Verwaltungsgericht Hannover
Beschl. v. 19.06.1995, Az.: 11 B 2208/95
Jagdbezirkliche Zuordnung eines Waldstücks; Anspruch auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs; Änderung des Jagdbezirks mit Änderung der Grenzen des Gemeindegebietes ; Berücksichtigung der Erfordernissen der Jagdpflege und Jagdausübung
Bibliographie
- Gericht
- VG Hannover
- Datum
- 19.06.1995
- Aktenzeichen
- 11 B 2208/95
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1995, 32102
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:VGHANNO:1995:0619.11B2208.95.0A
Verfahrensgang
Rechtsgrundlagen
- § 80 Abs. 1 VwGO
- § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO
- § 80 Abs. 3 VwGO
- § 80 Abs. 5 VwGO
- § 5 Abs. 1 BJagdG
- § 8 BJagdG
- Art. 14 GG
Verfahrensgegenstand
Feststellung der Jagdbezirksgrenze
Antrag nach §80 Abs. 5 VwGO
Das Verwaltungsgericht Hannover - 11. Kammer Hannover - hat x
am 19.06.1995
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichten Kosten der Beigeladenen.
Der Wert des Streitgegenstandes beträgt 8.000,00 DM.
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten um die jagdbezirkliche Zuordnung eines Teiles des sogenannten ... eines etwa zu gleichen Teilen in den Gebieten der ... und der ... liegenden Waldstücks. Antragstellerin und Beigeladene nehmen ein etwa 116,3 ha großes, zur ... gehörendes Teilstück jeweils für sich in Anspruch. Der ... wird forstlich von einer Waldbetriebsgemeinschaft genutzt, zu der überwiegend Realgemeinden mehrerer im näheren Umkreis gelegener Orte gehören, die früher auch politisch selbständig waren. Bis zum Jahre 1934 bildete der Mainwald auch jagdrechtlich im wesentlichen eine Einheit. Unter Anwendung des §13 Abs. 7 des Preußischen Jagdgesetzes verfügte der Kreisjägermeister im August 1934 die Angliederung des Hainwaldes an den gemeinschaftlichen Jagdbezirk ... seitdem wird er von der Antragstellerin durch Verpachtung genutzt.
Im Jahre 1966 vereinbarten u.a. die ehemals selbständigen ... und ... Grenzänderung, durch die eine Teilfläche von insgesamt 116,319 ha des ... an die ... und eine Teilfläche von 55,8044 ha an die ... umgegliedert wurden. Es handelt sich bei den der ... zugefallenen Flächen um sechs kleinere und vier größere zusammenhängende Enklaven der ... im westlichen Teil des .... Die Gebietsänderung wurde zum 01.01.1967 wirksam. In der Folgezeit bemühten sich sowohl die Waldbetriebsgemeinschaft als auch die Beigeladene neben der Antragstellerin um die Jagdrechte im .... In einer erweiterten Sitzung des Jagdbeirates des ..., an der auch der Vorsitzende der Beigeladenen teilnahm, wurde am 26.04.1968 festgestellt, daß die an die ... bzw. ... angegliederten Teilflächen des ... nach §8 des Bundesjagdgesetzes den jeweiligen gemeinschaftlichen Jagdbezirken zugehörten, es aber aus jagdlichen Gründen sinnvoll sei, die bisherige gemeinschaftliche Bejagung des ... mit dem Jagdbezirk ... fortzusetzen; eine entsprechende Vereinbarung der Beteiligen sei notwendig und anzustreben. Die Antragstellerin verlängerte daraufhin den bisherigen, den ... einschließenden Pachtvertrag um zunächst zehn und im Jahre 1976 um weitere 15 Jahre.
