Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 20.09.1995, Az.: 17 L 6187/94
Überprüfung der Zumutbarkeit der Weiterbeschäftigung auf Seiten des Arbeitgebers; Anforderungen für eine Weiterbeschäftigung eines Auszubildenden; Verstoß gegen das allgemeine Benachteiligungsverbot
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 20.09.1995
- Aktenzeichen
- 17 L 6187/94
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1995, 19552
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNI:1995:0920.17L6187.94.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Osnabrück - 29.06.1994 - AZ: 7 A 5/94
Rechtsgrundlagen
- § 83 Abs. 1 BPersVG
- § 9 Abs. 2 BPersVG
- § 9 Abs. 4 S. 1 BPersVG
- § 8 BPersVG
Verfahrensgegenstand
Übernahme in ein Arbeitsverhältins gem. §9 BPersVG
Redaktioneller Leitsatz
- I.)
Nach Ansicht des Senats ist ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit dann zustande gekommen, wenn der Auszubildende vor Beendigung des Ausbildungsverhältnisses weniger als drei Monate der Jugendvertretung angehört hat. Das Gesetz schreibt ausdrücklich weder für die Ausübung des personalvertretungsrechtlichen Amtes eine bestimmte Dauer vor, noch setzt es eine zeitliche Grenze für den Erwerb eines solchen Amtes vor Beendigung der Ausbildung.
- II.)
Für die Zumutbarkeit der Weiterbeschäftigung ist es nicht ausreichend, dass ein Auszubildender nach erfolgreicher Beendigung des Ausbildungsverhältnisses nur deshalb in ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit übernommen werden muß, weil der Mitglied des Vertretungsorgans war, und kein anderer Auszubildender übernommen wird.
In der Personalvertretungssache
hat der 17. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts
- Fachsenat für Personalvertretungssachen des Bundes -
auf die mündliche Anhörung vom 20. September 1995
durch
den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Dembowski, sowie
die ehrenamtlichen Richter Domdey, Brinkmann, Born und Esser
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichts Osnabrück - Fachkammer für Bundespersonalvertretungsachen - vom 29. Juni 1994 wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Der am ... geb. Beteiligte zu 1) wurde seit dem 16. August 1991 bei der Antragstellerin als Kommunikationselektroniker ausgebildet. Am 10. Dezember 1993 rückte er als ordentliches Mitglied der Beteiligten zu 2) nach. Die Antragstellerin teilte ihm unter dem 27. September 1993 mit, daß seine Weiterbeschäftigung nach Abschluß der Ausbildung nicht beabsichtigt sei. Mit Schreiben vom 17. Januar 1994 beantragte der Beteiligte zu 1) seine Übernahme in ein Dauerarbeitsverhältnis. Dies lehnte die Antragstellerin unter dem 21. Januar 1994 ab. Am 28. Januar 1994 schloß der Beteiligte zu 1) seine Ausbildung ab.
