Verwaltungsgericht Braunschweig
Urt. v. 13.01.2022, Az.: 2 A 242/18

Asylantrag; Asylgesuch; Familienasyl; Familienflüchtlingsschutz; Visumsantrag

Bibliographie

Gericht
VG Braunschweig
Datum
13.01.2022
Aktenzeichen
2 A 242/18
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2022, 59486
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

1. Ein allein auf die Erteilung eines Visums zur Familienzusammenführung gerichteter Antrag erfüllt nicht die Anforderungen an ein Asylgesuch im Sinne des § 26 Abs. 3 AsylG.

2. Für ein Asylgesuch zur Gewährung von Familienasyl bzw. Familienflüchtlingsschutz sind Angaben zur persönlichen Verfolgungssituation des Schutzsuchenden nicht erforderlich.

3. Ein Asylgesuch im Sinne von § 13 Abs. 1 und § 26 Abs. 3 AsylG kann auch durch einen bevollmächtigten Vertreter gestellt werden.

4. Der Wirksamkeit eines von einem Vertreter gestellten Asylgesuchs steht nicht entgegen, dass der Schutzsuchende im Zeitpunkt des Gesuchs noch nicht in das Bundesgebiet eingereist war.

5. Ob ein Asylgesuch im Sinne der §§ 13 und 26 AsylG vorliegt, entscheidet sich nicht nach Verschuldenskriterien und insbesondere nicht danach, ob der Schutzsuchende es zu vertreten hat, dass ein Asylgesuch nicht schon früher oder klarer geäußert worden ist.

6. Die Regelung in § 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 Alt. 2 AsylG ist analog anzuwenden, wenn das Asylgesuch vor und in engem zeitlichen Zusammenhang mit der Einreise des Schutzsuchenden gestellt worden ist.

Tatbestand:

Der Kläger ist nach eigenen Angaben irakischer Staatsangehöriger kurdischer Volks- und yezidischer Religionszugehörigkeit. Er begehrt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, unter anderem abgeleitet vom Status seiner im Bundesgebiet als Flüchtling anerkannten Tochter, und beruft sich hilfsweise auf andere Schutzrechte.

Einer Tochter des Klägers, der am 1. Januar 2000 geborenen E., erkannte die Beklagte mit Bescheid vom 4. Oktober 2017 die Flüchtlingseigenschaft zu. Sie lebt in C-Stadt und ist im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis. Mit Schreiben vom 26. Oktober 2017 an die Stadt C-Stadt zeigte der damalige Prozessbevollmächtigte der Familie die anwaltliche Vertretung an; außerdem kündigte der Prozessbevollmächtigte an, der Kläger und weitere Familienangehörige würden nunmehr Einreisevisa bei der deutschen Auslandsvertretung beantragen. Wegen der weiteren Einzelheiten der anwaltlichen Ausführungen wird auf das Schreiben verwiesen (Bl. 58 Beiakte 004).

Der Kläger beantragte am 14. November 2017 bei der zuständigen Auslandsvertretung der Bundesrepublik im Irak die Erteilung eines Visums. In dem für die Antragstellung verwendeten Formblatt gab der Kläger an, Zweck des Aufenthalts in der Bundesrepublik sei der „Familiennachzug“. Wegen der weiteren Angaben bei der Beantragung des Visums wird auf das Formblatt verwiesen (Bl. 14 ff. Beiakte 004). Unter dem 2. November 2017 bestätigte die Stadt C-Stadt der Tochter des Klägers, dass sie an diesem Tag wegen des Familiennachzugs vorgesprochen habe, die Frist nach § 29 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1, Satz 3 AufenthG sei gewahrt.

Am 22. Dezember 2017 führte der Bruder des Klägers ein Telefongespräch mit der Sachbearbeiterin der Ausländerbehörde, in dem er unter anderem auf die bevorstehende Einreise des Klägers hinwies und um einen möglichst nahen Termin für die Vorsprache des Klägers bat. Die Sachbearbeiterin räumte der Familie einen Termin am 4. Januar 2018 ein. Danach telefonierte der Bruder des Klägers mit dem Ankunftszentrum in Bad Fallingbostel. Wegen der Angaben des Bruders zum Inhalt der beiden Telefongespräche wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen (Bl. 162 f. der Gerichtsakte).

Der Kläger reiste am 25. Dezember 2017 auf dem Luftweg in die Bundesrepublik ein. Am 4. Januar 2018 beantragte er persönlich bei der Ausländerbehörde die Erteilung eines Aufenthaltstitels. Die Behörde stellte ihm eine Bescheinigung über die Wirkung der Antragstellung aus (Fiktionsbescheinigung).

