Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 29.11.1985, Az.: 17 UF 146/81

Rechtmäßigkeit der Durchführung eines Versorgungsausgleiches; Rechtmäßige Höhe eines Ausgleichsbetrag im Versorgungsausgleich; Anwendung deutschen Rechts auf Scheidungsfolgen; Ratenweise Abtragung auferlegter Beitragszahlungen ; Rechtsnatur einer Versorgungszusage des Westdeutschen Rundfunks

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
29.11.1985
Aktenzeichen
17 UF 146/81
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1985, 15722
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGCE:1985:1129.17UF146.81.0A

Verfahrensgang

vorgehend
AG ... - AZ: 3 F 211/78

Verfahrensgegenstand

Ehescheidung und Regelung von Folgesachen

Versorgungsausgleich

Redaktioneller Leitsatz

  1. 1.

    Bei einer Versorgungszusage des WDR handelt es sich um eine solche der betrieblichen Altersversorgung im Sinne von § 1587 Abs. 2 Nr. 3 BGB, und zwar in der Grundform der unmittelbaren Versorgungszusage, die im Versorgungsfall zu einem Zahlungsanspruch des Berechtigten unmittelbar gegen seinen Arbeitgeber, dem WDR, führt. Die Sonderregelung des § 1587 a Abs. 2 Nr. 1 (2. Alt.) BGB ist für diese Versorgungszusagen nicht einschlägig, denn die Versorgung richtet sich nicht nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen.

  2. 2.

    Die Bewertung von Anwartschaften im Versorgungsausgleich hat nach den im Zeitpunkt der Entscheidung geltenden Regeln des maßgeblichen Versorgungsrechts zu erfolgen, weil nur so ein Ausgleich erreicht werden kann, der dem Grundsatz der Halbteilung im Versorgungsausgleich möglichst nahekommt.

In der Familiensache
hat der 17. Zivilsenat - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Celle
auf die Beschwerde des Antragstellers vom 1. Juli 1981
gegen das Urteil des Amtsgerichts S. vom 21. Mai 1981
durch
den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ... sowie
die Richter am Oberlandesgericht ... und ...
am 29. November 1985
beschlossen:

Tenor:

Das angefochtene Urteil wird hinsichtlich des Ausspruchs über den Versorgungsausgleich teilweise geändert und insoweit wie folgt neu gefaßt:

Von dem Versicherungskonto ... des Antragstellers bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte in Berlin werden auf das Versicherungskonto ... der Antragsgegnerin bei derselben Anstalt Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von monatlich 79,20 DM, bezogen auf den 30. September 1978, übertragen.

Zu Lasten der Versorgungsanwartschaften des Antragstellers gegenüber dem Westdeutschen Rundfunk Köln werden auf dem Versicherungskonto ... der Antragsgegnerin bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte in Berlin Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von monatlich 97,03 DM, bezogen auf den 30. September 1978, begründet.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Beschwerdewert:2.601 DM bis 2.700 DM.

Gründe

1

I.

Der Antragsteller ist deutscher, die Antragsgegnerin jugoslawischer Staatsangehörigkeit. Durch das angefochtene, dem Antragsteller am 1.6.1981 zugestellte Urteil hat das Amtsgericht S. auf den der Antragsgegnerin am 17.10.1978 zugestellten Antrag des Antragstellers hin die am 26.3.1971 geschlossene Ehe der Parteien geschieden und zugleich den Versorgungsausgleich durchgeführt. Bei der Versorgungsausgleichsentscheidung ist das Amtsgericht aufgrund der Auskünfte der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) vom 15.6.1979 und vom 12.9.1980 (Bl. 101 ff.; 132 ff. d.A.) sowie des Westdeutschen Rundfunks Köln (WDR) vom 2.4.1979 (Bl. 120/121 d.A.) davon ausgegangen, daß beide Parteien während der Ehezeit im Sinne von § 1587 Abs. 2 BGB (= 1.3.1971 bis 30.9.1978) Anwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung gegenüber der BfA, und zwar der Antragsteller in Höhe von monatlich 328,20 DM, die Antragsgegnerin in Höhe von monatlich 155 DM, erworben haben und der Antragsteller darüber hinaus eine dynamische und unverfallbare Versorgungsanwartschaft gegenüber dem WDR von monatlich 439,24 DM (vgl. Bl. 166 R d.A.) auszugleichen hat. Demzufolge hat das Amtsgericht zugunsten des Versicherungskontos der Antragsgegnerin bei der BfA von dem dort geführten Konto des Antragstellers monatliche Rentenanwartschaften von (328,20 DM ./. 155 DM = 173,20 DM: 2 =) 86,60 DM im Wege des Splitting übertragen und den Antragsteller verpflichtet, durch Beitragszahlungen an die BfA weitere Rentenanwartschaften von monatlich (439,24 DM: 2 =) 219,62 DM zugunsten der Antragstellerin zu begründen.