Die Antragstellerin hat am 27. Januar 1994 das Beschlußverfahren eingeleitet und vorgetragen: Im Zuge der Heeresstrukturreform werde der Bestand des Zivilpersonals der Bundeswehr reduziert. Im Bereich des Bundesamtes für ... und ... seien bis zum Jahr 2000 ca. 2.950 Stellen abzubauen. Infolgedessen sei sie gehalten, den Weisungen ihrer vorgesetzten Dienststellen entsprechend alle frei werdenden Dienstposten zu melden. Mit dem Freiwerden eines Dienstpostens werde eine entsprechende Haushaltsstelle zurückgezogen. Der Dienstposten sei nicht mehr besetzbar. Lediglich aus organisatorischen Gründen werde der freigewordene Dienstposten erst zu einem späteren Zeitpunkt aus dem Organisations- und Stellenplan gestrichen. Die Einsparungsauflage gelte als erbracht, wenn die vorgegebene Zahl der einzusparenden Haushaltsstellen am 31. Dezember des jeweiligen Jahres in Abgang gestellt werden könne. Die Einsparungsauflage werde im Haushaltsstellenbereich einerseits und im Dienstpostenbereich andererseits getrennt vollzogen. Diese Regelung ermögliche es, angesichts der getrennten Bewirtschaftung der Haushaltsstellen (Topfwirtschaft) und der Dienstpostenlenkung die Einsparung einer Personalstelle nicht gleichzeitig mit dem Wegfall eines zufällig freiwerdenden Dienstpostens zu verbinden. Beim Vollzug, des Abbauschrittes herrsche mithin bis zum Jahresende "Bewirtschaftungsfreiheit". Die dem BWB nachgeordneten Dienststellen seien jedoch nicht in der Lage, einen freigewordenen Dienstposten neu zu besetzen. Im übrigen fehle es an einer Benachteiligung des Beteiligten zu 1) schon deshalb, weil kein Auszubildender in ein Dauerarbeitsverhältnis übernommen werden könne. Schutzzweck des § 9 BPersVG sei jedoch ein Benachteiligungsverbot und nicht etwa die Garantie eines Arbeitsplatzes. Stehe - wie hier - zweifelsfrei fest, daß der Arbeitgeber den Auszubildenden auch dann nicht übernommen hätte, wenn dieser nicht Mitglied einer Personalvertretung (gewesen) wäre, so sei ihm dessen Weiterbeschäftigung nicht etwa nur deshalb zuzumuten, weil der Auszubildende Mitglied einer Personalvertretung war. Jede andere Auslegung würde dem Begünstigungsverbot des § 8 BPersVG zuwiderlaufen.
Die Antragstellerin hat beantragt,
das mit dem Beteiligten zu 1) nach § 9 Abs. 2 BPersVG begründete Arbeitsverhältnis aufzulösen.
Die Beteiligten zu 1) bis 3) sind dem Antrag wie folgt entgegengetreten: Der Antragstellerin sei zuzumuten, den Beteiligten zu 1) weiter zu beschäftigen. Am Tag nach Beendigung seiner Ausbildung habe ein geeigneter Dienstposten für seine Übernahme in ein Dauerarbeitsverhältnis zur Verfügung gestanden. Der vom BMVg verfügte Einstellungsstopp begründe kein gesetzliches Verbot der Weiterbeschäftigung und sei im übrigen auch nicht geeignet, die Unzumutbarkeit der Fortsetzung gerade des Beschäftigungsverhältnisses des Beteiligten zu 1) zu begründen. Es treffe nicht zu, daß alle freien Dienstposten zurückgezogen seien. Vielmehr seien diese Dienstposten dem ... zur weiteren Bewirtschaftung zu melden. Es sei daher möglich, durch eine Prioritätsentscheidung dem Beteiligten zu 1) einen ausbildungsgerechten Dienstposten zur Verfügung zu stellen, wie dies in anderen Fällen schon vorgekommen sei.