Am 23. Februar 2018 stellte der Kläger einen Asylantrag beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge. Zur Begründung gab er im Rahmen seiner Anhörung vor dem Bundesamt am 14. März 2018 im Wesentlichen Folgendes an:

In Deutschland lebten zwei seiner Töchter, drei Schwestern und zwei Brüder. Er habe vor seiner Ausreise im Camp Khanke bei Dohuk gelebt. Davor habe er im Ort Rambusi gelebt, der zwischen Shingal und Baaj liege. Rambusi habe er am 3. August 2014 verlassen, am 9. August 2014 sei er in Khanke angekommen. Im Camp habe er mit seiner Frau, drei Söhnen und vier Töchtern gelebt. Ab und zu habe er als Maurer gearbeitet und dann 40 bis 50 Euro am Tag verdient. Das Geld für ihren Lebensunterhalt habe er im Wesentlichen selbst verdient durch seine Arbeit. Ab und zu hätten sie auch etwas von Hilfsorganisationen bekommen. Bei seiner Ausreise sei sein jüngster Sohn zwei Monate alt gewesen. Deshalb sei seine Frau nicht mitgekommen. Sie lebe noch mit vier minderjährigen Kindern im Camp. Außerdem lebten noch zwei Cousins von ihm in Shingal. Befragt, zu welcher Kaste der Yeziden er gehöre, erklärte der Kläger, er sei Sheikh. Zuständig sei er für die Gruppe Celka gewesen. Jeder Gruppenangehörige habe ihm ca. 10 Euro im Jahr gezahlt. Sie seien am 3. August 2014 geflohen, weil der IS ihre Gegend überfallen und viele Yeziden getötet oder entführt habe. Die kurdischen Moslems, die in seinem Heimatort gelebt hätten, hätten sich mit dem IS verbündet. Er habe gehört, dass die Moslems später auch aus dem Dorf geflohen seien. Weil sie Angst gehabt hätten, habe er seine Tochter mit zwei seiner Schwestern im Jahr 2016 nach Deutschland schicken müssen. Nach dem Angriff des IS sei er nicht wieder in seinem Heimatort gewesen. Er habe aber gehört, dass sie dort alles zerstört hätten. Auch nach ihrer Flucht sei er wiederholt von Muslimen aufgefordert worden, zum Islam überzutreten.

Mit Bescheid vom 27. März 2018 lehnte das Bundesamt den Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter ab, erkannte dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft und den subsidiären Schutzstatus nicht zu, stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen, und forderte den Kläger unter Fristsetzung und Androhung der Abschiebung in den Irak zur Ausreise auf. Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot befristete das Bundesamt auf 18 Monate ab dem Tag der Abschiebung. Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus: Eine Verfolgungshandlung im Sinne des § 3 AsylG habe der Kläger nicht vorgetragen. Einer Gruppenverfolgung durch den IS unterliege er in der Region Shingal nicht, weil der IS bereits vor Jahren von dort vertrieben worden sei. Einen Anspruch auf Familienflüchtlingsschutz nach § 26 Abs. 3 AsylG habe der Kläger nicht. Schon das Erfordernis einer unverzüglichen Antragstellung sei nicht erfüllt. Außerdem habe er bei Antragstellung die Personensorge für seine Tochter nicht mehr innegehabt, weil diese bereits am 1. Januar 2018 volljährig geworden sei. Auch ein Anspruch auf subsidiären Schutz stehe dem Kläger nicht zu. Insbesondere bestehe in seiner Herkunftsregion kein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt. Die Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot wegen schlechter humanitärer Bedingungen seien für ihn ebenfalls nicht erfüllt. Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger, der erwerbsfähig, im Irak als Maurer tätig gewesen und im Fall der Unterstützungsbedürftigkeit auf seine Verwandten in Shingal zu verweisen sei, bei Rückkehr in den Irak nicht in der Lage wäre, für sich und seine dort noch lebende Familie eine existenzsichernde Grundlage zu schaffen.

