Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 25.09.1995, Az.: 3 L 7977/94
Milch-Garantiemengen; Pächterschutz; Entfallen; Räumen des Pachtgeländes
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 25.09.1995
- Aktenzeichen
- 3 L 7977/94
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1995, 14167
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNI:1995:0925.3L7977.94.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Oldenburg (Oldenburg) 05.11.1994 - 12 A 2183/92
- VG Oldenburg 08.11.1994 - 12 A 2183/92
- nachfolgend
- BVerwG - 22.12.1995 - AZ: BVerwG 3 B 86/95
Rechtsgrundlagen
- Art. 7 Abs. 1 EWGV 857/84
- Art. 7 Abs. 4 EWGV 857/84
- § 7 Abs. 3a MilchGarMV
Fundstellen
- AgrarR 1996, 66
- RdL 1996, 107
Amtlicher Leitsatz
Pächterschutz gemäß § 7 Abs 3a der Milch-Garantiemengen-Verordnung (MilchGarMV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. August 1989 entfällt nicht, wenn der Pächter die zur Milcherzeugung genutzte Fläche vor dem Auslaufen des Pachtverhältnisses, das der Verpächter gekündigt hat, räumt, sofern er die Fläche in der noch verbleibenden Pachtzeit, zB wegen des Endes der Vegetationsperiode, nicht mehr objektiv sinnvoll nutzen kann.
Tenor:
Die Berufungen der Beklagten und der Beigeladenen gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Oldenburg - 12. Kammer - vom 8. November 1994 werden zurückgewiesen.
Die Beklagte und die Beigeladene tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst und die übrigen Kosten des Verfahrens je zur Hälfte; insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über den Umfang eines Referenzmengenübergangs.
Der Kläger bewirtschaftete 1989 einen ca. 58 ha großen landwirtschaftlichen Betrieb. 46,7904 ha seiner Flächen waren Pachtflächen, die er zur Haltung von Milch- und Jungvieh sowie zum Futter- und Maisanbau nutzte. 4,1652 ha dieser Flächen hatte er zusammen mit seinem Vater durch Pachtvertrag vom 16. März 1950 vom 1. April 1950 bis zum 1. April 1956 von August Spanhake gepachtet. Obwohl der Pachtvertrag keine Verlängerungsklausel enthielt, wurde das Pachtverhältnis über den 1. April 1956 hinaus einvernehmlich fortgesetzt. 1981 trat die Beigeladene als neue Grundstückseigentümerin in das Pachtverhältnis ein.
Mit Schreiben vom 30. Oktober 1987 kündigte die Beigeladene mit der Begründung, sie habe erfahren, daß seit Jahren für vergleichbare Grundstücke erheblich höhere Pachtzinsen gezahlt würden, das Pachtverhältnis zum 31. März 1988. Zugleich bat sie den Kläger für den Fall eines Interesses an der Verlängerung des Pachtverhältnisses um ein schriftliches Angebot. Der Kläger teilte ihr daraufhin unter dem 4. November 1987 mit, daß er nur dazu bereit sei, das Pachtland zu den bisherigen Bedingungen weiter zu pachten, und wies darauf hin, daß die Kündigung unwirksam sei, weil die Kündigungsfrist 2 Jahre betrage und der Pachtvertrag nur zum Schluß des Pachtjahres am 31. Oktober gekündigt werden dürfe. Die Beigeladene reagierte darauf mit Schreiben vom 8. Dezember 1987, in dem sie die ausgesprochene Kündigung aufrecht erhielt und die Ansicht vertrat, das Pachtverhältnis ende am 31. Dezember 1989 oder am 31. März 1990. Sie bat den Kläger um Mitteilung, zu welchem dieser Zeitpunkte er das Pachtverhältnis beenden wolle. Im folgenden Schriftwechsel vertrat der Kläger die Ansicht, das Pachtverhältnis ende am 30. September 1990, während die Beigeladene am 31. Dezember 1989 oder 31. März 1990 als Pachtende festhielt. Schließlich teilte der Kläger der Beigeladenen unter dem 18. September 1989 mit, daß er die Pachtfläche entsprechend der Kündigung zum 30. September 1989 räumen werde.
