Sozialgericht Osnabrück
Urt. v. 28.11.2002, Az.: S 14 P 23/01

Bibliographie

Gericht
SG Osnabrück
Datum
28.11.2002
Aktenzeichen
S 14 P 23/01
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2002, 35835
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:SGOSNAB:2002:1128.S14P23.01.0A

In dem Rechtsstreit

...

vertreten durch die Eltern ...

Klägerin,

Prozessbevollmächtigte(r): ...

des Rechtssekretäre ... DGB Rechtsschutz GmbH, ...

gegen

Pflegekasse bei der ... Krankenkasse ...

Beklagter,

hat das Sozialgericht Osnabrück -14 Kammer - auf die mündliche Verhandlung

vom 28 November 2002 durch den Vorsitzenden,

den Richter am Sozialgericht Löhrmann,

den ehrenamtlicher Richter Herr Finke,

den ehrenamtlicher Richter Frau Knüppel

für Recht erkannt:

Tenor:

  1. 1. Die Klage wird abgewiesen.

    2. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über einen Anspruch der Klägerin auf Gewährung von Leistungen

2

aus der Sozialen Pflegeversicherung gemäß den Bestimmungen des Elften Buchs Sozialgesetzbuch (SGB XI).

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Die im Jahre 1991 geborene Klägerin, die an einem essentiellen insulinpflichtigen Diabetes mellitus (Typ 1) leidet, stellte über ihre Eltern bei der Beklagten am 23. Dezember 1998 einen Antrag auf Zahlung eines Pflegegeldes.

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Daraufhin veranlasste die Beklagte eine Begutachtung durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung Niedersachsen (MDKN) - Beratungsstelle O -. In dem unter dem 01. März 1999 erstellten Gutachten wird ein über das Altersmaß hinausgehender Pflegemehrbedarf im grundpflegerischen Bereich in Höhe von 27 Minuten pro Tag - speziell wegen eines außergewöhnlichen Hilfebedarfs bei der Nahrungsaufnahme - ausgewiesen. Weil damit die gesetzlichen Erfordernisse für eine Zuordnung zumindest zu der Pflegestufe I nicht erfüllt sind, wurde gutachterlicherseits die Versagung von Pflegegeldzahlungen

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empfohlen.

6

Entsprechend dieser Beurteilung lehnte die Beklagte den Antrag durch Bescheid vom 19. April 1999 ab.

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Den hiergegen erhobenen Widerspruch, zu dessen Begründung sich die Klägerin u.a. auf Urteile des Sozialgerichts (SG) Hamburg vom 27. Juni 1996 - S 23 P 63/95 - (abgedruckt in: Breithaupt 1997, 134 ff.) und des SG Landshut vom 16. Juli 1997 - S 4 P 18/96 - sowie auf ein Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 17. April 1996 - 3 RK 28/95 -(=SozR. 3 - 2500 § 53 SGB V Nr. 10) berief, wies der Widerspruchsausschuss der Beklagten nach Beiziehung einer zusätzlichen MDKN - Stellungnahme der Ärztin Dr. B vom 04. Januar 2000, einer Beurteilung des Grundsatzreferats "Pflege" des MDKN (Dr. Post) vom 04. Mai 2000 sowie nach Einholung eines weiteren sozialmedizinischen Gutachtens des Dr. M, MDKN - Beratungsstelle O -, vom 30. August/25. Oktober 2000 durch Widerspruchsbescheid vom 22. März 2001 zurück.

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Gegen diese Bescheide richtet sich die am 18. April 2001 vor dem erkennenden Gericht erhobene Klage, mit der die Klägerin ihr Vorbringen aus dem Vorverfahren weiter verfolgt.

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Die Klägern beantragt,

1. den Bescheid der Beklagten vom 19. April 1999 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 22. März 2001 aufzuheben,

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2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin Pflegegeld aus der Sozialen Pflegeversicherung nach Pflegestufe I ab 23. Dezember 1998 zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

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Sie hält die angefochtenen Bescheid für zutreffend.

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Außer den Gerichtsakten haben der Kammer die die Klägerin betreffenden Pflegeakten der Beklagten vorgelegen. Sie sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung gewesen. Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten und der Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf den Inhalt der Akten und Beiakten verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die fristgerecht erhobene Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Denn der Klägerin steht ein Anspruch auf Zahlung eines Pflegegeldes aus der Sozialen Pflegeversicherung zumindest nach Pflegestufe I nicht zu.

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Pflegegeld der Pflegestufe I gemäß § 37 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 SGB XI erhalten pflegebedürftige Personen im Sinne des § 14 Abs. 1 SGB XI, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer, voraussichtlich für mindestens 6 Monate, in erheblichem oder höherem Maße (§ 15 SGB XI) der Hilfe bedürfen.