Gegen diesen am 9. April 2018 zugestellten Bescheid hat der Kläger am 23. April 2018 Klage erhoben. Er macht im Wesentlichen geltend: Als Anhänger des yezidischen Glaubens befürchte er die Verfolgung durch den IS. Übergriffe auf Yeziden könnten derzeit nicht mit der erforderlichen Gewissheit ausgeschlossen werden. Eine Gruppenverfolgung liege auch gegenwärtig vor. Die Flüchtlingseigenschaft sei ihm aber auch nach den Regelungen des Familienflüchtlingsschutzes gemäß § 26 Abs. 3 AsylG zuzuerkennen. Die Voraussetzungen dafür seien erfüllt. Seinen Asylantrag habe er unverzüglich gestellt; es sei sachgemäß, wenn ein rechtsunkundiger Asylsuchender wie er zeitnah nach der Einreise Kontakt zu einem Rechtsanwalt aufnehme, um sich beraten zu lassen. Dann sei unerheblich, wenn der Anwalt nicht sofort einen Besprechungstermin annehmen könne, sondern erst Wochen später. Im Übrigen könne der Asylantrag auch konkludent und in einer Auslandsvertretung gestellt werden. Insgesamt sei seine Vorsprache bei der deutschen Auslandsvertretung am 14. November 2017 zur Erteilung eines Visums als Asylgesuch zu werten; er habe seinerzeit vorgetragen, als Angehöriger der yezidischen Religionsgemeinschaft Verfolgung erlitten zu haben und den gleichen Aufenthaltstitel wie das stammberechtigte Kind begehren zu wollen. Er sei der Auffassung gewesen, dass man ihm unmittelbar nach der Einreise den Flüchtlingsausweis überreichen werde. Spätestens in der Vorsprache bei der Stadt C-Stadt am 4. Januar 2018 liege ein konkludenter Asylantrag. Ein Asylantrag könne an jede Stelle gerichtet werden, die mit ausländerrechtlichen Fragen befasst sei. Die Ausländerbehörde hätte ihn auf die Eilbedürftigkeit hinweisen und ggf. einen zügigen Termin anberaumen müssen. Ungeachtet dessen sei das Schreiben des damaligen Prozessbevollmächtigten vom 26. Oktober 2017, in dem ausdrücklich auf die Flüchtlingseigenschaft der Tochter verwiesen werde, als Asylgesuch anzusehen. Sein Bruder habe bereits am 22. Dezember 2017 telefonisch mit der Ausländerbehörde Kontakt gehabt. Die Ausländerbehörde sei verpflichtet gewesen, das geäußerte Asylgesuch weiterzuleiten; dem sei sie nicht nachgekommen. Die Sachbearbeiterin habe unzutreffenden Rechtsrat erteilt. Auf ihre Angaben habe man vertraut. Aufgrund der Feiertage sei es ihm nach seiner Einreise in die Bundesrepublik nicht möglich gewesen, vor Eintritt der Volljährigkeit mit den hiesigen Behörden selbst zeitnah Kontakt aufzunehmen. Außerdem sei bezüglich der Minderjährigkeit auf den Zeitpunkt der Asylantragstellung des stammberechtigten Kindes abzustellen. Jedenfalls aber sei ihm wegen der allgemeinen humanitären Lage der Yeziden im Distrikt Shingal bzw. der Provinz Ninive und wegen der dort herrschenden Gefahren aufgrund eines bewaffneten Konflikts subsidiärer Schutz zu gewähren. Hilfsweise ergebe sich wegen der schwierigen humanitären Lage für ihn ein Abschiebungsverbot.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheides vom 27. März 2018 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen und weiter hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 bzw. Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie macht geltend, auch Familienflüchtlingsschutz könne nicht gewährt werden. Selbst wenn man annähme, dass der Kläger einen Asylantrag am 4. Januar 2018 gestellt hat, sei zu diesem Zeitpunkt seine Tochter bereits volljährig gewesen. Im Übrigen hätte die Kontaktaufnahme des Klägers mit dem Bundesamt bereits vor Eintritt der Volljährigkeit seiner Tochter erfolgen können; bereits zu diesem Zeitpunkt sei er anwaltlich vertreten gewesen und habe sich rechtskundig beraten lassen können. Darüber hinaus wäre es dem Kläger problemlos möglich gewesen, sich schon bei der Einreise am Flughafen bei der Bundespolizei als Asylsuchender zu melden. Im Übrigen bezieht sich die Beklagte auf den angegriffenen Bescheid.

Das Gericht hat das Verfahren mit Beschluss vom 9. März 2021 bis zur Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) über das Vorabentscheidungsersuchen des Bundesverwaltungsgerichts im Verfahren 1 C 32.18 ausgesetzt und nach Verkündung der Entscheidung des EuGH fortgeführt.

In der mündlichen Verhandlung vom 27. Oktober 2021 hat das Gericht den Kläger und seinen Bruder informatorisch angehört. Wegen des Ergebnisses wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes und der Ausländerbehörde Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage, über die das Gericht mit Einverständnis der Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne weitere mündliche Verhandlung entscheiden kann, ist zulässig und begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, der sich aus den Regelungen über den Familienflüchtlingsschutz ergibt. Der Bescheid des Bundesamtes ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, soweit er dem entgegensteht.

I. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach den Regelungen des Familienflüchtlingsschutzes (§ 26 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 5 Sätze 1 und 2 AsylG) sind erfüllt.

Nach § 26 Abs. 3 Satz 1 AsylG werden die Eltern eines minderjährigen ledigen Asylberechtigten (Art. 16a Abs. 1 GG) auf Antrag als Asylberechtigte anerkannt, wenn die Anerkennung als Asylberechtigter unanfechtbar ist (Nr. 1), die Familie im Sinne der europarechtlichen Vorschriften schon in dem Staat bestanden hat, in dem der Asylberechtigte politisch verfolgt wird (Nr. 2), die Eltern vor der Anerkennung des Asylberechtigten eingereist sind oder den Asylantrag unverzüglich nach der Einreise gestellt haben (Nr. 3), die Anerkennung des Asylberechtigten nicht zu widerrufen oder zurückzunehmen ist (Nr. 4) und die Eltern die Personensorge für den Asylberechtigten innehaben (Nr. 5; sog. Elternasyl). Diese Regelung ist gemäß § 26 Abs. 5 Satz 1 AsylG auf Eltern international Schutzberechtigter entsprechend anzuwenden, also auch auf Eltern, deren Kind die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG). In diesen Fällen tritt die Flüchtlingseigenschaft an die Stelle der Asylberechtigung (§ 26 Abs. 5 Satz 2 AsylG). Für die Anspruchsvoraussetzungen kommt es auf den Zeitpunkt der Asylantragstellung durch die Eltern an. Insbesondere muss das Kind, das als asylberechtigt anerkannt bzw. dem die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden ist, im Zeitpunkt des Asylantrages der Eltern noch minderjährig gewesen sein (vgl. EuGH, Beschluss vom 09.03.2021 - C-768/19 -, juris Rn. 42; Marx, AsylG, 10. Aufl., § 26 Rn. 36). Die Minderjährigkeit bestimmt sich nach deutschem Recht (Marx, a.a.O.). Die dargelegten Voraussetzungen liegen vor.

