Oberlandesgericht Oldenburg
Beschl. v. 21.12.2021, Az.: 4 UF 190/20

Anerkennung einer in Indien durchgeführten Adoption; Vollumfängliche Kindeswohlprüfung durch ein indisches Gericht (vorliegend verneint); Abschluss eines Adoptionsvertrages

Bibliographie

Gericht
OLG Oldenburg
Datum
21.12.2021
Aktenzeichen
4 UF 190/20
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2021, 58755
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
AG Oldenburg (Oldb.) - 10.12.2020 - AZ: 87 F 31/19 AD

Tenor:

I. Die Beschwerden der Antragsteller gegen den am 11. Dezember 2020 erlassenen Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Oldenburg vom 10. Dezember 2020 werden zurückgewiesen

II. Die Beschwerdeführer tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die zu Ziffer 2) und zu Ziffer 3) beteiligten Antragsteller begehren die Anerkennung einer in Indien durchgeführten Adoption.

Die in Indien geborenen Antragsteller heirateten am TT.MM.2002. Der als Busfahrer tätige Beteiligte zu 2) hatte zu diesem Zeitpunkt die alleinige deutsche Staatsangehörigkeit inne und lebte seit Jahren in Ort1 bei Ort2. Die Beteiligte zu 3) war und ist indische Staatsbürgerin und zog spätestens nach Schließung der Ehe mit dem Beteiligten zu 2) in Deutschland zusammen.

Da die Ehe trotz beiderseitigen Kinderwunsches der Antragsteller kinderlos blieb, beabsichtigten die Antragsteller die Adoption des zu Ziffer 1) beteiligten Kindes, dessen leiblichen Eltern in Indien leben. Die leibliche Mutter des Kindes ist die Ehefrau des Neffen des Beteiligten zu 2). Die zu jenem Zeitpunkt 41 und 36 Jahre alten leiblichen Eltern des Kindes sind zudem Eltern zweier weiterer in den Jahren 2000 und 2001 geborener Kinder. Bereits im März 2014 wandten sich die Antragsteller zum Zwecke der Durchführung der Adoption an die Gemeinsame Zentrale Adoptionsstelle in Hamburg, welche Berichte des Jugendamts und der in Indien zur Mitwirkung bei Auslandsadoptionen berufenen Behörde einholte. Als die Adoptionsstelle im Jahr 2017 erfuhr, dass es in Indien im Jahr 2014 bereits zu einer vertraglichen Adoption des Kindes durch die Eltern nach indischem Recht gekommen sein sollte, brach die Behörde das Vermittlungsverfahren ab.

Die Antragsteller haben vorgetragen, dass sie und die leiblichen Eltern am 9. Juli 2014 in Indien eine notarielle Urkunde unterzeichnet hätten, wonach die Antragsteller den Wunsch geäußert hätten, das Kind zu adoptieren und die leiblichen Eltern ihre Zustimmung dazu gegeben hätten, das Kind zur Adoption freizugeben. An diesem Tag habe es bei den leiblichen Eltern eine Zusammenkunft ihrer Familienmitglieder, Freunde, Verwandten und Zeugen gegeben, um das Kind zur Adoption freizugeben und es in die Obhut der Antragsteller als die Adoptiveltern zu geben. Ausweislich der Adoptionsurkunde bestimme das Adoptivkind sämtliche derartigen Rechte und Verantwortlichkeiten mit den leiblichen Eltern und übernehme die Rechte und Verantwortlichkeiten als wahrhaftiger Sohn der Adoptiveltern und -familie. Die Antragsteller und die leiblichen Eltern hätten u.a. erklärt, dass die Adoptiveltern das Recht haben sollten, sich mit dem Adoptivkind in Indien oder im Ausland aufzuhalten und das Kind großziehen zu dürfen. Das Kind befinde sich schon seit der Geburt in der Obhut der Antragsteller, wobei die Beteiligte zu 3) sich mit dem Kind dauerhaft in Indien aufhalte, während der Beteiligte zu 2) beide dort regelmäßig besuche. Mit Urteil vom 13. Oktober 2017 sei die Adoption von dem Gericht in Kapurthala/Indien für rechtmäßig erklärt worden. Da das Gericht bei seiner Entscheidung eine volle Überprüfung des Kindeswohls vorgenommen und alle Beteiligten persönlich angehört habe, sei diese Adoption anzuerkennen.