Der letztgenannten Verpachtung widersprach die Beigeladene und beantragte unter dem 22.03.1977 beim Antragsgegner, die im Ortsteil ... der ... gelegenen Teilflächen des ... ihrem Jagdbezirk anzugliedern. Dies lehnte der Antragsgegner durch Verfügung vom 10.04.1978 unter Hinweis auf die Verfügung des Kreisjägermeisters vom August 1934 ab; der Bescheid wurde bestandskräftig. Im Oktober 1980 wiederholte die Beigeladene ihren Wunsch nach Grenzbereinigung gegenüber der Antragstellerin. Unter dem 05.04.1985 wiederholte die Beigeladene schließlich ihren Antrag auf Zuordnung der betroffenen Grundstücke zu ihrem Jagdbezirk gegenüber dem ... und wies darauf hin, daß eine Einigung zwischen den beteiligten Jagdgenossenschaften nicht erzielt werden könne. Die Bearbeitung dieses Antrages wurde mit Bescheid vom 13.05.1985 bis zum Jahre 1991 "zurückgestellt".
Der Antragsgegner erließ unter dem 20. Mai 1992 eine Abrundungsverfügung, in der er unter Hinweis auf zwingende jagdliche Gründe ... der ... auf ... Gebiet liegende Flurstücke des ... der Beigeladenen und die restlichen ... der Antragstellerin zuteilte. Hiergegen wurde von den Beteiligten nach erfolglosem Widerspruch Klage erhoben (11 A 890 und 981/93); auf Hinweis des Gerichts hob der Antragsgegner diese Abrundungsverfügung unter dem 27.01.1994 wieder auf, so daß die Verfahren übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt wurden. Unter dem 15.06.1994 erhob die Beigeladene Klage gegen die Antragstellerin mit dem Ziel festzustellen, daß die Flächen der Gemarkung ... Flurstücke ... bis ... und Flur ... Flurstücke ... und Bestandteil ihres gemeinschaftlichen Jagdbezirks sind (11 A 4797/94);über die Klage ist noch nicht entschieden.
Nunmehr hat der Antragsgegner durch Bescheid vom 06.03.1995 festgestellt, daß der in der Gemarkung ... liegende Teil des ... seit dem 01.01.1967 gemäß §8 Abs. 1 des Bundesjagdgesetzes Bestandteil des gemeinschaftlichen Jagdbezirkes ... ist und das Jagdrecht auf den vorgenannten Grundflächen gemäß §8 Abs. 5 BJagdG der Beigeladenen zusteht. Die sofortige Vollziehung dieser Verfügung wurde angeordnet. Hiergegen hat die Antragstellerin unter dem 24.03.1995 Widerspruch erhoben und zugleich um vorläufigen gerichtlichen Rechtschutz nachgesucht. Sie ist der Auffassung, aufgrund der Verfügung des Kreisjägermeisters vom August 1934 zur Jagdausübung im gesamten ... berechtigt zu sein. Diese Verfügung sei als Abrundungsverfügung anzusehen, die vom Inkrafttreten desBundesjagdgesetzes, der Flurbereinigung im Jahre 1966 sowie der anschließenden Gebietsreform unberührt geblieben sei. Der Bescheid des Antragsgegners sei daher rechtswidrig. Dies ergebe sich auch aus den Verfügungen des Antragsgegners vom 10.04.1978 und daraus, daß der Vorsitzende der Beigeladenen im Jahre 1968 einer Verlängerung der bestehenden Pachtverhältnisse zugestimmt habe. Im übrigen sei einöffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes nicht ersichtlich.