2

Mit seiner gegen diese Versorgungsausgleichsentscheidung gerichteten Beschwerde macht der Antragsteiler zunächst geltend, die von der Antragsgegnerin in der Ehezeit erworbenen Anwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung seien aufgrund der vom Bundesverfassungsgericht für mit dem Grundgesetz unvereinbar erklärten Vorschrift des § 32 Abs. 4 lit. b AVG a.F. zu gering, der Ausgleichsbetrag also zu hoch angesetzt worden. Ferner wendet der Antragsteller ein: Das Amtsgericht habe bezüglich des Ausgleichs der von ihm, dem Antragsteller, gegenüber dem WDR erworbenen Anwartschaften die Höchstbetragsregelung des § 1587 b Abs. 5 BGB nicht beachtet und darüber hinaus den Ehezeitanteil dieser Anwartschaften fehlerhaft berechnet; das Amtsgericht habe nämlich außer acht gelassen, daß es sich um eine Gesamtversorgungszusage handele, die Anwartschaft im Leistungsbereich nicht dynamisch und allenfalls nur teilweise unverfallbar sei. Im übrigen sei die Versorgungszusage des WDR vom 1.4.1962/23.3.1970 (Hülle Bl. 215 a d.A.) und vom 29.6.1979 (Hülle Bl. 122 d.A.) inzwischen erneut geändert worden.

3

Der Antragsteller beantragt, unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils den Versorgungsausgleich insgesamt neu zu regeln und dem Antragsteller hinsichtlich des gegebenenfalls aufzubringenden Bareinzahlungsbetrages zum Ausgleich der Zusatzversorgungsleistungen des WDR angemessene, ins Ermessen des erkennenden Senats gestellte Ratenzahlungen zu bewilligen.

4

Die Antragsgegnerin beantragt Zurückweisung der Beschwerde und tritt dem Beschwerdevorbringen entgegen.

5

Der WDR hat die Auffassung vertreten, die ihm gegenüber bestehenden Versorgungsanwartschaften des Antragstellers seien nicht nach § 1 Abs. 3 VAHRG, sondern schuldrechtlich auszugleichen. Die BfA hat von einer Stellungnahme abgesehen.

6

II.

Die zulässige Beschwerde ist begründet.

7

Das Amtsgericht hat zu Recht (auch) für die Scheidungsfolgen das deutsche Recht angewandt, denn der Antragsteller besitzt die deutsche Staatsangehörigkeit (vgl. BGH in FamRZ 1983, 876 ff.).

8

1.

Aufgrund der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 16.6.1981 (FamRZ 1981, 1041) sind durch das Haushaltsbegleitgesetz 1983 die Zuordnungswerte in §§ 32 Abs. 4 lit. b, 32 a Abs. 2 und 3 AVG teilweise geändert worden, woraus sich für die Antragsgegnerin eine. Erhöhung ihrer während der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung von 155 DM auf 169,80 DM ergibt (vgl. Auskunft der BfA vom 11.2.1983, Bl. 250 ff. d.A.). Auf die Anwartschaften des Antragstellers hat die Gesetzesänderung keine Auswirkungen gehabt (vgl. Auskunft der BfA vom 26.1.1984, Bl. 273 ff. d.A.). Daher waren die vom Versicherungskonto des Antragstellers bei der BfA auf dasjenige der Antragsgegnerin bei derselben Anstalt zu übertragenden monatlichen Rentenanwartschaften neu auf (328,20 DM ./. 169,80 DM = 158,40 DM: 2 =) 79,20 DM festzusetzen, §§ 1587 a Abs. 1 Satz 2, 1587 b Abs. 1 BGB.

9

2.

