Oberlandesgericht Oldenburg
Urt. v. 19.03.2021, Az.: 6 U 283/20

Rückabwicklung eines Kaufvertrags über ein Kraftfahrzeug; Fehlende Rückrufbetroffenheit; Unsubstantiierter Klagevortrag

Bibliographie

Gericht
OLG Oldenburg
Datum
19.03.2021
Aktenzeichen
6 U 283/20
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2021, 49790
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Oldenburg - 16.10.2020 - AZ: 5 O 1052/20

In dem Rechtsstreit
AA GmbH, vertreten durch die Geschäftsführer BB und CC, Ort1,
Klägerin und Berufungsklägerin,
Prozessbevollmächtigte:
(...),
Geschäftszeichen: (...)
gegen
DD AG, vertreten durch den Vorstand, dieser vertreten durch den Vorstandsvorsitzenden EE, Ort2,
Beklagte und Berufungsbeklagte,
Prozessbevollmächtigte:
(...),
Geschäftszeichen: (...)
hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht (...), den Richter am Oberlandesgericht (...) und die Richterin am Amtsgericht (...) auf die mündliche Verhandlung vom 05.03.2021 für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 16.10.2020 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils gegen sie vollstreckbaren Betrags, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Gründe

I.

Die Klägerin begehrt von der Beklagten im Wege deliktischen Schadensersatzes die Rückabwicklung eines Kaufvertrages über ein im Konzern der Beklagten produziertes Kraftfahrzeug.

Die Klägerin erwarb am 17.11.2016 bei der FF GmbH in Ort1 ein Fahrzeug Pkw1 mit der Fahrzeugidentifikationsnummer (...) zum Kaufpreis von 25.126,05 €. Das Fahrzeug wies einen Kilometerstand von 24.564 km aus (Bd. 1 Blatt 12).

Die Beklagte ist Herstellerin des in dem Fahrzeug eingebauten Dieselmotor des Typs1, Abgasnorm EU 6.

Bei diesem Motortyp handelt es sich um den Nachfolgemotor des Motor-Typs Typ2, welcher im Zentrum des sogenannten "Abgasskandals" stand, da der Motortyp Typ2 über eine Software verfügte, die erkennt, ob sich das Fahrzeug auf dem Prüfstand befindet und daraufhin so auf die Motorsteuerung in diesem Modus (1) einwirkt, dass geringere Stickoxide erreicht werden als im normalen Fahrbetrieb (Modus 0). Die entsprechende Software wurde vom Kraftfahrtbundesamt (KBA) als unzulässige Abschalteinrichtung eingestuft.

Die Klägerin hat behauptet, das streitgegenständliche Fahrzeug sei ebenfalls von dem sogenannten "Abgasskandal" betroffen. Der streitgegenständliche Motor verfüge über eine sogenannte Zykluserkennung. Dies sei eine Software, die erkenne, ob gerade ein Abgastest durchgeführt würde. Eine entsprechende Software sei auch bei den Fahrzeugen mit dem Motor Typ Typ2, welche Gegenstand des "Abgasskandals" gewesen seien, verbaut worden. Zudem erkenne das Fahrzeug, ob es auf einem Prüfstand stehe und nur dann würde ausreichend AdBlue eingespritzt. Dagegen würde im normalen Fahrbetrieb auf der Straße deutlich weniger AdBlue verwendet.

Die Klägerin hat weiter behauptet, es sei für sie bei dem Kauf des Fahrzeugs von entscheidender Bedeutung gewesen, ein umweltfreundliches Fahrzeug zu erwerben.

Sie ist der Ansicht, die Beklagte sei vor dem Hintergrund einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung zur Leistung von Schadensersatz verpflichtet.

In der Klageschrift vom 27.4.2020 hat die Klägerin ursprünglich angekündigt, zu beantragen, die Beklagte zur Zahlung einer Entschädigung in Höhe von 20.818,73 € zuzüglich Deliktszinsen in Höhe von 4 % seit dem 17.11.2016 zu verurteilen. Aufgrund der fortschreitenden Kilometerlaufleistung und unter Berücksichtigung einer korrigierten Gesamtlaufleistung von lediglich 300.000 km erklärte die Klägerin den Rechtsstreit in Höhe von 816,64 € für erledigt und nahm die Klage hinsichtlich der geltend gemachten Deliktszinsen zurück.

Die Klägerin hat beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 20.002,09 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der europäischen Zentralbank aus 20.002,09 € seit dem 17.4.2020 Zug um Zug gegen Rückgabe und Übereignung des Fahrzeugs Pkw1 mit der Fahrzeugidentifikationsnummer (...) zu zahlen.

2. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des Fahrzeugs Pkw1 mit der Fahrzeugidentifikationsnummer (...) im Annahmeverzug befindet.

3. die Beklagte zu verurteilen, an die Rechtsanwälte GG, Ort1, vorgerichtlich entstandene Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1133,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der europäischen Zentralbank seit dem 17.4.2020 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat behauptet, der streitgegenständliche Motor Typ1 enthalte keine unzulässige Abschalteinrichtung. Das Kraftfahrtbundesamt (KBA) habe den streitgegenständlichen Motortyp eingehend überprüft und bereits im Jahr 2016 festgestellt, dass dort keine unzulässige Abschalteinrichtung zum Einsatz gekommen sei. Dies sei im Jahr 2019 durch das Bundesministerium für Verkehr und Infrastruktur bestätigt worden. Dementsprechend sei auch kein Rückruf wegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung durch das KBA angeordnet worden (Bd. 1 Blatt 136).

Das entsprechende Vorbringen der Klägerin sei nicht hinreichend substantiiert, sodass eine Beweisaufnahme nicht angezeigt sei. Der Klägerin sei auch kein Schaden entstanden.

Das Landgericht hat mit dem am 16.10.2020 verkündeten Urteil die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Landgericht im Wesentlichen ausgeführt, dass dem Kläger ein deliktischer Schadensersatzanspruch nicht zustehe. Der klägerische Vortrag, dass in Rede stehende Fahrzeug sei mit einem von der Beklagten hergestellten Dieselmotor Typ Typ1 ausgestattet und somit vom Abgasskandal betroffen, sei als unschlüssig und ohne hinreichende Substanz anzusehen. Der Vortrag rechtfertige insbesondere keine Beweisaufnahme, da das pauschale Vorbringen der Klägerin, es handele sich um das Nachfolgemodell zu dem vom Abgasskandal betroffenen Motor Typ2, nichts darüber besage, ob auch die Motoren der Baureihe Typ1 eine derartige manipulierte Software aufwiesen. Die Klägerin habe keine greifbaren Anhaltspunkte dafür angeführt, dass auch der streitgegenständliche Motor Typ Typ1 mit einer dem Motor des Typs Typ2 vergleichbaren unzulässigen Abschalt-Einrichtung ausgestattet sei. Der klägerische Vortrag lasse tatsächliche Anhaltspunkte dafür vermissen, dass der streitgegenständliche Motor des Typs Typ1 eine Manipulationssoftware aufweise.

Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der Berufung unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags.

Die Klägerin beanstandet, dass das Landgericht aufgrund fehlerhafter und unvollständiger Tatsachenfeststellung zu dem Ergebnis gekommen sei, dass der Klägerin keine Schadensersatz- und Rückgewähransprüche gegen die Beklagte zustünden. Das Landgericht habe zu Unrecht den Vortrag der Klägerin für nicht substantiiert gehalten. Unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BGH, Beschluss vom 20.1.2020, Aktenzeichen VIIIZR 57/19) sei der klägerische Vortrag schlüssig und erheblich gewesen. Angaben zu näheren Einzelheiten hinsichtlich der Motorsteuerungssoftware seien nicht erforderlich gewesen. Dies gelte insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Klägerin als technischer Laie kein zuverlässiges Wissen über die konkrete Funktionsweise der Zykluserkennung und der SCR-Dosierstrategie habe. Aufgrund der medialen Berichterstattung sei es aber wahrscheinlich, dass auch die Motorsteuerungssoftware des streitgegenständlichen Motors im Fahrzeug der Klägerin unzulässige Abschalteinrichtungen enthalte. Auch aus der "Entscheidungsvorlage: Applikationsrichtlinien und Freigabevorhaben Typ1" der Beklagten vom 18.11.2015 ergebe sich, dass eine eklatante Abweichung der Stickoxidwerte im Straßenbetrieb gegenüber dem Prüfstand vorliege. Dies ließe nur den Rückschluss zu, dass die gesetzlichen Stickoxid Grenzwerte im NEFZ kalt mithilfe einer unzulässigen Abschalteinrichtung erreicht würden.

Die Klägerin beantragt,

unter Abänderung des am 16.10.2020 verkündeten Urteils des Landgerichts Oldenburg, 5 O 1052/20, zu erkennen, wie erstinstanzlich beantragt.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

II.

Die zulässige Berufung ist nicht begründet, denn das Landgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen.