Die Antragsteller haben beantragt,

1. Die in Indien durchgeführte Adoption des minderjährigen Kindes AA, geb. am TT.MM.2014 durch die beiden Antragsteller durch Urteil des Gerichts in Karpurthala/Indien vom 7. August 2017, Fallnummer ... wird anerkannt und für wirksam erklärt und festgestellt, dass das bisherige Eltern-Kind-Verhältnis dieses Kindes zu seinen bisherigen leiblichen Eltern, den Eheleuten DD und EE, erloschen ist.

2. Es wird festgestellt, dass das vorgenannte in Indien ausgesprochene Annahmeverhältnis einem nach deutschen Sachvorschriften begründeten Annahmeverhältnis gleichsteht,

hilfsweise

festzustellen, dass das in Indien ausgesprochene Annahmeverhältnis in Ansehung der elterlichen Sorge und der Unterhaltspflicht der beiden annehmenden Antragsteller einem nach deutschen Sachvorschriften begründeten Annahmeverhältnis gleichsteht, wobei festgestellt wird, dass das Kind die Rechtsstellung eines nach den deutschen Rechtsvorschriften angenommenen Kindes erhält.

Das Amtsgericht - Familiengericht - hat die Anträge der Antragsteller nach Beteiligung des Bundesamts für Justiz mit dem hiermit vollumfänglich in Bezug genommenen angegriffenen Beschluss abgewiesen, da der Beschluss des indischen Gerichts vom 7. August 2017 keine Adoptionsentscheidung darstelle und die Adoption vom 9. Juli 2014 nach dem vorliegend anwendbaren deutschen Recht unwirksam sei.

Gegen diesen Beschluss wenden sich die Antragsteller unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags. Das Bundesamt für Justiz hat mitgeteilt, dass es die Beschwerde aus den zutreffenden Gründen des angegriffenen Beschlusses für nicht begründet hält.

II.

Die zulässigen Beschwerden der Antragsteller haben keinen Erfolg.

Wie das Amtsgericht - Familiengericht - zu Recht erkannt hat, ist kein Raum für die von den Beschwerdeführern begehrte Anerkennung der in Indien durchgeführten Adoption des zu Ziffer 1) beteiligten Kindes. Auch der Hilfsantrag der Antragsteller hat keinen Erfolg.

Wie der Senat bereits in seinem Hinweisbeschluss vom 23. August 2021 ausgeführt hat, ergibt sich dies aus Folgendem:

1. Die Beschwerdeführer begehren ohne Erfolg die Anerkennung der Adoption des zu Ziffer 1) beteiligten Kindes, soweit diese durch das von ihnen vorgelegte Urteil des Gerichts in Karpurthala in Indien vom 7. August 2017, Fallnummer ... ausgesprochen worden sein soll. Die begehrte Anerkennung kann schon deshalb nicht erteilt werden, weil das Urteil nicht den Ausspruch der Adoption, sondern einen anderen Verfahrensgegenstand betrifft und die Wirksamkeit der Adoption in diesem Verfahren allenfalls inzidenter als unselbständige Vorfrage allein unter dem Gesichtspunkt des formal wirksamen Zustandekommens der nach der Behauptung der Antragsteller am 9. Juli 2014 erfolgten vertraglichen Adoption zu beurteilen war und beurteilt worden ist.

a) Wie es sich unmittelbar aus dem vorgelegten Urteil ergibt, ist dies aufgrund einer gegen die leiblichen Eltern des Kindes gerichteten Feststellungs- und Unterlassungsklage der Beteiligten zu 3) ergangen. Mit dieser Klage hat die Beteiligte zu 3) zwar auch die Feststellung begehrt, dass sie und der Beteiligte zu 2) Adoptiveltern des zu Ziffer 1) beteiligten Kindes seien. Hintergrund war jedoch ausweislich der Gründe des Urteils allein die Androhung der leiblichen Eltern des Kindes, das Sorgerecht für das Kind zurückzufordern. Das Gericht in Karpurthala hat der Klage deshalb auch nur insoweit - teilweise - stattgegeben, als diese gegen die leiblichen Eltern gerichtet war und ausdrücklich dargelegt, dass die Klage keinen Erfolg haben könne, soweit diese gegen die Allgemeinheit gerichtet sei. Eine anerkennungsfähige konstitutive oder legalisierende Entscheidung über den Ausspruch einer Adoption muss jedoch gegen jedermann, also die Allgemeinheit und nicht bloß zwischen den Beteiligten wirken.

