Oberlandesgericht Oldenburg
Urt. v. 01.12.2021, Az.: 4 U 74/20
Ansprüche nach Erwerb eines vermeintlich vom Dieselskandal betroffenen Fahrzeugs; Begriff der Sittenwidrigkeit; Zulässigkeit eines Thermofensters
Bibliographie
- Gericht
- OLG Oldenburg
- Datum
- 01.12.2021
- Aktenzeichen
- 4 U 74/20
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2021, 64105
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Osnabrück - 23.10.2020 - AZ: 2 O 1552/20
Rechtsgrundlagen
- § 826 BGB
- § 31 BGB
In dem Rechtsstreit
AA, Ort1,
Kläger und Berufungskläger,
Prozessbevollmächtigte:
(...),
Geschäftszeichen: (...)
gegen
BB AG, vertreten durch den Vorstand, dieser vertreten durch den Vorstandsvorsitzenden
CC u. a., Ort2,
Beklagte und Berufungsbeklagte,
Prozessbevollmächtigte:
(...),
Geschäftszeichen: (...)
hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht (...), die Richterin am Oberlandesgericht (...) und den Richter am Oberlandesgericht (...) auf die mündliche Verhandlung vom 27. Oktober 2021 für Recht erkannt:
Tenor:
I. Die Berufung des Klägers gegen das am 23. Oktober 2020 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 2. Zivilkammer des Landgerichts Osnabrück wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
II. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.
Der Kläger erwarb bei einem Dritten am 27. März 2018 einen erstmals im Juli 2015 zugelassenen Pkw1 mit einer Motorlaufleistung von 74.400 Km zu einem Kaufpreis von 15.922 Euro. In dem Fahrzeug war ein Motor Typ1 verbaut. Der über angezahlte 3.000 Euro hinausgehende Kaufpreis war durch ein Bankdarlehen finanziert.
Der Kläger hat geltend gemacht, die Beklagte habe in seinem Fahrzeug in sittenwidriger Weise eine unzulässige Abgasreinigungssoftware in Gestalt eines "Thermofensters" verwendet. Im realen Straßenbetrieb verursache das Fahrzeug zudem einen unzulässig hohen Abgasausstoß. Dieser werde gezielt und planmäßig lediglich in dem von der Software an einer Fahrkurve erkannten amtlichen Prüfstandbetrieb auf die gesetzlich zulässigen Abgaswerte reduziert. Dies folge namentlich aus einer von der Beklagten intern verwendeten Applikationsrichtlinie vom 18. November 2015 (Anlage K 20), auf welche Bezug genommen wird.
Die Beklagte hat behauptet, die - im Februar 2020 im Rahmen einer freiwilligen Service -Aktion entfernte - Fahrkurvenerkennung habe keine Auswirkungen auf das Emissionsverhalten der in ihrem Konzern vertriebenen und mit dem Motortyp Typ1 ausgestatteten Fahrzeuge. Dementsprechend habe das Kraftfahrt-Bundesamt nach eingehender und umfassender Prüfung der Abgasregulierung bei dem im Fahrzeug des Klägers verbauten Motortyp Typ1 festgestellt, dass keine unzulässige Abgassteuerungssoftware verbaut sei und weder Anlass für die Androhung des Widerrufs der Zulassung noch für Rückrufe oder Softwareupdates gesehen. Dazu hat sie sich auf Auskünfte des Kraftfahrt-Bundesamts zu anderen gerichtlichen Verfahren bezogen, auf die Bezug genommen wird.
Wegen der weiteren Feststellungen wird Bezug genommen auf den Tatbestand und die Gründe des angegriffenen Urteils.
Das Landgericht hat die auf Erstattung der Anzahlung bisher gezahlter Darlehensraten und Freistellung noch offener Darlehensverbindlichkeiten gegen Rückgabe des Fahrzeugs gerichtete Klage abgewiesen, da es an den Voraussetzungen für den geltend gemachten Anspruch sowohl nach § 826 BGB als auch nach anderen Vorschriften fehle.
Der Kläger wiederholt und vertieft mit seiner gegen dieses Urteil gerichteten Berufung sein erstinstanzliches Vorbringen. Er behauptet weiterhin, dass die in seinem Fahrzeug von der Beklagten zum Einsatz gebrachte thermofensterbasierte Abgasreinigungssoftware auch wegen der verbauten Zykluserkennung unzulässig und von der Beklagte vorsätzlich und in sittenwidriger Weise verwendet worden sei. Dies ergebe sich namentlich aus dem Umstand, dass die gesetzlichen Abgasschadstoffgrenzwerte bei vergleichbaren Fahrzeugen im realen Straßenbetrieb ausweislich der Prüfung durch eine niederländische naturwissenschaftliche Organisation, des deutschen ADAC und der Deutschen Umwelthilfe deutlich überschritten worden seien. Entscheidend sei vor allem nach wie vor, dass die von der Beklagte intern verwendete Applikationsrichtlinie vom 18.11.2015 ausdrücklich vorsehe, dass die Abgasregulierung auf dem Prüfstand und im realen Straßenverkehr unterschiedlich erfolgen solle.
