Landgericht Verden
Urt. v. 13.01.2021, Az.: 8 O 140/20

Bibliographie

Gericht
LG Verden
Datum
13.01.2021
Aktenzeichen
8 O 140/20
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2021, 70642
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Tenor:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Tatbestand:

Die Parteien streiten über Ansprüche aus einer Betriebsschließungsversicherung.

Der Kläger betreibt in A. ein Restaurant. Für dieses Restaurant als Versicherungsort besteht seit dem 06.08.2008 zwischen den Parteien eine Betriebsschließungsversicherung. Die Parteien haben vereinbart, dass für jeden Tag der Betriebsschließung ein Festbetrag von 321,00 €/Arbeitstag bei einer Haftzeit von 30 Arbeitstagen zu zahlen ist. Im Produktinformationsblatt für die Betriebsschließungsversicherung heißt es u.a. wie folgt:

Welche Risiken können versichert werden?
Die Betriebsschließungsversicherung bietet Versicherungsschutz für
- Schließungsschäden mit pauschaler Tagesentschädigung ...
...
wenn die zuständige Behörde aufgrund des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG) infolge einer versicherten Krankheit die Betriebsschließung oder die weiteren entsprechenden Maßnahmen anordnet.
Meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger sind im Wesentlichen die im Infektionsschutzgesetz in den §§ 6 und 7 namentlich genannten Krankheiten und Krankheitserreger.
Dazu gehören u.a.
- Cholera
- Masern ... „.

Dem Versicherungsvertrag liegen die AVB BS 2008 zugrunde. Abschnitt A § 1 der AVB lautet u.a. wie folgt:

„§ 1 Versicherte Gefahren und Krankheiten und Krankheitserreger

1. Versicherte Gefahren

Der Versicherer leistet Entschädigung, wenn die zuständige Behörde aufgrund des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG) beim Auftreten meldepflichtiger Krankheiten oder Krankheitserreger (siehe Nr. 2)

a) den versicherten Betrieb oder eine versicherte Betriebsstätte zur Verhinderung der Verbreitung von meldepflichtigen Krankheiten oder Krankheitserregern beim Menschen schließt; Tätigkeitsverbote gegen sämtliche Betriebsangehörige eines Betriebes oder einer Betriebsstätte werden einer Betriebsschließung gleichgestellt;

b) ...

2. Meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger

Meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger im Sinne dieser Bedingungen sind die folgenden, im Infektionsschutzgesetz in den §§ 6 und 7 namentlich genannten Krankheiten und Krankheitserreger:

a) Krankheiten .....(es folgen in einer Aufzählung Krankheiten)

b) Krankheitserreger ..(es folgen in einer Aufzählung Krankheitserreger).“

Bei den benannten Krankheiten ist weder das Corona-Virus SARS-CoV-2 noch die COVID-19-Lungenkrankheit aufgeführt. In Abschnitt A § 2 Nr. 9 AVB ist ein Ausschluss für Krankheiten/Krankheitserreger in dem Sinne aufgenommen worden, dass kein Versicherungsschutz bei Prionenerkrankungen oder dem Verdacht hierauf besteht. Wegen der weiteren Einzelheiten der AVB und der Versicherungsunterlagen wird auf Bl. 12 ff. d.A. Bezug genommen.

Der Restaurantbetrieb des Klägers ist ab dem 21.03.2020 in Niedersachsen aufgrund der Allgemeinverfügung des Landkreises Verden sowie des Landes Niedersachsen bis zum 06.05.2020 geschlossen gewesen. Aufgrund der Verordnungen des Landes Niedersachsen „zur Bekämpfung der Corona-Pandemie“ ist diese Schließungsanordnung fortgesetzt worden und erst mit Beginn des 11.05.2020 die Öffnung von Restaurants unter Auflagen gestattet worden.

Der Kläger forderte die Beklagte außergerichtlich über seinen ortsansässigen Versicherungsvertreter auf, die Tagesentschädigung á 30 Arbeitstagen zu zahlen. Die Beklagte hat diese Forderung mit Schreiben vom 23.04.2020 zurückgewiesen. Mit anwaltlichem Schreiben vom 07.05.2020 ist der Beklagten eine Zahlungsfrist bis zum 20.05.2020 gesetzt worden.

