ist der rechtliche Vater - anders als ein nicht verwandter Dritter, der freiwillig Aufwendungen für ein Kind erbringt - zur Unterhaltsleistung verpflichtet. Wie sich aus der Gesetzesbegründung zu § 1607 Abs. 3 BGB ergibt, soll nach dem Sinn und Zweck der Regelung die Bereitschaft Dritter zur vorläufigen finanziellen Unterstützung eines Kindes statt des eigentlich Verpflichteten gefördert werden (vgl. BT-Drs. 13/7338, S. 21). Dieser Zweck könnte nicht erreicht werden, wäre der Ersatzanspruch des "wissenden" Scheinvaters gegen den biologischen Vater ausgeschlossen (vgl. OLG Schleswig FamRZ 2007, 2102, 2103; AG Wipperfürth in FamRZ 2001, 783, 785). Daher bedarf es insoweit keiner Klärung bzw. Feststellungen des Senats. Nach den Angaben der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung hat der Antragsgegner über den Umstand hinaus, dass die Familien in unmittelbarer Nachbarschaft gewohnt hatten, keine weiteren Tatsachen dazu vorgetragen, aus denen auf eine solche positive Kenntnis des Antragstellers oder konkrete Zweifel an seiner Vaterschaft während des Zusammenlebens oder nach der Trennung geschlossen werden könnte.
c) Der Senat kann die Frage, ob für den Regressanspruch des Scheinvaters aus § 1607 Abs. 3 Satz 2 BGB gegen den biologischen Vater auch die Voraussetzungen nach § 1607 Abs. 2 Satz 1 BGB vorliegen müssen und daher die Rechtsverfolgung gegen einen Verwandten im Inland ausgeschlossen oder erheblich erschwert war, ebenfalls dahinstehen lassen (einerseits MünchKomm/Born, a.a.O., § 1607 Rn. 17; Erman/Hammermann, a.a.O., § 1607 Rn. 22; andererseits Palandt/Brudermüller, BGB, 76. Aufl., § 1607 Rn. 17). Denn der Anspruch auf Kindesunterhalt gegen den Antragsgegner konnte im Hinblick auf die bestehende rechtliche Vaterschaft des Antragstellers und die Rechtsausübungssperre des § 1600d Abs. 4 BGB weder geltend gemacht noch durchgesetzt werden.
2. Da der Regressanspruch des Scheinvaters gegen den biologischen Vater infolge der Legalzession mit dem Unterhaltsanspruch des Kindes identisch ist, unterliegt dieser Anspruch einer doppelten Begrenzung, die sich zum einen aus dem Charakter des Anspruchs als Unterhaltsanspruch, der von der Zession nicht berührt wird, ergibt und zum anderen aus der Regressfunktion folgt (vgl. Eschenbruch/Schürmann/Menne, Der Unterhaltsprozess, 6. Aufl., Kap. 2 Rn. 1599; Forschner FamRZ 2013, 1700, 1701)
Als übergegangener Unterhalt ist der Anspruch auf den Betrag beschränkt, den der biologische Vater nach seinen Einkünften für die jeweils zurückliegenden Zeiträume seinem Kind geschuldet hat. Die Höhe der Regressforderungen bestimmt sich daher nicht primär nach dem, was der Scheinvater an Unterhalt geleistet hatte, sondern danach, welchen Unterhalt das Kind von seinem biologischen Vater im jeweiligen Zeitraum hätte verlangen können (vgl. KG FamRZ 2000, 441, 442; FAKomm-FamR/Müting, a.a.O., § 1607 Rn. 61; Erman/Hammermann, a.a.O., § 1607 Rn. 27 [auch wenn zweifelhaft sei, ob die Bedarfsbemessung rückwirkend vom leiblichen Vater abzuleiten sei]; Palandt/Brudermüller, a.a.O., § 1607 Rn. 16 [auch zur geplanten Reform des Scheinvaterregresses]). Als Regressanspruch kann der Scheinvater jedoch keinen höheren Betrag beanspruchen, als er selbst Unterhaltsleistungen für das Kind erbracht hatte (vgl. Huber FamRZ 2004, 145, 147; Rahm/Künkel/Schwonberg, Familien und Familienverfahrensrecht, I 9 B Rn. 422).
a) Der Antragsteller hat bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung (§ 296a ZPO) nicht hinreichend konkret dargetan, in welcher Höhe er finanzielle Leistungen oder Naturalunterhalt für den Sohn seiner früheren Ehefrau in den hier streitigen Zeiträumen von Mitte Mai 1975 bis Juli 1992 erbracht hat.
