Verwaltungsgericht Braunschweig
Beschl. v. 26.01.2022, Az.: 2 B 18/22

Irak; offensichtlich unbegründet; Offensichtlichkeitsurteil; wirtschaftliche Gründe; Yeziden

Bibliographie

Gericht
VG Braunschweig
Datum
26.01.2022
Aktenzeichen
2 B 18/22
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2022, 59488
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

1. Die Voraussetzungen für die Ablehnung eines Asylantrags als offensichtlich unbegründet nach § 30 Abs. 2 AsylG sind schon dann nicht gegeben, wenn neben den dort genannten Aufenthaltsmotiven asylrechtlich relevante andere vorgetragen werden oder sonst ersichtlich sind (Anschluss an BVerfG, z.B. Beschluss vom 20.09.2001 - 2 BvR 1392/00 -).

2. Sofern neben wirtschaftlichen Gründen andere Aufenthaltsmotive vorliegen, können diese nur dann nicht als asylrechtlich relevant angesehen werden und das Of-fensichtlichkeitsurteil nach § 30 Abs. 2 AsylG nicht verhindern, wenn sie von vornherein unter keinem denkbaren Gesichtspunkt einen Schutzanspruch nach § 1 Abs. 1 AsylG begründen können.

3. Die asylrechtliche Relevanz anderer Aufenthaltsmotive kann nicht schon dann verneint werden, wenn diese nach abschließender Bewertung und Einbeziehung aller sonst rechtlich und tatsächlich erforderlichen Gesichtspunkte voraussichtlich zu keinem Schutzanspruch führen.

4. Gegenwärtig bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit einer qualifizierten Ablehnung des Asylantrags von Yeziden aus dem Irak.

Gründe

Der gemäß § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG i. V. m. § 80 Abs. 5 VwGO statthafte und auch im Übrigen zulässige Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen die mit Bescheid der Antragsgegnerin vom 17. Januar 2022 verfügte Abschiebungsandrohung ist begründet. Es bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit dieses Verwaltungsaktes.

Das Bundesamt hat mit dem angegriffenen Bescheid den Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigte, auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und auf subsidiären Schutz als offensichtlich unbegründet abgelehnt und daher eine Ausreisefrist von einer Woche gesetzt (vgl. § 36 Abs. 1 Alt. 2 AsylG). In diesem Fall darf einem Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Abschiebungsandrohung nur stattgegeben werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung bestehen (vgl. Art. 16a Abs. 4 Satz 1 GG, § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG). Ernstliche Zweifel liegen vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die verfügte Abschiebungsandrohung einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält (vgl. BVerfG, Urteil vom 14.05.1996 - 2 BvR 1516/93 -, juris Rn. 99 = BVerfGE 94, 166). Dies ist hier der Fall. Erhebliche Gründe sprechen dafür, dass das Bundesamt den Asylantrag (§ 13 Abs. 2 Satz 1 AsylG) nicht als offensichtlich unbegründet ablehnen und daher auch die kurze Ausreisefrist nicht verfügen durfte.

