Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 07.01.1986, Az.: 1 W 37/85

Inhaltliche Anforderungen an die der Anmeldung einer GmbH beizufügenden Versicherung; Rechtscharakter der und rechtliche Anknüpfungspunkte an die Versicherungen

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
07.01.1986
Aktenzeichen
1 W 37/85
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1986, 19792
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGCE:1986:0107.1W37.85.0A

Fundstellen

  • GmbHR 1986, 309 (Volltext mit red. LS)
  • NJW-RR 1986, 1482 (Volltext mit amtl. LS)

Verfahrensgegenstand

Firma Beteiligungsgesellschaft H.-H. H. mit beschränkter Haftung, O.

In der Handelsregistersache
hat der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle
auf die weitere Beschwerde vom 11. Dezember 1985
gegen den Beschluß der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts V. vom 29. November 1985
am 7. Januar 1986
beschlossen:

Tenor:

Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.

Beschwerdewert: 5.000 DM.

Gründe

1

Die weitere Beschwerde ist nicht begründet. Sie gibt dem Senat keinen Anlaß, von seiner bisherigen Rechtsprechung abzuweichen.

2

Nach § 7 Abs. 2 GmbHG darf die Gesellschaft erst dann zur Eintragung angemeldet - und demzufolge in das Handelsregister eingetragen - werden, wenn ein Viertel jeder übernommenen Stammeinlage, insgesamt mindestens 25.000 DM eingezahlt sind.

3

Daß dies geschehen ist, haben nach § 8 Abs. 2 GmbHG die anmeldenden Geschäftsführer zu versichern. Ebenso müssen die Geschäftsführer bei der Anmeldung einer Erhöhung des Stammkapitals versichern, daß ein Viertel jedes zusätzlich übernommenen Anteils eingezahlt ist (§ 57 Abs. 2 GmbHG). Die Versicherung ist eine Tatsachenmitteilung, für deren Richtigkeit die Anmeldenden zivilrechtlich (§§ 9 a, 57 Abs. 4 GmbHG) und strafrechtlich (§ 82 Abs. 1 Nr. 1 und 3 GmbHG) einzustehen haben. Gegenstand der Mitteilung sind die einzelnen Geldbeträge, die jeder Gesellschafter geleistet hat; die - abstrakte - Erklärung, die übernommenen Einlagen seien von jedem Gesellschafter zu je ein Viertel - im Fall der Eintragung der Gesellschaft als solcher mit insgesamt mindestens 25.000 DM - eingezahlt, wiederholt lediglich den Gesetzeswortlaut und stellt daher ausschließlich eine Wertung dar, die - jedenfalls bei Bareinlagen - den Anforderungen des § 8 Abs. 2 und des § 57 Abs. 2 GmbHG nicht genügt (BayObLG DNotZ 1980, 646 ff; OLG Hamm DB 1982, 945, und GmbH-Rdsch. 1983, 102 f; Hachenburg/Ulmer, GmbHG, 7. Aufl., Ergänzungsband [2. Bearbeitung 1984], § 8 Anm. 26, sowie § 57 Anm. 7; Scholz/Winter, GmbHG, 6. Aufl., § 8 Anm. 7; Roth, GmbHG, § 8 Anm. 3 und § 57 Anm. 2.2; Fischer/Lutter, GmbHG, 11. Aufl., § 8 Anm. 11 und § 57 Anm. 2; Keidel/Schmalz/Stöber, Registerrecht, 3. Aufl., Nachtrag 1981, N 731 [zu g]). Der gegenteiligen Ansicht (Kanzleiter, DNotZ 1980, 649 f; Scholz/Priester, GmbHG, 6. Aufl., § 57 Anm. 8 f) kann nicht zugestimmt werden, weil anderenfalls das Registergericht nicht selbst prüfen könnte, ob die in der Versicherung enthaltene Wertung wirklich richtig ist.

4

Die in der Anmeldungsurkunde vom 2. September 1985 enthaltene Versicherung haben die Vorinstanzen danach zu Recht als nicht ausreichend angesehen.

Streitwertbeschluss:

Beschwerdewert: 5.000 DM.