Der Antragsteller hat seinen Anspruch in der Antragsschrift vom 10. November 2015 allein darauf gestützt, dass er für die Zeit ab März 1988 den durch die notariell beurkundete Scheidungsfolgenvereinbarung vom 24. Februar 1988 titulierten Betrag von 400 DM bzw. rund 200 € monatlich gezahlt habe und die geschiedenen Eheleute dabei von einer Höherstufung des Antragstellers in der Düsseldorfer Tabelle in die Einkommensgruppe 4 ausgegangen waren. Aufwendungen in dieser Höhe seien auch für die vorangegangene Zeit in Ansatz zu bringen.
Zwar ist grundsätzlich davon auszugehen, dass nach Aufhebung der familiären Gemeinschaft der titulierte Kindesunterhalt der rechtlichen Verpflichtung des Scheinvaters entspricht und bei Erfüllung dieses Anspruchs der Berechnung des Regressanspruches zugrunde gelegt werden kann. Gleichwohl bleibt dem biologischen Vater, hier dem Antragsgegner, der Einwand vorbehalten, dass der frühere rechtliche Vater nach seinen unterhaltsrechtlich maßgeblichen Einkünften lediglich zu einem geringeren Unterhalt verpflichtet war. Denn an der Titulierung bzw. gerichtlichen Festlegung der Unterhaltsverpflichtung des Scheinvaters war der biologische Vater nicht beteiligt.
Eine konkrete Berechnung des Unterhaltsanspruchs ergibt sich weder aus der notariellen Vereinbarung vom 24. Februar 1988 noch hat der Antragsteller seine insoweit maßgeblichen Einkünfte für die jeweiligen Unterhaltszeiträume konkret dargetan. Der Senat kann daher nicht feststellen, über welche Einkünfte der Antragsteller in den streitigen Zeiträumen tatsächlich verfügte und welche Unterhaltsansprüche sich hieraus für Y. H. im Rahmen des Familienunterhalts einerseits sowie des nach der Trennung erbrachten Barunterhalts andererseits ableiten lassen.
Für die Zeit des Zusammenlebens des Scheinvaters mit dem Kind und dessen Mutter in einem gemeinsamen Haushalt kann der Wert der Betreuungsleistungen und die Gewährung von Wohnung mit einem Geldbetrag in Ansatz gebracht werden, wie er sich aus dem Erwerbseinkommen des Scheinvaters errechnet (vgl. OLG Schleswig FamRZ 2007, 2102, 2103; OLG München FamRZ 2001, 251 [zum anteiligen Anspruch im Fall einer Doppelverdienerehe]; AG Köln FamRZ 1991, 735; zu den unterschiedlichen Konstellationen Rahm/Künkel/Schwonberg, a.a.O., I B Rn. 423 ff.). Auf den Hinweis des Senats im Beschluss vom 26. April 2017 hat der Antragsteller zwar mit Schriftsatz vom 12. Juni 2017 den Rentenänderungsbescheid ab Juli 2014 nebst dem daraus ersichtlichen Versicherungsverlauf vorgelegt. Allerdings lässt sich sein Vorbringen, dass er als Zeitsoldat im Rang eines Oberfeldwebels über eine Nettobesoldung von ca. 1.900 DM monatlich verfügt habe und seine Einkünfte aus der Tätigkeit beim Versorgungsamt der Stadt H. als Angestellter von 1981 bis 1992 in vergleichbarer Höhe lagen, mit den aus dem Versicherungsverlauf ersichtlichen sozialversicherungspflichtigen Einkünften nicht in Einklang bringen. Nach der dortigen Aufstellung erzielte der Antragsteller im Jahr 1975 Bruttoeinkünfte von 26.108,80 DM, mithin monatlich 2.175 DM, im Jahr 1980 mit rund 30.939 DM ein monatliches Bruttoeinkommen von ca. 2.578 DM sowie im Jahr der notariellen Beurkundung Bruttoeinkünfte von 45.000 DM, aus denen ein Monatsbetrag von 3.750 DM folgt. Welches Nettoeinkommen sich hieraus für den Antragsteller nach den damals geltenden steuerrechtlichen Vorgaben errechnete, hat dieser schriftsätzlich weder hergeleitet noch belegt.