Unter dem 27. Juni 1990 beantragte die Beigeladene bei der Beklagten, ihr den Übergang einer Anlieferungs-Referenzmenge anläßlich der Rückgabe der Pachtfläche zu bescheinigen. Nachdem die Beklagte durch Bescheid vom 27. Juli 1990 zunächst festgestellt hatte, daß keine Anlieferungs-Referenzmenge auf die Beigeladene übergegangen sei, weil der Kläger wegen der Kündigung der Beigeladenen Pächterschutz genieße, bescheinigte sie auf den dagegen erhobenen Widerspruch der Beigeladenen durch Bescheid vom 20. Mai 1992, daß aufgrund der Rückgewähr der Pachtfläche eine Anlieferungs-Referenzmenge von 16.602 kg zum 1. Oktober 1989 auf sie übergegangen sei und sich die Referenzmenge des Klägers in diesem Umfang - aus Vertrauensschutzgründen aber erst zum 1. April 1992 - verringere. Dabei war die Beklagte von einer dem Kläger zustehenden Anlieferungs-Referenzmenge von 153.260 kg und einer der Milcherzeugung dienenden Fläche von 38,4504 ha ausgegangen; eine 8,34 ha große Pachtfläche, auf der der Kläger Jungvieh hielt, hatte sie außer Betracht gelassen.
Zur Begründung führte die Beklagte aus, der Referenzmengenübergang sei zu bescheinigen, weil dem Kläger kein Pächterschutz gewährt werden könne. Durch die Rückgabe der Pachtfläche am 1. Oktober 1989 habe der Kläger an der Beendigung des Pachtverhältnisses mitgewirkt und seinen Anspruch auf Vertragsfortsetzung bis zum Ablauf der gesetzlichen Kündigungsfrist am 31. März 1990 nicht geltend gemacht.
Der Kläger hat am 6. Juli 1992 Klage erhoben und vorgetragen, ein Referenzmengenübergang hätte nicht bescheinigt werden dürfen, weil er Pächterschutz genieße. Die Beigeladene habe das Pachtverhältnis gekündigt. Zwischen ihm und ihr sei allerdings der Zeitpunkt der Beendigung des Pachtverhältnisses streitig gewesen. Um eine gerichtliche Auseinandersetzung darüber zu vermeiden, habe er der Beigeladenen den Beendigungszeitpunkt schließlich bestätigt.
Der Kläger hat beantragt,
den Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 20. Mai 1992 aufzuheben.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen,
und auf die Begründung ihres Widerspruchsbescheides Bezug genommen.
Die Beigeladene hat gleichfalls beantragt,
die Klage abzuweisen,
und die Ansicht vertreten, wegen der vorzeitigen Räumung des Pachtlandes durch den Kläger sei der angefochtene Bescheid nicht zu beanstanden.
Das Verwaltungsgericht hat durch Urteil vom 8. November 1994 den Widerspruchbescheid der Beklagten aufgehoben, soweit der Übergang einer über 6.823 kg hinausgehenden Referenzmenge bescheinigt worden ist, und die Klage im übrigen abgewiesen. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt: Bei der Rückgabe einer zur Milcherzeugung genutzten Fläche aus der Pachtung gehe die auf dieser Fläche ruhende Anlieferungs-Referenzmenge grundsätzlich vollständig auf den Verpächter über. Unter den Voraussetzungen des § 7 Abs. 3 a MGV genieße der Pächter jedoch Pächterschutz. Durch diese Bestimmung werde unter Berücksichtigung des Gemeinschaftsrechts der Pächter geschützt, der die zur Milcherzeugung genutzte Fläche gegen seinen Willen an den Verpächter herausgeben müsse. Das sei der Fall, wenn der Pachtvertrag auslaufe, ohne daß der Verpächter gewillt sei, ihn zu den gleichen Bedingungen zu verlängern, oder wenn der Verpächter kündige, ohne daß sich der Pächter dagegen erfolgreich zur Wehr setzen könne. Hier liege zweifellos eine Kündigung der Beigeladenen vor, die zur Vertragsbeendigung geführt habe, ohne daß dem Kläger ein Anspruch auf Vetragsverlängerung zugestanden hätte. An dieser Vertragsbeendigung habe der Kläger nicht mitgewirkt. Daran ändere nichts, daß er die Pachtfläche bereits am 30. September 1989 und nicht erst am 31. Dezember 1989 oder 31. März 1990 zurückgegeben habe. In der vorzeitigen Rückgabe der Pachtfläche nach einer Kündigung des Verpächters könne nur dann ein die Schutzbedürftigkeit des Pächters in Frage stellendes Verhalten gesehen werden, wenn daraus ersichtlich werde, daß der Pächter von sich aus kein Interesse an der Fortsetzung des Pachtverhältnisses gehabt habe. Anhaltspunkte für ein derartiges Interesse eines Pächters an der Pachtbeendigung könnten vorliegen, wenn er die Pachtfläche bereits zu einem Zeitpunkt freiwillig zurückgebe, zu dem eine weitere sinnvolle Nutzung der Fläche noch möglich gewesen wäre, insbesondere dann, wenn zwischen der Rückgabe und dem vom Verpächter aufgrund der Kündigung geforderten Rückgabetermin eine weitere Vegetationsperiode liege. Das sei hier jedoch nicht der Fall, da dem Kläger die Pachtfläche nur noch 3 Monate - und dies nach Ablauf der Vegetationsperiode - verblieben wäre.
