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  • ab 11.03.2009 (aktuelle Fassung)

§ 4 NZuInvG

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Zukunftsinvestitionsgesetz (NZuInvG)
Amtliche Abkürzung
NZuInvG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
64000

(1) 1Die Investitionspauschale wird zu festen Terminen an die kommunalen Körperschaften ausgezahlt. 2Dabei ist je Jahr mindestens ein Zahlungstermin vorzusehen.

(2) Das für Inneres zuständige Ministerium kann durch Verordnung im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium

  1. 1.

    Zahlungstermine,

  2. 2.

    die Termine, zu denen die für die Auszahlung notwendigen Erklärungen nach § 5 Abs. 1 vorzulegen sind, und

  3. 3.

    Aufbau und Gestaltung von Nachweisen und Erklärungen, auch in elektronischer Form,

regeln.

(3) 1Das für Inneres zuständige Ministerium kann ferner durch Verordnung im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium auch die Verteilung nicht in Anspruch genommener individueller Investitionspauschalen regeln. 2Mittel der Investitionspauschale sollen im Fall einer Neuverteilung den kommunalen Körperschaften erhalten bleiben. 3Das Ministerium ist berechtigt, Termine festzusetzen, zu denen die Verteilung nach Satz 1 vorgenommen werden darf.