Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Beschl. v. 28.09.2018, Az.: L 11 AS 30/18 NZB

Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II für die Anschaffung einer Ausstattung für den Katastrophenfall; Kein im Einzelfall bestehender besonderer Bedarf

Bibliographie

Gericht
LSG Niedersachsen-Bremen
Datum
28.09.2018
Aktenzeichen
L 11 AS 30/18 NZB
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2018, 50279
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
SG Lüneburg - 11.12.2017 - AZ: S 40 AS 1201/16

Amtlicher Leitsatz

Die Rechtsfrage, ob ein SGB II-Leistungsberechtigter Anspruch auf zusätzliche Leistungen (Mehrbedarfsleistungen) zur Anschaffung einer Ausstattung für den Katastrophenfall hat (sog. Notfallbevorratung), hat keine grundsätzliche Bedeutung.

Redaktioneller Leitsatz

1. Bei den Kosten für die Anschaffung einer Notbevorratung handelt es sich um keine laufende, sondern um eine ausdrücklich nicht in den Anwendungsbereich des § 21 Abs. 6 SGB II fallende einmalige Leistung.

2. Ein Anspruch auf Leistungen für die Notfallbevorratung stellt keinen im Einzelfall bestehenden besonderen Bedarf i.S.d. § 21 Abs. 6 SGB II dar.

Tenor:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Lüneburg vom 11. Dezember 2017 (S 40 AS 1201/16) wird zurückgewiesen.

Kosten für das Beschwerdeverfahren sind nicht zu erstatten.

Gründe

I.

Der Kläger begehrt die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts (SG) Lüneburg vom 11. Dezember 2017 (S 40 AS 1201/16). In diesem Verfahren haben die Beteiligten um die Gewährung zusätzlicher Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) für die Anschaffung einer Ausstattung für den Katastrophenfall (sog. Notfallbevorratung) gestritten.

Der F. geborene Kläger sowie sein G. geborener Sohn H. bezogen im Bewilligungszeitraum Juli bis Dezember 2016 vom Beklagten laufende SGB II-Leistungen, die I. geborene Tochter J. seit Beendigung ihrer Berufsausbildung (d.h. seit 1. August 2016, vgl. im Einzelnen: Bescheid vom 29. Juni 2016 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 26. Juli 2016, 8. September 2016 und 21. September 2016). Über das für die Kinder des Klägers gewährte Kindergeld hinaus wurde - soweit ersichtlich - kein Einkommen angerechnet.

Mit Schreiben vom 24. August 2016 beantragte der Kläger für sich und seine Kinder einen Pauschalbetrag von 500,- Euro für die Anschaffung einer Ausstattung für den Katastrophenfall (Notfallbevorratung). Diesen Antrag lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 13. Oktober 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. November 2016 ab.

Die hiergegen erhobene Klage hat das SG Lüneburg mit der Begründung abgewiesen, dass kein Anspruch auf weitere Leistungen für die Anschaffung einer Ausstattung im Katastrophenfall bestehe. Bei der Bestimmung der Sozialleistungen stehe dem Gesetzgeber ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Die Voraussetzungen eines Mehrbedarfs nach § 21 SGB II seien nicht erfüllt. Auch habe die Bundesregierung hinsichtlich der Notfallbevorratung nur eine Empfehlung ausgesprochen. Es bestehe somit keine Verpflichtung des einzelnen Bürgers, sich für einen Krisenfall entsprechende Vorräte anzuschaffen. Bei Bejahung des streitbefangenen Anspruchs würde es sogar zu einer Besserstellung von SGB II-Leistungsbeziehern gegenüber denjenigen kommen, die die Voraussetzungen für die Gewährung von Transferleistungen mehr oder weniger knapp verfehlten und deshalb eher Abstand von der Anschaffung eines solchen Notvorrats nehmen würden (Urteil vom 11. Dezember 2017).

Gegen das dem Kläger am 14. Dezember 2017 zugestellte Urteil richtet sich seine am 12. Januar 2018 eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde. Er ist der Auffassung, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung habe. Der vom SG angesprochene Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers werde durch die Grundrechte und die sich in diesen manifestierenden Wertungen des Verfassungsgesetzgebers beschränkt. Bei fehlenden finanziellen Mitteln für eine Vorsorge im Katastrophenfall werde das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit beeinträchtigt. Da das gewährte Arbeitslosengeld II schon für ein menschenwürdiges Leben erforderlich sei, könnten hiervon bereits denklogisch keine Beträge für anderweitige Zwecke abgezweigt werden. Gegebenenfalls seien die einschlägigen Vorschriften des SGB II verfassungskonform auszulegen. Insoweit verweist der Kläger auf kürzlich ergangene Entscheidungen des erkennenden Senats zur Übernahme von Kosten für Schulbücher als Mehrbedarfsleistungen. Es sei vollkommen irrelevant, ob eine rechtliche Verpflichtung zur Bevorratung für den Krisenfall bestehe. Bei Zugrundelegung der Auffassung des SG hätten arme Menschen im Krisenfall ein weitaus größeres Risiko, ums Leben zu kommen. Hinsichtlich der Personen, die die Voraussetzungen für die Gewährung von Transferleistungen knapp verfehlten, sei es Aufgabe des Gesetzgebers, auch diese bei der Anschaffung von Notvorräten zu unterstützen.