Aber auch soweit das Amtsgericht den Antragsteller zum Ausgleich der von ihm gegenüber dem WDR erworbenen Versorgungsanwartschaften zu Beitragsleistungen verurteilt hat, unterliegt die Entscheidung der Abänderung. Zum einen ist die Form des Wertausgleichs durch Anordnung von Beitragsleistungen mit Wirkung vom 1.4.1983 durch andere, bargeldlose Ausgleichsformen ersetzt worden (§§ 1, 2, 13 VAHRG), womit sich der Antrag des Antragstellers auf Gestattung ratenweiser Abtragung ihm auferlegter Beitragszahlungen erledigt hat. Zum anderen hat das Amtsgericht den ehezeitlichen Anteil der im Rahmen dieser Zusatzversorgung vom Antragsteller erworbenen Anwartschaften zu hoch angesetzt.

10

Grundlage für die Beantwortung der Frage, welche Zusatzversorgungsanwartschaften der Antragsteller insgesamt erworben und davon als ehezeitlichen Anteil auszugleichen hat, sind Inhalt und versorgungsausgleichsrechtliche Einordnung der maßgeblichen Versorgungszusage des WDR.

11

a)

Der Antragsteller war seit dem 15.11.1945 beim WDR, eine Anstalt des öffentlichen Rechts, als Angestellter beschäftigt. Mit Wirkung vom gleichen Tage bestand für ihn eine Versorgungszusage des WDR (vgl. Bl. 120 R d.A.). Bei Ende der Ehezeit im Sinne von § 1587 Abs. 2 BGB (30.9.1978) galt diese Zusage in der Fassung vom 1.4.1962/23.3.1970 (Hülle Bl. 215 a d.A.; im folgenden: "VZ 1962/1970" genannt). Diese Zusage wurde jedoch zunächst aufgrund einer Dienstvereinbarung zwischen dem WDR und dessen Personalrat vom 29.6.1979 (Hülle B91. 122 d.A.; im folgenden: "VZ 1979" genannt) mit Wirkung vom 1.6.1979 und danach erneut aufgrund einer weiteren Dienstvereinbarung vom 7.3.1985 (Hülle Bl. 326 d.A.; im folgenden: "VZ 1985" genannt) mit Wirkung vom 1.1.1985 geändert.

12

b)

Bei der Versorgungszusage des WDR handelt es sich um eine solche der betrieblichen Altersversorgung im Sinne von § 1587 Abs. 2 Nr. 3 BGB, und zwar in der Grundform der unmittelbaren Versorgungszusage, die im Versorgungsfall zu einem Zahlungsanspruch des Antragstellers unmittelbar gegen seinen Arbeitgeber, dem WDR, führt (Art. 1 VZ 1962/1970 bzw. § 1 VZ 1979 und 1985). Die Sonderregelung des § 1587 a Abs. 2 Nr. 1 (2. Alt.) BGB ist für diese Versorgungszusagen nicht einschlägig, denn die Versorgung richtet sich nicht nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen. Die Höhe des Altersgeldes beträgt vielmehr nach Art. 2 VZ 1962/1970 50 % bzw. nach § 10 VZ 1979 und 1985 nach Ablauf der Wartezeit je nach Betriebszugehörigkeit zwischen 35 % und 60 % des ruhegeldfähigen Einkommens, wobei dieses Ruhegeld bei einem Versorgungsempfänger, dessen Einkommen - wie beim Antragsteller - über der Beitragsbemessungsgrenze liegt, nach Art. 10 VZ 1962/1970 zusammen mit der Hälfte der Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung 75 % des ruhegeldfähigen Einkommens nicht übersteigen durfte; diese Begrenzung ist durch § 13 VZ 1979 in der Weise geändert worden, daß das Ruhegehalt zusammen mit der vollen Rentenleistung höchstens 100 % des ruhegeldfähigen Einkommens erreichen darf; nach §§ 14, 25 Abs. 2 lit. b der VZ 1985 hingegen wird das Ruhegeld für diejenigen Berechtigten, die - wie der Antragsteller - vor dem 1.1.1980 in die Dienste des WDR eingetreten sind, zwar zunächst nach Maßgabe der VZ 1979 gezahlt, jedoch schrittweise auf einen sich jeweils nach der Beschäftigungsdauer richtenden Betrag zwischen 91,75 % bis 93,5 % der Nettogesamtversorgung § 12 Abs. 1 VZ 1985 zurückgeführt. Eine beamtenrechtlichen i.S.v. Grundsätzen hinreichend vergleichbare Versorgungszusage liegt darin - ganz abgesehen von der vor Eintritt des Versorgungsfalls noch teilweisen Verfallbarkeit der Anwartschaft - nicht. Ob allein die Tatsache, daß der Antragsteller in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig war, gegen eine Anwendung von § 1587 a Abs. 2 Nr. 1 BGB spricht (so Soergel/Minz, § 1587 a Rdz. 7; ablehnend Rolland, 2. Aufl., § 1587 a Rdz. 69 b m.w.N.), braucht der Senat daher hier nicht zu entscheiden.