1. Die als Flüchtling anerkannte Tochter des Klägers, Frau E., ist am 1. Januar 2018 volljährig geworden. Als der Kläger einen Asylantrag im Sinne des § 26 Abs. 3 AsylG gestellt hat, ist sie noch minderjährig gewesen.

Für einen Asylantrag der Eltern, der die von der Schutzberechtigung eines Kindes abgeleitete Zuerkennung des Familienflüchtlingsschutzes rechtfertigen kann, reicht ein formloses Asylgesuch aus; es muss sich aber um ein Asylgesuch handeln (vgl. EuGH, a.a.O., Rn. 49 und 51 f. sowie Marx, a.a.O., § 13 Rn. 18 und 6 ff.). Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut und der Systematik der §§ 26, 14 und 13 AsylG. Danach ist zwar kein Asylantrag im Sinne des § 14 AsylG erforderlich, der bei der zuständigen Außenstelle des Bundesamtes zu stellen ist. Es muss aber eine Erklärung vorliegen, die ihrem Inhalt nach als Asylgesuch anzusehen ist (vgl. § 13 Abs. 1 AsylG). Für die in Zweifelsfällen erforderlich werdende Auslegung von Erklärungen gilt die Regelung in § 133 BGB entsprechend (vgl. auch Marx, a.a.O., § 13 Rn. 3). Ein Asylgesuch liegt danach allgemein vor, wenn der Erklärung nach dem objektiven Empfängerhorizont unabhängig von der ausdrücklich verwandten Formulierung der Wille zu entnehmen ist, Verfolgungsschutz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 AsylG zu suchen. Den Begriff „Asyl“ muss der Schutzsuchende dafür nicht zwingend verwenden (vgl. Marx, a.a.O., § 13 Rn. 3). Für ein Gesuch auf Elternasyl oder Elternflüchtlingsschutz genügt es, wenn der Erklärung zu entnehmen ist, dass ein vom Kind abgeleiteter Schutzanspruch nach § 1 Abs. 1 AsylG geltend gemacht wird (vgl. Treiber, a.a.O., § 13 Rn. 45 ff.). Dagegen liegt kein Asylgesuch im Sinne des § 26 Abs. 3 und 5 AsylG vor, wenn die Auslegung nach den dargestellten Maßstäben ergibt, dass die Eltern mit der Erklärung ausschließlich andere Rechte begehren.

Danach liegt ein Asylgesuch zur Zuerkennung von Familienflüchtlingsschutz zwar nicht in dem vom Kläger gestellte Visumsantrag und dem Schreiben seines damaligen Anwalts vom 26. Oktober 2017 (a). Ein Asylgesuch hat der Kläger aber mit dem Anruf seines Bruders bei der Ausländerbehörde am 22. Dezember 2017 gestellt (b). Zu diesem Zeitpunkt war seine Tochter noch minderjährig.

a) Der bei der deutschen Auslandsvertretung gestellte Visumsantrag des Klägers vom 14. November 2017 kann nicht als Asylgesuch im Sinne des § 26 Abs. 3 und 5 AsylG angesehen werden.

Fraglich ist schon, ob ein Asylgesuch überhaupt vom Ausland aus – in einer deutschen Auslandsvertretung – gestellt werden kann (dagegen z.B. VG Aachen, Urteil vom 05.03.2020 - 5 K 2046/18.A -, juris Rn. 26; zum Streitstand s. Treiber in: GK-AsylG, Stand: Oktober 2021, § 13 Rn. 85 ff. m.w.N.). Das Gericht kann diese Frage für den vorliegenden Fall offenlassen. Ein allein auf die Erteilung eines Visums zur Familienzusammenführung gerichteter Antrag erfüllt die Anforderungen an ein Asylgesuch im Sinne des § 26 Abs. 3 und 5 AsylG jedenfalls nicht (ebenso OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 31.07.2019 - 14 A 3749/18.A -, juris Rn. 17 ff.; VG Braunschweig, Urteil vom 20.11.2019 - 2 A 268/18 -, n.v.; entsprechend für die Auslegung eines Antrags auf Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen auch Nds. OVG, Beschluss vom 01.07.2019 - 9 LA 87/19 -, juris Rn. 11; s. auch Epple in: GK-AsylG, Stand: Oktober 2021, § 26 Rn. 32). Visa (Sichtvermerke) sind gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AufenthG Aufenthaltstitel, die für einen Grenzübertritt erforderlich sind. Ein Asylbewerber bedarf jedoch keines Aufenthaltstitels. Einem Ausländer, der um Asyl nachsucht, ist der Aufenthalt zur Durchführung eines Asylverfahrens gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1 AsylG kraft Gesetzes gestattet. Wer lediglich einen Antrag auf Erteilung eines Visums zur Familienzusammenführung stellt, bringt damit für die zuständigen Behörden grundsätzlich allein zum Ausdruck, dass er die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach den §§ 27 ff. AufenthG begehrt. Es ist auch nicht erforderlich, den erfolgreichen Visumsantrag als Antrag auf Familienasyl zu verstehen, um den Schutz Verfolgter sicherzustellen. Die nachziehenden Eltern anerkannter Flüchtlinge können ihre Bleibeberechtigung mit dem Aufenthaltstitel zum Familiennachzug erhalten oder sich nach dem Visumsantrag, etwa bei oder nach Einreise, dafür entscheiden, einen Asylantrag zu stellen, um als Asylberechtigte anerkannt zu werden oder internationalen Schutz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG zu erlangen (ebenso im Ergebnis OVG Nordrhein-Westfalen, a.a.O., Rn. 21). Gegen die Auslegung, in jedem Visumsantrag zur Familienzusammenführung liege auch ein Asylgesuch, spricht außerdem, dass das Asylverfahren besondere Verpflichtungen des Ausländers, insbesondere hinsichtlich der Wahl seines Aufenthaltsortes, mit sich bringt (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 01.07.2019, a.a.O., Rn. 14).