Der Kläger beantragt,
1. die Beklagte unter Abänderung des angegriffenen Urteils zu verurteilen, an ihn 8.880,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.10.2019 gegen Zahlung einer angemessenen Nutzungsentschädigung, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, jedoch nicht mehr als 1.074,56 €, zu zahlen und ihn von den aktuell noch bestehenden Verbindlichkeiten gegenüber der DD GmbH, Ort3 aus dem Darlehensvertrag zur Darlehensvertragsvorgangsnummer 1056916710 in Höhe von 7.042,00 € freizustellen, Zug um Zug gegen Übergabe des Pkw1 mit der Fahrzeug-Identifizierungsnummer (...) und Übertragung des dem Kläger gegenüber der DD GmbH, Ort3 zustehenden Anwartschaftsrechts auf Übereignung des vorstehend bezeichneten Fahrzeugs.
2. im Übrigen festzustellen, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist,
3. die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen weiteren Betrag in Höhe von 934,03 Euro nicht anrechenbarer Gebühren für die außergerichtliche Interessenvertretung ihrer Prozessbevollmächtigten zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte macht unter Wiederholung und Vertiefung ihres Vortrages aus erster Instanz unter Vorlage weiterer hiermit in Bezug genommener Auskünfte des Kraftfahrt-Bundesamts (Anlage B1 bis B6, B7) weiterhin geltend, dass das Amt eine Vielzahl von Untersuchungen zum Typ1 durchgeführt und ausdrücklich festgestellt habe, dass in keinem Fall festgestellt worden sei, dass eine unzulässige Abgasregulierungssoftware verbaut worden sei. Für den hier betroffenen Fahrzeugtyp habe das Amt zudem ausdrücklich erklärt, dass die Fahrkurvenerkennung keinen Einfluss auf die Einhaltung der Schadstoffgrenzwerte habe.
II.
Die zulässige Berufung, namentlich form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.
Dies ergibt sich aus Folgendem:
1. Wie das Landgericht zu Recht erkannt hat, sind die Voraussetzungen für einen Anspruch des Klägers aus § 826 BGB nicht gegeben. Denn es lässt sich nicht feststellen, dass die Beklagte den Kläger in sittenwidriger Weise vorsätzlich geschädigt hat.
a) Sittenwidrig ist ein Verhalten dann, wenn es nach seinem Gesamtcharakter, der durch umfassende Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu ermitteln ist, gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt. Dafür genügt es im Allgemeinen nicht, dass der Handelnde eine Pflicht verletzt und einen Vermögensschaden hervorruft. Vielmehr muss eine besondere Verwerflichkeit seines Verhaltens hinzutreten, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zutage getretenen Gesinnung oder den eingetretenen Folgen ergeben kann. Schon zur Feststellung der objektiven Sittenwidrigkeit kann es daher auf Kenntnisse, Absichten und Beweggründe des Handelnden ankommen, die die Bewertung seines Verhaltens als verwerflich rechtfertigen. Die Verwerflichkeit kann sich auch aus einer bewussten Täuschung ergeben. Insbesondere bei mittelbaren Schädigungen kommt es ferner darauf an, dass den Schädiger das Unwerturteil, sittenwidrig gehandelt zu haben, gerade auch in Bezug auf die Schäden desjenigen trifft, der Ansprüche aus § 826 BGB geltend macht (vgl. nur BGH, Beschluss vom 29. September 2021 - VII ZR 223/20 -, Rn. 9 - 10, juris).
Diese Voraussetzungen können etwa dann erfüllt sein, wenn Fahrzeughersteller im Rahmen einer von ihm bei der Motorenentwicklung getroffenen strategischen Entscheidung vorsätzlich eine unzulässige Abgasregulierungssoftware verwendet, um die Typgenehmigungen der Fahrzeuge durch arglistige Täuschung des Kraftfahrtbundesamts zu erschleichen und die derart gemakelten Fahrzeuge alsdann in Verkehr zu bringen, die Arglosigkeit und das Vertrauen der Fahrzeugkäufer gezielt ausnutzt (BGH, Urteil vom 25.05.2020, Az. VI ZR 255/19, NJW 2020, 1962 [BGH 25.05.2020 - VI ZR 252/19]). Ein solcher Vorsatz und die Täuschungsabsicht liegt auf der Hand, wenn der Fahrzeughersteller - wie die Beklagte beim Einbau von Dieselmotoren der Baureihe Typ2 vor 2015 - die Motorsteuerungssoftware bewusst und gewollt durch Einbau einer sogenannten Umschaltlogik so programmiert hat, dass die gesetzlichen Abgasgrenzwerte nur auf dem Prüfstand eingehalten, im normalen Fahrbetrieb hingegen überschritten werden, auf diese Weise unmittelbar auf eine arglistige Täuschung der Typgenehmigungsbehörde abgezielt und bewusst in Kauf genommen hat, dass bei einer Aufdeckung dieses Sachverhalts eine Betriebsbeschränkung oder -untersagung hinsichtlich der betroffenen Fahrzeuge erfolgen könnte (vgl. nur BGH, Beschluss vom 09. März 2021 - VI ZR 889/20 -, NJW 2021, 1814-1817 mit weiteren Nachweisen).