Allein der Umstand, dass der Antragsteller und seine geschiedene Ehefrau in der notariellen Vereinbarung vom 24. Februar 1988 von Einkünften nach der vierten Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle ausgegangen sind, lässt keine Rückschlüsse auf die Zeit vor der Trennung der früheren Eheleute zu. Da bereits das Amtsgericht in der mündlichen Verhandlung vom 2. Juni 2016 und der Senat im Beschluss vom 26. April 2017 (unter I. 3.) die Beteiligten auf die erforderliche konkrete Berechnung des Regressanspruches sowie auf Zweifel an einem pauschalen Betrag von 200 € im gesamten Unterhaltszeitraum ausdrücklich hingewiesen hatten, bedurfte es eines weiteren Hinweises nicht mehr (vgl. zum Umfang der Hinweispflicht BGH FamRZ 2017, 109 [Rn. 30]).
Der Antragsteller kommt seiner Darlegungs- und Beweispflicht für die Höhe der von ihm erbrachten Unterhaltsleistungen auch nicht dadurch nach, dass er hilfsweise geltend macht, Unterhalt in Höhe des Mindestunterhalts erbracht zu haben. Zwar können auch dem Scheinvater für die Höhe seiner Unterhaltsleistungen bis zu dieser Höhe Beweiserleichterungen zuzugestehen sein (vgl. KG FamRZ 2000, 441; Eschenbruch/Schürmann/Menne, a.a.O., Kap. 2 Rn. 1603; FAKomm-FamR/Müting, a.a.O., § 1607 Rn. 61), weil der Regressanspruch mit dem übergegangenen Unterhaltsanspruch des Kindes identisch ist und für diesen aus dem Umfang als Mindestunterhalt (§ 1612a Abs. 1 Satz 1 BGB) ein abweichende Darlegungs- und Beweislast resultiert (vgl. BGH FamRZ 1998, 357, 359; BT-Drs. 13/7338, S. 19; Wendl/Dose, Unterhaltsrecht, 9. Aufl., § 6 Rn. 704). Gleichwohl obliegt es dem Regressberechtigten die Höhe des Mindestunterhalts für die jeweiligen zurückliegenden Zeiträume ab Juli 1975 konkret zu beziffern, zumal der Unterhaltsanspruch als Geldrente jeweils monatlich entsteht und im Voraus zu entrichten ist (§ 1612 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 BGB).
Hieran fehlt es vorliegend, auch wenn vom Antragsgegner nicht bestritten wurde, dass der Antragsteller nach der Trennung den titulierten Barunterhalt bis Juli 1992 gezahlt hat. Dass der Mindestunterhalt unter Berücksichtigung des Kindergeldes seit 1975 mit mindestens 400 DM in Ansatz zu bringen war, hat der Antragsteller nicht vorgetragen und ist für den Senat nicht ersichtlich, worauf die Beteiligten im Beschluss vom 26. April 2017 (unter I. 5.) hingewiesen wurden. Es ist im Unterhaltsregressverfahren, bei dem es sich um eine Familienstreitsache i.S.v. § 113 Abs. 1 FamFG handelt, jedenfalls dann nicht Aufgabe des Gerichts, die jeweiligen Mindestunterhaltsbeträge, auch wenn sich diese aus dem Gesetz ergeben, festzustellen und zu den monatlich geltend gemachten Beträgen in Relation zu setzen, wenn der anspruchsberechtigte Antragsteller in keiner Weise eine monatsbezogene Zuweisung von Einzelbeträgen vornimmt, sondern pauschal auf von ihm gezahlte Unterhaltsbeträge abstellt.
