Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 26.03.2013, Az.: 322 SsBs 377/12

Freispruch eines Betroffenen in einem Verfahren wegen Geschwindigkeitsüberschreitung aufgrund der Verweigerung der Herausgabe des Originals oder einer Ablichtung der Bedienungsanleitung unter Berufung auf urheberrechtliche Bedenken seitens der Verwaltungsbehörde; Pflicht einer Verwaltungsbehörde zum Nachkommen eines Ersuchens des Tatrichters um Übersendung einer Bedienungsanleitung gem. § 71 Abs. 2 Nr. 2 OWiG; Reichweite des Akteneinsichtsrecht des Verteidigers gem. § 147 StPO in einem Verfahren wegen Geschwindigkeitsüberschreitung

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
26.03.2013
Aktenzeichen
322 SsBs 377/12
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2013, 41813
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGCE:2013:0326.322SSBS377.12.0A

Verfahrensgang

vorgehend
StA Stade - AZ: 2560 Js 30049/11

Fundstellen

  • NJW-Spezial 2013, 522-523
  • NStZ 2014, 525-526
  • NStZ-RR 2013, 5
  • NStZ-RR 2014, 5-6
  • NZV 2013, 6
  • NZV 2013, 608-610
  • StRR 2013, 398-399
  • VRA 2013, 176
  • VRR 2013, 352-353
  • VRS 2013, 36-40

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Hält ein Tatrichter die Einsicht in die Bedienungsanleitung eines Messgeräts für erforderlich, so kann ein Freispruch des Betroffenen nicht damit begründet werden, dass die Verwaltungsbehörde die Herausgabe des Originals oder einer Ablichtung der Bedienungsanleitung unter Berufung auf urheberrechtliche Bedenken verweigert.

  2. 2.

    Die Verwaltungsbehörde ist gem. § 71 Abs. 2 Nr. 2 OWiG verpflichtet, einem Ersuchen des Tatrichters um Übersendung einer Bedienungsanleitung nachzukommen. Kommt sie dieser Pflicht nicht nach, kann das Gericht eine Beschlagnahme und dafür auch eine Durchsuchung bei der Behörde anordnen.

  3. 3.

    Das Akteneinsichtsrecht des Verteidigers nach § 147 StPO umfasst nicht die Bedienungsanleitung für das Messgerät, wenn diese nicht bereits Aktenbestandteil geworden ist.

In der Bußgeldsache
gegen M. H.,geboren am xxxxxx 1959 in M.,wohnhaft T. Straße, M.,
- Verteidiger: Rechtsanwalt K., M. -
wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit
hat der 2. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Celle auf die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Beschluss des Amtsgerichts
Bremervörde vom 17. August 2012 nach Anhörung des Betroffenen durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht xxxxxx, den Richter am Oberlandesgericht xxxxxx und den Richter am Oberlandesgericht xxxxxx, letzterer zu 1. als Einzelrichter, am 26. März 2013
beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Die Sache wird auf den Bußgeldsenat in der Besetzung mit drei Richtern übertragen.

  2. 2.

    Der angefochtene Beschluss wird mit den Feststellungen aufgehoben.

  3. 3.

    Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an dieselbe Abteilung des Amtsgerichts Bremervörde zurückverwiesen.

Gründe

I.

Das Amtsgericht Bremervörde sprach den Betroffenen mit dem angefochtenen Beschluss vom Vorwurf einer Verkehrsordnungswidrigkeit frei.

Nach den Feststellungen des Amtsgerichts wird dem Betroffenen durch Bußgeldbescheid des Landkreises R./W. vom 16. September 2011 vorgeworfen, am 18. Juli 2011 um 07:52 Uhr in S., B 71, in Fahrtrichtung Z. als Führer eines Lkw die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften um 27 km/h überschritten zu haben. Die Geschwindigkeitsmessung erfolgte mit dem Gerät TRAFFIPAX TraffiPhot S des Herstellers R. V. S. GmbH.