Für die Annahme vorsätzlichen und sittenwidrigen Handelns reicht es jedoch beispielsweise nicht aus, dass die Abgasrückführung im Fahrzeug eines Käufers in unzulässiger Weise durch eine außentemperaturabhängige Steuerung des Emissionskontrollsystems bei bestimmten Außentemperaturen nicht mehr voll funktionsfähig ist (sogenanntes Thermofenster), wenn nicht zugleich feststeht, dass der Fahrzeughersteller bei der Verwendung der temperaturabhängigen Steuerung des Emissionskontrollsystems in dem Bewusstsein handelte, eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden und den darin liegenden Gesetzesverstoß billigend in Kauf nahm. Fehlt es hieran, ist bereits der objektive Tatbestand der Sittenwidrigkeit nicht erfüllt (siehe nur BGH, Urteil vom 16. September 2021 - VII ZR 190/20 -, Rn. 15 - 16, juris).
Deshalb ist der Vorwurf der Sittenwidrigkeit auch nicht bereits dann gerechtfertigt, wenn die zulässigen Grenzwerte für den Stickoxidausstoß zwar im Prüfstandbetrieb, nicht aber stets im Straßenbetrieb eingehalten werden. Vielmehr bedarf es für das Unwerturteil der Sittenwidrigkeit auch in diesem Falle weiterer Umstände, die ein solches Verhalten auch im Verhältnis zum Endverbraucher als besonders verwerflich erscheinen lassen (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 28. September 2021 - 24 U 208/20 -, Rn. 36 - 55, juris).
b) Vor diesem Hintergrund fehlt es vorliegend an den Voraussetzungen für die Annahme vorsätzlich sittenwidrigen Handelns der Beklagten.
aa) Es lässt sich bereits nicht feststellen, dass in dem Fahrzeug des Klägers eine unzulässige Abschalteinrichtung verbaut ist. Für das hier betroffene Fahrzeug fehlt es an einem Rückruf durch das Kraftfahrt-Bundesamt, obwohl die Motorreihe Typ1 unstreitig umfassenden Untersuchungen des Amtes auf solche Einrichtungen unterzogen worden ist. Auch steht kein Widerruf der Zulassung im Raum. Das Kraftfahrt-Bundesamt hat nicht einmal ein Software-Update verlangt. Die beruht nicht etwa auf einer erfolgreichen Täuschung des Amts durch die Beklagte. Ausweislich der in dem vorliegenden Verfahren von der Beklagten vorgelegten amtlichen Auskünfte des Kraftfahrt-Bundesamts folgt dies vielmehr daraus, dass anlässlich dieser Untersuchungen festgestellt worden ist, dass die Motoren der Baureihe Typ1 keine unzulässigen Abschalteinrichtungen enthalten. Soweit eine Fahrkurvenerkennung vorhanden ist, funktioniert diese nach den Feststellungen des Bundesamts auf dem Prüfstand und im Straßenbetrieb in gleicher Weise und hat keinen wesentlichen Einfluss auf die Schadstoffemissionen. Auch die Abgasnachbehandlung mit SCR - Katalysator ist nach Auskunft des Kraftfahrt-Bundesamts nicht als unzulässige Abschalteinrichtung zu betrachten. Dies ergibt sich auch aus den Auskünften des Kraftfahrt-Bundesamts, welche das Oberlandesgericht Oldenburg in seinem im vorliegenden Verfahren von der Beklagten vorgelegten und hiemit in Bezug genommenen Urteil vom 19. März 2021 - 6 U 283/20 zitiert hat.
Vor diesem Hintergrund kommt es nicht darauf an, ob und in welcher Weise diese Elemente der von der Beklagten eingesetzten Software - namentlich in Ansehung der Applikationsrichtlinie vom 18. November 2015 - zugleich der Erkennung dienen sollten, ob sich das Fahrzeug auf dem Prüfstand befindet oder nicht. Denn dieser Umstand hat nach den vorliegenden Auskünften des Kraftfahrt-Bundesamts keinen relevanten Einfluss auf die Abgasregulierung im Straßenbetrieb.