Mit Beschluß vom 29. Juli 1994 hat das Verwaltungsgericht den Antrag der Antragstellerin abgelehnt, im wesentlichen aus folgenden Gründen:
Zwischen der Antragstellerin und dem Beteiligten zu 1) gelte gemäß § 9 Abs. 2 BPersVG ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit als begründet. Denn es lägen keine Tatsachen vor, aufgrund derer der Antragstellerin unter Berücksichtigung aller Umstände die Weiterbeschäftigung nicht zugemutet werden könnte. Ihrem Vortrag, daß ihr im maßgeblichen Zeitpunkt der Beendigung des Ausbildungsverhältnisses kein ausbildungsadäquater Arbeitsplatz zur Verfügung gestanden habe, könne nicht gefolgt werden. Seinerzeit seien bei der Antragstellerin die Dienstposten ... (Elektrowerkstatt) und ... (Meßtechnik) sowie der Dienstposten eines Munitionsfacharbeiters ... nicht besetzt gewesen. Einer Besetzung eines dieser Dienstposten habe weder ein fehlender Bedarf an Arbeitskräften noch der Vollzug der Strukturmaßnahmen entgegengestanden, die eine Reduzierung des zivilen Personals der Bundeswehr zum Gegenstand hätten. Daß es an einem Bedarf für Arbeiter in den benannten Bereichen fehle, habe die Antragstellerin zwar zur Begründung der Einziehung dieser Dienstposten durch Sammelverfügung des ... vom 4. Februar 1994 angegeben. Sie habe dies jedoch nicht näher substantiiert. Demgegenüber habe der stellvertretende Vorsitzende des Beteiligten zu 3) bei der Anhörung plausibel dargelegt, daß in beiden Beschäftigungsbereichen Arbeitskräftemangel herrsche und in erheblichem Umfange überstunden abzuleisten seien. Dem sei der Vertreter der Antragstellerin nur mit einem Hinweis auf das zum Jahresende jeweils angestrebte Ziel zur Einsparung von Arbeitsplätzen im Geschäftsbereich des BWB entgegengetreten, ohne die Beschäftigungssituation bei der Antragstellerin näher zu erläutern.
Die personalwirtschaftlichen Maßnahmen zur Reduzierung des zivilen Personals als solche begründeten für die Antragstellerin nicht eine Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung des Beteiligten zu 1). Kern dieser Personalmaßnahmen sei ein Einstellungsstopp mit dem Ziel, freigewordene Dienstposten nicht wieder zu besetzen, bis das jeweilige jährliche Einsparungsziel erreicht sei. Würden mehr. Dienstposten frei als dem haushaltsrechtlich durch Reduzierung von Planstellen vorgegebenen Einsparungsziel entspreche, so könnten Dienstposten wieder besetzt werden, wenn auch möglicherweise infolge der zentralen Bewirtschaftung durch das ... bei einer anderen Dienststelle als derjenigen, bei der der Dienstposten ursprünglich geführt worden sei. Ferner würden Ausnahmen von dem Verbot der Wiederbesetzung dann gemacht, wenn im Einzel fall die Wiederbesetzung wegen eines dringenden Bedarfs unausweichlich erscheine. Die Entscheidung darüber treffe jeweils das, ... das im Sinne einer "Prioritätenentscheidung" ihm gemeldete unbesetzte Dienstposten bedarfsorientiert den ihm nachgeordneten Dienststellen zuweisen könne. Diese Art der Bewirtschaftung stelle kein rechtliches Hindernis dar, den Beteiligten zu 1) nach Abschluß seiner Ausbildung weiter zu beschäftigen. Für die Zumutbarkeit der Weiterbeschäftigung sei allein entscheidend, ob in dem Zeitpunkt, in dem der oder die Auszubildende die Berufsausbildung erfolgreich abgeschlossen habe, ausbildungsgerecht besetzbare Arbeitsplätze vorhanden waren, keine gesetzlichen Hindernisse für die Einstellung vorhanden waren und in der Person des Bewerbers keine Gründe vorlagen, die die Weiterbeschäftigung unzumutbar erscheinen ließen. Ein Einstellungsstopp, der nicht auf einer normativen, sondern nur auf einer verwaltungsinternen Regelung beruhe, gehöre nicht zu den gesetzlichen Gründen, die es ausschlössen, gemäß § 9 BPersVG dem Arbeitgeber die Fortsetzung des Beschäftigungsverhältnisses abzuverlangen.