Nachdem der Betroffene in der Hauptverhandlung vom 11. Januar 2012 ein Privatgutachten vorlegte, aus dem sich ergibt, dass die Einhaltung einiger Vorschriften der Bedienungsanleitung nicht nachgewiesen sei, setzte das Amtsgericht die Hauptverhandlung aus und holte ein Sachverständigengutachten zur Ordnungsgemäßheit der Messung ein. Nachdem in der erneuten Hauptverhandlung am 23. Mai 2012 der gerichtlich bestellte Sachverständige W. bei der Erläuterung seines Gutachtens mehrfach Bezug auf die Bedienungsanleitung des Geräts nahm und dabei schilderte, dass diese Beschreibungen zur Bedienung des Messgeräts enthalte, die für die Ordnungsgemäßheit der Messung eingehalten werden müssten, setzte das Amtsgericht die Hauptverhandlung erneut aus, weil es sich nicht in der Lage sah, die Ausführungen des Sachverständigen und des Messbeamten ohne Vorlage der Bedienungsanleitung kritisch zu hinterfragen. Nachfolgend übersandte das Amtsgericht die Akte zweimal an die Staatsanwaltschaft mit dem Ersuchen, von der Verwaltungsbehörde die Bedienungsanleitung für das Messgerät zu erfordern. Der Landkreis R./W. verweigerte die Übersendung unter Hinweis auf urheberrechtliche Bedenken, die Staatsanwaltschaft sah von der Möglichkeit ab, ein Exemplar der Bedienungsanleitung von der Herstellerfirma zu erwerben.

Daraufhin sprach das Amtsgericht den Betroffenen mit dem angefochtenen Beschluss frei, weil es sich ohne Bedienungsanleitung nicht zur Feststellung der Ordnungsgemäßheit der Messung in der Lage sah. Bei standardisierten Messverfahren sei die Feststellung der ordnungsgemäßen Messung nur möglich, wenn die Bedingungen des Messverfahrens eingehalten worden seien, so insbesondere auch die Einhaltung der Bedienungsvorschriften. Nur in Kenntnis der Bedienungsanleitung könnten Messbeamten und Sachverständige sachgerecht zur ordnungsgemäßen Durchführung der Messung befragt werden.

Der Übersendung einer Kopie der Bedienungsanleitung stehe auch das Urheberrecht der Herstellerfirma nicht entgegen. Vielmehr gebiete der Grundsatz der Vollständigkeit der Akten, dass bereits die Bußgeldbehörde den jeweiligen Verfahrensakten eine Bedienungsanleitung beifügen müsse. Dementsprechend beinhalte das Akteneinsichtsrecht des Verteidigers auch den Anspruch auf Einsicht in die Bedienungsanleitung.

Gegen den Beschluss des Amtsgerichts wendet sich die Staatsanwaltschaft mit der Rechtsbeschwerde, mit der sie die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt. Das Amtsgericht stelle überhöhte Anforderungen an die Überzeugungsbildung von der gefahrenen Geschwindigkeit; der Betroffene sei hier auf der Grundlage des gerichtlich eingeholten Sachverständigengutachtens als überführt anzusehen.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat sich der Rechtsbeschwerde angeschlossen.

II.

Die zulässige Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft, über die nach Übertragung der Sache auf den Senat aus Gründen der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung in der Besetzung mit drei Richtern (§ 80a Abs. 3 OWiG) zu entscheiden war, ist begründet.

Der angefochtene Beschluss hält sachlich-rechtlicher Überprüfung nicht stand, so dass es auf die Zulässigkeit der erhobenen Verfahrensrüge nicht ankommt.

1. Zwar war es zulässig, dass das Amtsgericht in der gegebenen verfahrensrechtlichen Situation im Beschlusswege nach § 72 Abs. 5 OWiG entschieden hat, nachdem die Hauptverhandlung zuvor ausgesetzt und weitere Beweiserhebungen erfolgt waren (zum Ganzen Senge, in: Karlsruher Kommentar, OWiG, 3. Aufl., § 72 Rdnr. 9). Jedoch müssen auch bei einer Entscheidung in Beschlussform die Gründe denen eines freisprechenden Urteils entsprechen (Karlsruher Kommentar, a. a. O., Rdnr. 67). Dem genügt der angefochtene Beschluss nicht.

