Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 20.09.1995, Az.: 17 M 826/95

Personalratsmitglied; Vorläufiges Amtsverbot; Einstweilige Verfügung; Zumutbarkeit der Zusammenarbeit

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
20.09.1995
Aktenzeichen
17 M 826/95
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1995, 14141
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:1995:0920.17M826.95.0A

Verfahrensgang

vorgehend
VG Lüneburg - 29.12.1994 - 8 B 1/94

Fundstellen

  • PersR 1996, 35
  • ZBR 1996, 99
  • ZfPR 1996, 92 (amtl. Leitsatz)

Verfahrensgegenstand

Ausschluss aus dem Personalrat - vorläufiger Rechtsschutz.

Amtlicher Leitsatz

Ein vorläufiges Amtsverbot gegenüber einem Personalratsmitglied im Wege der einstweiligen Verfügung kommt nur in Betracht, wenn eine weitere Zusammenarbeit mit ihm auch unter Anlegung eines strengen Maßstabs nicht einmal mehr vorübergehend zumutbar erscheint.

Der 17. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts - Fachsenat für Personalvertretungssachen des Bundes - hat
am 20. September 1995
durch
den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Dembowski,
die ehrenamtlichen Richter Bundesbahndirektor Domdey, Regierungsamtsrat Brinkmann, Techn.-Bahnamtsrat Born und Wiss. Angestellter Esser
ohne mündliche Anhörung
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichts Lüneburg - Fachkammer für Bundespersonalvertretungssachen - vom 29. Dezember 1994 wird zurückgewiesen.

Gründe

1

I.

Der Antragsteller erstrebt, dem Beteiligten im Wege der einstweiligen Verfügung die weitere Amtsführung zu untersagen.

2

Der Beteiligte, der als Kraftfahrer bei der ... beschäftigt ist, ist seit 1992 Mitglied des Antragstellers. Zwischen ihnen, insbesondere dem Vorsitzenden des Antragstellers und dem Beteiligten, kam es zunehmend zu Meinungsverschiedenheiten. Der Beteiligte leitete im Juli 1994 beim Verwaltungsgericht ein Verfahren (8 A 3/94) ein mit dem Ziel festzustellen, daß die vom Vorsitzenden des Antragstellers erstellten Tagesordnungen für die Personalratssitzungen nicht den gesetzlichen Mindestanforderungen genügten, deshalb Beschlüsse aufgrund solcher Tagesordnungen ungültig seien, der Vorsitzende nur im Rahmen der rechtmäßig gefaßten Beschlüsse nach außen tätig werden dürfe und es ein grober Verstoß gemäß § 28 BPersVG sei, wenn der Vorsitzende trotz Aufforderung nicht die Rechtmäßigkeit der Tagesordnung herstelle. Über diesen Antrag hat das Verwaltungsgericht noch nicht entschieden.

3

Der Antragsteller seinerseits beantragte am 19. Juli 1994, den Beteiligten aus dem Personalrat auszuschließen; auch darüber hat das Verwaltungsgericht noch nicht entschieden (8 A 4/94). Gleichzeitig hat der Antragsteller im Wege der einstweiligen Verfügung beantragt,

dem Beteiligten bis zur Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache des verwaltungsrechtlichen Verfahrens 8 A 4/94 die weitere Amtsführung innerhalb des Personalrats zu untersagen.

