§ 87a NBG - Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung aus familiären Gründen (1)
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG)
- Amtliche Abkürzung
- NBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20411010000000
(1) 1Einem Beamten mit Dienstbezügen, der ein Kind unter 18 Jahren oder einen nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen tatsächlich betreut oder pflegt, ist auf Antrag
- 1.
Teilzeitbeschäftigung von mindestens einem Viertel der regelmäßigen Arbeitszeit zu bewilligen oder
- 2.
Urlaub ohne Dienstbezüge zu gewähren,
wenn zwingende dienstliche Belange nicht entgegenstehen. 2Zeiten der Teilzeitbeschäftigung mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit nach Satz 1 Nr. 1 und Urlaub nach Satz 1 Nr. 2 dürfen, auch zusammen mit Urlaub nach § 80d Abs. 1, insgesamt die Dauer von 15 Jahren nicht überschreiten. 3Bei Beamten im Schul- und Hochschuldienst kann die Teilzeitbeschäftigung oder der Urlaub bis zum Ende des laufenden Schulhalbjahres oder Semesters ausgedehnt werden. 4§ 80a Abs. 3 gilt entsprechend. 5Der Dienstvorgesetzte kann eine Rückkehr aus dem Urlaub zulassen, wenn dem Beamten die Fortsetzung des Urlaubs nicht zugemutet werden kann und dienstliche Belange nicht entgegenstehen.
(2) § 80a Abs. 2 gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass nur solche Nebentätigkeiten genehmigt werden dürfen, die dem Zweck der Freistellung nicht zuwiderlaufen.
(3) § 80e gilt entsprechend.