Der gegen diese rechtliche Würdigung des im Interesse einer planmäßigen Reduzierung des Personals verfügten Einstellungsstopps von der Antragstellerin vorgetragene Einwand, sie laufe auf eine verbotswidrige Begünstigung der Mitglieder von Personalvertretungen hinaus, greife nicht durch. Für die Anwendung des § 9 BPersVG komme es nicht darauf an, ob die Verweigerung der Weiterbeschäftigung in einem konkreten Zusammenhang mit der Tätigkeit in der Jugend- und Auszubildenden- oder Personalvertretung stehe. Der Arbeitgeber könne sich nicht auf den Nachweis beschränken, daß er den Betroffenen wegen dieser Tätigkeit nicht benachteiligt habe. Er müsse vielmehr im einzelnen den Nachweis führen, daß und aus welchen Gründen ihm die Weiterbeschäftigung unzumutbar sei. Dem Arbeitgeber sei demnach die Weiterbeschäftigung auch dann zuzumuten, wenn ein Auszubildender nach erfolgreicher Beendigung des Ausbildungsverhältnisses nur deshalb in ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit übernommen werden müsse, weil er Mitglied des Vertretungsorgans war, auch wenn aufgrund verwaltungsinterner Regelungen kein anderer Auszubildender übernommen werde.
Gegen den ihr am 14. September 1994 zugestellten Beschluß richtet sich die am 12. Oktober 1994 eingelegte und am 8. November 1994 begründete Beschwerde der Antragstellerin, mit der sie ihr erstinstanzliches Vorbringen vertieft und insbesondere geltend macht: Ihr habe im Zeitpunkt der Beendigung der Berufsausbildung des Beteiligten zu 1) (Ende Januar 1994) weder ein ausbildungsadäquater Arbeitsplatz noch eine frei Haushaltsstelle zur Verfügung gestanden. Derzeit werde der Beteiligte zu 1) ausbildungsfremd als Helfer beschäftigt. Die vom Verwaltungsgericht angeführten Dienstposten seien am 28. Januar 1994 nur deshalb noch im ODP geführt worden, weil die formelle Zurückziehung von Dienstposten immer in Sammelverfügungen erfolge. Die Dienstposten ... und ... seien nicht struktursicher und mit Wirkung vom 4. Februar 1994 zurückgezogen worden. Der Dienstposten ... sei zur Hälfte frei; für seine Nachbesetzung bestehe kein Bedarf. Im Bereich des Dienstpostens ... seien überhaupt keine überstunden angefallen; bei der Kostenstelle ... zu welcher u.a. der Dienstposten ... zähle, seien in den ersten Monaten 1994 insgesamt 51 Überstunden angefallen. Die Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung ergebe sich hier schon daraus, daß eine. Übernahme - unabhängig von der Mitgliedschaft des Beteiligten zu 1) in einem Vertretungsorgan - in keinem Fall erfolgt wäre. Seine Benachteiligung sei ausgeschlossen, weil kein einziger aus dem Ausbildungsjahrgang übernommen worden sei.
Die Antragstellerin beantragt,
den angefochtenen Beschluß zu ändern und das mit dem Beteiligten zu 1) nach § 9 Abs. 2 BPersVG begründete Arbeitsverhältnis aufzulösen.
Die Beteiligten zu 1) bis 3) beantragen,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie verteidigen den angefochtenen Beschluß und treten der Beschwerde entgegen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens aller Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der von der Antragstellerin vorgelegten Verwaltungsvorgänge, die Gegenstand der mündlichen Anhörung waren, Bezug genommen.
II.
Antragstellerin ist hier - wie das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluß vom 2. November 1994 (- 6 P 6.93 -, PersR 1995, 206) klargestellt hat - die Bundesrepublik Deutschland, die durch das BWB vertreten wird. Das Rubrum war entsprechend zu berichtigen.
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.
Der Weiterbeschäftigung des Beteiligten zu 1) steht nicht entgegen, daß er vor Abschluß seiner Ausbildung der Beteiligten zu 2) nur knapp 2 Monate angehört hat.
1.