4

Zur Begründung hat er geltend gemacht, der Beteiligte habe gegen seine Mitwirkungspflichten im Personalrat grob verstoßen und seine Pflicht zur Verschwiegenheit und zu vertrauensvoller Zusammenarbeit mit der Dienststelle in grober Weise verletzt. Eine weitere Zusammenarbeit der Personalratsmitglieder mit dem Beteiligten bis zur Hauptsacheentscheidung sei nicht zumutbar. Der Beteiligte habe nicht nur intern gegenüber den Mitgliedern des Personalrats seine Meinung vertreten, die Ladungen zu Personalratssitzungen seien nicht ordnungsgemäß, weil die Tagesordnung nicht den gesetzlichen Mindestanforderungen entspreche, Beschlüsse des Personalrats aufgrund solcher Tagesordnungen seien deshalb rechtswidrig, sondern sie nach außen getragen und insbesondere auch gegenüber dem unmittelbaren Dienstvorgesetzten geäußert. Er habe sogar gebeten, Fahreinsätze an Sitzungstagen anzuordnen. Damit habe er in grober Weise gegen seine Verschwiegenheitspflichten und gegen seine Pflicht zu vertrauensvoller. Mitarbeit verstoßen. Der Beteiligte habe auch dem Leiter der Truppenverwaltung von seinem gegen den Personalrat gerichteten Antragsverfahren bei dem Verwaltungsgericht berichtet und auch diesem gegenüber seine Ansicht über die fehlerhafte Tagesordnung vertreten. Er habe Überprüfungen der Freistellung von Personalratsmitgliedern - gemeint sei insbesondere der Vorsitzende gewesen - verlangt. Besonders schwerwiegend sei zu bewerten, daß er nicht nur Dritten gegenüber erklärt habe, er nehme an Sitzungen des Personalrats nicht mehr teil, weil diese keine wirksamen Beschlüsse fassen könnten, sondern daß er auch erklärt habe, seine Verhinderungsvertreter nicht einladen zu wollen. Zwar sei eine Einladung auch der Ersatzmitglieder Aufgabe des Vorsitzenden. Der Beteiligte mache dies durch sein Verhalten aber praktisch unmöglich. Denn er lasse den Vorsitzenden in der Regel bis kurz vor der Sitzung im unklaren darüber, ob er teilnehmen werde oder nicht. Seine Nichtteilnahmemitteilung gehe dann so kurzfristig ein, daß das Ersatzmitglied von dem Vorsitzenden nicht mehr geladen werden könne. In diesen Fällen habe der Beteiligte dann selbst das Ersatzmitglied unterrichtet. Das angekündigte Verhalten des Beteiligten führe deshalb in Zukunft dazu, daß weder er noch seine Ersatzmitglieder an einer Personalratssitzung teilnehmen könnten.

5

Der Beteiligte hat beantragt,

den Antrag abzulehnen.

6

Er hat den Antrag schon deshalb für unzulässig gehalten, weil er aufgrund eines unwirksamen Beschlusses ergangen sei. Unzulässig sei auch die im Gesetz ohnehin nicht vorgesehene Aussprechung des "Mißtrauens", zumal dieser Punkt nicht auf der Tagesordnung der Sitzung vom 11. Juli 1994 gestanden habe. Irgendwelche Beweismittel oder Unterlagen zu gegen ihn erhobenen Vorwürfen seien dem Personalrat nicht vorgelegt worden, der Vorsitzende habe dies alles nur mündlich vorgetragen. Er habe zu keiner Zeit nach außen Beschlüsse des Personalrats für ungültig erklärt, sondern lediglich in Personalratssitzungen auf die Nichtordnungsgemäßheit des Zustandekommens hingewiesen. Er habe allerdings gegenüber dem Hauptmann ... und nachrichtlich auch gegenüber dem Dienststellenleiter seine Ansicht mitgeteilt, daß die Tagesordnung zu den Sitzungen nicht ordnungsgemäß erstellt sei und deshalb Rechtmäßigkeitsbedenken gegen gefaßte Beschlüsse bestehen könnten. Es sei auch richtig, daß er gegenüber dem Hauptmann ... erklärt habe, daß seine dienstliche Tätigkeit seiner Ansicht nach deshalb der Teilnahme an Personalratssitzungen vorgehe, weil zu diesen nicht ordnungsgemäß eingeladen sei und deshalb auch keine wirksamen Beschlüsse gefaßt werden könnten. Eine gezielte Mißtrauenskampagne gegen den Vorsitzenden wolle er nicht führen und habe er auch nicht geführt. Er habe lediglich darauf gedrängt, gesetzliche Vorgäben einzuhalten. Unzutreffend sei auch die Behauptung, er habe angekündigt, zukünftig keine Ersatzmitglieder mehr von einem Verhinderungsfall zu unterrichten. Er habe bisher immer seinen Vertreter, Herrn ..., verständigt, wenn er verhindert gewesen sei. Es sei allerdings vorgekommen, daß er selber Ladungen nicht ordnungsgemäß zugestellt bekommen habe, sondern lediglich über das Postfach, die ihn dann, wenn er aus dienstlichen oder persönlichen Gründen ortsabwesend war, so spät erreicht hätten, daß er auch nicht in der Lage war, sein Ersatzmitglied zu informieren.

