§ 87a NBG - Ermäßigung der Arbeitszeit und Beurlaubung aus familiären Gründen
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG)
- Amtliche Abkürzung
- NBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20411010000000
(1) Einem Beamten mit Dienstbezügen ist auf Antrag, wenn zwingende dienstliche Belange nicht entgegenstehen,
- 1.die Arbeit bis auf die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit zu ermäßigen,
- 2.ein Urlaub ohne Dienstbezüge bis zur Dauer von drei Jahren mit der Möglichkeit der Verlängerung zu gewähren,
wenn er
- a)mindestens ein Kind unter achtzehn Jahren oder
- b)einen pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen
tatsächlich betreut oder pflegt.
(2) Die Dauer des Urlaubs im Sinne des Absatzes 1 darf auch in Verbindung mit Urlaub nach § 80a Abs. 1 Nrn. 3 und 4 zwölf Jahre nicht überschreiten. § 80a Abs. 2 Sätze 4 und 5 sowie Abs. 3 Satz 4 gilt entsprechend. Der Antrag auf Verlängerung einer Beurlaubung ist spätestens sechs Monate vor Ablauf der genehmigten Beurlaubung zu stellen.
(3) Während einer Freistellung vom Dienst nach Absatz 1 dürfen nur solche Nebentätigkeiten genehmigt werden, die dem Zweck der Freistellung nicht zuwiderlaufen.
(4) § 80a Abs. 3 Satz 4 gilt auch beim Wegfall der tatbestandlichen Voraussetzungen des Absatzes 1 entsprechend.
(5) § 80c gilt entsprechend.