Der Visumsantrag des Klägers enthielt auch keine besonderen Ausführungen, die Anlass geben, ihn nach dem maßgeblichen objektiven Empfängerhorizont (auch) als Asylgesuch zu verstehen. Der Kläger hat sich in seinem Antrag darauf beschränkt, den „Familiennachzug“ als Zweck des von ihm angestrebten Aufenthalts in der Bundesrepublik zu bezeichnen und nicht etwa die Möglichkeit genutzt, auf dem Formblatt Angaben zu – aus seiner Sicht bestehenden – Verfolgungsgefahren oder jedenfalls zum Flüchtlingsstatus seiner Tochter und seinen für ihn daraus abzuleitenden Schutzrechten zu machen (vgl. dazu auch VG Augsburg, Urteil vom 15.02.1996 - Au 8 K 95.30729 -, juris Rn. 11). Auf weitere Angaben hat er verzichtet, obwohl er nach dem vorliegenden Schreiben der Anwaltskanzlei D... vom 26. Oktober 2017 schon bei Antragstellung anwaltlich vertreten war. Soweit der Prozessbevollmächtigte des Klägers schriftlich vorgetragen hat, der Kläger habe schon bei seiner Vorsprache in der deutschen Auslandsvertretung auch angegeben, als Angehöriger der yezidischen Religionsgemeinschaft Verfolgung erlitten zu haben, gibt es dafür nach den vorliegenden Unterlagen und vor allem nach den Angaben im Visumsantrag des Klägers keine Anhaltspunkte. Im Übrigen hat der Kläger diesen Vortrag in der mündlichen Verhandlung im Rahmen der Erörterung der verschiedenen Erklärungen, die er selbst und andere für ihn bei den Behörden abgegeben haben, nicht wiederholt. Das Gericht kann daher offenlassen, ob ein Hinweis auf erlittene Verfolgung überhaupt ausreichen würde, um in diesen Fällen von einem Asylgesuch ausgehen zu können, oder ob den Ausführungen darüber hinaus zu entnehmen sein müsste, dass der Betroffene neben dem ausdrücklich beantragten Aufenthaltstitel zum Familiennachzug (auch) Verfolgungsschutz im Sinne des § 13 Abs. 1 AsylG begehrt (vgl. dazu auch VG Magdeburg, Urteil vom 04.06.2019 - 4 A 339/18 MD -, V.n.b.).

Auch das Anwaltsschreiben vom 26. Oktober 2017 kann nicht als Asylgesuch angesehen werden. Das Schreiben ist an die Ausländerbehörde gerichtet und bezieht sich nach den Angaben in der Betreffzeile auf eine „ausländerrechtliche Angelegenheit wegen Familienzusammenführung“. In dem Schreiben heißt es, der Mandant (richtig: die Mandantin) wolle „Eltern und Geschwister nach Deutschland nachziehen lassen“, diese beantragten nunmehr Einreisevisa. Hinreichend konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die nachziehenden Familienangehörigen Schutzansprüche in einem Asylverfahren geltend machen wollen, enthält das Schreiben nicht. Dafür genügt insbesondere nicht, dass die schutzberechtigte Tochter des Klägers in dem Schreiben als „minderjähriger Flüchtling“ bezeichnet ist. Dass aus diesem Status der Tochter für den Kläger asylrechtliche Schutzansprüche im Sinne des § 1 Abs. 1 AsylG hergeleitet werden sollen, lässt sich dem Schreiben nicht entnehmen. Die Betreffzeile und die ausdrückliche Bezeichnung aufenthaltsrechtlicher Regelungen deuten allein auf einen aufenthaltsrechtlichen Bezug hin. Darüber hinaus enthält das Schreiben keinen Antrag. Es beinhaltet lediglich die Anzeige anwaltlicher Vertretung, die Ankündigung eines Antrags auf Einreisevisa bei der Auslandsvertretung und die Bitte des Anwalts, für den Fall von Rückfragen Kontakt mit ihm aufzunehmen.

