Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 12.09.1995, Az.: 3 M 4539/95

Zugehörigkeit des Teils eines Waldstückes zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk; Identität zwischen Gemeindegebieten und gemeinschaftlichen Jagdbezirken

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
12.09.1995
Aktenzeichen
3 M 4539/95
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1995, 35780
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:1995:0912.3M4539.95.0A

Verfahrensgang

vorgehend
VG Hannover - 19.06.1995 - AZ: 11 B 2208/95

Verfahrensgegenstand

Feststellung der Jagdbezirksgrenze
- vorläufiger Rechtsschutz -

Der 3. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts hat
am 12. September 1995
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichts Hannover - - 11. Kammer Hannover - vom 19. Juni 1995 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes beträgt für das Beschwerdeverfahren 8.000,-- DM.

Gründe

1

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

2

Das Verwaltungsgericht hat mit zutreffender Begründung den Antrag der Antragstellerin auf Aussetzung der sofortigen Vollziehung des feststellenden Verwaltungsaktes des Antragsgegners vom 6. März 1995 abgelehnt (§ 80 Abs. 5 VwGO).

3

Die vom Antragsgegner getroffene deklaratorische Feststellung, daß der in der Gemarkung xxx liegende Teil des Hainwaldes seit dem 1. Januar 1967 gemäß § 8 Abs. 1 BJagdG zum gemeinschaftlichen Jagdbezirk xxx gehört, ist der sofortigen Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO zugänglich. Diese Sofortvollziehungsanordnung ist rechtmäßig, da sich die Feststellung des Antragsgegners mit Bundes- und Landesjagdrecht im Einklang befindet.

4

Der Grenzänderungsvertrag zwischen der Beigeladenen und der Antragstellerin von 1966 mit Wirkung vom 1. Januar 1967 gliederte einen Teil des Hainwaldes in die Gemarkung xxx ein (Karte Gemarkung xxx, Stand: 1.1.1967 als Grundlage der Besprechung am 17.2.1995 bei dem Antragsgegner, Verwaltungsakte IV, Bl. 8). Nach der Regelung über gemeinschaftliche Jagdbezirke gemäß § 8 Abs. 1 BJagdG ist der zur Gemarkung xxx gehörende Teil des Hainwaides Bestandteil des gemeinschaftlichen Jagdbezirke Beigeladenen. Diese bundesrechtliche Regelung über die Indentitat zwischen Gemeindegebieten und gemeinschaftlichem Jagdbezirk ist durch das Landesjagdrecht nicht geändert worden, denn die im Zusammenhang mit der Gemeindegebietsreform eingefügte Sonderregelung in Art. 11 Abs. 1 Satz 1 LJagdG (4. Änderungsgesetz v. 6.3.1973, NdsGVBl S. 57) betrifft nur den Fall des Zusammenschlusses oder der Eingliederung von Gemeinden. Ein solcher Fall ist ab 1967 bezüglich des strittigen Teiles des Hainwaldes nicht gegeben. Auch die von der Antragstellerin angeführte AB-LJagdG, wonach die vor Inkrafttreten des LJagdG von Amts wegen verfügten Abrundungen wirksam bleiben, begründet nicht die Zugehörigkeit des ab 1967 dem Gemeindegebiet der Beigeladenen angegliederten Teiles des Hainwaldes zum gemeinschaftlichen Jagdbezirk der Antragstellerin. Soweit die Verfügung des Kreisjägermeisters vom 30. August 1934 überhaupt den jetzt zum Gemeindegebiet der Beigeladenen gehörenden Teil des Hainwaldes betraf, konnte diese Verfügung die bundesrechtliche Regelung über die Identität von Gemeindegebiet und gemeinschaftlichem Jagdbezirk in § 8 Abs. 1 BJagdG nicht außer kraft setzen; diese Regelung besagt, daß der Übergang einer Grundfläche von einem Gemeindegebiet zu einem anderen die Änderung der gemeinschaftlichen Jagdbezirke zwangsläufig bewirkt (vgl. den bereits vom Verwaltungsgericht zitierten Beschluß des BVerwG vom 3.3.1983 - 3 B 78.82 -, NuR 1984, 21 = EJ II Nr. 54).

5

Im übrigen wird auf die Begründung in dem angefochtenen Bescheid des Verwaltungsgerichts Bezug genommen (§ 130 b VwGO).

6

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung aus § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG:

7

Dieser Beschluß ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.

Eichhorn
Dr. Gehrmann
Dr. Berkenbusch