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Als gewöhnliche und regelmäßig wiederkehrende Verrichtungen im Sinne des Absatzes 1 sind gemäß der enumerativen (abschließenden) Aufzahlung in § 14 Abs. 4 SGB XI

17

1. im Bereich der Körperpflege das Waschen, Duschen, Baden, die Zahnpflege, das Kämmen, Rasieren, die Darm- oder Blasenentleerung,

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2. im Bereich der Ernährung das mundgerechte Zubereiten oder die Aufnahme der Nahrung,

19

3. im Bereich der Mobilität das selbständige Aufstehen und Zubettgehen, An- und Auskleiden, Gehen, Stehen, Treppensteigen oder das Verlassen und Wiederaufsuchen der Wohnung,

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4. im Bereich der hauswirtschaftlichen Versorgung das Einkaufen, Kochen, Reinigen der Wohnung, Spülen, Wechseln und Waschen der Wäsche und Kleidung oder das Beheizen

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anzusehen. Diese Aufzählung soll nach dem Willen des Gesetzgebers verdeutlichen,

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dass für die Beurteilung von Pflegebedürftigkeit nur bestimmte elementare Lebensbereiche ausschlaggebend sind und Lebensbereiche wie Erholung, Unterhaltung, Bildung sowie Kommunikation aus dem gesetzlichen Leistungsumfang ausgeklammert sein sollen.

23

Nach der in § 15 SGB XI normierten Abstufung sind pflegebedürftige Personen der Pflegestufe I (erheblich Pflegebedürftige) zuzuordnen, wenn sie bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität für wenigstens zwei Verrichtungen aus einem oder mehreren Bereichen mindestens einmal täglich der Hilfe bedürfen und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfen bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen (Abs. 1 Ziff. 1).

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Dabei ist aufgrund der durch das Erste Gesetz zur Änderung des SGB XI vom 14. Juni 1996 (BGBl. I S. 830) geschaffenen Neufassung des Absatzes 3 des § 15 SGB XI zusätzlich gesetzlich festgelegt worden, dass der Zeitaufwand, den ein Familienangehöriger oder eine andere nicht als Pflegekraft ausgebildete Pflegeperson für die erforderlichen Leistungen der Grundpflege und hauswirtschaftlichen Versorgung benötigt, in der Pflegestufe I wöchentlich im Tagesdurchschnitt mindestens 90 Minuten betragen muss und insoweit auf die Grundpflege mehr als 45 Minuten entfallen müssen. Hierdurch soll nach dem Willen des Gesetzgebers vermieden werden, dass bereits geringfügige Hilfeleistungen, die im grundpflegerischen Bereich bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität anfallen, die Gewährung von Leistungen aus der sozialen Pflegeversicherung auslösen.

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Handelt es sich bei den Anspruchstellern nach den Vorschriften des SGB XI - wie hier - um Kinder, so ist darüber hinaus nach dessen § 15 Abs. 2 zu beachten, dass für die Zuordnung zu den einzelnen Pflegestufen nur der zusätzliche Hilfebedarf gegenüber einem gesunden gleichaltrigen Kind maßgebend ist. Der altersübliche Pflegeaufwand stellt dabei jedoch keine fest Größe dar. Der Zeitbedarf für die Pflege eines Kindes variiert innerhalb einer Altersstufe, ohne dass hierfür Krankheiten oder Behinderungen ursächlich sind. Innerhalb üblicher Schwankungsbreiten kann ein Pflegebedarf insoweit der Sozialen Pflegeversicherung nicht zugeordnet werden.

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Unter diesem Blickwinkel ist zu konstatieren, dass die Klägerin altersentsprechend normal entwickelt und der gutachterliche angeführte Zeitaufwand für Hilfebedarf beim Waschen, Duschen, Zähneputzen, Kämmen sowie für Anleitung beim Aufstehen und Zu-Bett-Gehen nach Überzeugung des Gerichts nicht über das Ausmaß hinausgeht, welches auch bei anderen Kindern gleichen Alters natürlicherweise zugrunde gelegt werden muss. Insofern befindet sich die erkennende Kammer in Einklang mit der vom SG Landshut in der von der Klägerin zitierten Entscheidung vom 16. Juli 1997 - S 4 P 18/96 - vertretenen Auffassung

27

(s. Abdruck S. 7).

28

Ausschlaggebende Bedeutung für die Berechtigung des Klagebegehrens kommt mithin der gerichtlichen Beurteilung der vordergründig als Pflegebedarf geltend gemachten Beistandsleistungen in Zusammenhang mit der Diabetes mellitus - Erkrankung zu.