Die Antragstellerin beantragt,
die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Verfügung des Antragsgegners vom 06.03.1995 wiederherzustellen.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Er ist der Auffassung, daß eine Klarstellung der bestehenden Rechtsverhältnisse notwendig geworden sei, nachdem sich die Antragstellerin über die Rechtslage hinweggesetzt habe. Auch die eigene Abrundungsverfügung habe Zweifel an der Rechtslage begründet. Die Entscheidungen des Kreisjägermeisters aus dem Jahre 1934 seien spätestens seit dem Gebietsänderungsvertrag des Jahres 1966 gegestandslos. Es handele sich hierbei nicht um eine Abrundung der Jagdbezirke, sondern um die Angliederung von Teilflächen, die nach den Bestimmungen des Reichsjagdgesetzes keinen selbständigen Jagdbezirk mehr bilden konnten. Diese Angliederung habe auch den Gemeindebezirk ... nicht tangiert. Die Angliederung sei kraft Gesetzes geboten gewesen, weil der ... seinerzeit vollständig im Bereich der Gemarkung ... gelegen habe. Eine verbindliche Vereinbarung zwischen den betroffenen Jagdgenossenschaften über die gemeinsame Grenze bestehe nicht, zumal der Jagdvorsteher der Beigeladenen in der Sitzung vom 26.04.1968 allein nicht befugt gewesen sei, verbindliche Erklärungen abzugeben. Damit sei nach wie vor die Regelung des §8 des Bundesjagdgesetzes einschlägig, die bereits der Sitzung des Jagdbeirates vom 26.04.1968 zutreffend zugrunde gelegt worden sei. Die sofortige Vollziehung sei notwendig, um die ordnungsgemäße Jagdausübung sicherzustellen.
Die Beigeladene beantragt ebenfalls,
den Antrag abzulehnen.
Sie bezieht sich auf die Ausführungen des Antragsgegners.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beiteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners Bezug genommen.
II.
Der zulässige Antrag ist nicht begründet. Der Zulässigkeit steht nicht entgegen, daß die angefochtene Verfügung vom 06.03.1995 ihrem eindeutigem Wortlaut nach nur feststellender Art ist, also eine Veränderung der bestehenden Rechtsverhältnisse nicht beabsichtigt. Denn auch feststellende, insbesondere streitentscheidende Verwaltungsakte unterliegen gemäß §80 Abs. 1 VwoGO der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs, wenn und soweit geltend gemacht wird, daß sie gegen geltendes Recht verstoßen und die Rechtsposition des Antragstellers nachteilig verändern. Zutreffend hat der Antragsgegner danach Raum für eine Vollziehungsanordnung gesehen und von dieser Möglichkeit nach §80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO Gebrauch gemacht. Die Gründe für die Vollziehungsanordnung sind gemäß §80 Abs. 3 VwGO auch hinreichend dargelegt worden.
Bei seiner Entscheidung nach §80 Abs. 5 VwGO hat das Gericht grundsätzlich die gegenseitigen Interessen der Beteiligten abzuwägen; es kann hierbei aber auch auf die Erfolgsaussichten des eingelegten Rechtsbehelfs abstellen, soweit diese offensichtlich sind. Denn es besteht weder ein besonderes öffentliches Interesse an der Vollziehung offensichtlich rechtswidriger Verwaltungsakte noch kann ein überwiegendes privates Interesse an der Durchführung offensichtlich aussichtsloser Rechtsbehelfsverfahren anerkannt werden. Danach ist der Antrag abzulehnen, weil sich die angefochtene Verfügung vom 06.03.1995 bereits bei summarischerÜberprüfung der Sach- und Rechtslage als offensichtlich rechtmäßig erweist.