Nach § 30 Abs. 1 AsylG ist ein Asylantrag offensichtlich unbegründet, wenn die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter und die Voraussetzungen für die Zuerkennung des internationalen Schutzes – also der Flüchtlingseigenschaft und des subsidiären Schutzes (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG) – offensichtlich nicht vorliegen. Dies ist der Fall, wenn im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen vernünftigerweise keine Zweifel bestehen und sich bei einem solchen Sachverhalt nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung die Ablehnung des Asylantrags geradezu aufdrängt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25.02.2019 - 2 BvR 1193/18 -, juris Rn. 19 ff. = InfAuslR 2020, 256). Nach § 30 Abs. 2 AsylG, auf den sich das Bundesamt zur Begründung seiner Offensichtlichkeitsentscheidung berufen hat, ist ein Asylantrag insbesondere dann offensichtlich unbegründet, wenn nach den Umständen des Einzelfalles offensichtlich ist, dass sich der Ausländer nur aus wirtschaftlichen Gründen oder um einer allgemeinen Notsituation zu entgehen im Bundesgebiet aufhält. Auch die in § 30 Abs. 2 AsylG genannten Regelbeispiele für einen offensichtlich unbegründeten Asylantrag setzen ein Offensichtlichkeitsurteil voraus, also eine vollständige Erforschung des Sachverhalts und eine zu begründende sichere Überzeugung davon, dass nur die in dieser Vorschrift genannten Aufenthaltsmotive vorliegen (BVerfG, Beschluss vom 20.09.2001 - 2 BvR 1392/00 -, juris Rn 22 = Inf-AuslR 2002, 146). Die qualifizierte Asylablehnung nach § 30 Abs. 2 AsylG – als offensichtlich unbegründet – ist nur dann zulässig, wenn neben den in der Vorschrift genannten Aufenthaltsmotiven keine asylrelevanten anderen vorgetragen oder sonst ersichtlich sind (BVerfG, Beschluss vom 20.09.2001, a.a.O., Rn. 22; Marx, AsylG, 10. Aufl., § 30 Rn. 36). Abzustellen ist auf die Gründe für das Asylgesuch (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20.09.2001, a.a.O.; Marx, a.a.O.). Daher sind die Voraussetzungen des § 30 Abs. 2 AsylG schon dann nicht gegeben, wenn neben den dort genannten Aufenthaltsmotiven asylrechtlich relevante vorgetragen werden oder sonst ersichtlich sind, auch wenn diese bei abschließender Gesamtbewertung letztlich keine Schutzrechte begründen können (vgl. Funke-Kaiser in: GK-AsylG, Stand: Januar 2022, § 30 Rn. 44).

Nach diesen Maßstäben sind die Voraussetzungen für eine qualifizierte Ablehnung des Asylantrages wegen der Berufung auf wirtschaftliche Gründe nach § 30 Abs. 2 AsylG hier nicht erfüllt. Die Antragstellerin hat die ihr im Rahmen der Anhörung durch das Bundesamt gestellte Frage, ob sie den Irak aus wirtschaftlichen Gründen verlassen habe und ihr dort persönlich nichts geschehen sei, zwar in der Anhörung bejaht (S. 5 des Anhörungsprotokolls). Dies allein begründet aber im vorliegenden Fall nicht die für das Offensichtlichkeitsurteil nach § 30 Abs. 2 AsylG erforderliche sichere Überzeugung, dass die Antragstellerin sich „nur“ aus wirtschaftlichen Gründen in der Bundesrepublik aufhält. Das wäre nach den dargelegten Maßstäben nur dann der Fall, wenn die Antragstellerin keine anderen asylrechtlich relevanten Aufenthaltsmotive vorgetragen hätte und solche auch nicht ersichtlich wären. Die Antragstellerin hat im Rahmen ihrer Anhörung aber jedenfalls auch geltend gemacht, dass sie als Yezidin den Schulbesuch nicht fortgesetzt habe, weil die Befürchtung bestanden habe, dass yezidische Mädchen von Muslimen entführt werden (S. 4 des Anhörungsprotokolls). Dabei handelt es sich um einen Gesichtspunkt, der asylrechtliche Relevanz hat und dem Offensichtlichkeitsurteil nach § 30 Abs. 2 AsylG damit entgegensteht.

Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, ob der Antragstellerin bei einer abschließenden Gesamtbewertung Schutzansprüche nach § 1 Abs. 1 AsylG wegen einer gruppengerichteten Verfolgung zuzugestehen sein werden. Dass Schutzansprüche nicht gegeben sind, führt nach den Regelungen des Asylgesetzes lediglich zur Ablehnung des Asylantrags, rechtfertigt die qualifizierte Ablehnung als „offensichtlich“ unbegründet und die damit nach § 36 Abs. 1 AsylG einhergehende Verkürzung der Ausreisefrist jedoch nicht. Für das Offensichtlichkeitsurteil nach § 30 Abs. 2 AsylG kommt es allein darauf an, ob ausschließlich die dort genannten und keine anderen, asylrechtlich relevanten Aufenthaltsmotive vorliegen. Die asylrechtliche Relevanz anderer Aufenthaltsmotive kann nicht schon dann verneint werden, wenn diese nach abschließender Bewertung und Einbeziehung aller sonst rechtlich und tatsächlich erforderlichen Gesichtspunkte voraussichtlich zu keinem Schutzanspruch führen. Sofern neben wirtschaftlichen Gründen andere Aufenthaltsmotive vorliegen, können diese vielmehr nur dann nicht als asylrechtlich relevant angesehen werden und das Offensichtlichkeitsurteil nach § 30 Abs. 2 AsylG nicht verhindern, wenn sie von vornherein unter keinem denkbaren Gesichtspunkt einen Schutzanspruch nach § 1 Abs. 1 AsylG begründen können. Dieser eingeschränkte Prüfungsmaßstab ergibt sich schon aus der Systematik des Asylgesetzes und dessen klarer Unterscheidung zwischen einfach unbegründeten und offensichtlich unbegründeten, ein beschleunigtes Verfahren und eine kürzere Ausreisefrist nach sich ziehenden Asylanträgen. Die Verwerfung anderer Aufenthaltsmotive im Rahmen des § 30 Abs. 2 AsylG mit einem über eine Offensichtlichkeitskontrolle hinausgehenden Maßstab würde der Konzeption des Gesetzes und dem Schutzzweck des Asyl- und Flüchtlingsrechts zuwiderlaufen. Der Gesetzgeber hat in den in § 30 Abs. 2 AsylG aufgeführten Fallgruppen eine tiefergehende Prüfung nicht für erforderlich gehalten, weil die fehlende asylrechtliche Relevanz in der Rechtsprechung geklärt ist (vgl. BT-Drucksache 10/3678, S. 5 - zu der insoweit wortgleichen Vorgängerregelung in § 11 AsylVfG -). Das Offensichtlichkeitsurteil ist damit der Ausdruck für ein eindeutig aussichtsloses Asylgesuch, bei dem offen zutage tritt, dass eine Verfolgung oder ein Schaden im Sinne der Schutzrechte nach § 1 Abs. 1 AsylG nicht zu befürchten ist. Andere Aufenthaltsgründe können nach dieser auf eine Verfahrensvereinfachung in eindeutig aussichtslosen Konstellationen zielenden Konzeption nur ausnahmsweise – in eng begrenzten Fällen – rechtfertigen, dass gleichwohl von einem allein wirtschaftlichen und deswegen asylrechtlich irrelevanten Aufenthaltsmotiv auszugehen ist. Letztlich sind nur solche weiteren Aufenthaltsmotive im Rahmen des § 30 Abs. 2 AufenthG unbeachtlich, die – wie rein wirtschaftliche Gründe – eindeutig und ohne Weiteres keinen Schutzanspruch gemäß § 1 Abs. 1 AsylG begründen können und daher asylrechtlich ohne jede Bedeutung sind. Beispiele dafür sind der Wunsch nach stabilen politischen und sozialen Verhältnissen (ebenso Funke-Kaiser, a.a.O., § 30 Rn. 44) oder Aufenthaltsmotive ohne Zielstaatsbezug, wie der allenfalls als inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis anzusehende Wunsch, einen engen, zum Aufenthalt berechtigten und pflegebedürftigen Verwandten im Bundesgebiet zu unterstützen.

Nach diesen Maßstäben kann dem Hinweis der Antragstellerin auf die Entführung yezidischer Mädchen durch Muslime die Asylrelevanz jedenfalls nicht abgesprochen werden. Der Vortrag der Antragstellerin nimmt insoweit zumindest auf allgemeine Gefahren Bezug, denen die Glaubensgemeinschaft der Yeziden wegen ihrer religiösen Überzeugung im Irak ausgesetzt ist, die daher für die Prüfung einer Gruppenverfolgung von Bedeutung sind und denen insofern asylrechtliche Relevanz zukommt (vgl. § 3a Abs. 2 und 3 sowie § 3b Abs. 1 Nr. 2 AsylG).