Der Beklagte ist dagegen der Auffassung, dass kein Anspruch auf Mehrbedarfsleistungen besteht. Für einen Anspruch aus § 21 Abs 6 SGB II sei eine atypische, d.h. vom Regelfall abweiche Bedarfslage erforderlich. Da jedoch die als Notvorrat angeschafften Lebensmittel aufgrund ihrer begrenzten Haltbarkeit in regelmäßigen Abständen ausgetauscht werden müssten, könnten sie zu diesem Zeitpunkt wieder dem Zweck der aktuellen Ernährung zugeführt werden. Es handele sich somit nur um eine Vorverlagerung von Kosten für die Anschaffung von Lebensmitteln, also letztlich lediglich um eine Neuordnung des Verbrauchsverhaltens, welche allein einer persönlichen Entscheidung sowie der hauswirtschaftlichen Planung des Leistungsberechtigten entspringe. Der aktuelle Bedarf des Hilfeempfängers sei jederzeit gedeckt, so dass kein weitergehender Leistungsanspruch bestehe. Angesichts der überschaubaren Kosten einer Notbevorratung sei diese nicht unabweisbar i.S.d. § 21 Abs 6 SGB II, zumal es sich auch nur um eine Empfehlung des Bundesamtes für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe handele. In den dem Kläger gewährten SGB II-Leistungen seien Ansparbeträge enthalten, mithilfe derer - ggf. zeitlich gestaffelt - ein Notvorrat angelegt werden könne.

II.

Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig, jedoch unbegründet. Das SG hat die Zulassung der Berufung rechtsfehlerfrei abgelehnt.

Der Senat kann offenlassen, ob der Kläger im Rechtsmittelverfahren auch Ansprüche seines minderjährigen Sohnes und/oder seiner volljährigen Tochter zulässigerweise geltend machen kann, nachdem er die Klage ausschließlich im eigenen Namen erhoben hat und das erstinstanzliche Urteil ausschließlich nur ihm gegenüber ergangen ist. Weder im Hinblick auf den Kläger noch im Hinblick auf seine Kinder liegen Zulassungsgründe vor.

Die Berufung gegen ein erstinstanzliches Urteil ist in den in § 144 Abs 1 Satz 1 SGG genannten Fällen (hier: Wert des Beschwerdegegenstandes i.H.v. 500,- Euro und damit unter 750,01 Euro) zuzulassen, wenn

1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 2. 3. das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts (BSG), des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 4. 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 144 Abs 2 SGG).

Der vorliegende Rechtsstreit hat keine grundsätzliche Bedeutung. Dies wäre nur dann der Fall, wenn die Rechtssache eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Rechtsmittelgericht bedürftig und fähig ist. Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, wenn sie bisher nicht geklärt ist und ihre Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern. Steht die Rechtsfrage dagegen praktisch außer Zweifel oder ist sie bereits höchstrichterlich entschieden worden, ist sie nicht mehr klärungsbedürftig (vgl. BSG, Beschlüsse vom 25. August 2011 - B 8 SO 1/11 B - und vom 16. Juli 2010 - B 11 AL 180/09 B -; Leitherer in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl. 2017, § 160 Rn 8, 8a mit umfangreichen weiteren Nachweisen).

Im Zusammenhang mit dem vom Kläger geltend gemachten Anspruch auf weitere SGB II-Leistungen für die Anschaffung einer Ausstattung für den Katastrophenfall stellen sich keine derartigen grundsätzlichen Rechtsfragen. Insbesondere kann sich der streitbefangene Anspruch nicht aus § 21 Abs 6 SGB II ergeben.

Nach dieser Norm wird bei Leistungsberechtigten ein Mehrbedarf anerkannt, soweit im Einzelfall ein unabweisbarer, laufender, nicht nur einmaliger besonderer Bedarf besteht (Hervorhebungen durch den Senat).