Erfolgt ein Freispruch aus tatsächlichen Gründen, so hat der Tatrichter gemäß § 267 Abs. 5 Satz 1 StPO grundsätzlich zunächst im Rahmen einer geschlossenen Darstellung diejenigen Tatsachen festzustellen, die er für erwiesen erachtet (vgl. nur BGH, BGHR, StPO, § 267 Abs. 5 Freispruch 2, BGH, NStZ-RR 2005, 211, BGH NStZ-RR 2011, 275 [BGH 27.01.2011 - 4 StR 487/10]). Geboten ist ferner eine vollständige Darstellung und Würdigung der erhobenen Beweise (BGH, NStZ 2002, 48, [BGH 12.09.2001 - 2 StR 172/01] BGH, NStZ 2009, 401).

Diesen Anforderungen wird der angefochtene Beschluss nicht gerecht. Die Darstellung erschöpft sich im Wesentlichen in einer Schilderung des Verfahrensgangs, ohne mitzuteilen, welche konkreten Tatsachen - z. B. im Rahmen des Messvorgangs - als erwiesen anzusehen sind und aufgrund welcher konkreter Umstände das Amtsgericht sich gleichwohl nicht in der Lage sah, aufgrund der vorhandenen Beweismittel in der Hauptverhandlung die Überzeugung von der Schuld des Betroffenen bilden zu können. So fehlt eine Darstellung, warum genau das Amtsgericht erst mittels der Betriebsanleitung sich von der Einhaltung der Vorgaben des Messverfahrens hätte überzeugen können. Der allgemeine Hinweis, kritische Nachfragen an den Sachverständigen und den Messbeamten seien nicht möglich gewesen, reicht hierfür nicht aus.

Dies gilt insbesondere für die ausweislich der Beschlussgründe bestehende Möglichkeit, der sog. "Speedtest" sei nicht eingehalten worden. So hat das Amtsgericht zwar festgestellt, die Einhaltung dieses Tests sei durch die Gebrauchsanweisung vorgeschrieben gewesen. Der gerichtliche Sachverständige sei jedoch zu dem Ergebnis gelangt, die Nichtdurchführung dieses Tests habe keine Auswirkung auf die Ordnungsgemäßheit der Messung. Welche weitere Auskunft sich das Amtsgericht von der Bedienungsanleitung versprach, wenn feststeht, dass die Durchführung des "Speedtests" nach den Herstellervorgaben zwar erforderlich ist, dies nach den Angaben des Sachverständigen aber gleichwohl keine Auswirkung auf die Messung habe, bleibt offen. Vielmehr ist gerade in den Fällen, in denen die Bedienungsanleitung nicht eingehalten worden ist, die Einholung eines Gutachtens eines Sachverständigen für Messtechnik geboten, um trotz Verstoßes gegen die Vorgaben des standardisierten Messverfahrens gegebenenfalls von einem korrekten Messergebnis ausgehen zu können (vgl. nur OLG Koblenz, DAR 2006, 101, [OLG Koblenz 12.08.2005 - 1 Ss 141/05] KG, VRS 116, 446; OLG Hamm, NZV 2009, 248).

Allein die mangelnde Kenntnis der genauen Funktionsweise eines Geschwindigkeitsmessgerätes, das eine Bauartzulassung von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt erhalten hat, begründet keine rechtliche Unverwertbarkeit des Messergebnisses (vgl. nur OLG Zweibrücken, Beschl. v. 22.Oktober 2012, 1 SsBs 12/12, burhoff online). Die genaue Funktionsweise von Messgeräten ist den Gerichten auch in anderen Bereichen der Kriminaltechnik und Rechtsmedizin (so z. B. bei daktyloskopischen Gutachten oder Blutalkoholuntersuchungen) nicht bekannt, ohne dass insoweit jeweils Zweifel an der Verwertbarkeit der Gutachten geboten sind, die auf den von diesen Geräten gelieferten Messergebnissen beruhen.

2. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin:

a) Sollte das Amtsgericht in der erneuten Hauptverhandlung erneut das Vorliegen einer Bedienungsanleitung für die Überzeugungsbildung für erforderlich halten, so darf es sich zur Begründung eines Freispruchs nicht darauf zurückziehen, dass die Bußgeldbehörde die Herausgabe eines in ihrem Besitz befindlichen Exemplars der Bedienungsanleitung verweigert.