Nach den gesamten Umständen ihrer Ausführungen im Rahmen der Anhörung ist auch nicht mit der für das Offensichtlichkeitsurteil erforderlichen Sicherheit auszuschließen, dass die Antragstellerin sich zur Begründung ihres Asylgesuchs auch auf die im Irak an die Zugehörigkeit zu ihrem Glauben anknüpfenden allgemeinen Beeinträchtigungen beziehen wollte. Insoweit ist unerheblich, dass die Antragstellerin diesen Gesichtspunkt nicht in ihren Antworten auf die ausdrücklichen Fragen angeführt hat, was ihr persönlich vor der Ausreise geschehen sei und was sie bei einer Rückkehr befürchte. Es ist nicht hinreichend sicher auszuschließen, dass die Antragstellerin sich durch die Fragestellungen nur zum Vortrag individueller Gesichtspunkte veranlasst gesehen hat. Selbst wenn dies anders zu beurteilen wäre, würde dies die qualifizierte Antragsablehnung nach § 30 Abs. 2 AsylG nicht rechtfertigen. Trägt der Schutzsuchende selbst keine asylrechtlich relevanten Gründe vor, so rechtfertigt dies die qualifizierte Antragsablehnung nach dieser Vorschrift nicht, wenn solche Gründe nach den gesamten Umständen ersichtlich sind. Dies ist hier im Hinblick auf die allgemeine Sicherheitslage der Yeziden im Irak schon deswegen anzunehmen, weil die Antragstellerin und ihre Familie nach dem übereinstimmenden Vortrag der Antragstellerin und der mit ihr aus dem Irak geflohenen und ebenfalls ein Asylverfahren betreibenden Geschwister als Yeziden im Jahr 2014 vor dem sogenannten Islamischen Staat geflohen sind, infolgedessen nach eigenen Angaben weiterhin nicht in ihre Heimatregion zurückgekehrt sind und sich auf fortdauernde Beeinträchtigungen bzw. Gefährdungen an ihrem Fluchtort berufen. Deswegen und auch vor dem Hintergrund der allgemein angenommenen Vorverfolgung der Yeziden im Irak durch den IS in den Jahren 2014 bis 2017 ist auch nicht ersichtlich, dass die Antragstellerin ihr Vorbringen offensichtlich lediglich grundlos vorgeschoben hat, um andere, nicht schutzrelevante Aufenthaltsmotive zu verdecken (vgl. zu diesem Kriterium VG München, Beschluss vom 16.04.2020 - M 4 S 20.30879 -, juris Rn. 27 m.w.N.).

Das Gericht kann offenlassen, inwieweit das Offensichtlichkeitsurteil unter Berücksichtigung des Unionsrechts überhaupt noch allein auf § 30 Abs. 1 AsylG gestützt werden kann und nach einer vom Bundesamt rechtswidrig auf § 30 Abs. 2 AsylG gestützten Offensichtlichkeitsentscheidung im gerichtlichen Eilverfahren noch zu prüfen ist, ob sich diese Entscheidung mit einer anderen Norm des nationalen Rechts rechtfertigen lässt (vgl. zu diesen Fragen z.B. Funke-Kaiser, a.a.O., § 30 Rn. 13, 24, § 36 Rn. 79). Denn jedenfalls bestehen auch ernstliche Zweifel daran, den Asylantrag nach der allgemeinen Regelung in § 30 Abs. 1 AsylG als offensichtlich unbegründet abzulehnen.

Die Voraussetzungen der qualifizierten Ablehnung nach § 30 Abs. 1 AsylG dürften unter Berücksichtigung der aktuellen Sicherheitslage der Yeziden schon nicht hinsichtlich der Frage nach einer Gruppenverfolgung dieser Glaubensgemeinschaft im Irak erfüllt sein. Selbst die derzeit vorherrschende Rechtsprechung, die nicht mehr von einer Gruppenverfolgung ausgeht, beruht auf der Auswertung einer Vielzahl von Erkenntnismitteln sowie einer umfassenden Würdigung der Sachlage und bezieht sich auf bestimmte Regionen des Irak, die in den konkreten Fällen nach den jeweils rechtlich zugrunde zu legenden Anknüpfungskriterien für die Prüfung der einzelnen Schutzansprüche maßgeblich sind (vgl. z.B. Nds. OVG, Beschluss vom 11.03.2021 - 9 LB 129/19 -, juris).

