§ 16 NKomZG - Haushalts- und Wirtschaftsführung
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Gesetz über die kommunale Zusammenarbeit (NKomZG)
- Amtliche Abkürzung
- NKomZG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20300
(1) Der Zweckverband erhebt von den Verbandsmitgliedern eine Verbandsumlage, soweit die sonstigen Einnahmen nicht ausreichen, um den Finanzbedarf zu decken. Die Höhe der Umlage und deren Verteilung auf die Verbandsmitglieder sind in der Haushaltssatzung festzusetzen. Dabei ist eine unterschiedliche Inanspruchnahme des Zweckverbandes durch die Verbandsmitglieder (§ 7 Abs. 1 Sätze 2 bis 4) zu berücksichtigen.
(2) Das für die Kommunalaufsicht zuständige Ministerium oder die von ihm ermächtigte Behörde bestimmt die für die überörtliche Prüfung zuständige Stelle, wenn die Aufgaben mehrerer Kommunalprüfungsämter berührt sind.
(3) Ist der Hauptzweck eines Zweckverbandes der Betrieb eines wirtschaftlichen Unternehmens oder einer Einrichtung nach § 108 Abs. 4 NGO, das oder die entsprechend den Vorschriften über die Eigenbetriebe geführt werden kann, oder einer Einrichtung, die entsprechend § 110 Abs. 2 NGO ganz oder teilweise nach kaufmännischen Grundsätzen geführt werden kann, so kann die Verbandsordnung bestimmen, dass auf den Erlass einer Haushaltssatzung, die mehrjährige Finanzplanung, die Jahresrechnung und die Bestimmung des zuständigen Rechnungsprüfungsamtes verzichtet wird, wenn Zahlungen zugunsten oder zulasten des Zweckverbandes bei dem vom Verband betriebenen Unternehmen oder der vom Verband betriebenen Einrichtung gebucht werden.
(4) Im Übrigen gelten für die Haushalts- und Wirtschaftsführung des Zweckverbandes die Vorschriften des Gemeinderechts entsprechend.