Oberlandesgericht Oldenburg
Beschl. v. 07.02.1997, Az.: 1 W 14/97

Beschwerdeberechtigung im Hinblick auf eine Verweisung in einen anderen Rechtsweg

Bibliographie

Gericht
OLG Oldenburg
Datum
07.02.1997
Aktenzeichen
1 W 14/97
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1997, 21742
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGOL:1997:0207.1W14.97.0A

Amtlicher Leitsatz

Bei einem Verweisungsbeschluss ist eine Beschwerdeberechtigung nur bei formeller Beschwer gegeben.

Gründe

1

Die Beschwerde der Klägerin gegen den Verweisungsbeschluss des Landgerichts ist unzulässig.

2

Allerdings ist nach §§ 17 a Abs. 4 GVG, 577 ZPO die sofortige Beschwerde gegen eine Verweisung in einen anderen Rechtsweg grundsätzlich möglich und beschwerdeberechtigt ist der, der durch die Rechtswegentscheidung in seinen Rechten verletzt ist. Die Rechte der Klägerin sind hier auch verletzt, da das Landgericht zur Entscheidung des Rechtsstreits zuständig war.

3

Aber im vorliegenden Fall fehlt es an einer Beschwer der Klägerin. Denn die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht eine Verweisung des Rechtsstreits an das Arbeitsgericht beantragt. Eine Beschwerdeberechtigung ist aber im Regelfall nur bei einer formellen Beschwer gegeben, wenn also entgegen einem Antrag oder einer Rüge entschieden worden ist, da man von anwaltlich vertretenen Parteien erwarten kann, dass sie ihre Bedenken vorträgt (Wolf in Münchener Kommentar, ZPO, § 17 a GVG, Rn. 31). Dies entspricht auch der Absicht der Regelung in § 17 a GVG, Rechtswegstreitigkeiten einzudämmen und gilt immer dann, wenn das Gericht -wie hier- die Rechtswegfrage mit den Parteien erörtert hat.