§ 16 NKomZG - Haushalts- und Wirtschaftsführung
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Gesetz über die kommunale Zusammenarbeit (NKomZG)
- Amtliche Abkürzung
- NKomZG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20300
(1) Der Zweckverband erhebt von den Verbandsmitgliedern eine Verbandsumlage, soweit die sonstigen Einnahmen nicht ausreichen, um den Finanzbedarf zu decken. Die Höhe der Umlage und deren Verteilung auf die Verbandsmitglieder sind in der Haushaltssatzung festzusetzen. Dabei ist eine unterschiedliche Inanspruchnahme des Zweckverbandes durch die Verbandsmitglieder (§ 7 Abs. 1 Sätze 2 bis 4) zu berücksichtigen.
(2) Auf die Wirtschafts- und Haushaltsführung des Zweckverbandes sind die für die Gemeinden geltenden Rechtsvorschriften über die Gemeindewirtschaft entsprechend anzuwenden.
(3) Ist der Hauptzweck eines Zweckverbandes der Betrieb eines Unternehmens oder einer Einrichtung nach § 108 Abs. 4 NGO, so kann die Verbandsordnung bestimmen, dass auf die Wirtschaftsführung, das Rechnungswesen und die Prüfung des Zweckverbandes die Rechtsvorschriften über die Wirtschaftsführung, das Rechnungswesen und die Prüfung der Eigenbetriebe entsprechend anzuwenden sind. In diesem Fall ist durch die Haushaltssatzung der Wirtschaftsplan anstelle des Haushaltsplans festzusetzen.