b) Das Urteil erhebt auch seinem gesamten weiteren Inhalt nach keinen Anspruch auf eine für die Anerkennung als Adoptionsentscheidung notwendige konstitutive oder legalisierende Wirkung. Das Gericht hat sich bei seiner Entscheidung ausweislich der Gründe des Urteils allein auf den aus Sicht des Gerichts bewiesenen Umstand gestützt, dass die Beteiligte zu 3) eine wirksame, auch von den leiblichen Eltern unterzeichnete Adoptionsurkunde aus dem Jahr 2014 vorgelegt habe. Dass sich das Gericht mit der Frage auseinandergesetzt hat, ob die Adoption mit dem Wohl des Kindes vereinbar war, ist nicht erkennbar. Dies ist auch nachvollziehbar, weil es nicht die Aufgabe des Gerichts war, die bereits drei Jahre zurückliegende Adoption erneut aussprechen oder in bestärkender Weise durch richterlichen Ausspruch zu legalisieren, sondern nur über den Feststellungs- und Unterlassungsantrag der Beteiligten zu 3) zu entscheiden war. Folgerichtig finden sich in dem Urteil keinerlei Feststellungen zu einer Anhörung der Beteiligten zur Übereinstimmung der Adoption mit dem Kindeswohl, sondern nur zur Einhaltung der formalen Voraussetzungen für die Durchführung einer Vertragsadoption. Das Urteil enthält folgerichtig auch keine Ausführungen zur Frage einer Anhörung des zum Zeitpunkt des Erlasses der Entscheidung noch kleinen Kindes, auf die es für die Feststellung der förmlichen Voraussetzungen für die Wirksamkeit der Adoption ersichtlich nicht ankam.

c) Soweit die Beschwerdeführer erstmals mit ihrer Beschwerde behaupten, das Gericht habe eine vollumfängliche Kindeswohlprüfung durchgeführt und namentlich auch das - zu jenem Zeitpunkt gerade drei Jahre alte - Kind angehört, handelt es sich vor diesem Hintergrund erkennbar um eine bloße Behauptung ins Blaue hinein. Eine Beiziehung der Verfahrensakten im Wege der Rechtshilfe, die Einholung einer Auskunft bei dem indischen Gericht oder eine persönliche Anhörung der Beschwerdeführer zu dieser Behauptung war deshalb nicht angezeigt. Gleiches gilt für die Einholung eines Gutachtens zum indischen Recht.

d) Auch die mit Schriftsatz der Beschwerdeführerin vom 8. November 2021 vorgelegte undatierte Erklärung des indischen Rechtsanwalts, der die Beschwerdeführer ihrer Darlegung zufolge in dem Verfahren vertreten hat, welches zu dem Urteil vom 7. August 2017 geführt hat, führt zu keiner anderen Bewertung der Sach- und Rechtlage. Vielmehr ergibt sich aus diesem Schreiben, dass das indische Gericht auch aus Sicht des Rechtsanwalts ein bloß formale Prüfung der förmlichen Voraussetzungen der Vertragsadoption durchgeführt hat, ohne dass Gegenstand des Verfahrens die Frage die gerichtliche Anerkennung der Adoption des Betroffenen auf Grundlage des HAMA war. So hat der Anwalt in diesem Schreiben ausgeführt, dass die Beteiligte zu 3) die Klage erhoben habe, weil sie und ihr Ehemann, der Beteiligte zu 2) von den biologischen Eltern des zu Ziffer 1) beteiligten Kindes damit bedroht worden seien, dass letztere wieder das Sorgerecht übernehmen. Die Anweisung des indischen Gerichts, dass das Kind der rechtmäßig adoptierte Sohn der Beschwerdeführer sei, sei mit dem Vorliegen einer "unverletzlichen eingetragenen Urkunde" und dem Rechtsgrundsatz begründet worden, dass einer Adoptionsurkunde nach Abschnitt 16 des hinduistischen Adoptions- und Unterhaltsgesetzes Wahrheitsgehalt unterstellt werden müsse und dass die Gegenpartei die Echtzeit der Urkunde nicht widerlegt habe. Von der Durchführung einer Kindeswohlprüfung ist in dem Schreiben des Rechtsanwalts ebenso wenig nicht die Rede wie in dem Urteil des indischen Gerichts.