b) Neben den eigenen Aufwendungen für den Lebensbedarf von Y. H. hat der Antragsteller - entgegen seiner im Schriftsatz vom 14. Juni 2016 sowie in der Beschwerdebegründung vertretenen Auffassung - auch den vom Antragsgegner nach dessen individuellen finanziellen und wirtschaftlichen Verhältnissen geschuldeten Kindesunterhalt konkret darzulegen. Dieser Ausgangspunkt kann mit dem Amtsgericht nur insoweit eine Einschränkung erfahren, als der unterhaltspflichtige biologische Vater infolge des Anspruchsübergangs auch im Regressverfahren seine eingeschränkte oder fehlende Leistungsfähigkeit konkret und unter Vorlage entsprechender Nachweise darzulegen hat (vgl. KG FamRZ 2000, 441; Eschenbruch/Schürmann/Menne, a.a.O., Kap. 2 Rn. 1600).
Ob im Rahmen des Regressverfahrens die Grundsätze zur Darlegungs- und Beweislast gelten, wie sie im Verfahren des Unterhaltsberechtigten gegen den Unterhaltspflichtigen Anwendung finden, ist bisher für den hier vorliegenden Fall des Scheinvaterregresses nicht höchstrichterlich entschieden. Da der Antragsteller den übergegangenen Anspruch auf Kindesunterhalt geltend macht, kann nach Auffassung des Senats die Darlegungs- und Beweislast nicht hiervon abweichend verteilt werden, so dass der barunterhaltspflichtige rechtliche Elternteil die Voraussetzungen seiner fehlenden oder eingeschränkten Leistungsfähigkeit darzulegen hat (vgl. Wendl/Dose, a.a.O., § 6 Rn. 705, 721; Eschenbruch/Schürmann/Menne, a.a.O., Kap. 3 Rn. 369, 377).
Allerdings hat der Bundesgerichtshof (FamRZ 2016, 892) für einen Anspruch aus anwaltlicher Falschberatung der ursprünglich aus § 1615 l BGB Anspruchsberechtigten die Darlegungs- und Beweislast für die Höhe des von ihr geltend gemachten Schadensersatzanspruches in der Weise auferlegt, dass diese im Rahmen ihres Ersatzanspruches anders als im Unterhaltsverfahren auch die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen darzulegen hat. Von dieser Verteilung der Darlegungs- und Beweislast ist der Bundesgerichtshof (FamRZ 2013, 939, 942) für den Fall eines Schadensersatzanspruchs des Scheinvaters gegen die Kindesmutter, die die Namen der als Väter in Betracht kommenden Männer nicht genannt hatte, ausgegangen. Eine mögliche Schadensersatzverpflichtung aus § 280 Abs. 1 BGB scheiterte daran, dass die regressberechtigte Person die Höhe des Anspruchs nicht darlegen konnte, weil die Werthaltigkeit des übergegangenen Anspruchs maßgeblich von der Leistungsfähigkeit des leiblichen Vaters abhänge. Die in dieser Entscheidungen aufgestellten Grundsätze beziehen sich indes auf Schadensersatzansprüche gegen den Rechtsanwalt aus dem Mandatsverhältnis bzw. gegen die Kindesmutter aus einer bestehenden Sonderverbindung. Demgegenüber kann der Scheinvater seinen Regressanspruch auf einen kraft Gesetzes übergegangenen Unterhaltsanspruch des minderjährigen Kindes stützen.