7

Der Antragsteller hat zur Stützung seines Vorbringens eidesstattliche Erklärungen des Herrn ..., des Herrn ... und des Herrn ..., des Regierungsoberamtsrats ... und des Hauptmanns ... zu den Akten gereicht.

8

Mit Beschluß vom 29. Dezember 1994 hat das Verwaltungsgericht den Antrag des Antragstellers abgelehnt, im wesentlichen aus folgenden Gründen:

9

Es erscheine schon zweifelhaft, ob der Antrag überhaupt rechtswirksam gestellt sei. Der Antragsteller stütze sich auf einen Beschluß vom 18. Juli 1994. Ob dieser wirksam gefaßt ist, begegne jedoch Bedenken. Die Zweifel gründeten sich vor allem darauf, ob die Ladung zu der Sitzung ordnungsgemäß gewesen sei. Zwar sei in ihr unter 4) aufgeführt "Beschlußverfahren nach § 28 BPersVG gegen W. Wohlfeil". Es sei aber fraglich, ob dies den gesetzlichen Anforderungen an eine ordnungsgemäße Tagesordnung genüge. Diese Bedenken beständen erst recht gegen den vorangegangenen "Mißtrauens"-Beschluß, weil er - was zwischen den Beteiligten unstreitig sei - nicht auf der Tagesordnung der Sitzung vom 11. Juli 1994 gestanden habe. Es habe auch an einer hinreichenden Anhörung des Beteiligten sowie einer Unterrichtung der Personalratsmitglieder mit einer Konkretisierung des Gesetzes- oder Pflichtenverstoßes und der Stellungnahme des Betroffenen gefehlt. Davon abgesehen sei aber die erstrebte einstweilige Verfügung auch in der Sache nicht gerechtfertigt. Selbst wenn, was schon zweifelhaft sei, dem Beteiligten ein grober Verstoß gegen seine gesetzlichen Pflichten oder eine grobe Vernachlässigung seiner gesetzlichen Befugnisse anzulasten sei, erscheine die zusätzliche Voraussetzung, daß seine weitere Mitarbeit dem Antragsteller unzumutbar sei, nicht erfüllt. Nach dem vorliegenden Akteninhalt sei Auslöser des Streits die Auseinandersetzung zwischen dem Antragsteller - insbesondere seinem Vorsitzenden - und dem Beteiligten über die Ordnungsmäßigkeit der Tagesordnungen und von Ladungen. Bei summarischer Prüfung spreche aber Überwiegendes dafür, daß der Beteiligte insoweit mit seinen Beanstandungen recht hatte.

10

Es sei das Recht und die Pflicht eines jeden Personalratsmitgliedes, auf die Ordnungsgemäßheit von Personalratssitzungen zu achten und zu dringen und diese ggf. zum Gegenstand eines Beschlußverfahrens zu machen. Da Beschlüsse mangels ordnungsgemäßer Ladung und Tagesordnung rechtswidrig seien, sei es auch das Recht jedes Personalratsmitgliedes, diese Ansicht nach außen zu vertreten, ohne gegen seine Pflicht zur Verschwiegenheit (§ 10 BPersVG) zu verstoßen. Auch die Mitteilung derartiger Bedenken an den Dienststellenleiter sei im Hinblick auf dessen Befugnisse nach § 28 Abs. 1 Satz 3 BPersVG nicht zu beanstanden. Ob es pflichtwidrig war, wenn der Beteiligte, was er im wesentlichen bestreite, seine weitere Teilnahme an Personalratssitzungen, zu denen mit nach seiner Meinung fehlerhafter Tagesordnung geladen worden war, verweigert habe, möge dahinstehen. Eine Teilnahmepflicht an Sitzungen, zu denen mit ordnungswidriger Tagesordnung geladen werde und in denen daher rechtswirksame Beschlüsse nicht gefaßt werden könnten, dürfte nicht bestehen; zumindest dürfte in der Nichtteilnahme keine grobe Pflichtverletzung liegen. Da dies jedoch Teil der Auseinandersetzungen zwischen den Beteiligten sei, grobe Meinungsverschiedenheiten jedoch für sich regelmäßig keinen Ausschlußgrund darstellten, seien auch daraus resultierende Schwierigkeiten für die Personalratsarbeit hinzunnehmen. Im übrigen sei der Vorsitzende ohnehin von Gesetzes wegen verpflichtet, bei Verhinderung eines Mitgliedes das Ersatzmitglied zu laden, unabhängig davon, ob ihm irgend jemand erklärt habe, dieses wolle nicht geladen werden.