13

c)

Die Versorgungszusage des WDR ist entgegen der Auffassung des Antragstellers auch voll, d.h. sowohl im Anwartschafts- wie im Leistungsbereich, dynamisch. Sie knüpft an die von dem Antragsteller (als bisherigem Angestellten einer öffentlich-rechtlichen Anstalt) zuletzt erhaltenen Bezüge an (vgl. dazu Soergel/Zimmermann, § 1587 a Rdz. 265), wobei auch nach Erhalt des Ruhegeldes erfolgende Anhebungen der Grundvergütung auf das Ruhegeld durchschlagen (Art. 8 Nrn. 1 und 3 VZ 1962/1970, §§ 10 Nr. 1, 11 Nrn. 5 und 6 VZ 1979 und §§ 11 Abs. 7, 16 VZ 1985).

14

d)

aa)

Die WDR-Versorgungsanwartschaften des Antragstellers sind auch vor Eintritt der Voraussetzungen für die Gewährung eines Altersruhegeldes als dem Grunde nach unverfallbar anzusehen. Zwar sah Art. 9 VZ 1962/1970 bei Ausscheiden eines Berechtigten vor dem Versicherungsfall nur die Zahlung einer einmaligen Abfindungssumme vor, die kein Korrelat zu der bis dahin bestehenden Versorgungsanwartschaft darstellt. Diese Regelung hatte jedoch für den Antragsteller, der die Voraussetzungen des § 1 BetrAVG erfüllt hat, schon keinen Bestand mehr; er wäre gemäß § 18 BetrAVG im Falle seines Ausscheidens vor dem Versicherungsfall bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder nachzuversichern gewesen, wie es im übrigen nun auch in § 15 Nr. 2 VZ 1979 und § 18 Abs. 2 VZ 1985 vorgesehen ist.

15

bb)

Darüber hinaus sind die von dem Antragsteller erworbenen WDR-Anwartschaften aber auch der Höhe nach in vollem Umfange in den Versorgungsausgleich einzubeziehen. Der jetzt 58 Jahre alte Antragsteller bezieht mit Wirkung vom 1.5.1982 von der BfA eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit auf unbestimmte Zeit. Der Antragsteller selbst geht davon aus, daß mit der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bei ihm in keinem Falle mehr zu rechnen ist. Dieses deckt sich mit den Feststellungen des WDR-Betriebsarztes, der nach Darlegung des WDR eine dauernde Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit des Antragstellers diagnostiziert hat. Nach dem Inhalt der von dem Senat eingesehenen Rentenakten der BfA (dort insbesondere Gutachten der Universität Köln vom 2.4.1984) ergibt sich das gleiche Bild. Es ist daher davon auszugehen, daß angesichts des Gesundheitszustandes des Antragstellers mit der Entziehung der ihm vom WDR gewährten Invaliditätsrente nicht mehr zu rechnen ist und daß diese bei Erreichen der Altersgrenze gemäß §§ 5 Abs. 5 lit. b, 25 Abs. 1 VZ 1985 in eine Altersrente umgewandelt werden wird. Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, bei der Entscheidung über den Versorgungsausgleich die volle (der Höhe nach auf die Verhältnisse bei Ende der Ehezeit im Sinne von § 1587 Abs. 2 BGB zurückgeführte) Altersrentenanwartschaft zugrunde zu legen ... (siehe dazu im einzelnen unten zu II. 2. f)).