Der vorliegend geltend gemachte Anspruch auf Leistungen für die Notfallbevorratung stellt bereits keinen im Einzelfall bestehenden besonderen Bedarf i.S.d. § 21 Abs 6 SGB II dar (vgl. zu diesem Tatbestandsmerkmal ausführlich etwa: von Boetticher in: LPK-SGB II, 6. Auflage 2017, § 21 Rn 35 mit umfangreichen Nachweisen aus Rechtsprechung und Literatur). Schließlich besteht der streitbefangene Bedarf nicht nur beim Kläger, bei seinen Kindern oder bei einer abgrenzbaren Gruppe von SGB II-Leistungsempfängern, sondern aufgrund der allgemeinen Empfehlung des Bundesamtes für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe bei allen Einwohnern der Bundesrepublik Deutschland.

Zusätzlich handelt es sich bei den streitbefangenen Kosten für die Anschaffung einer Notbevorratung um keine laufende, sondern um eine ausdrücklich nicht in den Anwendungsbereich des § 21 Abs 6 SGB II fallende einmalige Leistung. Schließlich erschöpft sich die erstmalige Anschaffung von Lebensmittelvorräten sowie bestimmter Ausrüstungsgegenstände (vgl. hierzu die vom Kläger zur Gerichtsakte gereichte Liste mit u.a. Kerzen, Teelichtern, Taschenlampe, Reservebatterien, Gummistiefel, Kopfbedeckung, Schutzhelm, Schutzmaske, behelfsmäßiger Atemschutz usw.) in einem einmaligen Akt. Dass einzelne Lebensmittel nach längeren Zeiträumen (z.T. allerdings erst nach mehreren Jahren) ausgetauscht werden müssen, begründet aufgrund des erheblichen zeitlichen Abstands zur Erstanschaffung ebenfalls keinen laufenden Bedarf i.S.d. § 21 Abs 6 SGB II. Unabhängig davon dürften diese später erforderlich werdenden Ersatzbeschaffungen weitestgehend kostenneutral sein: Rechtzeitig vor Ablauf des Verfallsdatums ausgetauschte Lebensmittel können noch zum Eigenverbrauch verwendet werden, so dass die aus dem Notvorrat aussortierten Lebensmittel in Höhe der für die neuen Lebensmittel anfallenden Kosten jeweils den zum Austauschzeitpunkt bestehenden Bedarf "Ernährung" decken.

Ebenso wenig stellen sich hinsichtlich § 24 SGB II grundsätzliche Rechtsfragen.

Im Hinblick auf § 24 Abs 1 SGB II ist bereits unklar, ob der Kläger überhaupt die Gewährung (lediglich) eines Darlehens nach § 24 SGB II begehrt. Ein entsprechender Klageantrag ist bislang nicht gestellt worden, auch nicht hilfsweise. Soweit der Kläger dies (auch) begehren sollte, scheitert ein solcher Anspruch - ohne dass sich insoweit ungeklärte Rechtsfragen stellen würden - bereits daran, dass es sich bei der Notfallbevorratung nicht um einen in § 24 Abs 1 SGB II geregelten im Einzelfall vom Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfassten und nach den Umständen unabweisbaren, jedoch durch den Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts nicht gedeckten Bedarf handelt (Hervorhebung durch den Senat). Denn der Kläger begehrt gerade nicht wegen der besonderen Umstände seines Einzelfalls oder der besonderen Umstände einer abgrenzbaren Gruppe von SGB II-Leistungsbeziehern, der er zugehört, die Gewährung zusätzlicher SGB II-Leistungen. Vielmehr macht er einen weitergehenden Bedarf geltend, der ausnahmslos bei allen SGB II-Leistungsempfängern gleichermaßen besteht (Notfallbevorratung entsprechend den allgemeinen Empfehlungen des Bundesamtes für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe). Es handelt sich in der vorliegenden Fallkonstellation somit nicht darum, dass für die durch die laufenden Regelbedarfsleistungen nach § 20 SGB II pauschal gedeckten Bedarfe zu dem Zeitpunkt, in dem konkrete Anschaffungen erforderlich sind, die hierfür erforderlichen Geldmittel nicht zur Verfügung stehen (wie z.B. für die Ersatzbeschaffung eines defekten Haushaltsgerätes nach erst kurzzeitigem Bezug von SGB II-Leistungen und ansonsten fehlenden Rücklagen). In der Sache begehrt der Kläger vielmehr für die Anschaffung einer Notbevorratung entweder entsprechende einmalige Leistungen (hier: 500,- Euro im Sinne der Kostenübernahme für eine "Erstausstattung" für den Katastrophenfall) oder aber höhere laufende Regelbedarfsleistungen nach § 20 SGB II. Das SGB II sieht für die in Streit stehenden Kosten der Notfallbevorratung jedoch weder die Möglichkeit der Gewährung höherer Regelbedarfe nach § 20 SGB II vor noch die Bewilligung entsprechender Erstausstattungsleistungen.