Der Kläger ist der Ansicht, der Vertrag sei nach Maßgabe der Veränderungen der §§ 6, 7 IfSG auslegungsbedürftig. Maßgeblich sei die Meldepflicht der Krankheiten nach §§ 6, 7 IfSG. Aufgrund der Verordnung über die Ausdehnung der Meldepflicht nach § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, § 7 Abs. 1 S. 1 IfSG auf Infektionen mit dem erstmals im Dezember 2019 in Wuhan/Volksrepublik China aufgetretenen neuartigen Corona-Virus handele es sich um eine meldepflichtige Krankheit, so dass Versicherungsschutz bestehe. Die in den AVB abgedruckten Krankheiten würden eine Wiedergabe der zu dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses meldepflichtigen Krankheiten darstellen, so dass nicht davon ausgegangen werden könne, dass es sich um eine abschließende Aufzählung handele. Eine teleologische Auslegung der AVB könne nur dazu führen, dass die Beklagte auch bei künftig auftretenden meldepflichtigen Krankheiten eintrittspflichtig sei. Jedenfalls beinhalten die AVB einen dynamischen Verweis auf die §§ 6 und 7 IfSG, um den Geltungsbereich des Versicherungsschutzes dynamisch gestalten zu können. Es liege auch eine versicherte Betriebsschließung vor, denn der Wortlaut der AVB verlange eindeutig nicht nach einer einzelfallbezogenen Schließung.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 9.630,00 € zzgl. Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.04.2020 nebst vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 887,03 € zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist u.a. der Ansicht, eine präventive Betriebsschließungsanordnung kraft Allgemeinverfügung genüge nicht; die Behörde habe den konkret betroffenen versicherten Betrieb nicht geschlossen. Die Covid-Erkrankung sei von den AVB nicht erfasst und die vereinbarten AVB seien für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer auch klar und verständlich. Die in A. § 1 Nr. 2 AVB aufgeführten meldepflichtigen Krankheiten und Krankheitserreger seien nicht deckungsgleich mit den Krankheiten/Krankheitserregern in §§ 6, 7 IfSG und insbesondere sei § 6 Abs. 1 Nr. 5 IfSG nicht wiedergegeben. Nach dem Wortlaut der AVB bestehe kein Versicherungsschutz. Der Wortlaut sei auch so eindeutig, dass er nicht anders verstanden werden könne, weil mit der Formulierung klargestellt werde, dass es keine nur beispielhafte Auflistung sei, sondern dass die Auflistung abschließend sei. Dem Wortlaut nach ergebe sich auch keine statische oder dynamische Verweisung auf §§ 6, 7 IfSG; es werde nämlich nicht auf die in §§ 6, 7 IfSG genannten Krankheiten/Krankheitserreger Bezug genommen. Etwas anderes wäre für die Beklagte auch nicht kalkulierbar und zur Ermittlung der Höhe von Beiträgen bewertbar, deshalb gebe es die abschließende Aufzählung und es würden nicht auch alle künftigen meldepflichtigen Krankheiten erfasst. Eine nachträgliche Einbeziehung des Corona-Virus würde einer unzulässigen Analogie entsprechen. Zudem müsse sich der Kläger gem. Abschnitt B. § 14 AVB Zuschüsse etc. anrechnen lassen und ggfs. wurden Obliegenheiten hinsichtlich der Sicherung solcher Ansprüche verletzt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des umfangreichen Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

I.

Dem Kläger steht unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt, insbesondere nicht aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Versicherungsvertrag ein Anspruch auf Zahlung der Pauschalentschädigung wegen der unstreitig erfolgten Betriebsschließung zu.

Zwar ist der Restaurantbetrieb des Klägers durch eine behördliche Anordnung i.S.d. AVB geschlossen worden. Allerdings ist aus Sicht der Kammer der Katalog der Krankheiten und Krankheiterreger auch aus Sicht eines verständigen Versicherungsnehmers als abschließend zu erfassen. Die maßgeblichen Bedingungen sind auch nicht unklar oder intransparent.

1. Der Landkreis Verden bzw. das Land Niedersachsen haben mit Allgemeinverfügungen als zuständige Behörden den Restaurantbetrieb des Klägers geschlossen. Das Land Niedersachsen hat mit den allgemein bekannten Verordnungen zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Corona-Virus die Betriebsschließung über den 18.04.2020 hinaus angeordnet. Diese präventive Betriebsschließung ist von den Versicherungsbedingungen erfasst.

Allgemeine Versicherungsbedingungen sind nach der Rechtsprechung des BGH so auszulegen, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und unter Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen kann. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit – auch – auf seine Interessen an. Das bedeutet zugleich, dass vom Versicherer verfolgte Ziele nur dann maßgeblich sind, wenn sie in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen hinlänglich für den verständigen Versicherungsnehmer erkennbaren Ausdruck haben. Maßgeblich ist in erster Linie der Klauselwortlaut. Allgemeine Versicherungsbedingungen sind dabei „aus sich heraus“, also ohne Heranziehung anderer Texte, auszulegen. Maßgeblich ist der Zeitpunkt des Vertragsschlusses (vgl. zur Auslegung Prölss/Martin Einleitung I, 30. Auflage ab Rn. 258 ff.).

Gemessen an diesen Grundsätzen ist Abschnitt A. § 1 Nr. 1a) ABV nicht zu entnehmen, dass nur eine Betriebsschließung, die aufgrund einer betriebsinternen Gefahr angeordnet wird, erfasst ist. Der Wortlaut von A. § 1 Nr. 1a) unterscheidet nicht zwischen präventiven und individuellen Betriebsschließungen. Es ergibt sich für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer aus dem Wortlaut der Bestimmung gerade keine Beschränkung des Versicherungsschutzes auf konkret-individuelle, auf den versicherten Betrieb abgestimmte behördliche Maßnahmen. Ein derartiger sprachlicher Anknüpfungspunkt fehlt in den Versicherungsbedingungen. Es ist der Beklagten zuzustimmen, dass der verständige Versicherungsnehmer aufgrund der weiteren Bestimmungen in A. § 1 Nr. 1a)-Nr. 1c) AVB erfassen kann, dass Gefahren, die aus dem Betrieb heraus resultieren, z.B. Tätigkeitsverbote gegen sämtliche Mitarbeiter des Betriebs, ebenfalls als Betriebsschließung erfasst sind. Aus Sicht der Kamer folgt aus diesem Verständnis aber nicht der notwendige oder gar zwingende Rückschluss für den verständigen Versicherungsnehmer, dass nur betriebsinterne Gefahren versichert sind. Ausgehend vom Begriffsverständnis „Betriebsschließung“ stellt es vielmehr eine Erweiterung des Versicherungsschutzes dar, dass z.B. auch Tätigkeitsverbote gegen sämtliche Mitarbeiter - die faktisch eine Einstellung des Geschäftsbetriebes bedeuten - der Betriebsschließung gleichstehen.

Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass der Versicherungsort die Betriebsstätte ist. Unstreitig ist das Restaurant des Klägers als Betriebsstätte der versicherte Ort. Aus der o.g. Begriffsbestimmung in den AVB folgt dem Wortlaut nach aber nicht, dass die behördliche Anordnung diese Betriebsstätte ausdrücklich benennen muss, damit die Betriebsschließung dem Versicherungsschutz unterfällt. Die Versicherungsbedingungen haben auf die Verwendung von verwaltungsrechtlichen Begrifflichkeiten verzichtet. Dem Wortlaut nach ist es „ausreichend“, dass die zuständige Behörde durch eine Anordnung den versicherten Betrieb schließt. Das ist der Fall, denn mit den Allgemeinverfügungen und dem nachfolgend mit den Verordnungen des Landes Niedersachsen sind sämtliche im Landkreis betriebenen Restaurants und Speisegaststätten etc. geschlossen worden; auch das Restaurant des Klägers.