16

e)

Der Antragsteller rügt zu Recht, daß das Amtsgericht die nach § 1587 b Abs. 5 BGB zu beachtende Höchstbetragsgrenze des § 83 a Abs. 1 Sätze 3 und 4 AVG nicht beachtet hat. Dieser Höchstbetrag beläuft sich bei 91 Ehezeitmonaten auf (21.068 DM × 91 Monate × 0,0002083 =) 399,35 DM, gerundet nach § 74 Abs. 1 AVG auf 399,40 DM. Da die Antragsgegnerin selbst in der Ehezeit Anwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 169,80 DM erworben hat und für diese Zeit weitere 79,20 DM im Wege des Splitting übertragen erhält, könnten darüber hinaus Anwartschaften nur noch in Höhe von (399,40 DM ./. 169,80 DM ./. 79,20 DM =) 150,40 DM begründet werden. Der von dem Antragsteller auszugleichende ehezeitliche Anteil seiner aufgrund der Versorgungszusage des WDR erworbenen Anwartschaften beläuft sich jedoch auf weniger als 150,40 DM, wie noch zu zeigen sein wird, so daß der Höchstbetragsregelung im vorliegenden Fall keine Bedeutung mehr zukommt.

17

f)

Der ehezeitliche Anteil der WDR-Anwartschaften des Antragstellers errechnet sich wie folgt:

18

aa)

Grundlage für die Berechnung ist die VZ 1985. Zwar galt im Zeitpunkt des Endes der Ehezeit im Sinne von § 1587 Abs. 2 BGB (30.9.1978) die VZ 1962/1970. Gleichwohl hat die Bewertung von Anwartschaften im Versorgungsausgleich nach den im Zeitpunkt der Entscheidung geltenden Regeln des maßgeblichen Versorgungsrechts zu erfolgen, weil nur so ein Ausgleich erreicht werden kann, der dem Grundsatz der Halbteilung im Versorgungsausgleich möglichst nahekommt. Das hat der BGH (FamRZ 1984, 565, 567) für den Fall einer gesetzlichen Änderung des Versorgungsrechts entschieden. Für eine Änderung einer nicht gesetzlichen Versorgungsordnung der betrieblichen Altersversorgung, die nach der gesetzlichen Regelung in § 1587 a Abs. 3 BGB der Bestimmung der Anwartschaftshöhe zugrunde zu legen ist, kann nichts anderes gelten (vgl. Soergel/Vorwerk, 11. Aufl., Nachträge, § 1587 Rdz. 23). Dementsprechend sieht auch der Referentenentwurf eines Gesetzes über weitere Maßnahmen auf dem Gebiet des Versorgungsausgleichs eine Ergänzung des VAHRG in der Weise vor, daß Änderungen der für eine auszugleichende Versorgung maßgeblichen Regelungen auch nicht gesetzlicher Art zu einer Abänderung rechtskräftiger Versorgungsausgleichsentscheidungen führen können soll. Hier ist daher die für den Antragsteller nunmehr maßgebliche VZ 1985 (vgl. dort § 25 Abs. 1) unter Berücksichtigung der für ihn geltenden Übergangsregelungen der Ausgleichsberechnung zugrunde zu legen.

19

bb)

Nach der VZ 1985 gelten folgende Regelungen: Wie bisher beträgt die Höchstgrenze einer Altersrente je nach Beschäftigungsdauer (und Erfüllung der Wartezeit) zwischen 35 % und 60 % des ruhegeldfähigen Einkommens. Der Antragsteller, der seit 1945 bei dem WDR beschäftigt war, hat den Höchstsatz von 60 % erreicht und erhält zur Zeit auch nach diesem Satz eine Invaliditätsrente. Das ruhegeldfähige Einkommen beträgt nach § 11 Abs. 2 VZ 1985 13/12 der zuletzt bezogenen Grundvergütung. Diese Versorgung ist nach § 12 VZ 1985 nunmehr begrenzt auf einen Gesamtversorgungsbetrag.