Insoweit kann der erkennende Senat auch keine Anhaltspunkte für eine Verfassungswidrigkeit des geltenden Rechts erkennen. Vielmehr hat bereits das SG zutreffend auf den weiten Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers hingewiesen. Dem Kläger - wie auch allen anderen SGB II-Leistungsbezieher - bleibt es unbenommen, über die konkrete Verwendung der gewährten SGB II-Leistungen weitestgehend frei und eigenverantwortlich zu entscheiden. Dies ermöglicht das Setzen von Prioritäten, z.B. die Verwendung bestimmter Beträge aus der gewährten Regelbedarfsleistung für die Anschaffung einer Notfallbevorratung (so auch: SG Konstanz, Urteil vom 31. Mai 2017 - S 11 AS 808/17 -; SG Stuttgart, Urteil vom 16. März 2018 - S 3 AS 5445/17 -; Böttiger, jurisPR 20/2017 Anm. 5). Entscheidungsfreiheit besteht auch dahingehend, ob, in welchem Umfang und wann der Einzelne den die Notfallbevorratung betreffenden Empfehlungen des Bundesamtes für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe nachkommen will. Eine Vergleichbarkeit der vorliegenden Fallkonstellation (zusätzliche SGB II-Leistungen für die Anschaffung einer Notfallbevorratung) mit den Fällen der Ausstattung von Schülern mit den für den Unterricht erforderlichen Schulbüchern (als Teil des verfassungsrechtlich garantierten Existenzminimums, vgl. hierzu: BVerfG, Urteil vom 9. Februar 2010 - 1 BvL 1/09 u.a. - Rn 181f., 197; Urteil des Senats vom 11. Dezember 2017 - L 11 AS 349/17 -) ist nicht zu erkennen.

Die Berufung ist auch nicht wegen Divergenz zuzulassen.

Divergenz i.S.d. § 144 Abs 2 Nr 2 SGG liegt vor, wenn ein abstrakter Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung mit einem Rechtssatz in einer Entscheidung der in dieser Vorschrift genannten Gerichte nicht übereinstimmt und der angefochtenen Entscheidung tragend zugrunde liegt (vgl. BSG, Beschluss vom 19. November 2009 - B 13 RS 61/09 B -, Rn 14; Leitherer, a.a.O., § 160 Rn 13). Um eine Abweichung handelt es sich somit nicht bereits, wenn das SG einen Rechtssatz nicht beachtet oder unrichtig angewandt hat, sondern erst, wenn diesem Rechtssatz tatsächlich widersprochen, d.h. ein anderer Rechtssatz aufgestellt und angewandt wurde. Nicht die Unrichtigkeit der Entscheidung im Einzelfall, sondern die Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen begründet eine Zulassung der Berufung wegen Divergenz (BSG, Beschluss vom 19. November 2009, a.a.O., Rn 14; Udsching in: BeckOK Sozialrecht, Stand: 2018, § 160 SGG Rn 19; Leitherer, a.a.O., § 160 Rn 19 - jeweils zur Divergenz i.S.d. § 160 Abs 2 Nr 2 SGG).

Es ist weder erkennbar noch vom Kläger vorgetragen worden, dass das SG hinsichtlich des streitbefangenen Anspruchs auf weitere SGB II-Leistungen für die Anschaffung einer Ausstattung für den Katastrophenfall oder hinsichtlich sonstiger entscheidungserheblicher Rechtsfragen von der Rechtsprechung eines der in § 144 Abs 2 Nr 2 SGG genannten Gerichte im Grundsätzlichen abgewichen wäre.

Verfahrensfehler i.S.d. § 144 Abs 1 Satz 1 Nr 3 SGG sind nicht zu prüfen, da es an entsprechenden konkreten Verfahrensrügen fehlt (vgl. zum Erfordernis der ausdrücklichen Geltendmachung und Darlegung eines konkreten Verfahrensmangels im Rahmen des § 144 Abs 2 Nr 3 SGG: BSG, Urteil vom 21. März 1978 - 7/12/7 RAr 41/76 -, SozR 1500 § 150 Nr 11; Urteil vom 15. Mai 1985 - 7 RAr 40/84, SozSich 1985, 346; Leitherer, a.a.O., § 144 Rn 36).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).