1)

Vertragliche Beziehungen zwischen den Parteien bestehen nicht, in Betracht kämen folglich alleine Ansprüche auf deliktischer Grundlage. Allerdings sind die Voraussetzungen einer unerlaubten Handlung der Beklagten hier nicht gegeben.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Schadensersatzanspruch wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung gemäß § 826 BGB, weil ein sittenwidriges Vorgehen der Beklagten nicht festgestellt werden kann, und zwar weder hinsichtlich einer Prüfstands-/Fahrkurvenerkennung/Abschaltsoftware noch hinsichtlich einer Manipulation der SCR-Dosierstrategie.

Die Klägerin kann ihren vermeintlichen Schadensersatzanspruch auf keine der vorhandenen Funktionen stützen, denn das Landgericht hat die Klage mit zutreffender Begründung, der Vortrag der Klägerin sei nicht hinreichend substantiiert, abgewiesen.

Dass die Behauptungen der Klägerin, es lägen unzulässige Abschalteinrichtungen in Form einer Zykluserkennung und einer SCR-Dosierstrategie vor, nicht zutreffend sind, ist durch eine Reihe amtlicher Auskünfte des Kraftfahrt-Bundesamts (KBA) belegt (Anlagen B 3, Band I Blatt 136, Auskunft vom 11.2.2021 an das Oberlandesgericht Oldenburg im Verfahren 14 U 322/19, Bd II Blatt 103). In allen Auskünften hat das KBA die Darlegung der Beklagten bestätigt, dass nicht jede Funktion, die der Erkennung des Prüfstands dient, unzulässig ist. Eine unzulässige Abschalteinrichtung liegt vielmehr nur vor, wenn die Erkennung des Prüfstands Auswirkungen auf die Steuerung der Abgasemissionen des Fahrzeugs hat, wenn also - wie bei dem ebenfalls von der Beklagten entwickelten Motor Typ2 - auf dem Prüfstand ein anderes (besseres) Emissionsverhalten bewirkt wird als im sonstigen Fahrbetrieb.

Das KBA hat die Motoren der Reihe Typ1 umfassenden Untersuchungen unterzogen und dabei keine unzulässige Abschalteinrichtung festgestellt. Dies ist zum einen aus dem von der Beklagten als Anlage B1 (Bd. I Blatt 68 ff.) vorgelegten sowie allgemein zugänglichen Bericht der Untersuchungskommission "DD" des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur vom April 2016 ersichtlich. Zum anderen ergibt sich aus der als Anlage B1 vorgelegten Auskunft des KBA vom 16.3.2020 an das Landgericht Bielefeld sowie der Auskunft vom 11.2.2021 an das Oberlandesgericht Oldenburg im Verfahren 14 U 322/19 (Bd II Blatt 103), dass bei Fahrzeugen mit dem Motortyp Typ1 keine unzulässige Abschalteinrichtung festgestellt wurde.

Die bereits zitierten amtlichen Auskünfte des KBA belegen, dass auch die von der Klägerin behaupteten unzulässige Abschalteinrichtungen in Form einer Zykluserkennung und einer SCR-Dosierstrategie bei dem streitgegenständlichen Motorentyp nicht festgestellt wurden.

a) Zykluserkennung/Prüfstandserkennung

Im Hinblick auf die behauptete Prüfstandserkennung ist nach der Auskunft des KBA eine sogenannte Fahrkurvenerkennung in der Motorsteuerung der betroffenen Fahrzeuge enthalten, diese wurde jedoch vom KBA nicht als unzulässige Abschalteinrichtung bewertet. Die Fahrkurvenenerkennung diene als ein zusätzliches Kriterium zur Umschaltung von Emissionsminderungsstrategien, funktioniere auf dem Prüfstand und im Straßenbetrieb gleichermaßen und habe keinen wesentlichen Einfluss auf die Schadstoffemissionen.

b) SCR-Katalysator

Bezüglich der von der Klägerin behaupteten Manipulation des vorhandenen SCR Katalysators wurde von dem KBA eine unzulässige Abschalteinrichtung hinsichtlich der Abgasnachbehandlung mit SCR-Katalysator (Dosiermengen Reagens) ebenfalls nicht festgestellt. Eine Umschaltung der Emissionsminderungsstrategien erfolge - so das KBA - in Abhängigkeit von der technisch möglichen Wirksamkeit des SCR-Katalysators, welche im Wesentlichen von der Temperatur des Katalysators sowie von der Dosierung des Reagens abhänge.

Entgegen der Ansicht der Klägerin bezieht sich die Auskunft des KBA vom 11.2.2021 (Bd. II Blatt 103 f.) auch nicht lediglich auf den Zustand nach Aufspielen des Software-Updates. Auf die Ausführungen unter Ziffer 2 der amtlichen Auskunft wird insoweit Bezug genommen.