29

Entgegen den vom SG Landshut in der von der Klägerin für die Begründetheit ihres Rechtsbehelfs in Anspruch genommenen Entscheidung vom 16. Juli 1997 sowie vom SG Hamburg in einer gleichlautenden Entscheidung vom 27. Juni 1996 - S 23 P 63/95 - vertretenen Rechtsauffassungen steht die erkennende Kammer in Einklang mit der Rechtsprechung des BSG - siehe Grundsatzurteil vom 19. Februar 1998 (B 3 P 3/97 R = BSGE 82, 27 ff.) - auf dem Standpunkt, dass das hier hauptsächlich als Pflegebedarf geltend gemachte Spritzen von Insulin sowie die Bestimmung des Blutzuckers nicht als Maßnahmen der Grundversorgung im Bereich einer "mundgerechten Zubereitung" von Nahrung (§ 14 Abs. 4 Nr. 2 SGB XI) Berücksichtigung finden können.

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Gemäß dein für die Ermittlung des Pflegebedarfs einschlägigen Begutachtungsrichtlinie - BRi - (jetzt in der Fassung vom 22. August 2001 - Seite 50-), welche nach Darstellung des BSG die vom Gesetzgeber gewollte restriktive Handhabung in Bezug auf den Komplex "Ernährung" sachgerecht widerspiegeln (s. dazu Urteil vom 17. Juni 1999 - B 3 P 10/98 R - = SozR 3 - 3300 § 15 SGB XI Nr. 7), ist festgelegt, dass als grundpflegerische Verrichtungen nach § 14 Abs. 4 Nr. 2 SGB XI auf dem Gebiet der Ernährung bloß die unmittelbaren Vorbereitungshandlungen Beachtung finden können und hiervon namentlich die Tätigkeit des Kochens abzugrenzen ist, welche er hauswirtschaftlichen Versorgung (Ziffer 4) zugeordnet werden muß und welche das Vor- und Zubereiten der Bestandteile der Mahlzeiten mit umfasst; dementsprechend sind unter dem letzteren Komplex das Aufstellen eines Diätplanes (inklusive Ermittlung der Broteinheiten) wie auch die Bedienung der technischen Geräte und die Einschätzung der Mengenverhältnisse sowie Garzeiten unter Beachtung der Hygieneregeln zu subsumieren (Bri n.F., Seite 53).

31

Abzugrenzen von dem gesetzlich normierten Tätigkeitskatalog des § 14 Abs. 4 SGB XI sind ferner die im Fünften Buch des Sozialgesetzbuches (SGB V) erfassten Maßnahmen der Krankeinbehandlung (§ 27), der medizinischen Rehabilitation (§ 11 Abs. 2) sowie der Behandlungspflege (§ 37). Während noch die BRi in der Altfassung vom 21. März 1997 (Seite 33) die Einbeziehung derartiger Maßnahmen in das Gefüge des SGB XI prinzipiell als irrelevant deklariert hatten, sieht die o.a. Neufassung vom 22. August 2001 (Seite

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35/Anhang 1) generellen in Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung des BSG (vgl. nur

33

die Grundsatzentscheidung vom 19. Februar 1998 a.a.O. Seite 32 ff.) nunmehr für einen Ausschluss jedweder krankheitsspezifischer Maßnahmen aus dem berücksichtigungsfähigen Pflegebedarf allein unter dem Aspekt, dass es sich um der Krankenversicherung zuzuordnende Behandlungspflege handelt, in den Bestimmungen des SGB XI keine gesetzliche Stütze. In Abkehr und Abgrenzung zu der früheren, zu §§ 53, ff. SGB V ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. dazu das von der Klägerin in ihrer Widerspruchsschrift zitierte BSG-Urteil vom 17. April 1996 - 3 RK 28/95 -) wird indessen jetzt die Maxime vorgegeben, dass krankheitsspezifische Pflegemaßnahmen im Rahmen des SGB XI wegen der in § 14 Abs. 3 und Abs. 4 statuierten Verrichtungsbezogenheit nur dann relevant sind, wenn sie Bestandteil der Hilfe bei den sogenannten Katalogtätigkeiten sind bzw. mit diesen zwangsläufig in einem unmittelbaren - untrennbaren -

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Sachzusammenhang stehen.

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Daran fehlt es bei den hier in Rede stehenden Maßnahmen. Die Messungen des Zuckerspiegels und das Führen eines Blutzucker-Tagebuchs dienen auch im Falle der Klägerin als Vorbereitungshandlungen dem oben erwähnten Berechnen, Zusammenstellen, Abwiegen und Zuteilen der Mahlzeiten.

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Das Spritzen von Insulin ist zeitlich zu weit weg vom Vorgang des Essens entfernt, um noch unter "Aufnahme der Nahrung" im Sinne von § 14 Abs. 4 Nr. 2 SGB XI subsumiert werden zu können; es handelt sich somit um selbständige Maßnahme der Behandlungspflege ohne Bezug zu einer der Verrichtungen des Katalogs in § 14 Abs. 4 SGB XI (BSG, SozR. 3 - 3300 § 15 SGB XI Nr. 7; Bri n.F., Seite 50).