2. Die Betriebsschließung aufgrund der Infektionslage mit dem Corona-Virus ist nicht von den Versicherungsbedingungen erfasst.

a) Weder der Versicherungsschein noch A. § 1 Nr. 1, 2 AVB lassen erkennen, dass der Corona-Erreger vom Versicherungsschutz umfasst ist. Die Krankheit bzw. der Krankheitserreger werden wörtlich nicht benannt. Eine entsprechende Öffnungsklausel, wie sie in § 6 Abs. 1 Nr. 5 IfSG oder in § 7 Abs. 2 IfSG enthalten ist, sehen die Versicherungsbedingungen nicht vor. Weder nach dem Versicherungsschein noch nach den vereinbarten Versicherungsbedingungen wird dem Wortlaut nach der Eindruck erweckt, dass auch zukünftige, zum Zeitpunkt des Abschlusses des Versicherungsvertrages noch nicht bekannte Krankheiten und Krankheitserreger vom Versicherungsschutz erfasst sind.

Allein durch die Benennung der §§ 6, 7 IfSG in A. § 1 Nr. 2 AVB folgt kein dynamischer Verweis auf die jeweilige Fassung des IfSG. Der verständige durchschnittliche Versicherungsnehmer kann den Wortlaut auf „... im Sinne dieser Bedingungen sind die folgenden im Infektionsschutzgesetz in den §§ 6, 7 namentlich genannten Krankheiten und Krankheitserreger ...“ nur so auffassen, dass die nachfolgend aufgeführten Krankheiten und Krankheitserreger vom Versicherungsschutz umfasst sind. Die Aufzählung der Krankheiten und Krankheitserreger vermittelt den Eindruck einer abschließenden Aufzählung. Gerade die weitreichende und erschöpfende Aufzählung in den Versicherungsbedingungen verdeutlicht dem verständigen Versicherungsnehmer, dass ihr keine bloß klarstellende Funktion zukommen soll. Eine solche Funktion könnte diese Liste im Hinblick auf neu hinzutretende oder abgeschaffte Meldepflichten auch überhaupt nicht erfüllen.

Das Verständnis einer abschließenden Aufzählung der Krankheiten und Krankheitserreger folgt für den verständigen Versicherungsnehmer auch aus einem Vergleich der konkret formulierten Versicherungsbedingung mit den Formulierungen im Produktinformationsblatt. Auch dort ist eine Aufzählung von Krankheiten dargestellt, die offensichtlich beispielhaft sein soll. Demgegenüber lässt sich A. § 1 Nr. 2 AVB dem Wortlaut nach nicht entnehmen, dass es sich nur um eine beispielhafte, d.h. nicht abschließende Aufzählung, handeln soll. Zudem weist das Produktinformationsblatt ausdrücklich darauf hin, dass der Versicherungsschutz besteht, wenn die Betriebsschließung infolge „einer versicherten Krankheit“ erfolgt. Auch daraus kann nur der Rückschluss gezogen werden, dass die in den AVB sodann konkret benannten Krankheiten und Krankheitserreger die versicherte Krankheit darstellen. Dann aber kann keine dynamische Bezugnahme auf den Wortlaut der §§ 6, 7 IfSG angenommen werden.

b) Die Bestimmung in § 1 Nr. 2 AVB ist auch nicht intransparent.

Nach dem Transparenzgebot ist der Verwender allgemeiner Versicherungsbedingungen gehalten, Rechte und Pflichten seines Vertragspartners möglichst klar und durchschaubar darzustellen. Dabei kommt es nicht nur darauf an, dass eine Klausel in ihrer Formulierung für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer verständlich ist. Vielmehr gebieten Treu und Glauben auch, dass sie die wirtschaftlichen Nachteile und Belastungen soweit erkennen lässt, wie dies nach den Umständen gefordert werden kann (BGH, NJW-RR 2008, 1123, 1125, BGH VersR 2013, 995). Dem Versicherungsnehmer soll bereits im Zeitpunkt des Vertragsschlusses vor Augen geführt werden, in welchem Umfang er Versicherungsschutz erlangt und welche Umstände seinen Versicherungsschutz gefährden. Wird der Versicherungsschutz durch eine Klausel eingeschränkt, so muss dem Versicherungsnehmer damit klar und deutlich vor Augen geführt werden, in welchem Umfang Versicherungsschutz trotz der Klausel besteht (vgl. BGH VersR 2013, 995). Nur dann kann er die Entscheidung treffen, ob er den angebotenen Versicherungsschutz annimmt oder nicht. Dabei gilt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass der durchschnittliche Versicherungsnehmer nicht mit Lücken im Versicherungsschutz zu rechnen braucht, ohne dass die Klausel ihm dies hinreichend verdeutlicht. Mithin sind Allgemeine Versicherungsbedingungen so zu gestalten, dass dem Versicherungsnehmer die leistungsbeschränkende Wirkung einer Klausel nicht erst nach intensiver Beschäftigung oder aufgrund ergänzender Auskünfte deutlich wird.

Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe entspricht A.§ 1 Nr. 2 AVB dem Erfordernis des Transparenzgebotes. Bereits A.§ 1 Nr. 1 AVB nimmt dem Wortlaut nach auf das Infektionsschutzgesetz Bezug und verweist hinsichtlich der meldepflichtigen Krankheiten und Krankheitserreger auf A.§ 1 Nr. 2 AVB. Dort werden diese Begrifflichkeiten in der Überschrift sowie im Text wiederholt und zwar unter Bezugnahme auf die §§ 6, 7 IfSG. Die Versicherungsbedingungen nehmen damit ausdrücklich auch auf die Vorschriften des Infektionsschutzgesetzes Bezug, so dass dieses auch bei der Bewertung des Transparenzgebotes einzubeziehen ist. Die Klausel des A.§ 1 Nr. 2 AVB suggeriert aufgrund des Wortlautes, der Bezugnahme auf die §§ 6, 7 IfSG und der umfassenden Aufzählung von Krankheiten und Krankheitserregern, den Versicherungsschutz hinsichtlich von Krankheiten/Krankheitserregern nach dem Infektionsschutzgesetz zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Tatsächlich entsprechen die AVB auch dem Infektionsschutzgesetz zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Es sind sämtliche - mit Ausnahme von § 6 Abs. 1 Nr. 1d IfSG - in den §§ 6, 7 IfSG genannten Krankheiten und Krankheitserreger auch in der abschließenden Aufstellung enthalten, so dass der verständige Versicherungsnehmer den Versicherungsschutz für die dort genannten Krankheiten und Krankheitserreger erfassen kann.

Der Ausschluss des Versicherungsschutzes für den Krankheitsverdacht, die Erkrankung sowie den Tod an „humaner spongiformer Enzephalopathie“ ist hinreichend klar zum Ausdruck gebracht worden. Auf diese Erkrankung (Prionenerkrankung) bezieht sich nämlich der ausdrücklich benannte Ausschluss in A. § 2 Nr. 9 AVB.

Im Ergebnis entspricht der Versicherungsschutz damit dem Infektionsschutzgesetz in der Fassung zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses, mit Ausnahme der ausdrücklich benannten Prionenerkrankung. Genau diesen Versicherungsschutz durfte der verständige Versicherungsnehmer aufgrund der Bezugnahme auf die §§ 6, 7 IfSG erwarten. Die Versicherungsbedingungen sind hinreichend transparent.

c) Die Kammer hat die Ausführungen des Klägers im nachgelassenen Schriftsatz vom 18.12.2020 zur Kenntnis genommen. Aus Sicht der Kammer ist – auch nach nochmaliger Beratung – der abschließende Wortlaut der Klausel in A. § 1 Nr. 2 AVB als eindeutig und klar zu betrachten. Es fehlt eine Öffnungsklausel für zukünftige, zum Zeitpunkt des Versicherungsschutzes noch unbekannte Krankheiten und Krankheitserreger. Demgegenüber kann aus der umfassenden Aufzählung der Krankheiten und Krankheitserreger – im Gegensatz zur beispielhaften Aufzählung der versicherten Krankheiten im Produktinformationsblatt – auch für den durchschnittlichen verständigen Versicherungsnehmer nur der Rückschluss gezogen werden, dass Versicherungsschutz bei einer Betriebsschließung aufgrund der dort genannten Krankheiten und Krankheitserreger besteht.

II.

Mangels Hauptanspruch besteht auch kein Anspruch auf Zahlung der Nebenforderungen.

III.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 709 S. 1, 2 ZPO.