e) Auch aus der Entscheidung des OLG Celle, Beschluss vom 21. Februar 2017 - 17 UF 131/16 -,FamRZ 2017, 1503-1506, zitiert nach Juris können die Antragsteller nichts für den Erfolg ihrer Beschwerde herleiten. Zwar war es auch in dem dort zu beurteilenden Fall in Indien zum Abschluss eines Adoptionsvertrages nach Maßgabe des Hindu Adoption and Maitenance Act (HAMA) gekommen, der behördlich registriert worden war. Anders als vorliegend hatten die Antragsteller dort indes die gerichtliche Anerkennung der Adoption des Betroffenen auf Grundlage des HAMA bei einem indischen Bezirksgericht beantragt, welches befand, dass die Adoption im Interesse und zum Wohl des Betroffenen sei und den Antragstellern daher gestattet werde, den Betroffenen nach den Bestimmungen des Abschnitts 7 des HAMA zu adoptieren. Aus der indischen Anerkennungsentscheidung ergab sich zudem, dass sich das Gericht des internationalen Charakters der Adoption bewusst war, ausdrücklich Überlegungen zum Kindeswohl, insbesondere zur Elterneignung, zum Vorhandensein einer sozialen Beziehung zwischen den Antragstellern und dem Betroffenen und zum Adoptionsbedürfnis angestellt hatte und erst nach Anhörung der Antragsteller, der leiblichen Eltern des Betroffenen und der Angaben des Betroffenen selbst zu der Überzeugung gelangt, dass die Adoption dem Wohl des Betroffenen entsprach und mithin das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Adoption nach dem HAMA geprüft und bejaht hat. Einen solchen Inhalt hat der Beschluss, dessen Anerkennung die Antragsteller vorliegend beantragen, jedoch wie dargelegt gerade nicht.

2. Die Beschwerdeführer können sich für den Erfolg ihres Hauptantrags auch nicht auf den Beschluss des Obersten Gerichts in Kapurthala vom 27. April 2015 berufen, welcher dem Senat auf Anforderung von der Gemeinsamen Adoptionsstelle in Ablichtung zur Verfügung gestellt worden ist.

Zwar hat die Gemeinsame Adoptionsstelle in ihrer an das Bundesamt für Justiz gerichteten E-Mail vom 30. November 2016 mitgeteilt, die Adoption sei durch diesen Beschluss ausgesprochen worden. Der Senat hat diesen Beschluss deshalb gemäß § 26 FamFG dort angefordert und auch in Ablichtung erhalten. Auch dieser Beschluss beinhaltet indes keine anerkennungsfähige Adoptionsentscheidung. Denn mit diesem Beschluss hat das Gericht lediglich einem Antrag der Beteiligten zu 3) auf Bestellung zum Vormund des zu Ziffer 1) beteiligten Kindes stattgegeben. Im Hinblick auf die in jenem Verfahren vorgelegten Urkunden und das laut Ziffer vier des Beschlusses erteilte Einverständnis der leiblichen Eltern hat sich das Gericht in Indien auch nicht mit der Frage auseinandergesetzt, ob die Adoption dem Wohl des Kindes entsprach. Dies war folgerichtig, weil Gegenstand des Verfahrens nicht der Ausspruch der Adoption, sondern die Bestellung der Beteiligten zu 3) zum Vormund war. Auch in diesem Verfahren kam es lediglich auf die formale Wirksamkeit der bereits 2014 erfolgten Adoption nach indischem Recht an.

3. Soweit die Beschwerdeführer mit ihrer Beschwerde geltend machen, ein indisches Adoptionsgericht habe die Adoption unter den Aspekten des Kindeswohls umfassend geprüft, ergibt sich dies auch nicht aus anderen Umständen. Denn dass es andere Gerichtsentscheidungen indischer Gericht betreffend die Adoption des Kindes gibt, ist weder erkennbar noch vorgetragen.

4. Die Beschwerdeführer können die Wirkungen einer Adoption auch nicht aus der ihrer Behauptung nach in Indien errichteten Adoptionsurkunde vom 9. Juli 2014 herleiten. Denn es handelt sich um eine rein privatrechtliche, auf Vereinbarungen der Beschwerdeführer und den leiblichen Eltern beruhende Adoption ohne Beteiligung einer mit einer Sachprüfung betrauten staatlichen Behörde oder eines Gerichts. Gemäß der vorliegend anwendbaren Regelung des § 1752 BGB kann eine Adoption jedoch nur durch das Familiengericht ausgesprochen werden.