11

Daß der Beteiligte die Ladung eines Ersatzmitgliedes durch bewußtes Hinauszögern der Mitteilung, an einer Sitzung nicht teilnehmen zu können, gefährdet oder gar verhindert habe, sei nicht substantiiert dargetan, insbesondere auch nicht glaubhaft gemacht. Fehle danach schon ein hinreichend hoher Grad an Wahrscheinlichkeit, daß der Beteiligte im Hauptsacheverfahren aus dem Personalrat ausgeschlossen werde, so fehle es zudem am Verfügungsgrund. Denn es sei nichts dafür ersichtlich, daß der Beteiligte sein ihm vom Antragsteller vorgeworfenes Verhalten auch fortsetzen werde, wenn die Tagesordnung in gesetzmäßiger Form erstellt werde. Vielmehr sei davon auszugehen, daß er sein Verhalten gegenüber dem Antragsteller dann ändern und sich pflichtgemäß verhalten würde, so daß dann auch eine weitere Zusammenarbeit mit dem Beteiligten zumutbar wäre.

12

Gegen den ihm am 16. Januar 1995 zugestellten Beschluß richtet sich die am 6. Februar 1995 eingelegte und am 6. März 1995 begründete Beschwerde des Antragstellers, mit der er sein erstinstanzliches Vorbringen vertieft und die Beurteilung des Verwaltungsgerichts angreift.

13

Der Antragsteller beantragt,

den angefochtenen Beschluß zu ändern und nach seinem erstinstanzlichen Antrag zu entscheiden.

14

Der Beteiligte beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

15

Er verteidigt den angefochtenen Beschluß.

16

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Akten 8 A 3/94 VG Lüneburg Bezug genommen.

17

Beide Beteiligte haben einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren zugestimmt.

18

II.

Die zulässige Beschwerde, über die gemäß § 83 Abs. 2 BPersVG, 83 Abs. 4 Satz 3, 87 Abs. 2 ArbGG ohne mündliche Anhörung entschieden werden kann, ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers zu Recht abgelehnt. Zur Begründung wird gemäß §§ 83 Abs. 2 BPersVG, 87 Abs. 2, 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, 543 Abs. 1 ZPO auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses verwiesen, die auch durch das Beschwerdevorbringen nicht entkräftet werden und nur wie folgt zu ergänzen sind:

19

1.

Durchgreifende Bedenken bestehen bereits hinsichtlich der wirksamen Einleitung des vorliegenden Verfahrens.

20

a)

