Sozialgericht Lüneburg
Urt. v. 21.11.2002, Az.: S 9 KR 88/02
Bibliographie
- Gericht
- SG Lüneburg
- Datum
- 21.11.2002
- Aktenzeichen
- S 9 KR 88/02
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2002, 35756
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:SGLUENE:2002:1121.S9KR88.02.0A
In dem Rechtsstreit
...
b
Krankenkasse, ...
vertreten durch den Geschäftsführer,
hat die 9. Kammer des Sozialgerichts Lüneburg
ohne mündliche Verhandlung am 21. November 2002 nach Lage der Akten
durch den Vorsitzenden, Direktor des Sozialgerichts Taubert,
sowie die ehrenamtlichen Richter Herr Wulf und Frau Molkentin
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Tatbestand
Die zwischenzeitlich verstorbene Ehefrau des Klägers war bei der Beklagten versichert und beantragte die Übernahme der Kosten für einen stationären Aufenthalt im Privat-Krankenhaus G für die Zeit vom 8. bis 22. August 2001 und 5. bis 20. September 2001. Dies lehnte die Beklagte mit Bescheid vom
1. November 2001 ab mit der Begründung, es handele sich bei der Klinik G nicht um ein zugelassenes Krankenhaus. Den dagegen eingelegten Widerspruch wies die Beklagte zurück, nachdem sie ein Attest von
Dr. Sch vom 22. August 2001 und die Entlassungsberichte der Klinik G vom 20. September 2001 und des Städt. Klinikums L vom 25. September 2001 beigezogen und das Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung Niedersachsen - MDKN - vom 22. März 2001 hatte erstatten lassen.
Gegen diese Entscheidung wendet sich der Kläger mit seiner Klage. Er macht geltend, der Aufenthalt in dem Krankenhaus G sei erforderlich gewesen, weil eine angemessene Behandlung in einem zugelassenen Krankenhaus nicht habe erfolgen können.
Nach seinem schriftlichen Vorbringen beantragt Kläger,
den Bescheid der Beklagten vom 1. November 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. April 2002 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die Kosten für den Aufenthalt seiner Ehefrau in der Klinik G zu erstatten.
Die Beklagte beantragt nach ihrem schriftlichen Vorbringen,
die Klage abzuweisen.
Sie hält an ihrer Auffassung fest, dass ein Aufenthalt der Ehefrau des Klägers in einem Privat-Krankenhaus nicht erforderlich gewesen sei.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung der Kammer ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Wegen der übrigen Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird Bezug genommen auf die Gerichtsakten und die Verwaltungsakten der Beklagten, die bei der Entscheidung vorgelegen haben.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Nach § 39 Abs. 1 Satz 2 SGB V haben Versicherte Anspruch auf vollstationäre Behandlung in einem zugelassenen Krankenhaus (§ 108), wenn die Aufnahme nach Prüfung durch das Krankenhaus erforderlich ist, weil das Behandlungsziel nicht durch teilstationäre, vor- und nachstationäre oder ambulante Behandlung einschließlich häuslicher Krankenpflege erreicht werden kann. Nach § 108 SGB V dürfen Krankenkassen Krankenhausbehandlungen nur durch folgende Krankenhäuser (zugelassene Krankenhäuser) erbringen lassen:
1. Hochschulkliniken im Sinne des Hochschulbauförderungsgesetzes,
2. Krankenhäuser, die in den Krankenhausplan eines Landes aufgenommen sind (Plankrankenhäuser), oder
3. Krankenhäuser, die einen Versorgungsvertrag mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Verbänden der Ersatzkassen abgeschlossen haben.
Die Beklagte hat in dem angefochtenen Bescheid zutreffend darauf hingewiesen, dass es sich bei dem Krankenhaus G nicht um ein nach § 108 SGB V zugelassenes Krankenhaus handelt. Daher ist eine Behandlung in diesem Krankenhaus zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung grundsätzlich unzulässig. Eine Ausnahme besteht nur insofern, als, bzw. bei Notfällen, keine Möglichkeit besteht, die medizinisch notwendigen Leistungen in einem zugelassenen Krankenhaus zu erbringen. Es gibt keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die medizinisch notwendigen Leistungen für die Ehefrau des Klägers nicht auch in einem zugelassenen Krankenhaus hätten erbracht werden können. Der zwischen den Aufenthalten im Krankenhaus G liegende Aufenthalt im Städt. Klinikum L zeigt vielmehr, dass eine Behandlung der Klägerin in dem medizinisch notwendigen Umfang auch in einem zugelassenen Krankenhaus hat erfolgen können. Eine Verpflichtung der Beklagten zur Übernahme der Kosten über den stationären Aufenthalt in einem Privat-Krankenhaus besteht auch nicht deshalb, weil dort eine ganz bestimmte Behandlungsmethode angeboten wird, die die zugelassenen Krankenhäuser im Sinne von § 108 SGB V nicht erbringen. Versicherte haben keinen Anspruch darauf, dass die gesetzliche Krankenversicherung ganz bestimmte Behandlungsleistungen erbringt, sondern nur darauf, dass die medizinisch notwendigen Leistungen in wirtschaftlicher Form erbracht werden.
Unter Berücksichtigung all dessen konnte die Klage keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz - SGG -.