20

Orientierungsmarke für die Höhe der künftigen Altersversorgung (Gesamtversorgung) ist das sogenannte Netto-Vergleichseinkommen (§§ 11 Abs. 1, 13 VZ 1985). Dieses Netto-Vergleichseinkommen ist das Arbeitseinkommen eines vergleichbaren Arbeitnehmers nach Abzug von Steuern und Arbeitnehmeranteilen an den Sozialabgaben (§ 13 Abs. 1 Ziff. 1 und 2 VZ 1985), wobei dann, wenn der Arbeitnehmer aufgrund der Höhe seines Einkommens von Sozialabgaben befreit ist, entsprechende Belastungen unterstellt werden (§ 13 Abs. 4 VZ 1985). An dem Netto-Vergleichseinkommen wird die Netto-Gesamtversorgung gemessen. Das bedeutet, daß die Summe der WDR-Versorgungsbezüge sowie der Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 12 Abs. 2 VZ 1985) grundsätzlich 90 % des Netto-Vergleichseinkommens (§ 14 Abs. 1 Satz 1 VZ 1985) nicht übersteigen darf. Für Berechtigte, deren Beschäftigungszeit - wie bei dem Antragsteller - vor dem 1.1.1984 begonnen hat, bestimmt sich dieser Prozentsatz jedoch gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 VZ 1985 nach der in § 25 VZ 1985 getroffenen Übergangsregelung. Nach deren Abs. 2 lit. b Satz 1 erhöht sich der Satz von 90 % für Berechtigte, die vor dem 1.1.1980 in den Dienst des WDR eingetreten sind, um jedes beim WDR zurückgelegte Beschäftigungsjahr um 0,1 %, mindestens auf 91,75 %, höchstens jedoch auf 93,5 %.

21

cc)

Ferner ist zu beachten: Für Berechtigte, für die diese Übergangsregelung gilt, werden zunächst die Versorgungsbezüge gezahlt, wie sie sich nach der VZ 1979 errechnen; jedoch erfolgt ab 1.1.1990 eine kontinuierliche Kürzung, bis die tatsächlich gezahlte Versorgung der Neuregelung der VZ 1985 entspricht (§ 25 Abs. 2 lit. b Sätze 2 und 3 VZ 1985). Daraus folgt: Die unter diese Übergangsregelung fallenden Berechtigten erhalten für die Zeit nach dem 31.12.1989 eine Altersrente, die sich aus zwei Teilen zusammensetzt, nämlich die ihnen nach der VZ 1985 ohne Berücksichtigung der Übergangsregelung zustehende Versorgung und eine Art "Übergangsgeld", das kontinuierlich abgeschmolzen und in dieser Weise solange gekürzt wird, bis der sich aus der Neuregelung der VZ 1985 ergebende Betrag erreicht ist. Dieses aus Gründen der Besitzstandswahrung gewährte Übergangsgeld entspricht in seinem Charakter dem nach Art. 2 § 2 Abs. 1 des 2. Haushaltsstrukturgesetzes zu zahlenden Ausgleichsbetrages und ist ebensowenig wie dieses in die Versorgungsausgleichsberechnung einzubeziehen (vgl. dazu BGH in FamRZ 1984, 565, 568 f.). Maßgeblich ist daher für den Versorgungsausgleich allein das sich aus §§ 1 bis 16 VZ 1985 ergebende WDR-Altersruhegeld. Danach ergibt sich hier folgendes:

22

dd)