Gemäß § 77 Abs. 1 OWiG ist das Gericht verpflichtet, die Wahrheit von Amts wegen zu erforschen. Die Aufklärungspflicht erstreckt sich auf alle Tatsachen, die für die Anwendung des sachlichen Rechts und für die Entscheidung über die Schuld sowie über Art und Maß der Rechtsfolgen erheblich sind (Karlsruher Kommentar, a. a. O., § 77 Rdnr. 5). Notfalls gegen den Willen des Betroffenen oder Dritter muss der Richter Anstrengungen unternehmen, um be- oder entlastende Umstände aufzuklären, wenn von der Heranziehung noch nicht verwerteter Beweismittel Erkenntnisse zu erwarten sind, die Einfluss auf das Beweisergebnis haben können. Der Grundsatz der Amtsaufklärung gilt insbesondere auch im Beschlussverfahren nach § 72 OWiG (Karlsruher Kommentar, a. a. O., § 77 OWiG Rdnr. 2). Adressat der Amtsaufklärungspflicht ist mit Rechtshängigkeit der Sache nach zulässigem Einspruch das Gericht (Karlsruher Kommentar, a. a. O., § 71 OWiG Rdnr. 27). Dies gilt erst recht, nachdem das Amtsgericht - wie hier - bereits eine Hauptverhandlung durchgeführt hat. Die eigene Amtsaufklärungspflicht der Verwaltungsbehörde endet mit dem Eingang der Akten bei der Staatsanwaltschaft (§ 69 Abs. 4 OWiG), die Amtsaufklärungspflicht der Staatsanwaltschaft mit Rechtshängigkeit des Verfahrens bei Gericht. Geht das Gericht von einer Verletzung der Sachaufklärungspflicht durch die Verfolgungsbehörden aus, so hat es die Möglichkeit, nach § 69 Abs. 5 OWiG die Sache mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft an die Verwaltungsbehörde zurückzuverweisen. Diesen Weg hat das Amtsgericht hier nicht beschritten.

Das Amtsgericht kann seiner Sachaufklärungspflicht aber auch selbst genügen, sofern es die Vorlage einer Bedienungsanleitung im Einzelfall für erforderlich hält, um sich eine Überzeugung von der Schuld eines Betroffenen zu verschaffen. So hat es die Möglichkeit, die Verwaltungsbehörde unter Bezugnahme auf § 71 Abs. 2 Nr. 2 OWiG um Übersendung der Bedienungsanleitung zu ersuchen. Die Vorschrift dürfte auch für Unterlagen gelten, die nicht allein Erklärungen der Behörde betreffen, sondern auch andere Unterlagen, die zu Beweiszwecken benötigt werden (vgl. etwa Göhler a. a. O., § 71 Rdnr. 23 c i. V. m. § 69 Rdnr. 18). Die Behörde ist nach der gesetzlichen Intention verpflichtet, einem solchen Ersuchen des Amtsgerichts zu entsprechen (vgl. BT-Drucksache 10/2652 S. 19, Karlsruher Kommentar, a. a. O., § 71 OWiG Rdnr. 27; Göhler, OWiG, 16. Aufl., § 71 Rdnr. 23 b), diese Verpflichtung kann auch nicht durch schlichte Verwaltungsanweisungen unterlaufen werden.

Zudem kann das Amtsgericht gemäß § 46 Abs. 1 OWiG, § 98 StPO eine bei der Verwaltungsbehörde vorhandene Bedienungsanleitung beschlagnahmen und zur Durchführung der Beschlagnahme auch einen Durchsuchungsbeschluss nach § 46 Abs. 1 OWiG i. V. m. §§ 103, 105 StPO in den Räumen der Behörde erlassen. Schließlich wäre der Erwerb eines Exemplars der Bedienungsanleitung bei der Herstellerfirma zu prüfen, die Kosten dafür sind Kosten des Verfahrens und von demjenigen zu tragen, der in die Kosten verurteilt wird.

b) Lediglich ergänzend ist anzumerken:

(1) Zu Recht geht das Amtsgericht davon aus, dass durch eine Übersendung des Originals oder einer Vervielfältigung der Bedienungsanleitung das Urheberrecht des Herstellers des Messgeräts nicht verletzt sein dürfte.