Auch die Stadt C-Stadt hat in einem an die Tochter des Klägers gerichteten Schreiben vom 2. November 2017 – vor der Einreise des Klägers – bestätigt, dass die Frist für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „gemäß § 29 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1, Satz 3 AufenthG“ gewahrt ist und damit zum Ausdruck gebracht, den Visumsantrag sowie das anwaltliche Schreiben lediglich als Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels anzusehen. Dem ist der damalige Anwalt der Familie nicht entgegengetreten.

b) Ein Asylgesuch im Sinne des § 26 Abs. 3 und 5 AsylG ist aber den Ausführungen zu entnehmen, die der Bruder des Klägers nach seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung im Rahmen seines Telefongesprächs vom 22. Dezember 2017 gegenüber der Sachbearbeiterin der Ausländerbehörde gemacht hat.

Der Bruder des Klägers hat in dem Gespräch ausdrücklich auf den Flüchtlingsstatus seiner Nichte, der Tochter des Klägers, hingewiesen und der Sachbearbeiterin mitgeteilt, sein Bruder wolle denselben Status wie seine Tochter erhalten. Die dahin gehenden Angaben des Bruders sind – auch unter Berücksichtigung des persönlichen Eindrucks, den das Gericht in der mündlichen Verhandlung von ihm gewonnen hat – glaubhaft. Dass der Bruder des Klägers auf diesen Sachverhalt nicht schon früher hingewiesen und dem Prozessbevollmächtigten dies so deutlich vorgetragen hat, steht der Richtigkeit seiner Angaben nicht entgegen. Dies erklärt sich zur Überzeugung des Gerichts dadurch, dass für den Bruder des Klägers als juristischen Laien, der darüber hinaus keine muttersprachlichen Kenntnisse der deutschen Sprache besitzt, die Unterschiede zwischen dem aufenthaltsrechtlichen und dem asylrechtlichen Verfahren, die damit einhergehende Kompetenzverteilung zwischen den Behörden und die rechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Familienflüchtlingsschutz unklar gewesen sind.

Nach dem maßgeblichen objektiven Empfängerhorizont mussten die Angaben des Bruders in dem Telefongespräch als Asylgesuch im Sinne des § 26 Abs. 3 und 5 AsylG verstanden werden. Der Bruder des Klägers hat hinreichend deutlich gemacht, dass es dem Kläger eben nicht allein um einen Aufenthaltstitel geht. Durch den Hinweis auf den Flüchtlingsstatus der Tochter und den Willen des Klägers, denselben Status zu erreichen, ergaben sich objektiv ausreichende Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger auch asylrechtliche Schutzrechte geltend machen will, die an den Schutzstatus seiner Tochter anknüpfen. Dies genügt für die Annahme eines Asylgesuchs zur Zuerkennung von Familienflüchtlingsschutz (s. auch VG Augsburg, Urteil vom 15. Februar 1996 - Au 8 K 95.30729 -, juris Rn. 12). Angaben zur persönlichen Verfolgungssituation des Schutzsuchenden sind dafür nicht erforderlich. Für die Auslegung als Asylgesuch spricht außerdem, dass der Bruder des Klägers in dem Telefonat nach seinen glaubhaften Angaben auch auf die in wenigen Tagen eintretende Volljährigkeit der Tochter hingewiesen hat, eine Tatsache, die für die Gewährung der Schutzrechte nach § 26 AsylG von Bedeutung ist.

Dass das Gesuch gegenüber der Ausländerbehörde geäußert worden ist, steht dem nicht entgegen. Die Ausländerbehörde war verpflichtet, das Asylgesuch an die zuständigen Stellen weiterzuleiten, der förmliche Asylantrag war dann nach § 14 AsylG beim Bundesamt zu stellen (vgl. § 19 Abs. 1 AsylG und Marx, a.a.O., § 13 Rn. 6 f. und § 19 Rn. 5). Unerheblich ist auch, dass die Sachbearbeiterin der Ausländerbehörde die Erklärungen des Bruders möglicherweise missverstanden hat und davon ausgegangen ist, es liege kein Asylgesuch vor. Maßgeblich ist, wie die Erklärungen nach dem objektiven Empfängerhorizont zu verstehen sind.

Der Bruder des Klägers hat das Asylgesuch auch wirksam als Bevollmächtigter für den Kläger stellen können. Ein gesetzliches Verbot der Antragstellung durch einen Bevollmächtigten existiert nicht. Der Schutzsuchende muss die Willenserklärung daher nicht persönlich gegenüber dem behördlichen Adressaten abgeben. Das formlose Schutzbegehren im Sinne von § 13 Abs. 1 und § 26 Abs. 3 AsylG kann also auch durch einen bevollmächtigten Vertreter oder einen zur Überbringung der Willensäußerung ermächtigten Boten geäußert werden (Treiber, a.a.O., § 13 Rn. 69 m.w.N.). Nach den vom Bruder des Klägers und vom Kläger selbst in der mündlichen Verhandlung dargelegten Umständen ist davon auszugehen, dass der Kläger seinen Bruder wirksam zur Abgabe aller erforderlichen Erklärungen gegenüber den Behörden bevollmächtigt hatte.

