§ 87a NBG - Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung aus familiären Gründen
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG)
- Amtliche Abkürzung
- NBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20411010000000
(1) Einem Beamten mit Dienstbezügen ist auf Antrag, wenn zwingende dienstliche Belange nicht entgegenstehen,
- 1.Teilzeitbeschäftigung von mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit zu bewilligen,
- 2.Urlaub ohne Dienstbezüge bis zur Dauer von zwölf Jahren zu gewähren,
wenn er
- a)mindestens ein Kind unter 18 Jahren oder
- b)einen nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen
tatsächlich betreut oder pflegt. Bei Beamten im Schul- und Hochschuldienst kann die Teilzeitbeschäftigung oder der Urlaub bis zum Ende des laufenden Schulhalbjahres oder Semesters ausgedehnt werden. § 80a Abs. 3 gilt entsprechend. Der Dienstvorgesetzte kann eine Rückkehr aus dem Urlaub zulassen, wenn dem Beamten die Fortsetzung des Urlaubs nicht zugemutet werden kann und dienstliche Belange nicht entgegenstehen.
(2) Auf die Höchstdauer des Urlaubs nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 ist Urlaub nach § 80d Abs. 1 anzurechnen.
(3) § 80a Abs. 2 gilt mit der Maßgabe entsprechend, daß nur solche Nebentätigkeiten genehmigt werden dürfen, die dem Zweck der Freistellung nicht zuwiderlaufen.
(4) § 80a Abs. 4 und § 80e gelten entsprechend.