Die Beschwerdeführer dringen auch im Beschwerdeverfahren nicht mit ihrer Ansicht durch, die Wirksamkeit der Adoption richte sich nicht nach deutschem, sondern nach indischem Recht. Wie das Amtsgericht - Familiengericht - aus den hiermit vollumfänglich in Bezug genommenen Ausführungen in dem angegriffenen Beschluss zu Recht erkannt hat, ergibt sich die Anwendbarkeit des deutschen Rechts vielmehr aus Art. 14 Abs. 1 Nr. 2, 22 EGBGB in der Fassung, welche zum Zeitpunkt der im Jahre 2014 in Indien erfolgten Adoption galt.

Art 14 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB a.F. kommt nicht zur Anwendung. Nach dieser Vorschrift gilt zwar das Recht des Staates, dem beide Ehegatten angehörten oder während der Ehe zuletzt angehörten, wenn einer von ihnen diesem Staat noch angehört. Voraussetzung für die Anwendung dieser Regelung wäre aber, dass die Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Eheschließung eine gemeinsame Staatangehörigkeit hatten. Dies war jedoch nicht der Fall. Denn wie der Beteiligte zu 2) selbst in der mündlichen Erörterung vor dem Amtsgericht - Familiengericht - erklärt hat, war er bereits vor der Schließung der Ehe mit der Beteiligten zu 3) Inhaber allein der deutschen Staatangehörigkeit, während seine Ehefrau indische Staatsangehörige war und ist.

5. Vor diesem Hintergrund können die Beschwerdeführer auch nicht mit Erfolg geltend machen, allein die urkundlich belegte Adoption selbst beweise, dass dem Kindeswohl hinreichend Rechnung getragen worden sei, weil es auch nach den für diese Adoption geltenden indischen Rechtsvorschriften notwendig sei, dass sie dem Kindeswohl entspreche. Dem kann schon deshalb nicht gefolgt werden, weil es sich nach dem eigenen Vortrag der Beschwerdeführer bei diesen Regelungen um prozessuale Vorschriften handelt, die bei der Durchführung der hier in Frage stehenden Adoption mangels Beteiligung staatlicher Stellen nicht beachtet worden sein können. Die bloß beurkundende Tätigkeit eines Notars konnte diese nicht ersetzen.

6. Eine Anerkennung der Adoption kommt schließlich auch nicht deshalb in Frage, weil das Kind nach dem Vortrag der Beschwerdeführer bereits seit 2014 in Indien wie bei leiblichem Eltern in ihrer alleinigen Obhut lebt. Es mag im Interesse des Kindeswohls liegen, dass es zusammen mit den Beschwerdeführern wie als Familie nicht nur in Indien, sondern auch am Ort der Eheschließung in Deutschland leben kann. Die dafür notwendigen rechtlichen Voraussetzungen können aber nicht durch Anerkennung einer nach dem anwendbaren deutschen Recht unwirksamen Vertragsadoption geschaffen werden.

7. Auch die Hilfsanträge der Antragsteller bleiben ohne Erfolg. Denn es fehlt wie dargelegt bereits an der wirksamen Begründung eines Annahmeverhältnisses, welche die Antragsteller indes auch mit ihren Hilfsanträgen festgestellt haben wollen.

III.

Da nur Rechtsfragen zu erörtern wären und der Beteiligte zu 2) bereits in erster Instanz persönlich zu den für die Anwendung deutschen Rechts maßgeblichen Fragen betreffend seiner zum Zeitpunkt der Eheschließung bestehenden Staatangehörigkeit befragt worden ist, bestand gemäß § 32, 68 Abs. 3 Satz 1 FamFG kein Anlass für eine mündliche Erörterung der Sache. Da es mangels Vorliegens einer gerichtlichen Adoptionsentscheidung bereits an den förmlichen Voraussetzungen für die Anerkennung einer in Indien erfolgten Adoption fehlt, bedarf es auch keiner Anhörung des Kindes oder der Antragsteller zu den tatsächlichen Umständen, welche den nach Behauptung der Antragsteller am 9. Juli 2014 zustande gekommenen Vereinbarungen mit den leiblichen Eltern des Kindes zugrunde lagen. Für die Beteiligung der leiblichen Eltern des Kindes am Verfahren besteht schon mangels Vorliegens der Voraussetzungen der §§ 2, 4 Abs. 2 Satz 3 oder 4, 5 Abs. 3 Satz 3 AdwirkG kein Grund.

IV.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 81 Abs. 1, 84 FamFG. Die Wertfestsetzung folgt aus § 42 Abs. 3 FamGKG. Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde fehlt es an den gesetzlichen Voraussetzungen.