Da die Einleitung eines Beschlußverfahrens gegen ein Mitglied nicht zu den laufenden Geschäften i. S. des § 32 Abs. 1 Satz 4 BPersVG gehört, setzt sie einen vorherigen entsprechenden Beschluß des Personalrats voraus. Ein solcher läßt sich hier nicht feststellen. Der Antragsteller beruft sich insoweit auf seine Sitzung vom 18. Juli 1994, deren Tagesordnung als Punkt 4 "Beschlußverfahren nach § 28 BPersVG gegen W. Wohlfeil" enthielt. Auch wenn dieser Punkt in der Sitzung so beschlossen wurde - eine entsprechende Niederschrift hat der Antragsteller nicht vorgelegt -, umfaßte er aber lediglich das in § 28 BPersVG gesetzlich geregelte Ausschlußverfahren als Beschlußverfahren in der Hauptsache. Der Antragsteller hat aber am 19. Juli 1994 beim Verwaltungsgericht ein Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes mit dem Ziel eingeleitet, den Beteiligten im Wege einer Eilentscheidung auszuschließen. Diesen Antrag hat er aufgrund der gerichtlichen Belehrung vom 7. September 1994 inhaltlich eingeschränkt und dadurch klargestellt, daß er in der Hauptsache den Ausschluß des Beteiligten, im Wege der einstweiligen Verfügung die sofortige Untersagung der weiteren Amtsführung erstrebe. Ein solches Verfügungsverfahren folgt indessen nicht nur verfahrensrechtlich eigenen Regeln (vgl. § 85 Abs. 2 ArbGG), so daß zwischen einem Verfahren auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung und dem Hauptsacheverfahren nicht im Wege einer Antragsänderung gewechselt werden kann (Bay VGH, Beschl. v. 29.7.1987, PersR 1988, 138 LS). Das hier in Rede stehende Verfügungsverfahren unterscheidet sich auch in seiner beabsichtigten Wirkung, die auf ein sofortiges Amtsverbot gegenüber dem betroffenen Mitglied zielt, wesentlich von dem "normalen" Ausschlußverfahren der Hauptsache. Dieser einschneidenden, die Entscheidung in der Hauptsache weitgehend vorwegnehmenden Wirkung entspricht es, daß auch die Voraussetzungen für eine solche - in § 28 BPersVG gar nicht vorgesehene - Eilmaßnahme deutlich schärfer sind als für einen Ausschluß gemäß § 28 BPersVG: Nach einhelliger Ansicht kann ein vorläufiges Verbot der Amtsausübung gegenüber einem Personalratsmitglied nur in Ausnahmefällen ergehen, in denen eine weitere Zusammenarbeit mit ihm auch unter Anlegung eines strengen Maßstabs nicht einmal mehr vorübergehend zumutbar erscheint (vgl. OVG Berlin, Beschl. v. 21.4.1975, PersV 1977, 67; LAG Hann; Beschluß vom 18.9.1975, BB 1975, 1302; Lorenzen/Haas/Schmitt, BPersVG, § 28 Rn. 42 m. N.; Cecior/Dietz/Vallendar, LPVGNW § 25 Rn. 46; Ballerstedt, Schleicher/Faber/Eckinger, Bay PVG, Art. 28 Rn. 30 m. N.). Aufgrund dieser erheblichen Unterschiede im Verfahren, in den Rechtsfolgen und Voraussetzungen erstreckt sich ein Beschluß des Antragstellers "Beschlußverfahren nach § 28" gegen den Beteiligten nicht auch auf ein Verfügungsverfahren mit dem gekennzeichneten weitergehenden Ziel; insoweit hätte es eines gesonderten Beschlusses bedurft.

21

b)

Fehl geht ferner die Ansicht des Antragstellers, für die Einlegung der Beschwerde gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichts habe es nicht eines neuerlichen Beschlusses bedurft. Denn auch die Entscheidung über die Einlegung einer Beschwerde im Beschlußverfahren gehört nicht zu den laufenden Geschäften i. S. des § 32 Abs. 1 Satz 4 PBersVG; darüber hat vielmehr der Personalrat in seiner Gesamtheit - für jede Instanz gesondert - zu beschließen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 9.3.1992, PersR 1992, 243, 246; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 3.5.1994, PersR 1994, 527; OVG Rh.-Pf., Beschl. v. 1.12.1987, PersR 1988, 196 LS). Ob der Einlegung der Beschwerde hier ein solcher wirksamer Beschluß vorausging, erscheint indessen zweifelhaft. Zwar wurde nach der vom Antragsteller vorgelegten Niederschrift die Tagesordnung seiner Sitzung am 23. Januar 1995 einstimmig um den Punkt ergänzt "Sachstand vor dem Verwaltungsgericht und Darlegung der Gründe zum Widerspruch über Rechtsanwalt ... bei Gericht"; zu diesem Punkt heißt es dann auf S. 2: "Dem Widerspruchsverfahren wird mit dem vorgetragenen und zu ergänzenden Sachverhalt zugestimmt. Dr. ... ist hiervon in Kenntnis zu setzen". Abgesehen davon, daß hier von der Einlegung einer Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht nicht die Rede ist, genügt diese Niederschrift jedenfalls deshalb nicht den gesetzlichen Anforderungen, weil nach § 41 Abs. 1 Satz 1 zum Mindestinhalt einer solchen Niederschrift der Wortlaut des Beschlusses und das Abstimmungsergebnis gehört.

22

2.

Auch in der Sache sind, wie das Verwaltungsgericht zutreffend entschieden hat, die unter 1.a) näher dargelegten Voraussetzungen für ein vorläufiges Amtsverbot gegenüber dem Beteiligten nicht erfüllt. Denn dessen Kritik an den Tagesordnungen, die den Streit mit dem Antragsteller auslöste und Gegenstand eines beim Verwaltungsgericht noch anhängigen Beschlußverfahrens ist, erscheint bei der hier gebotenen summarischen Beurteilung jedenfalls im Kern berechtigt. Das BVerwG hat die gesetzlichen Anforderungen an die vom Vorsitzenden des Personalrats festzusetzende und mit der Ladung rechtzeitig zu übermittelnden Tagesordnungen (vgl. § 34 Abs. 2 Satz 2 und 3 BPersVG) in ständiger Rechtsprechung klar umschrieben: Es hat dabei insbesondere betont, daß sich die Information der Mitglieder des Personalrats vor der Sitzung regelmäßig auf die Tagesordnung beschränkt; diese muß es ihnen deshalb ermöglichen, sich ein genaues Bild darüber zu machen, was zur Beratung und Beschlußfassung ansteht. Deshalb reicht es nicht aus, wenn die Tagesordnung die Beratungsgegenstände lediglich global, pauschal oder zahlenmäßig angibt. Die Beratungsgegenstände müssen vielmehr dem Gesetz entsprechend bezeichnet sein, also mit genauer Angabe der von der Dienststelle beabsichtigten beteiligungspflichtigen Maßnahme, z. B. bei der Vergabe eines höherwertigen Dienstpostens dessen genaue Bezeichnung mit seiner besoldungsmäßigen Bewertung und dem Namen des Beschäftigten, dem dieser Posten übertragen werden soll (BVerwGE 49, 144 = PersV 1976, 305, 385, 389; BVerwGE 66, 7 = PersV 1983, 195, 197). Erst dadurch ist für das geladene Personalratsmitglied ein unmittelbar aus der Tagesordnung ersichtlicher Bezug zu den konkreten Einzelfällen hergestellt, die in der Sitzung behandelt werden sollen. Zu unbestimmt ist deshalb auch die bloße Angabe "Erörterung und Beschlußfassung über beabsichtigte Versetzungen, Überweisungen und Dienstpostenübertragungen" (OVG Saarland, Beschl. v. 4.2.1975, PersV 1977, 142).

23

Diesen in der Rechtsprechung seit langem aufgestellten Anforderungen genügten die beim Antragsteller verwendeten, vom Beteiligten beanstandeten Tagesordnungen nicht. War das aber der Fall, so konnte sich der Beteiligte - wie jedes andere Personalratsmitglied - einer Beratung und Beschlußfassung der nicht ordnungsgemäß bezeichneten Gegenstände widersetzen; ein gleichwohl ergehender Beschluß war rechtswidrig (BVerwG aaO; OVG Saarland aaO). Ob auch im Bezirkspersonalrat vergleichbar pauschale Tagesordnungen üblich waren, ist für diese Feststellung unerheblich; ggf. waren auch sie rechtswidrig.

24

Die Beschwerde war danach zurückzuweisen.

25

Dieser Beschluß ist gemäß § 92 Abs. 1 Satz 3 ArbGG unanfechtbar.

Dr. Dembowski,
Domdey,
Brinkmann,
Born,
Esser