Konkrete Umstände dafür, dass vorliegend eine Umkehr der Beweislast zur Höhe des Unterhaltsanspruchs berechtigt sein könnte, sind weder vorgetragen noch für den Senat ersichtlich. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass sich die Beweislast umkehren kann, wenn einem Beteiligten die Beweisführung durch den Gegner schuldhaft vereitelt oder erschwert wurde (Wendl/Dose, a.a.O., § 6 Rn. 749). Eine solche Konstellation ist vorliegend jedoch nicht gegeben. Vielmehr ist es dem Scheinvater rechtlich möglich, auch zur Leistungsfähigkeit des biologischen Vaters konkreten Vortrag zu führen. Denn mit dem übergegangenen Unterhaltsanspruch geht auch der mit diesem verbundene Anspruch auf Auskunft über dessen Einkommens- und Vermögensverhältnisse aus § 1605 BGB auf den Scheinvater über. Daher kann der Scheinvater vom biologischen Vater Auskunft begehren und seinen Anspruch ggf. im Wege des Stufenantrags nach § 254 ZPO geltend machen (vgl. Eschenbruch/Schürmann/Menne, a.a.O., Kap. 2 Rn. 1598).
Der Antragsteller hat auch im Beschwerdeverfahren die Einkommenssituation des Antragsgegners nicht näher dargestellt und dessen unterhaltsrechtliche Leistungsfähigkeit nicht aufgezeigt. Dabei hätte auch vor der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nach dem Schriftsatz des Antragsgegners vom 12. Juni 2017 hierzu die Möglichkeit bestanden, weil der Antragsgegner seinerseits unter Bezugnahme auf eine Auskunft der Deutschen Rentenversicherung Bund vom 6. März 2009 und dem dort auszugsweise dargestellten Versicherungsverlauf konkrete Anhaltspunkte für sein sozialversicherungspflichtiges Einkommen vorgetragen hat. Der Antragsteller hat jedoch aus den dort ersichtlichen Jahresbeträgen kein monatliches Nettoeinkommen errechnet. Dies war umso mehr notwendig, als auf Seiten des Antragsgegners von 1975 bis 1992 eine erhebliche Einkommenssteigerung zu verzeichnen war. Während sich das monatliche Bruttoeinkommen des Antragsgegners im Jahr 1975 auf rund 2.768 DM belief, stieg dieses bereits bis 1980 auf 3.803 DM und betrug Mitte der achtziger Jahre rund 5.041 DM. Im Jahr 1992 war es bei einem Jahresbruttoeinkommen von 80.960 DM mit 6.746 DM auf mehr als das Doppelte des Ausgangsbetrages gestiegen.
Im Rahmen der unterhaltsrechtlichen Leistungsfähigkeit des Antragsgegners war darüber hinaus dem Umstand Rechnung zu tragen, dass im Haushalt seiner Familie vier - zwischen 1961 und 1965 geborene - Stiefkinder, zu versorgen waren. Ob der Antragsgegner vor diesem Hintergrund seinem Sohn Y. H. in den hier streitigen Zeiträumen den vom Antragsteller jeweils geltend gemachten Unterhalt schuldete, hätte der Antragsteller konkret darlegen müssen. Dabei kann der Senat vorliegend die Frage dahinstehen lassen, ob der Antragsgegner die Aufwendungen für die Kinder seiner Ehefrau unterhaltsrechtlich dem Antragsteller entgegenhalten kann. Hierfür sprechen aus Sicht des Senats gute Gründe, zumal der Antragsgegner zu diesem Zeitpunkt von seiner weiteren Unterhaltsverpflichtung keine Kenntnis hatte.
Der Antragsteller ist seiner Darlegungs- und Beweislast auch nicht dadurch nachgekommen, dass bis zur Höhe des Mindestunterhalts eine Umkehr der Darlegungslast erfolgt. Zwar trifft den unterhaltspflichtigen biologischen Vater auch im Regressverfahren die Darlegungslast für seine fehlende oder eingeschränkte Leistungsfähigkeit in Höhe eines Betrages bis zum Mindestunterhalt. Da vorliegend der Antragsteller jedoch nicht einmal die Höhe des in den jeweiligen Zeiträumen geschuldeten Mindestunterhalts konkretisiert hat und die belegten Erwerbseinkünfte des Antragsgegners nicht zum Anlass genommen hat, eine Unterhaltsberechnung durchzuführen, musste dieser seinerseits nicht seine fehlende Leistungsfähigkeit konkretisieren.