Zwar dient die Zykluserkennung unstreitig der Erkennung der Prüfstandsituation, das allein macht sie aber weder unzulässig noch zu Abschalteinrichtungen, insbesondere auch nicht zu unzulässigen Abschalteinrichtungen.

Dass die Beklagte diese Funktionen zur Prüfstandserkennung installiert hat, scheint in der Tat auf den ersten Blick für den Einbau unzulässiger Abschalteinrichtungen zu sprechen; insofern war der Sachvortrag der Klägerin im Ausgangspunkt schlüssig und zunächst auch hinreichend substantiiert.

Die Beklagte hat hierauf indes in erheblicher Weise erwidert.

Die Klägerin stützt ihre Behauptung, die Beklagte habe in ihrem Fahrzeug unzulässige Abschalteinrichtungen installiert, im Wesentlichen auf die vorstehend bezeichneten, unstreitig vorhandenen Funktionen zur Erkennung des Prüfstands sowie die SCR-Regulation. Das reicht jedoch im Lichte des Vorbringens der Beklagten sowie der bereits zitierten amtlichen Auskünfte des KBA als hinreichend substantiierte Behauptung nicht aus, um eine Beweiserhebung (insbesondere die Einholung eines Sachverständigengutachtens) zu veranlassen. Es handelt sich angesichts des Beklagtenvorbringens sowie der Erklärungen des KBA vielmehr um unbeachtliche Behauptungen ins Blaue.

Die Klägerin zieht aus dem Vorhandensein der Prüfstandserkennungsfunktionen den Schluss, diese müssten der Emissionssteuerung gedient haben. Dieser Schluss ist aber nach den Feststellungen des KBA nicht gerechtfertigt, sondern widerlegt.

In diesem Zusammenhang kann sich die Klägerin auch nicht auf das bekannte obiter dictum des VIII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs in dessen Beschluss vom 28.01.2020 - VIII ZR 57/19 - (juris Rn. 4 ff.) stützen; der Bundesgerichtshof hat dort u.a. festgehalten, greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung seien nicht erst dann gegeben, wenn das KBA auch bezüglich Fahrzeugen der betreffenden Herstellerin oder gar des konkreten Fahrzeugtyps des (dortigen) Klägers eine Rückrufaktion angeordnet habe (BGH, a.a.O., Rn. 13).

Hier verhält es sich genau andersherum: Das KBA hat nicht etwa noch nicht eine Rückrufaktion angeordnet, sondern es hat den streitgegenständlichen Motortyp bereits umfassenden Untersuchungen unterzogen, dabei keine unzulässige Abschalteinrichtung festgestellt und deshalb keinen Rückruf angeordnet. Dabei hat es gerade auch die hier von der Klägerin inkriminierten Funktionen berücksichtigt; die vorgenommenen Untersuchungen haben nach den amtlichen Auskünften des KBA gezeigt, dass diese Funktionen keinen Einfluss auf die Steuerung der Emissionen haben. Unter diesen Umständen ist die Behauptung der Klägerin, es sei gleichwohl das Gegenteil der Fall, eine unbeachtliche Behauptung ins Blaue.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der von der Klägerin vorgelegten "Entscheidungsvorlage: Applikationsrichtlinien & Freigabevorhaben Typ1" der Beklagten vom 18.11.2015 (Bd. II, Blatt 39 ff.). Bei dem von der Klägerin zitierten Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 19.2.2021 (Aktenzeichen 19 U 151/20) handelte es sich um ein Versäumnisurteil, bei dem der Vortrag des dortigen Klägers allein wegen der Abwesenheit der Beklagten im Verhandlungstermin als zugestanden galt. Bezüglich des weiter von der Klägerin bemühten Beschlusses des OLG Düsseldorf vom 16. Februar 2021 (Az. I-23 U 159/20), in dem darauf hingewiesen wurde, dass die Richtlinie durchaus die Zykluserkennung einer unzulässigen Abschalteinrichtung und eine NEFZ-Prüfstands bezogene Manipulation des NOx-Speichers belegen könnte, ist zu bemerken, dass - anders als im hiesigen Fall - ein Vortrag der Beklagtenseite noch nicht erfolgt war.

Da bereits hinsichtlich des objektiven Tatbestands der - allein in Betracht kommenden - Ansprüche auf deliktischer Grundlage nicht hinreichend substantiiert vorgetragen wurde, sind die weiteren Ausführungen der Klägerin zu einem Vorsatz der Beklagten bzw. der für sie verantwortlich Handelnden obsolet.

2)

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 S. 1, 709 ZPO.

Die Revision wird nicht zugelassen, weil Zulassungsgründe i.S.d. § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.