Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Urt. v. 26.09.2018, Az.: L 16 U 26/16
Bibliographie
- Gericht
- LSG Niedersachsen-Bremen
- Datum
- 26.09.2018
- Aktenzeichen
- L 16 U 26/16
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2018, 74536
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG - 17.12.2015 - AZ: S 22 U 1/15
Amtlicher Leitsatz
Leitsatz
Eine gesetzliche Krankenkasse kann vom Träger der Unfallversicherung nicht die Erstattung der Behandlungskosten verlangen, die ihr durch den Sturz ihrer Versicherten auf dem Rückweg vom Kindergarten, in den sie ihr Kind gebracht hat, zurück zum Homeoffice entstanden sind.
Der Rückweg vom Kindergarten zum Homeoffice ist nach der derzeit geltenden Rechtslage keine nach § 8 Abs 2 Nr 1, § 8 Abs Nr 2 a oder § 8 Abs 2 Nr 3 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII) versicherte Tätigkeit.
Tenor:
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Hannover vom 17. Dezember 2015 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.
Der Streitwert wird auf 19.124,22 € festgesetzt.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Erstattung von Kosten in Höhe von 19.124,22 € für die Behandlung der Beigeladenen.
Die am 14. November 1969 geborene Beigeladene ist bei der Klägerin gesetzlich kranken- und bei der Beklagten unfallversichert. Sie ist die Mutter der am J. 2008 geborenen Tochter K.. Die Beigeladene ist bei der Deutschen Rentenversicherung (DRV) L., M., beschäftigt, sie arbeitete am Unfalltag von zu Hause aus (Teleworking).
Am 27. November 2013 erlitt die Beigeladene gegen 9.30 Uhr einen Unfall, als sie aufgrund von Eisglätte (Blitzeis) mit dem Fahrrad auf der Fahrbahn des N. in O. wegrutschte und sich hierbei ein Verrenkungsbruch des rechten Ellenbogengelenks zuzog. Sie hatte die Wohnung gegen 9.20 Uhr verlassen und ihre Tochter mit dem Fahrrad zum Kindergarten P., Q., R., gebracht und befand sich zum Zeitpunkt des Unfalls auf dem Rückweg von da nach Hause, um dort im Rahmen des Teleworkings für die DRV S. zu arbeiten. Die Beigeladene wurde mit dem Rettungswagen in das Klinikum O. gebracht und dort vom 27. November bis 14. Dezember 2013 wegen der Diagnosen Luxation des Ellenbogens, Fraktur des prox. Radius stationär behandelt. Vom 19. bis 26. Februar 2014 erfolgten weitere stationäre Aufenthalte. Sie war bis 20. Juni 2014 arbeitsunfähig erkrankt. Für die Behandlung der Beigeladenen entstanden Krankenbehandlungskosten in Höhe von insgesamt 19.124,22 € (siehe Aufstellung der Klägerin vom 19. September 2014).
Die Klägerin meldete gegenüber der Beklagten mit Schreiben vom 19. September 2014 ihren Erstattungsanspruch an. Mit Schreiben vom 24. November 2014 lehnte die Beklagte ihre Leistungspflicht ab, da ein Versicherungsfall nicht vorgelegen habe.