Selbst wenn eine Bedienungsanleitung für ein technisches Messgerät als urheberrechtlich geschütztes Werk i. S. d. § 2 UrhG anzusehen ist (Dreyer/Kotthoff/

Meckel, Urheberrecht, 2. Aufl., § 2 Rn. 134; KG, VRR 2013, 76), ist es nach § 45 Abs. 1, Abs. 3 UrhG zulässig, einzelne Vervielfältigungsstücke von Werken zur Verwendung in Verfahren vor einem Gericht, einem Schiedsgericht oder einer Behörde herzustellen oder herstellen zu lassen. Unter den gleichen Voraussetzungen wie die Vervielfältigung ist auch die Verbreitung, öffentliche Ausstellung und öffentliche Wiedergabe der Werke zulässig. Ein Verfahren i. S. von § 45 Abs. 1 UrhG ist der Vorgang vor dem Gericht, der einer Entscheidungsfindung für einen nicht rein gerichtsinternen Vorgang zur Regelung eines Einzelfalles vorangeht; die Verwertung muss der Verwendung in diesem Verfahren dienen. Berechtigt zur Verwertung des Werkes der in § 45 UrhG genannten Art ist dabei jeder, der das Werk zur Verwendung in einem Verfahren vor einem Gericht benutzt. Das sind die Parteien des Verfahrens, aber auch deren Prozess- bzw. Verfahrensbevollmächtigte und sonstige am Verfahren beteiligte Personen, wie der Gutachter oder der Zeuge (vgl. Dreyer, a. a. O., § 45 UrhG Rn. 3, 6, 10, 13; KG, a. a. O.). Daher dürfte auch in Fällen, in denen die einem angewandten Messverfahren zugrunde liegende Bedienungsanleitung als urheberrechtlich geschütztes Werk anzusehen ist, deren Verwendung in Verfahren vor einem Gericht oder einer Behörde durch Beifügung einer Kopie der Bedienungsanleitung in die Verfahrensakte zulässig sein (KG. a. a. O.; Cierniak, ZfS 2012, 664).

(2) Demgegenüber liegt in der unterlassenen Beifügung eines Exemplars der Herstellerbedienungsanleitung zur Verfahrensakte kein Verstoß gegen die Pflicht zur Übersendung vollständiger Akten. Dementsprechend ist die Bedienungsanleitung auch nicht grundsätzlich vom Akteneinsichtsrecht des Verteidigers nach § 147 Abs. 1 StPO i. V. m. § 46 Abs. 1 OWiG erfasst.

Der auch im Ordnungswidrigkeitsverfahren gültige strafprozessuale Aktenbegriff erfasst die von der Verfolgungsbehörde dem Gericht vorgelegten Akten, die danach entstandenen Aktenteile und die vom Gericht herangezogenen oder von der Staatsanwaltschaft nachgereichten Beiakten (vgl. nur BGHSt 30, 131, 138 f.). Die Bestimmung des § 147 StPO gibt insbesondere keinen Anspruch auf Bildung eines größeren Aktenbestandes (BGH a. a. O.). Zu den vorzulegenden Akten gehören nur diejenigen Unterlagen, die durch die Identität der Tat und des Täters konkretisiert werden ("formeller Aktenbegriff"). Danach muss das gesamte vom ersten Zugriff der Polizei angesammelte Beweismaterial, einschließlich etwaiger Bild- und Tonaufnahmen nebst hiervon gefertigter Verschriftungen, zugänglich gemacht werden, das gerade in dem gegen den Betroffenen gerichteten Ermittlungsverfahren angefallen ist (BGH, StraFo 2009, 338 [BGH 18.06.2009 - 3 StR 89/09]). Dies trifft aber auf die - weder mit den Akten vorgelegte noch vom Gericht beigezogene - Bedienungsanleitung nicht zu (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 4. Mai 2011, 311 SsRs 52/11).