Der dem Kläger zustehende Pächterschutz führe allerdings nicht dazu, daß überhaupt keine Referenzmenge auf die Beigeladene übergegangen sei. Wegen der Unwirksamkeit der 5-ha-Klausel in § 7 Abs. 3 a MGV genieße der Kläger Pächterschutz in Höhe der halben Referenzmenge. Da auch die zur Jungviehhaltung genutzte und daher der Milcherzeugung mittelbar dienende 8,34 ha große Pachtfläche zu berücksichtigen sei, sei eine Referenzmenge von nur 6.823 kg auf die Beigeladene übergegangen.
Gegen diese Entscheidung führen sowohl die Beklagte als auch die Beigeladene Berufung.
Die Beklagte ist der Ansicht, die Gewährung von Pächterschutz für den Kläger sei ausgeschlossen, weil er durch die vorzeitige Räumung der Pachtfläche an der Beendigung des Pachtverhältnisses mitgewirkt habe. Sie sei bislang davon ausgegangen, daß die vorzeitige Rückgabe einer Pachtfläche generell zum Wegfall des Pächterschutzes führe. Auch das Bundesverwaltungsgericht vertrete die Auffassung, daß die freiwillige vorzeitige Rückgabe einer Pachtfläche Ausdruck mangelnden Schutzbedürfnisses des Pächters sei, der deshalb den Pächterschutz verliere. Auf die vom Verwaltungsgericht genannten Gründe für eine Schutzbedürftigkeit des Klägers komme es daher nicht an.
Die Beklagte beantragt,
das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen,
und verteidigt das angefochtene Urteil.
Die Beigeladene beantragt,
das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen.
Sie führt aus: Bei ihrer Kündigung vom 30. Oktober 1987 habe es sich um eine Änderungskündigung gehandelt. Eine solche Kündigung löse zwar normalerweise Pächterschutz aus. Etwas anders gelte jedoch, wenn der Verpächter die gewünschte Vertragsänderung statt im Wege der Änderungskündigung auch im Rahmen des bestehenden Vertragsverhältnisses hätte erzwingen können. Sie habe gegen den Kläger gemäß § 593 BGB einen Anspruch auf Erhöhung des Pachtzinses gehabt, weil sich die Verhältnisse nach Abschluß des Pachtverhältnisses so nachhaltig geändert hätten, daß die gegenseitigen Verpflichtungen in ein grobes Mißverhältnis zueinander geraten seien. Während der ortsüblich angemessenen Pachtzins im Zeitpunkt der Kündigung wenigstens 500,-- DM pro ha betragen habe, habe sie nur 201,67 DM je ha erhalten. Die Verdoppelung des ortsüblichen Pachtzinses seit 1967 hätte eine Vertragsanpassung gerechtfertigt. Bei der rechtlichen Bewertung, auch in bezug auf den Pächterschutz, könne es keinen Unterschied machen, ob eine Vertragsanpassung über § 593 BGB oder im Wege einer Änderungskündigung herbeigeführt werde.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Berufungen der Beklagten und der Beigeladenen sind unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den angefochtenen Bescheid der Beklagten zu Recht aufgehoben, soweit der Übergang einer größeren Anlieferungs-Referenzmenge als 6.823 kg auf die Beigeladene bescheinigt worden ist.
Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß anläßlich der Rückgabe der vom Kläger gepachteten, zur Milcherzeugung genutzten Fläche eine anteilige Anlieferungs-Referenzmenge auf die Beigeladene übergegangen ist; dies folgt aus § 7 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 857/84 des Rates vom 31. März 1984 (ABl. EG Nr. L 90/13) idF der Verordnung (EWG) Nr. 590/85 des Rates vom 26. Februar 1985 (ABl. EG Nr. L 68/1) iVm Art. 7 Abs. 1 Nr. 2 und 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1546/88 der Kommission vom 3. Juni 1988 (ABl. EG Nr. L 139/12) und § 7 der Verordnung über Abgaben im Rahmen von Garantiemengen im Bereich der Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (Milch-Garantiemengen-Verordnung - MGV -) vom 24. Mai 1984 (BGBl I S. 720) in der hier anzuwendenden Fassung der Bekanntmachung vom 30. August 1989 (BGBl I S. 1654).
Der Senat stimmt mit dem Verwaltungsgericht ebenfalls darin überein, daß der Kläger gemäß § 7 Abs. 3 a Satz 1 MGV Pächterschutz genießt. § 7 Abs. 3 a Satz 1 MGV, der den Referenzmengenübergang begrenzt, wenn - wie hier - Teile eines Betriebes, die für die Milcherzeugung genutzt werden, aufgrund eines Pachtvertrages, der vor dem 2. April 1984 abgeschlossen worden ist, nach dem 30. September 1984 an den Verpächter zurückgewährt werden, ist angesichts des Art. 7 Abs. 4 der Verordnung (EWG) Nr. 857/84 nur auf auslaufende Pachtverträge anwendbar, bei denen der Pächter keinen Anspruch auf Vertragsverlängerung unter entsprechenden Bedingungen hat (BVerwG, Urt. v. 20. 2. 1992 - BVerwG 3 C 51.88 - BVerwGE 90, 18, 21 ff[BVerwG 20.02.1992 - 3 C 51/88]; Urt. v. 1. 9. 1994 - BVerwG 3 C 15.93 -). Ein auslaufender Pachtvertrag in diesem Sinne liegt vor, wenn der Pächter die Fläche gegen seinen Willen an den Verpächter herausgeben muß und nicht weiter bewirtschaften kann (BVerwG, Urt. v. 20. 2. 1992, aaO). Das ist der Fall, wenn der Verpächter den Pachtvertrag kündigt, ohne daß der Pächter sich gegen die Kündigung erfolgreich zur Wehr setzen kann, sowie dann, wenn der Pachtvertrag ausläuft, ohne daß der Verpächter gewillt ist, ihn zu vertretbaren Bedingungen zu verlängern (vgl. u.a. Sen.Urt. v. 12. 1. 1995 - 3 L 4219/93 - und v. 25. 2. 1992 - 3 L 36/90 - und - 3 L 37/90 -).
Im vorliegenden Fall ist das auf unbestimmte Zeit verlängerte Pachtverhältnis über die vom Kläger zurückgewährten Flächen von der Beigeladenen mit Schreiben vom 30. Oktober 1987 und 8. Dezember 1987 gekündigt worden. Anhaltspunkte für eine Unwirksamkeit dieser Kündigung bestehen ist, so daß sich der Kläger gegen die Kündigung nicht erfolgreich zur Wehr hätten setzen können; davon gehen offenbar auch die Beteiligten einvernehmlich aus. Aufgrund der Kündigung hat das Pachtverhältnis gemäß § 594 a Abs. 1 BGB am 31. März 1990 geendet; § 1 des am 16. März 1950 geschlossenen und über den 1. April 1956 hinaus fortgesetzten Pachtvertrages ist nämlich zu entnehmen, daß das Pachtjahr am 1. April eines jeden Jahres beginnt und am 31. März des folgenden Jahres endet. Daß diese Bestimmung über Beginn und Ende des Pachtjahres nachträglich geändert worden ist, ist weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich. Der Kläger, der ausweislich seines Schreibens an die Beigeladene vom 4. November 1987 an der Fortführung des Pachtverhältnisses zu den bisherigen Bedingungen bereit war, mußte das Pachtland demnach spätestens am 31. März 1990 gegen seinen Willen an die Beigeladene herausgeben.