Zutreffend hat die bis zum Jahre 1974 für den ... zuständige untere Jagdbehörde, der ... stets angenommen, daß der zum 01.01.1967 wirksam gewordene Gebietsänderungsvertrag der seinerzeit selbständigen ...kraft Gesetzes zur Veränderung der bestehenden Jagdbezirksgrenzen geführt hat. Dies ergibt sich hinreichend eindeutig aus dem Protokoll der Sitzung des erweiterten Jagdbeirates des ... vom 26.04.1968, aber auch aus dessen Schreiben an ... vom 28.03.1973, welches der Antragstellerin und dem Beigeladenen zur Kenntnisnahme zugeleitet worden ist. Diese Auffassung trägt der gesetzlichen Regelung des §8 Abs. 1 BJagdG Rechnung, wonach alle Grundflächen einer Gemeinde oder abgesonderten Gemarkung, die nicht zu einem Eigenjagdbezirk gehören, kraft Gesetzes den gemeinschaftlichen Jagdbezirk bilden. In Übereinstimmung mit Rechtsprechung und Lehre ist schon der ... davon ausgegangen, daß sich mit der Änderung des Gemeindegebietes zwangsläufig auch die Grenzen der gemeinschaftlichen Jagdbezirkeändern (Meyer-Ravenstein, Jagdrecht in Niedersachsen, §8 BJagdG Rn. 5 m.w.N. BVerwG, B.v. 08.03.1983, - 3 B 78.82 - NuR 1984, S. 21). Auch das OVG Lüneburg hat in diesem Sinne entschieden (vgl. Urt. v. 30.03.1978 - III OVG A 64/77). Die 1967 geschaffenen Grenzverhältnisse waren Grundlage der späteren Gemeindereform und sind nach Eingemeindung der ... in die ... für den Bestand der Jagdbezirke weiterhin verbindlich (vgl. Art. 11 Abs. 1 Satz 1 des Landesjagdgesetzes in der Fassung des 4. Änderungsgesetzes vom 06.03.1973 - Nds. GVBL Seite 57).
Zu Unrecht beruft sich die Antragstellerin auf die Entscheidungen des Kreisjägermeisters vom Juli/August 1934. Diese im Vollzug des Preußischen Jagdgesetzes, des Vorläufers des Reichs Jagdgesetzes, getroffenen Entscheidungen haben zwar den damaligen gemeinschaftlichen Jagdbezirk der Antragstellerin beträchtlich vergrößert, indem ihr die frühere Eigenjagd der Forstinteressenten sowie ein Teil des zugleich aufgelösten früheren gem. Jagdbezirks Feldmark ... zugeschlagen worden sind. Diese Vergrößerung hindert die Anwendbarkeit des §8 Abs. 1 BJagdG jedoch nicht. Denn das Gesetz schützt nur Eigenjagdbezirke, nicht aber gemeinschaftliche Jagdbezirke vor Veränderungen in der kommunalen Gebietshoheit. Dabei kommt es nicht entscheidend darauf an, wie der jeweilige gemeinschaftliche Jagdbezirk ursprünglich gebildet worden ist, insbesondere nicht darauf, ob ihm einzelne Teilflächen, insbesondere Enklaven anderer Gemeinden, zugehören oder angegliedert worden sind. Allgemeine Voraussetzung ist lediglich, daß der gemeinschaftliche Jagdbezirk auch tatsächlich innerhalb der Gemeindegrenzen liegt. Das hat der Antragsgegner angenommen, weil sich der ... innerhalb der Gemarkung ... befand. Ob dies tatsächlich zutrifft, läßt sich für die Verhältnisse vor 1967 nach Lage der Akten allerdings nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellen. Denn der Gebietsänderungsvertrag des Jahres 1966 wies nicht nur der ..., sondern auch der ... Flächen des ... zu, so daß möglich erscheint, daß die Enklaven des Interessentenforstes ... zuvor auch politisch selbständig waren. In einem solchen Falle könnte die Entscheidung des Kreisjägermeisters vom August 1934 nicht nur deklaratorische Bedeutung, sondern auch konstitutive Wirkungen gehabt haben im Sinne der Zuordnung dieser Enklaven zu einem angrenzenden gemeinschaftlichen Jagdbezirk.
