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§ 99 NBG - Urlaub (1)

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG)
Amtliche Abkürzung
NBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411010000000

(1) Dem Beamten steht alljährlich ein Erholungsurlaub unter Weitergewährung der Bezüge zu.

(2) Dem Beamten kann auch aus anderen Gründen Urlaub erteilt werden; dabei können ihm die Bezüge weitergewährt werden.

(3) Das Nähere wird durch Verordnung geregelt.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. April 2009 durch Artikel 23 Absatz 2 des Gesetzes vom 25. März 2009 (Nds. GVBl. S. 72).