Der Wirksamkeit des durch den Bruder des Klägers gestellten Asylgesuchs steht auch nicht entgegen, dass der Kläger im Zeitpunkt des Gesuchs noch nicht in das Bundesgebiet eingereist war. Zwar ist ein Asylgesuch erfolglos, solange sich der Schutzsuchende nicht wenigstens an der deutschen Grenze befindet. Denn das Asylgrundrecht entsteht ebenso wie die Ansprüche auf internationalen Schutz im Bundesgebiet erst mit dem Erreichen der Bundesgrenze (vgl. Treiber, a.a.O., § 13 Rn. 85 f.). Ob ein Asylgesuch im Sinne des § 13 Abs. 1 AsylG vorliegt, ist aber schon nach dem klaren Wortlaut der Vorschrift nicht von den Erfolgsaussichten des Schutzbegehrens abhängig (im Ergebnis ebenso Treiber, a.a.O., § 13 Rn. 88). Maßgeblich ist allein, ob das Gesuch inhaltlich als Verfolgungsschutzbegehren aufzufassen ist. Dies ist bei dem vom Bruder des Klägers geäußerten Begehren aus den dargelegten Gründen der Fall.

Soweit das Bundesamt geltend macht, der Zuerkennung des Familienflüchtlingsschutzes stehe entgegen, dass der Kläger anwaltlich vertreten gewesen sei, sein Anwalt also vor Volljährigkeit der Tochter einen Asylantrag beim Bundesamt hätte stellen können, und dass es dem Kläger jedenfalls möglich gewesen sei, bei seiner Einreise am Flughafen ein Asylgesuch zu äußern, führt dies nicht zu einer anderen rechtlichen Bewertung. Ob ein Asylgesuch im Sinne der §§ 13 und 26 AsylG vorliegt, entscheidet sich nicht nach Verschuldenskriterien und insbesondere nicht danach, ob der Schutzsuchende es zu vertreten hat, dass ein solches Gesuch nicht schon früher oder klarer geäußert worden ist. Dies ergibt sich schon aus dem Wortlaut der Regelungen, der dahin gehende Beschränkungen nicht enthält. Anders wäre auch der Zweck der Regelungen, die jedenfalls auch in Übereinstimmung mit den grundgesetzlichen Vorgaben und dem internationalen Flüchtlingsrecht den effektiven Schutz Verfolgter sicherstellen und eine den gesetzlichen Anforderungen genügende Überprüfung von Schutzgesuchen ermöglichen wollen, nicht zu erreichen. Dem Schutzsuchenden kann daher nicht entgegengehalten werden, dass er es schuldhaft versäumt hat, ein klares Asylgesuch zu stellen, wenn jedenfalls eine der für ihn abgegebenen Erklärungen nach dem insoweit maßgeblichen objektiven Empfängerhorizont als Asylgesuch auszulegen ist. Dies ist hier der Fall.

Ob darüber hinaus dem vom Bruder des Klägers am 22. Dezember 2017 geführten Telefongespräch mit dem Ankunftszentrum in Bad Fallingbostel ein Asylgesuch zu entnehmen war, kann das Gericht nach allem offenlassen.

2. Die weiteren Voraussetzungen für die Gewährung von Familienflüchtlingsschutz sind ebenfalls erfüllt. Der Bescheid, mit dem das Bundesamt der Tochter des Klägers die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt hat, ist unanfechtbar (vgl. § 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, Abs. 5 AsylG). Die Familie hat unstreitig bereits im Verfolgerstaat, dem Irak, bestanden (vgl. § 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, Abs. 5 AsylG). Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger in dem auch insoweit maßgeblichen Zeitpunkt des Asylgesuchs nicht mehr die Personensorge für die Tochter innehatte (vgl. § 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5, Abs. 5 AsylG), bestehen nicht (s. dazu Epple, a.a.O., § 26 Rn. 65 f.; Marx, a.a.O., § 26 Rn. 37).

Der Kläger hat den Asylantrag insbesondere auch rechtzeitig gestellt. Abzustellen ist insoweit aus den dargelegten Gründen nicht auf den förmlichen Asylantrag nach § 14 AsylG, sondern darauf, ob ein Asylgesuch im Sinne des § 13 Abs. 1 AsylG vorliegt (s. oben, 1.). Nach § 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 i.V.m. Abs. 5 Sätze 1 und 2 AsylG muss der Schutzsuchende den Asylantrag, wenn er nach Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft für das Kind eingereist ist, unverzüglich nach der Einreise in das Bundesgebiet gestellt haben. Eine unverzügliche Antragstellung in diesem Sinne liegt vor, wenn der Antrag ohne schuldhaftes Zögern (§ 121 BGB) nach der Einreise gestellt wird. Dies ist hier nach dem Wortlaut der Regelung nicht der Fall, weil das wirksam durch den Bruder des Klägers gestellte Asylgesuch nach den Feststellungen des Gerichts bereits am 22. Dezember 2017, also vor der Einreise des Klägers, geäußert worden ist. Gestellt ist das Asylgesuch mit der Abgabe der entsprechenden Willenserklärung. Die Anwendung der Regelung lässt sich daher nicht durch Auslegung des Gesetzes begründen.

