§ 101c NBG - Anhörung (1)
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG)
- Amtliche Abkürzung
- NBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20411010000000
1Beschwerden, Behauptungen und Bewertungen, die für den Beamten ungünstig sind oder ihm nachteilig werden können, dürfen in die Personalakte nur aufgenommen werden, wenn der Beamte vorher dazu angehört worden ist. 2Beurteilungen, die in die Personalakte aufgenommen werden sollen, sind dem Beamten vorher zur Kenntnis zu geben. 3Der Beamte kann sich zu jeder Unterlage in der Personalakte schriftlich äußern.