Aber auch unter solchen Umständen könnte der Antrag der Antragstellerin keinen Erfolg haben. Denn mit der Flurbereinigung und politischen Neuordnung der Gemeindeverhältnisse im ... teilweise auch schon früher mit dem Wiederentstehen des Jagdbezirks der Beigeladenen - hat die Entscheidung des Kreisjägermeisters von 1934 ihre sachliche Erledigung gefunden (zur "Gegenstandslosigkeit" einer Angliederung vgl. Meyer-Ravenstein a.a.O. §5 Rdn. 41). Dieser Entscheidung kann jedenfalls nicht die Bedeutung einer Abrundung, also einer von den Gemeindegrenzen losgelösten, rein an den Erfordernissen der Jagdpflege und Jagdausübung im Sinne des §5 Abs. 1 BJagdG zu messenden Enscheidung beigemessen werden. Da das Jagdrecht prinzipiell auf dem Eigentum beruht, sind Einschränkungen über die Verfügbarkeit des Jagdrechts - auch soweit es lediglich die Mitgliedschaft in einer Jagdgenossenschaft betrifft - an Art. 14 des Grundgesetzes zu orientieren. §5 Abs. 1 BJagdG bringt dies dadurch zum Ausdruck, daß Einschränkungen des Jagdrechts durch Abtrennung, Angliederung oder Austausch von Grundflächen nur möglich sind, wenn dies aus Erfordernissen der Jadpflege und Jagdausübung notwendig ist, wenn also im Einzelfall deutlich überwiegende öffentliche Interessen vorliegen. Solche besonderen öffentlichen Interessen daran, den ... nur zusammen mit der Genossenschaftsjagd der Antragstellerin zu nutzen, können der Verfügung des Kreisjägermeisters aus dem Jahre 1934 nicht entnommen werden. Eine Abwägung oder Auswahlentscheidung darüber, ob der Interessentenforst der Antragsgegnerin oder der Beigeladenen zugeordnet werden sollte, kann schon deshalb nicht angenommen werden, weil die ehemalige Feldmarks-jagd ... durch zeitgleiche Verfügung des Kreisjägermeisters vom 30. August 1934 zerlegt und an die angrenzenden Jagdbezirke aufgeteilt worden ist. Vielmehr hat der Kreisjägermeister offensichtlich angenommen, die Flurstücke des ... seien zwingend dem Jagdbezirk der Antragstellerin anzugliedern, weil sie nicht mehr selbständig bejagbar sein konnten und Bestandteil desjenigen gemeinschaftlichen Jagdbezirsks werden müßten, zu dessen Gemarkung sie gehörten. Eine Angliederung an den Eigenjagdbezirk ... welcher südwestlich an den ... angrenzt, wäre aus Rechtsgründen nicht in Betracht gekommen.
Spätere jagdbehördliche Entscheidungen, die einen Anspruch der Antragstellerin auf Jagdausübung im ... begründen könnten, liegen nicht vor. Auch aus der Sitzung des Jagdbeirats vom 26.04.1968 kann die Antragstellerin schon nach dem Wortlaut des Protokolls Rechte nicht herleiten, da ausdrücklich eine Vereinbarung der Beteiligten gefordert wurde. Diese liegt nicht vor. Die Verfügung des Antragsgegners vom 10.04.1978 ist nicht an die Antragstellerin gerichtet und inzwischen aufgehoben worden. Soweit sich die Antragstellerin auf Gründe der Jagdpflege und Jagdausübung beruft, liegen entsprechende verbindliche Entscheidungen des Antragsgegners ebenfalls nicht - mehr - vor. Seine Verfügung vom 20.05.1992 hat dieser am 17.01.1994 zurückgenommen; das Verfahren 11 A 980/93 wurde übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt. Ob eventuelle Gründe der Jagdpflege und Jagdausübung subjektive öffentliche Rechte der Antragstellerin begründen können, ist im übrigen zweifelhaft (vgl. VG Aachen, U.v. 20.07.1961, Rdl. 61, S. 326), bedarf unter den gegebenen Umständen keiner Entscheidung.
Die Kostenentscheidung folgt aus §154 Abs. 1 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind gem. §162 Abs. 3 VwGO für erstattungsfähig zu erklären, weil dieser sich mit seinem Antrag am Kostenrisiko beteiligt hat.
Die Entscheidung über den Streitwert beruht auf §13 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Wendlandt-Stratmann
Schütz