c) Seinen erstinstanzlich im Schriftsatz vom 10. November 2015 angekündigten Antrag, dass der Antragsgegner die Kosten des Vaterschaftsanfechtungs- sowie des Vaterschaftsfeststellungsverfahrens zu tragen habe, hatte der Antragsteller bereits in der mündlichen Verhandlung vom 2. Juni 2016 nicht mehr gestellt und auch im Beschwerdeverfahren nicht weiterverfolgt. Daher kommt es auf die Frage, unter welchen Voraussetzungen der Scheinvater vom biologischen Vater die Erstattung der durch das Anfechtungsverfahren entstandenen Kosten verlangen kann (zum Anspruch aus einem familienrechtlichen Ausgleichsanspruch BGH FamRZ 1972, 33, 35; 1988, 387, 388; OLG Celle FamRZ 2005, 1853 m.w.Nw.; KG FamRZ 2001, 441, 442; Eschenbruch/Schürmann/Menne, a.a.O., Kap. 2 Rn. 1611 f.; Palandt/Brudermüller, a.a.O., § 1607 Rn. 18), nicht an.
3. Unabhängig davon, dass nach den voranstehenden Ausführungen der Antragsteller seinen Regressanspruch weder dem Grunde noch der Höhe nach substantiiert dargetan hat, wäre ein etwaiger Anspruch nicht verjährt.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (FamRZ 2017, 900 ff.), die das Amtsgericht bei seiner Entscheidung noch nicht berücksichtigen konnte, unterliegt der Regressanspruch des Scheinvaters der regelmäßigen Verjährungsfrist des § 195 BGB von drei Jahren. Wie bereits dargestellt entsteht der Regressanspruch mit der rechtkräftigen Entscheidung über die Anfechtung der Vaterschaft. Danach beginnt die Verjährungsfrist für gesetzliche Unterhaltsansprüche gegen den mutmaßlichen Erzeuger des Kindes frühestens am Schluss des Jahres, in dem die Entscheidung über die erfolgreiche Anfechtung der Vaterschaft rechtskräftig geworden ist.
Die Begründung des Amtsgerichts im angefochtenen Beschluss, dass ein etwaiger Anspruch des Antragstellers gemäß § 199 Abs. 4 BGB kenntnisunabhängig nach Ablauf der Zehnjahresfrist verjährt sei, steht mit diesen Grundsätzen nicht in Einklang und hätte im Ergebnis dazu geführt, dass dem Anspruch vor seinem Entstehen der Verjährungseinwand entgegenstünde.
Ob die volle oder sofortige Erfüllung des Regressanspruchs für den Antragsteller im Hinblick auf seine aktuellen finanziellen Verhältnisse sowie des Zeitablaufs von fast 25 Jahren seit der letzten Unterhaltszahlung des Antragstellers als unbillige Härte i.S.v. § 1613 Abs. 3 BGB anzusehen ist (vgl. OLG Schleswig FamRZ 2007, 2102; OLG Oldenburg FamRZ 2006, 1561; OLG Karlsruhe NJW-FER 2001, 147), bedarf keiner Entscheidung durch den Senat.
4. Die - nicht nachgelassenen - Schriftsätze der Beteiligten vom 16. und 27. Juni sowie vom 3. Juli 2017 geben dem Senat keine Veranlassung, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen (§§ 113 Abs. 1 FamFG, 156 ZPO).
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 69 Abs. 3, 84 FamFG. Die Festsetzung des Verfahrenswertes für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 35, 40 Abs. 1 FamGKG.
IV.
Der Senat lässt gemäß § 70 Abs. 2 FamFG die Rechtsbeschwerde zu, weil die Rechtssache im Hinblick auf die Darlegungs- und Beweislast des Scheinvaters im Regressverfahren grundsätzliche Bedeutung hat und zur Fortbildung des Rechts erforderlich ist.