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§ 51 RealVerbG

Bibliographie

Titel
Realverbandsgesetz
Redaktionelle Abkürzung
RealVerbG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78310010000000

(1) Stehen in einem Realverband die Verbandsanteile den Eigentümern der im Auseinandersetzungsgebiet belegenen Grundstücke zu (§ 6 Abs. 2 Nr. 3), so hat das Kulturamt die Grenzen dieses Gebiets auf Antrag des Realverbandes öffentlich bekannt zu machen. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, dass Einwendungen gegen die vom Kulturamt ermittelten Grenzen innerhalb eines Monats schriftlich bei dem Kulturamt erhoben werden können.

(2) Das Kulturamt kann in der Bekanntmachung auf Einzeichnungen in einer Karte verweisen, von der Ausfertigungen in allen Gemeinden des Verbandsbereichs (§ 17 Abs. 4 Satz 2) zwei Wochen zu jedermanns Einsicht auszulegen sind. In diesem Fall müssen Ort und Zeit der Auslegung in der Bekanntmachung angegeben sein. Nach Ablauf der Auslegungsfrist ist eine Ausfertigung der Karte beim Kulturamt zu jedermanns Einsicht aufzubewahren.

(3) Nach Ablauf der Frist zur Erhebung von Einwendungen stellt das Kulturamt die Grenzen des Gebiets, innerhalb dessen den Grundstückseigentümern Verbandsanteile zustehen, durch Verfügung endgültig fest und entscheidet dabei über etwaige Einwendungen. Die Verfügung ist mit einer Rechtsmittelbelehrung dem Verband und den Personen, die Einwendungen erhoben haben, zuzustellen. Im Übrigen gilt § 40 Abs. 4 Satz 3 bis 5 entsprechend.