Auszugehen ist von § 10 Abs. 1 VZ 1985, wonach der Höchstbetrag der WDR-Altersrente für den Antragsteller, der mehr als 30 Jahre (vgl. dazu § 10 Abs. 1 i.V.m. §§ 1 Abs. 2 lit. b, 2 VZ 1985) in einem Beschäftigungsverhältnis beim WDR gestanden hat, 60 % des ruhegeldfähigen Einkommens beträgt. Bei Ende der Ehezeit im Sinne von § 1587 Abs. 2 BGB betrug das ruhegeldfähige Einkommen des Antragstellers monatlich 4.505 DM (Auskunft des WDR vom 6.4.1982, Bl. 217 d.A.); 60 % hiervon sind 2.703 DM. Das Ruhegeld wird 13mal im Jahr gezahlt, so daß sich ein monatlicher Durchschnittswert von 2.928,25 DM errechnet. Eine weitere Höchstbegrenzung ergibt sich aus den Vorschriften über die Netto-Gesamtversorgung, die für den seit 1945 beim WDR beschäftigt gewesenen Antragsteller über den in § 14 Abs. 1 VZ 1985 genannten Satz von 90 % hinaus gemäß § 25 Abs. 2 lit. b VZ 1985 93,5 % des Netto-Vergleichseinkommens beträgt. Dieser Vergleichsbetrag errechnet sich gemäß §§ 11 Abs. 1 und 2, 13 VZ 1985 wie folgt: 13/12 der Grundvergütung von 4.505 DM = 4.880,42 DM; davon sind abzusetzen der - an den Vorschriften des Steuersenkungsgesetzes 1986/1988 gemessen wahrscheinliche - Lohnsteueranteil (ohne Kirchensteuer, § 13 Abs. 2 VZ 1985) nach der für den Antragsteller maßgeblichen Steuerklasse I/O und unter Berücksichtigung des Weihnachtsfreibetrages von (für 1986: 1.355,70 DM; ab 1988 bei einer weiteren steuerlichen Entlastung von monatlich rund 79 DM =) 1.276,70 DM sowie fiktive Sozialversicherungsabgaben (vgl. § 13 Abs. 4 VZ 1985) von 17,2 % = 839,43 DM. Danach verbleiben 2.764,29 DM. 93,5 % hiervon sind 2.584,61 DM. Dieser Betrag ist um die bei Ende der Ehezeit im Sinne von § 1587 Abs. 2 BGB erworbenen Anwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung (vgl. dazu BGH in FamRZ 1985, 363) von 1.390,40 DM zu kürzen, wonach sich ein Ruhegeld des WDR von 1.194,21 DM errechnet. Dieses Altersruhegeld wird zwar nur in Höhe von 12/13 je laufendem Monat gezahlt (§ 14 Abs. 2 VZ 1985); jedoch wird zusätzlich ein Urlaubs- und Weihnachtsgeld von je 6/13 gewährt (§ 10 Abs. 3 VZ 1985), so daß letztlich im Durchschnitt gleichwohl 1.194,21 DM auf jeden Monat entfallen. Bei einer bis zur Altersgrenze hochgerechneten (§ 1587 a Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 lit. a BGB) Betriebszugehörigkeit des Antragstellers von 560 Monaten und einer Ehezeit im Sinne von § 1587 Abs. 2 BGB von 91 Monaten ergibt sich ein ehezeitlicher Anteil des Altersruhegeldes von 194,06 DM. In Höhe der Hälfte dieses Betrages, also in Höhe von 97,03 DM waren die von dem Antragsteller gegenüber dem WDR erworbenen Anwartschaften zugunsten der Antragsgegnerin auszugleichen.

23

g)

In Höhe dieses Wertes sind, da die Versorgungszusage des WDR keine Realteilung vorsieht, im Wege des Quasi-Splittings gemäß § 1 Abs. 3 VAHRG zugunsten der Antragsgegnerin auf deren Versicherungskonto bei der BfA Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung zu begründen. Der (zu Beginn des Beschwerdeverfahrens in dieser Sache und damit vor der vom BGH am 19.9.1984 getroffenen, in FamRZ 1985, 56 veröffentlichten Entscheidung zum Ausgleich von beim Bayerischen Rundfunk erworbenen Anwartschaften) geäußerten Ansicht des WDR, es komme insoweit nur ein schuldrechtlicher Ausgleich in Betracht, vermag sich der Senat nicht anzuschließen. § 1 Abs. 3 VAHRG stellt einzig auf die öffentlich-rechtliche Rechtsform des Versorgungsträgers ab, ohne danach zu unterscheiden, ob die Versorgung selbst öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Natur ist. Der WDR ist eine Anstalt des öffentlichen Rechts und auch als Rundfunkanstalt nicht der Regelung des § 1 Abs. 3 VAHRG entzogen.

24

4.

Diese Entscheidung befaßt sich nur mit dem (öffentlich-rechtlichen) Wertausgleich und trifft für die Frage, ob und inwieweit bei Vorliegen der Voraussetzungen der §§ 2 VAHRG, 1587 f, 1587 g BGB der schuldrechtliche Versorgungsausgleich durchzuführen sein könnte, keine Bestimmung. Schon deshalb erübrigt es sich entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin, in die Urteilsformel einen entsprechenden Vorbehalt bezüglich des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs aufzunehmen, ohne daß zu prüfen wäre, ob ein solcher Ausgleich nach den jetzigen Feststellungen (etwa im Hinblick auf das Übergangsgeld - vgl. dazu BGH in FamRZ 1984, 565, 569) überhaupt in Betracht kommen könnte.

25

5.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 93 a ZPO.

Streitwertbeschluss:

Beschwerdewert:2.601 DM bis 2.700 DM.