Der Senat ist insoweit für die Entscheidung über den Antrag zuständig. Er teilt nicht die vom Hessischen Verwaltungsgerichtshof (Beschluß vom 22.9.1994 - TK 2039/93 - PersR 1995, 88) im Anschluß an die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu § 78 a BetrVG (Beschluß vom 29.11.1989 - 7 ABR 67/88 - PersR 1991, 65; zweifelnd neuerdings vom 11.1.1995 - 7 AZR 574/94 -, PersR 1995, 223) vertretene Auffassung, die Verwaltungsgerichte hätten allein über die Frage zu entscheiden, ob dem Arbeitgeber gemäß § 9 Abs. 4 Satz 1 BPersVG eine Weiterbeschäftigung zumutbar ist; der Streit darüber, ob ein an die Berufsausbildung anschließendes Arbeitsverhältnis begründet worden ist, falle in die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte. Denn gemäß § 83 Abs. 1 BPersVG sind die Verwaltungsgerichte allgemein für Streitigkeiten nach § 9 BPersVG zuständig. Ihre Zuständigkeit erstreckt sich deshalb auch auf die Frage, ob die Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 BPersVG erfüllt sind, und verneinendenfalls auf die Feststellung, daß kein Arbeitsverhältnis begründet worden ist (ebenso OVG NW, Beschluß vom 8.6.1994 - 1 A 575/93. PVB - PersR 1995, 338; OVG Bremen, Beschl. v. 12.10.1994 - P VB 3, 94 -, PersR 1995, 251 und VG Hamburg, Beschl. v. 11.6.1993 - 1 VG FB 2/93 -, PersR 1995, 28). Auch das BVerwG geht in seiner Rechtsprechung davon aus, daß die Frage, ob ein Arbeitsverhältnis begründet worden ist, im personalvertretungsrechtlichen Beschlußverfahren zu klären ist (vgl. z.B. die Beschlüsse vom 25.6.1986 - BVerwG 6 P 27.84 - PersR 1986, 218 und vom 28.2.1990 - BVerwG 6 P 21.87 - PersR 1990, 133).
2.
Der Senat folgt nicht der Ansicht des VG Hamburg (Beschl. vom 11.6.1993, a.a.O.), ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit sei nach § 9 BPersVG dann nicht zustande gekommen, wenn der Auszubildende vor Beendigung des Ausbildungsverhältnisses weniger als drei Monate der Jugendvertretung angehört habe. Das Gesetz schreibt ausdrücklich weder für die Ausübung des personalvertretungsrechtlichen Amtes eine bestimmte Dauer vor, noch setzt es eine zeitliche Grenze für den Erwerb eines solchen Amtes vor Beendigung der Ausbildung, um den Schutz des Absatzes 2 zu erlangen. Das räumt ebenfalls das Verwaltungsgericht Hamburg ein. Die Fristen in § 9 Abs. 1 und 2 BPersVG lassen gleichermaßen nicht, darauf schließen, der Gesetzgeber fordere für einen Weiterbeschäftigungsanspruch eine (mindestens) dreimonatige Zugehörigkeit. Das bedarf keiner näheren Begründung bezüglich der Regelung des Absatzes 2, wonach ein Weiterbeschäftigungsverlangen innerhalb der letzten drei Monate vor Ausbildungsende gestellt werden muß; die Einhaltung einer Drei-Monats-Frist ist somit eindeutig nicht vorgeschrieben. Absatz 1 verpflichtet dagegen den Arbeitgeber in der Tat, wenn er einen Auszubildenden, der Mitglied einer Jugendvertretung ist, nicht übernehmen will, dies dem Auszubildenden spätestens drei Monate vor Beendigung des Ausbildungsverhältnisses mitzuteilen, eine Mitteilungspflicht, der der Arbeitgeber naturgemäß nur nachkommen kann, wenn der Auszubildende zum fraglichen Zeitpunkt schon Mitglied des Vertretungsorgans ist. Diese Vorschrift