Zumindest im Hinblick auf einen Anspruch auf subsidiären Schutz nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG bestehen aber durchgreifende Zweifel an der Rechtmäßigkeit einer qualifizierten Ablehnung des Asylantrags nach § 30 Abs. 1 AsylG. Unter Berücksichtigung der jüngeren Geschichte des Irak mit dem Erstarken des IS in den Jahren 2013 bis 2015, seinen rechtlich als Gruppenverfolgung anzusehenden grausamen und gewalttätigen Übergriffen auf die Yeziden, der Zurückdrängung des IS durch den irakischen Staat, Verbündete und eine Vielzahl paramilitärischer Gruppierungen in den Folgejahren und den seither schwelenden multiplen religiösen sowie ethnischen Konflikten im Irak sind subsidiäre Schutzansprüche für Menschen aus dem Nordirak gegenwärtig nicht offensichtlich ausgeschlossen (vgl. dazu auch VG München, Beschluss vom 16.04.2020 - M 4 S 20.30879 -, juris Rn. 25). Zu klären ist dazu unter Auswertung der aktuellen Erkenntnisse nicht nur, ob ein internationaler oder innerstaatlicher bewaffneter Konflikt in der Bezugsregion des Irak besteht. Zur Klärung der Frage, ob eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit vorliegt, bedarf es darüber hinaus aktueller Feststellungen zur Gefahrendichte für die Zivilbevölkerung in dem fraglichen Gebiet, die jedenfalls auch eine annäherungsweise Ermittlung der Gesamtzahl der in dem betreffenden Gebiet lebenden Zivilpersonen einerseits und der Akte willkürlicher Gewalt andererseits zu umfassen hat, die von den Konfliktparteien gegen Leib oder Leben von Zivilpersonen in diesem Gebiet verübt werden; außerdem ist eine wertende Gesamtbetrachtung mit Blick auf die Anzahl der Opfer und die Schwere der Beeinträchtigungen in der Zivilbevölkerung unter Berücksichtigung der medizinischen Versorgungslage erforderlich (vgl. z.B. Nds. OVG, Beschluss vom 11.03.2021, a.a.O., Rn. 117; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22.10.2021 - 9 A 2152/20.A -, juris Rn. 153 m.w.N.). Schon wegen der Komplexität dieser Feststellungen bestehen ernstliche Zweifel dagegen, den Anspruch auf subsidiären Schutz als offensichtlich unbegründet abzulehnen.

Hinzu kommt, dass das Bundesamt in dem angegriffenen Bescheid ausführt, „der vorliegend festgestellte Grad willkürlicher Gewalt“ erreiche nicht das für die Schutzgewährung erforderliche hohe Niveau, dann jedoch nicht darlegt, welche Feststellungen getroffen und von ihm zugrunde gelegt worden sind (s. S. 4 f. des Bescheids). Darüber hinaus hat das Bundesamt keine hinreichend differenzierenden Feststellungen dazu getroffen, auf welche Region des Irak bei der Prüfung von Schutzansprüchen nach § 4 AsylG im konkreten Fall abzustellen ist (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 31.01.2013 - 10 C 15.12 -, juris Rn. 13).

Unerheblich ist auch insoweit, ob der Antragstellerin bei einer abschließenden Gesamtbewertung ein Schutzanspruch – hier nach § 4 AsylG – zuzugestehen sein wird. Dass Schutzansprüche nicht gegeben sind, führt nach den Regelungen des Asylgesetzes lediglich zur „einfachen“ Ablehnung des Asylantrags (s. oben).

Den ernstlichen Zweifeln an der Rechtmäßigkeit der vom Bundesamt getroffenen Offensichtlichkeitsentscheidung zu § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG steht auch nicht die Angabe der Antragstellerin entgegen, ihr persönlich sei im Irak nichts geschehen (vgl. S. 5 des Anhörungsprotokolls). Für den Schutzanspruch nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG kommt es maßgeblich darauf an, ob sich aus der allgemeinen Gefahrenlage eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit des Schutzsuchenden ergibt und ihm damit ein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG droht. Dass der Schutzsuchende bereits einen ernsthaften Schaden erlitten hat, ist nicht erforderlich.