Die Vorschrift ist aber jedenfalls dann analog anzuwenden, wenn das Asylgesuch – wie hier – vor und in engem zeitlichen Zusammenhang mit der Einreise des Schutzsuchenden gestellt worden ist. Dieser Sachverhalt stimmt in allen nach dem Zweck der gesetzlichen Regelung maßgeblichen Gesichtspunkten mit den vom Gesetzeswortlaut umfassten Fällen überein und ist daher zwingend gleich zu behandeln. Zweck der Regelung ist es vor allem zu gewährleisten, dass über die Anträge einer Flüchtlingsfamilie möglichst rasch, einheitlich und ohne überflüssigen Prüfungsaufwand entschieden werden kann. Dies soll die zügige Integration der Familie erleichtern (vgl. auch Marx, a.a.O., § 26 Rn. 3). Dieser Zweck wird auch durch Asylgesuche erreicht, die von Familienangehörigen für den Schutzsuchenden vor dessen Einreise und in engem zeitlichen Zusammenhang mit dieser gestellt werden. Maßgeblich ist, dass in diesen Fällen nach der Einreise bereits ein Asylgesuch vorliegt, das die Behörden in die Lage versetzt, die zur Durchführung des Asylverfahrens erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen und damit eine möglichst zeitnahe Entscheidung über das Familienasyl bzw. den Familienflüchtlingsschutz herbeizuführen. Eine rasche Entscheidung ist in dieser Konstellation erst recht gewährleistet, weil das Asylgesuch den Behörden jedenfalls in aller Regel sogar früher vorliegen wird als im Fall der nachträglichen Antragstellung.

Die für eine Analogie erforderliche Gesetzeslücke im Sinne einer planwidrigen Unvollständigkeit des Gesetzes liegt vor. Ob eine derartige Lücke vorhanden ist, die im Wege der Analogie ausgefüllt werden kann, ist vom Standpunkt des Gesetzes und der ihm zugrunde liegenden Regelungsabsicht zu beurteilen. Das Gesetz muss also, gemessen an seiner eigenen Regelungsabsicht, unvollständig sein. Dies ist hier der Fall. Aus den Vorschriften des Asylgesetzes ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber mit den Bestimmungen in § 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 AsylG eine abschließende Regelung über die Asylgesuche treffen wollte, die die Gewährung von Familienasyl bzw. Familienflüchtlingsschutz rechtfertigen sollen. Insbesondere können auch Asylgesuche, die Familienangehörige des Schutzsuchenden vor dessen Einreise für ihn gestellt haben, ein Asylverfahren in Gang setzen und die Zuerkennung von Schutzrechten rechtfertigen (s. die §§ 13 und 18 f. AsylG sowie dazu oben, 1.). Dass der Gesetzgeber solche Asylgesuche von den Regelungen in § 26 AsylG ausnehmen wollte, ist nach der Systematik der gesetzlichen Regelungen und den Gesetzgebungsmaterialien nicht ersichtlich.

Die unanfechtbare Entscheidung des Bundesamtes, der Tochter des Klägers die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, ist auch nicht zu widerrufen oder zurückzunehmen (vgl. § 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4, Abs. 5 AsylG). Gründe für einen Widerruf oder die Rücknahme der Berechtigung sind nicht ersichtlich; das Bundesamt hat solche Gesichtspunkte auch nicht vorgetragen. Im Übrigen kann die Regelung die Versagung von Familienflüchtlingsschutz nur dann rechtfertigen, wenn das Bundesamt bereits ein Widerrufsverfahren eingeleitet hat (vgl. Epple, a.a.O., § 26 Rn. 35 m.w.N.). Dies ist hier nicht der Fall.

II. Die Rechtsstellung, die sich für den Kläger nach § 26 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 5 AsylG abgeleitet vom Schutzstatus seiner Tochter ergibt, ist identisch mit einer aus eigenem Recht zuerkannten Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 und 4 AsylG (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.06.1991 - 9 C 48.91 -, juris Rn. 6 ff. zu der insoweit inhaltsgleichen Regelung in § 7a Abs. 3 AsylVfG a.F.; BayVGH, Beschluss vom 18.07.2017 - 21 ZB 16.30724 -, juris Rn. 8; Marx, a.a.O., § 26 Rn. 48; Schröder in: Hofmann, Ausländerrecht, 2. Aufl., § 26 AsylG Rn. 5 m.w.N.). Das Gericht muss daher Ansprüche aus eigenem Recht des Schutzsuchenden nicht prüfen, wenn das Bundesamt – wie hier – verpflichtet wird, die Flüchtlingseigenschaft auf der Grundlage des Familienflüchtlingsschutzes zuzuerkennen.

III. Da dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist, ist auch die Abschiebungsandrohung rechtswidrig (vgl. § 34 Abs. 1 AsylG). Da kein Anlass mehr besteht für eine Entscheidung über subsidiären Schutz und über Abschiebungsverbote, ist der Bescheid auch hinsichtlich dieser Entscheidungen aufzuheben (vgl. § 31 Abs. 2 und 3 AsylG). Gleiches gilt für die Entscheidung des Bundesamtes zum Einreise- und Aufenthaltsverbot (vgl. § 11 AufenthG).