Damit liegen die Voraussetzungen für die Gewährung von Pächterschutz gemäß § 7 Abs. 3 a MGV vor. Daß der Kläger die Fläche bereits zum 30. September 1989 geräumt hat, schließt den Pächterschutz nicht aus. Darin liegt - entgegen der Darstellung der Beklagten - weder eine Mitwirkung an der vorzeitigen Beendigung des Pachtverhältnisses nach eine dahingehende Einwilligung, die der Gewährung von Pächterschutz entgegengestanden hätte (vgl. BVerwG, Urt. v. 1. 9. 1994, aaO), sondern lediglich eine vorzeitige Rückgabe des Pachtlandes. Diese Rückgabe, die auf die Fortdauer des Pachtverhältnisses keinen Einfluß gehabt hat, ist jedoch nicht Ausdruck mangelnden Schutzbedürfnisses des Pächters, sondern allein Folge dessen, daß der Kläger die Fläche nach Ablauf der Vegetationsperiode 1989 objektiv nicht mehr sinnvoll nutzen konnte. In einem derartigen Fall besteht kein Anlaß, dem Pächter Pächterschutz zu versagen. Zum eine erfolgte die Rückgabe auch in diesem Fall wegen der Kündigung des Verpächters und aus einem sachlichen Grund; sie erfolgte somit nicht freiwillig und war daher kein Zeichen mangelnden Schutzbedürfnisses des Pächters, worauf es auch nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entscheidend ankommt (vgl. BVerwG, Urt. v. 1. 9. 1994, aaO). Zum anderen lag bereits im Zeitpunkt der Rückgabe ein - aufgrund der Kündigung durch die Beigeladene - auslaufender Pachtvertrag im Sinne der höchstrichterlichen Rechtsprechung vor. Die Annahme der Beklagten, das Verwaltungsgericht habe dem Kläger zu Unrecht Pächterschutz zuerkannt, ist daher unbegründet.
Unrichtig ist ebenfalls die Annahme der Beigeladenen, der Kläger könne Pächterschutz nicht beanspruchen, weil sie einen Anspruch gemäß § 593 BGB auf Vertragsänderung bezüglich des Pachtzinses gehabt habe. Dabei kann offenbleiben, ob die in § 593 Abs. 1 BGB genannten Voraussetzungen für ein Änderungsverlangen vorgelegen haben. Die Beigeladene hat von dem Recht, eine Änderung des Pachtvertrages bezüglich des Pachtzinses zu verlangen, nämlich keinen Gebrauch gemacht, sondern das Pachtverhältnis durch Kündigung beendet. Der Kläger mußte die Pachtsache infolgedessen gegen seinen Willen an die Beigeladene herausgeben. Diese Rechtsfolge wäre nicht eingetreten, wenn die Beigeladene den Weg eines Änderungsverlangens beschritten hätte. Schon deshalb ist ihre Annahme unzutreffend, in bezug auf den Pächterschutz könne es letztlich keinen Unterschied machen, ob sie von dem Recht, eine Änderung des Vertrages gemäß § 593 BGB zu verlangen, Gebrauch gemacht oder eine Änderungskündigung ausgesprochen habe, um zu einem neuen Pachtvertrag mit geänderten Bedingungen zu kommen. Abgesehen davon können Änderungskündigung und Änderungsverlangen i.S.d. § 593 BGB auch wegen ihrer unterschiedlichen Voraussetzungen nicht gleich behandelt werden. Darüberhinaus übersieht die Beigeladene, daß sie keine Änderungskündigung, sondern eine normale Kündigung ausgesprochen hat. Sie verkennt überdies, daß die Gewährung von Pächterschutz nicht davon abhängig ist, daß der Pächter nach Kündigung des Pachtverhältnisses zu Verhandlungen über eine Neubestimmung des Pachtzinses bereit ist.
Das Verwaltungsgericht ist demnach zu Recht davon ausgegangen, daß der Kläger Pächterschutz genießt. Anhaltspunkte dafür, daß die vom Verwaltungsgericht durchgeführte Berechnung der Höhe der übergegangenen Referenzmenge zu beanstanden sein könnte, sind weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO, die Entscheidung über ihre vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. 10, 711 Satz 1, 713 ZPO.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
Eichhorn
Dr. Gehrmann
Meyer-Lang