In Anbetracht dieser umfassenden Auskünfte erweist sich die Behauptung eines Klägers, in seinem Fahrzeug sei gleichwohl eine unzulässige Abschalteinrichtung verbaut, als bloße Erklärung ins Blaue hinein (ebenso Oberlandesgericht Oldenburg, Urteil vom 19. März 2021 - 6 U 283/20; OLG Frankfurt, Urteil vom 28. September 2021 - 24 U 208/20 -, beide zitiert nach Juris).
So verhält es sich auch hier.
bb) Selbst wenn es sich gemäß der Behauptung des Klägers um unzulässige Abschalteinrichtungen handeln sollte, ist nicht festzustellen, dass die Beklagte den Kläger bei deren Verwendung in subjektiver Hinsicht vorsätzlich und sittenwidrig geschädigt hat.
Der Kläger kann nicht mit Erfolg geltend machen, allein aus der Verwendung einer Prüfstanderkennungssoftware sei der Schluss zu ziehen, dass die Beklagte die Zulassungsbehörden über das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung der Typengenehmigung habe täuschen wollen. Denn aus den Auskünften des Kraftfahrt-Bundesamts ergibt sich, dass die Verwendung dieser Software keinen Einfluss auf die Zulassung der mit dem Motorentyp Typ1 ausgestatteten Fahrzeuge hatte. Dann fehlt es aber jedenfalls an der für die Annahme von Sittenwidrigkeit erforderlichen besonderen Verwerflichkeit des Vorgehens der Beklagten. Etwas Anderes ergibt sich vor diesem Hintergrund auch nicht aus der im Hause der Beklagten verwendete Applikationsrichtlinie.
Ebenso wenig dringt der Kläger mit seiner Behauptung durch, die Beklagte habe bei dem Inverkehrbringen des Fahrzeugs bewusst in Kauf genommen, dass ihm infolge der Verwendung der Abgasregulierungssoftware ein Schaden in Gestalt des Widerrufs der Zulassung seines Fahrzeugs entstehen werde. Dafür hätte die Beklagte bei dem Einbau der Software zumindest ernsthaft damit rechnen müssen, dass das Kraftfahrt-Bundesamt nach Erlangung der Kenntnis von deren Funktion die Zulassung entziehen werde. Jedoch sieht das Amt dafür ausweislich der von der Beklagten vorgelegten Auskünfte auch nach umfassender Prüfung der bei dem Motortyp Typ1 zum Einsatz gebrachten Abgasregulierung und in Kenntnis der von zahlreichen Käufern gegenüber der Beklagten erhobenen Vorwürfe namentlich der Fahrkurven- und Prüfsanderkennung ausdrücklich keinen Anlass. Warum die Beklagte bei der Verwendung der Software gleichwohl mit dem Widerruf der Zulassung oder Rückrufen gerechnet haben könnte, ergibt sich aus dem Vortrag des Klägers nicht.
Auch der Umstand, dass die zulässigen Abgaswerte nur bei bestimmten Außentemperaturen, also innerhalb eines eingrenzten "Thermofensters" eingehalten werden mögen, rechtfertigt jedenfalls nicht den Vorwurf vorsätzlich sittenwidrigen Handels auch in subjektiver Sicht (siehe nur BGH, Urteil vom 16. September 2021 - VII ZR 190/20, zitiert nach Juris).
2. In Anbetracht dieser Umstände ist auch nicht zu erkennen, dass sich der von dem Kläger geltend gemachte Anspruch aus §§ 823 Absatz 2 BGB, 263 StGB ergeben könnte.
3. Der nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingereichte Schriftsatz des Klägers vom 17. November 2021 lag vor und rechtfertigt keine andere Beurteilung der Sach- und Rechtslage. Die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung war schon aus diesem Grunde nicht geboten.
II.
Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 97 Absatz 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Für die Zulassung der Revision bestand keine Anlass, nachdem der Bundesgerichtshof die Nichtzulassungsbeschwerde des Berufungsklägers gegen das o.g. Urteil des Oberlandesgericht Oldenburg vom 19.März 2021 - 6 U 283/20 mit Beschluss vom 15. September 2021, Aktenzeichen VII ZR 286/21 zurückgewiesen hat. Damit sind die vorliegend aufgeworfenen entscheidungserheblichen Fragen zur deliktischen Haftung der Beklagte bei der Verwendung des Motortyps Typ1 in ihren Fahrzeugen höchstrichterlich geklärt. Etwaig abweichende frühere obergerichtliche Entscheidungen namentlich des Oberlandesgerichts Naumburgs waren bei Erlass des Beschlusses des Bundesgerichtshofs am 15. September 2021 bereits bekannt.