§ 87a NBG - Ermäßigung der Arbeitszeit und Beurlaubung aus familiären Gründen
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG)
- Amtliche Abkürzung
- NBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20411010000000
(1) Einem Beamten mit Dienstbezügen kann auf Antrag
- 1.die Arbeitszeit bis auf die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit ermäßigt werden,
- 2.ein Urlaub ohne Bezüge bis zur Dauer von drei Jahren mit der Möglichkeit der Verlängerung gewährt werden,
wenn er mit
- a)mindestens einem Kind unter achtzehn Jahren oder
- b)einem nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen
in häuslicher Gemeinschaft lebt und diese Person tatsächlich betreut oder pflegt.
(2) Ermäßigte Arbeitszeit und Urlaub dürfen zusammen eine Dauer von fünfzehn Jahren, Urlaub allein darf eine Dauer von neun Jahren nicht überschreiten; § 80a Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend. Der Antrag auf Verlängerung einer Beurlaubung ist spätestens sechs Monate vor Ablauf der genehmigten Beurlaubung zu stellen.
(3) Während einer Freistellung vom Dienst nach Absatz 1 dürfen nur solche Nebentätigkeiten genehmigt werden, die dem Zweck der Freistellung nicht zuwiderlaufen.