hat indessen nur Ordnungscharakter, wie sich aus der Regelung des Absatzes 5 ergibt. Denn danach sind die Absätze 2 bis 4 unabhängig davon anzuwenden, ob der Arbeitgeber seiner Mitteilungspflicht nachgekommen ist. Nach ganz überwiegender Ansicht, der sich der Senat anschließt, kann dementsprechend grundsätzlich auch ein Jugendvertreter seine Weiterbeschäftigung verlangen, wenn er - wie der Beteiligte zu 1) - erst innerhalb der letzten drei Monate vor Beendigung seiner Ausbildung in sein Amt eingetreten ist (vgl. Hess. VGH, Beschluß vom 25.5.1983 - HPV TK 59/80 - ZBR 1983, 364; Fischer/Goeres, Personalvertretungsrecht des Bundes und der Länger, RdNr. 12 a zu § 9 BPersVG; Grabendorff/Windscheid/Ilbertz/Widmaier, BPersVG, 7. Aufl., RdNr. 7 zu § 9; Lorenzen/Haas/Schmitt, BPersVG, RdNr. 6 zu § 9; Altvater/Bacher/Hörter/Sabottig/Schneider/Vohs, BPersVG, RdNr. 2 zu § 9; Bieler/Müller-Fritzsche/Spohn, Nds. PersVG, 6. Aufl., RdNr. 3 zu § 58).
3.
In der Sache hat das VG den Antrag der Antragstellerin zu Recht abgelehnt. Auf die Begründung des angefochtenen Beschlusses wird gemäß §§ 83 Abs. 2 BPersVG, 87 Abs. 2, 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, 543 Abs. 1 ZPO verwiesen. Auch das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine andere Beurteilung.
a)
Der Einwand der Antragstellerin, eine Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung des Beteiligten zu 1) folge hier schon daraus, daß dessen Übernahme - unabhängig von seiner Mitgliedschaft in einem Vertretungsorgan - in keinen Fall erfolgt wäre und niemand aus dem gesamten Ausbildungsjahrgang übernommen worden sei, greift nicht durch.
Der Senat hat bereits in seinen - vom BVerwG mit Beschluß vom 28. März 1994 (6 PB 24.93) bestätigten - Beschlüssen vom 1. September 1993 (17 L 1672/93 u.a., PersR 1994, 290), die ebenfalls den Bereich des ... betrafen, eingehend dargelegt, daß das allgemeine Benachteiligungsverbot des § 8 BPersVG in § 9 BPersVG in spezieller Weise ausgestaltet ist und es für dessen Anwendung nicht darauf ankommt, ob die Verweigerung der Weiterbeschäftigung in einem konkreten Zusammenhang mit der Tätigkeit in einem personalvertretungsrechtlichen Organ steht. Der Arbeitgeber kann sich deshalb nicht auf den Nachweis beschränken, daß er den Betroffenen wegen dieser Tätigkeit nicht benachteiligt habe. Er muß vielmehr im einzelnen den Nachweis führen, daß und aus welchen Gründen ihm die Weiterbeschäftigung unzumutbar ist. Dafür reicht es nicht aus, daß ein Auszubildender nach erfolgreicher Beendigung des Ausbildungsverhältnisses nur deshalb in ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit übernommen werden muß, weil er Mitglied des Vertretungsorgans war, und kein anderer Auszubildender übernommen wird (OVG Lüneburg a.a.O. S. 291 m.w.N.). Diese Rechtsprechung hat das BVerwG auch jüngst noch einmal bestätigt (Beschl. v. 2.11.1994 - 6 P 6.93 und 39.93 -, PersR 1995, 206, 170, 173 m.N.).
b)
Ebenso geht die Berufung der Antragstellerin darauf fehl, ihr habe aufgrund des vom BMVg verfügten Einstellungsstopps Ende Januar 1994 weder ein ausbildungsadäquater Arbeitsplatz noch eine Haushaltsstelle für den Beteiligten zu 1) zur Verfügung gestanden.
