§ 87a NBG - Ermäßigung der Arbeitszeit und Beurlaubung aus familiären Gründen
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG)
- Amtliche Abkürzung
- NBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20411010000000
(1) Einem Beamten mit Dienstbezügen kann auf Antrag
- 1.die Arbeitszeit bis auf die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit ermäßigt werden,
- 2.ein Urlaub ohne Dienstbezüge bis zur Dauer von drei Jahren mit der Möglichkeit der Verlängerung gewährt werden,
wenn er
- a)mindestens ein Kind unter achtzehn Jahren oder
- b)einen nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen
tatsächlich betreut oder pflegt.
(2) Die Dauer des Urlaubs darf zwölf Jahre nicht überschreiten. Ermäßigte Arbeitszeit und Urlaub dürfen zusammen eine Dauer von fünfzehn Jahren nicht überschreiten. Abweichend von Satz 2 dürfen ermäßigte Arbeitszeit und Urlaub zusammen eine Dauer von zwanzig Jahren nicht überschreiten, wenn die Ermäßigung der Arbeitszeit während des Bewilligungszeitraumes durchschnittlich ein Viertel der regelmäßigen Arbeitszeit nicht übersteigt. § 80a Abs. 3 Satz 3 gilt entsprechend. Der Antrag auf Verlängerung einer Beurlaubung ist spätestens sechs Monate vor Ablauf der genehmigten Beurlaubung zu stellen.
(3) Während einer Freistellung vom Dienst nach Absatz 1 dürfen nur solche Nebentätigkeiten genehmigt werden, die dem Zweck der Freistellung nicht zuwiderlaufen.