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§ 87a NBG - Ermäßigung der Arbeitszeit und Beurlaubung aus familiären Gründen

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG)
Amtliche Abkürzung
NBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411010000000

(1) Einem Beamten mit Dienstbezügen ist auf Antrag, wenn zwingende dienstliche Belange nicht entgegenstehen,

  1. 1.
    die Arbeit bis auf die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit zu ermäßigen,
  2. 2.
    ein Urlaub ohne Dienstbezüge bis zur Dauer von drei Jahren mit der Möglichkeit der Verlängerung zu gewähren,

wenn er

  1. a)
    mindestens ein Kind unter achtzehn Jahren oder
  2. b)
    einen pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen

tatsächlich betreut oder pflegt.

(2) Die Dauer des Urlaubs im Sinne des Absatzes 1 darf auch in Verbindung mit Urlaub nach § 80a Abs. 1 Nrn. 3 und 4 zwölf Jahre nicht überschreiten. § 80a Abs. 2 Sätze 4 und 5 sowie Abs. 3 Satz 4 gilt entsprechend. Der Antrag auf Verlängerung einer Beurlaubung ist spätestens sechs Monate vor Ablauf der genehmigten Beurlaubung zu stellen.

(3) Während einer Freistellung vom Dienst nach Absatz 1 dürfen nur solche Nebentätigkeiten genehmigt werden, die dem Zweck der Freistellung nicht zuwiderlaufen.

(4) § 80a Abs. 3 Satz 4 gilt auch beim Wegfall der tatbestandlichen Voraussetzungen des Absatzes 1 entsprechend.

(5) § 80c gilt entsprechend.