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Für ihre gegenteilige Ansicht kann sich die Klägerin auch nicht auf eine spezielle Interpretation des Urteils des 10. Senats des BSG vom 27. August 1998 - B 10 KR 4/97 R - (abgedruckt in: BSGE 82, 276 ff. = SozR 3 - 3300 § 14 SGB XI Nr. 7) stützen; wonach krankheitsspezifische Pflegemaßnahmen bei der Feststellung des Pflegeaufwandes zu berücksichtigen sind, wenn sie entweder Bestandteil der Hilfe für die Katalog - Verrichtungen des § 14 Abs. 4 SGB XI sind oder wenn sie im unmittelbaren zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit dieser Hilfe erforderlich werden. Der 10. Senat des BSG hat in seiner vorgenannten Entscheidung ausdrücklich hervorgehoben, er folge der Grundsatzentscheidung des 3. Senats von 19. Februar 1998 und sehe in seiner "fortführenden" Entscheidung keine rechtliche Abweichung. Da der 3. Senat in seinem Grundsatzurteil die Blutzuckermessungen und die Verabreichung der Insulinspritzen ausdrücklich als nicht berücksichtigungsfähige Behandlungspflege bezeichnet hat, kann auch die Entscheidung des 10. Senats nur so verstanden werden.

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In diesem Zusammenhang muß überdies Beachtung finden, dass die Begrenzung des für Feststellung von Pflegebedürftigkeit und die Zuordnung zu den Pflegestufen maßgebenden Hilfebedarfs auf die im Katalog des § 14 Abs. 4 SGB XI im einzelnen aufgeführten Verrichtungen nicht verfassungswidrig ist (BSG, Grundsatzurteil vom 19. Februar 1998 a.a.O., Seite 34). Mit der enumerativen Normierung eines Tätigkeitskatalogs im Bereich der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung hat der Gesetzgeber - wie oben bereits (angesprochen - zum Ausdruck gebracht, dass nur ein bestimmter vitaler Lebensbereich von Grundbedürfnissen des Alltags durch die Soziale Pflegeversicherung abgedeckt werden soll. Das kann ihm auch von dem Maßstab des Artikels 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) nicht verwehrt sein. Die Entscheidung der Legislative, ob sie ein bestimmtes Risiko in vollem Umfang oder nur zum Teil abdecken will, unterliegt ihrem gesetzgeberischen Ermessen. Dieses Ermessen findet nur dort eine Grenze, wo der durch Artikel 1 Abs. 1, Artikel 2 Abs. 2 und Artikel 20 GG gewährleistete Anspruch auf das Existenzminimum berührt ist, welcher durch die Sozialhilfe abgedeckt wird.

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Folglich können Maßnahmen der Behandlungspflege, wie sie hier in der Gestalt von täglich notwendigen Insulin-Injektionen sowie in Form von Blutzuckerkontrollen zur Debatte stehen, für die Frage der Anerkennung von Pflegebedürftigkeit keine Beachtung finden. Ein berücksichtigungsfähiger kinderspezifischer Mehrbedarf im Sinne des § 15 Abs. 2 SGB XI im Vergleich zu einem gesunden gleichaltrigen Kind ist demgemäß für die Klägerin im grundpflegerischen Bereich lediglich m Bezug auf den Komplex der Nahrungsaufnahme anerkennungsfähig. Das hat zur Folge, dass hier entgegen der gesetzlichen Vorgabe ein regelmäßig täglich anfallender krankheitsbedingter Mehrbedarf an Pflege nicht bei wenigstens 2 Verrichtungen der Grundpflege zur Debatte steht, sondern bloß m einem Bereich - eben der Ernährung - berücksichtigt werden kann. Demnach ist der hierfür in Ansatz zu bringende Zeitfaktor irrelevant (vgl. zum Ganzen BSG, SozR 3 - 3300 § 15 SGB XI Nr. 7 sowie neuerlich Urteil vom 16. Dezember 1999 - B 3 P 5/98 R -).

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Ist nach alledem unter Beachtung der inzwischen als gefestigt zu bezeichnenden höchstrichterlichen Rechtsprechung für die Einbeziehung der bis dato unzweifelhaft sehrzeitintensiv im Laufe eines jeden Tages angefallenen Hilfeleistung im Recht der Sozialen Pflegeversicherung (anders als unter behindertenrechtlichen Aspekten bei der Zuerkennung des Nachteilsausgleichs "H") kein Raum, so mußte der Klage der Erfolg versagt bleiben.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG).