Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 28.07.1993, Az.: 4 L 2059/92
Beamter; Rollstuhl; Dienstunfähigkeit; Zuschuß; Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabenverordnung; Einzelfall
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 28.07.1993
- Aktenzeichen
- 4 L 2059/92
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1993, 13738
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNI:1993:0728.4L2059.92.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Hannover 24.02.1992 - 3 A 229/90 .Hi
- nachfolgend
- BVerwG - 27.07.1994 - AZ: BVerwG 5 B 147/93
Rechtsgrundlagen
- § 22 Abs. 1 Nr. 2 SchwbAV
- § 18 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 SchwbAV
Amtlicher Leitsatz
Bei einem auf den Rollstuhl angewiesenen Beamten auf Lebenszeit (hier: Professor), der seine Dienstgeschäfte in erheblichem Umfang zu Hause verrichtet, kann die Eingliederung in das Arbeits- und Berufsleben auch dann noch auf besondere Schwierigkeiten stoßen, wenn ihm wegen ungünstiger Verhältnisse am häuslichen Arbeitsplatz vor Erreichen der Altersgrenze Dienstunfähigkeit droht.
Ob die Eingliederung durch Finanzierung eines Aufzuges zu dem Arbeitszimmer im Obergeschoß des Wohnhauses des Schwerbehinderten oder durch kostengünstigere Maßnahmen zur Schaffung eines Arbeitszimmers im Erdgeschoß gesichert werden kann, hängt von den Umständen des Einzelfalles, insbesondere von Größe und Zuschnitt der Räume und den familiären Verhältnissen, ab.