Wie das Bundesverwaltungsgericht in seinen - im Bereich des ... ergangenen - Beschlüssen vom 2. November 1994 (a.a.O.) inzwischen entschieden hat, begründet ein von einer übergeordneten Dienststelle verfügter Einstellungsstopp die Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung (nur) dann, wenn er in Vollzug wenigstens globaler Anweisungen des Haushaltsgesetzgebers zur Personaleinsparung ergeht und zugelassene Ausnahmen so eindeutig gefaßt sind, daß sich auch nur der Verdacht einer Benachteiligungsabsicht von vornherein, d.h. anhand objektiver Kriterien, ausschließen läßt. Jedenfalls die letztere Voraussetzung war hier aber nicht erfüllt, weil - wie das VG im einzelnen dargelegt hat - das ... unter nicht näher umrissenen Prioritätsgesichtspunkten Ausnahmen von dem nur grundsätzlich bestehenden Verbot der Wiederbesetzung von Dienstposten zulassen oder doch beantragen konnte. Das wird dadurch bestätigt, daß auch nach Wirksamwerden des Einstellungsstopps in der Reduzierungsphase noch Neueinstellungen von Angestellten und Arbeitern im Kapitelbereich ... (Wehrtechnik und Beschaffung) erfolgt sind (in den Jahren 1991-1993 insgesamt 127), daß das ... z.B. mit Schreiben vom 28. Februar 1994 an den BMVg selbst um die Nachbesetzung zahlreicher Dienstposten gebeten hat und daß nach dem Schreiben des Staatssekretärs an den Bezirkspersonalrat beim ... vom 22. März 1994 diese Anträge immerhin in einigen Fällen Erfolg hatten. In mehreren von dem Beteiligten vorgelegten Schreiben hat der BMVg ferner betont, daß auch in der Reduzierungsphase der Nachwuchsgewinnung besondere Aufmerksamkeit zu widmen ist, da die Wehrverwaltung auch weiterhin qualifizierte Nachwuchskräfte in ausreichender Zahl benötigt (StS an HPR vom 4.12.1992) und daß im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsstellen alle Möglichkeiten ausgeschöpft werden, um Auszubildende, die ihre Ausbildung erfolgreich abgeschlossen haben, in ein Dauerarbeitsverhältnis zu übernehmen; gerade in der Reduzierungsphase müsse in besonderer Weise auf die Gewinnung qualifizierten Nachwuchses geachtet werden, um einer Überalterung der Verwaltung entgegenzuwirken (BMVg an PR der Luftwaffenwerft 13 vom 31.3.1993). Aus den dem Schreiben des BMVg an den HPR vom 8. Oktober 1993 beigefügten Übersichten ergibt sich, daß tatsächlich auch in der Reduzierungsphase noch in erheblicher Anzahl Ausgebildete in ein Arbeitsverhältnis übernommen wurden und diese Übernahmen im Laufe des Jahre 1993 nach der Beurteilung des Ministeriums sogar stabilisiert werden konnten. Vor diesem Hintergrund kann die Berufung der Antragstellerin auf den "grundsätzlich" bestehenden Einstellungsstopp und eine fehlende "Struktursicherheit" der für den Beteiligten zu 1) in Betracht kommenden freien Dienstposten nicht durchgreifen. Die tatsächlich erfolgten und möglichen Ausnahmen waren nicht durch objektive Kriterien hinreichend eindeutig eingegrenzt, sondern blieben in nicht unerheblichem Maße für Wertungen und Prognosen offen. Sie genügten damit nicht den in der Rechtsprechung des BVerwG (a.a.O. S. 174, 267) gestellten Anforderungen.
Die Beschwerde war danach zurückzuweisen.
Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen dafür nicht gegeben sind.
Domdey
Brinkmann
Born
Esser