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§ 24 BbS-VO - Wiederholung der Abschlussklasse

Bibliographie

Titel
Verordnung über berufsbildende Schulen (BbS-VO)
Amtliche Abkürzung
BbS-VO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410

(1) 1Wer einen Bildungsgang nicht erfolgreich besucht hat, kann die Abschlussklasse einmal wiederholen. 2Die Schule kann ausnahmsweise eine zweite Wiederholung der Abschlussklasse gestatten, wenn eine außergewöhnliche Behinderung der Schülerin oder des Schülers im Wiederholungsjahr vorliegt und eine nochmalige Wiederholung aussichtsreich erscheint.

(2) Den Besuch des Unterrichts in einem zusätzlichen Lernbereich zum Erwerb eines schulischen Abschlusses und die Zusatzprüfung kann nur wiederholen, wer die Abschlussklasse insgesamt wiederholen darf.

(3) Der Prüfungsausschuss kann die Wiederholung der Abschlussklasse ausschließen, wenn der Prüfling die Abschlussprüfung willentlich ganz oder teilweise versäumt oder in der Prüfung keine Leistungsnachweise erbracht hat.

(4) 1Wer die Abschlussklasse zweimal erfolglos besucht hat, muss den Bildungsgang verlassen. 2Ein erneuter Besuch eines Bildungsganges, der zu demselben Abschluss führt, kann frühestens nach zwei Jahren zugelassen werden.