Mit bestandskräftigem Bescheid vom 6. Januar 2015 lehnte die Beklagte gegenüber der Beigeladenen Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung ab. Bei dem Unfall vom 27. November 2013 habe es sich nicht um einen Arbeitsunfall im Sinne des Gesetzes gehandelt. Der Unfall habe sich nicht bei der eigentlichen Tätigkeit ereignet. Es habe sich auch nicht um einen Wegeunfall gehandelt. Nach § 8 Abs 2 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII) seien Wege zwischen der eigenen Wohnung und der Arbeitsstätte versichert. Abs 2 Nr 1 SGB VII stelle das Zurücklegen des unmittelbaren, also direkten Weges zwischen Wohnung und Arbeitsstätte unter Versicherungsschutz. Nrn 2 und 3 stellten das Abweichen (also einen Umweg oder Abweg) von dem direkten Weg für die genannten Fälle unter Versicherungsschutz. Allen Fallgestaltungen sei jedoch gemeinsam, dass der Weg rechtlich wesentlich in einem inneren ursächlichen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit stehen müsse. Der innere Zusammenhang beschreibe die rechtliche Zurechenbarkeit des unfallbringenden Verhaltens des Versicherten zu dem versicherten Tätigkeitsbereich. Wesentlich für die Zurechenbarkeit zur versicherten Tätigkeit sei die finale Handlungstendenz des Versicherten. Die Beigeladene habe selbst mitgeteilt, dass sie einen Teleworking-Arbeitsplatz zu Hause habe und am Unfalltag den Weg von zu Hause aus angetreten habe, um ihre Tochter in den Kindergarten zu bringen. Danach wollte sie nach Hause zurückfahren, um dort dann zu arbeiten. Der Unfall habe sich auf dem Rückweg vom Kindergarten zu der Wohnung ereignet, nachdem sie die Tochter in den Kindergarten gebracht habe. In diesem Fall habe sie sich somit auf einem Weg befunden, der allein aus dem privaten Grund angetreten worden sei, die Tochter in den Kindergarten zu bringen. Der Umstand, dass sie dieses getan habe, um anschließend ihre Arbeit zu Hause verrichten zu können, mache ihre berufliche Tätigkeit lediglich zu einer Ursache im philosophischen Sinn für das Zurücklegen des Weges. Ohne die Absicht, das Kind in den Kindergarten zu bringen, wäre es jedoch gar nicht zum Antritt eines Weges gekommen, da sie ja an diesem Tage an ihrem Teleworking-Arbeitsplatz zu Hause arbeiten wollte. Rechtlich wesentliche Ursache im Sinne der Bedingungstheorie der gesetzlichen Unfallversicherung für das Zurücklegen des Weges sei nicht die Absicht gewesen, den Weg zur Arbeit anzutreten, sondern das Bringen der Tochter zum Kindergarten. Es handele sich somit weder um einen Weg, der angetreten wurde, um direkt und unmittelbar zum Ort der Tätigkeit zu gelangen, noch um eine Abweichung von diesem Weg. Grundsätzlich könne zwar auch eine andere Stelle Ausgangspunkt und Zielpunkt des Weges sein. Der Aufenthalt an einem anderen Ort als dem Wohnbereich qualifiziere diesen rechtlich als Ausgangspunkt der Wegstrecke und somit als dritten Ort, wenn die Dauer des Aufenthalts dort so rechtserheblich sei, dass der vorangegangene Weg von der Wohnung zu ihm eine selbstständige Bedeutung im privaten und versicherten Bereich erlange. Kriterium der Aufteilung in zwei selbstständige Wege, also in einen ersten Weg von der Wohnung zum dritten Ort und dann in einen zweiten Weg vom dritten Ort zum Ort der Tätigkeit, sei der zeitliche Umfang des Aufenthalts, der in Anlehnung an die Zwei-Stunden-Grenze bei Unterbrechungen mindestens zwei Stunden betragen müsse. Da die Beigeladene ihre Wohnung gegen 9.20 Uhr verlassen habe, um die Tochter in den ca 700 Meter entfernt liegenden Kindergarten zu bringen, und dann gegen ca 9.30 Uhr mit dem Fahrrad auf dem Rückweg zur Wohnung gestürzt sei, habe keine mehr als zweistündige Unterbrechung durch den Aufenthalt im Kindergarten vorgelegen. Der Kindergarten sei daher nicht zum sogenannten dritten Ort geworden.
Die Klägerin hat am 5. Januar 2015 Klage vor dem Sozialgericht (SG) Hannover erhoben und beantragt, die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin die Behandlungskosten zu erstatten. Es habe sich um einen Wegeunfall nach § 8 Abs 2 Nr 2 SGB VII gehandelt. Mit dem Bringen der Tochter in den Kindergarten sei die Beigeladene von ihrem unmittelbaren Weg zur Arbeit, der sich durch die Arbeit zu Hause innerhalb des Hauses abgespielt habe, abgewichen. Dieser Umstand könne nicht dazu führen, dass ihr nunmehr auf dem Rückweg zum Arbeitsplatz nach Durchführen des Verbringens der Tochter in den Kindergarten der in § 8 Abs 2 Nr 2 SGB VII normierte Unfallversicherungsschutz verwehrt werde. Das käme einer Ungleichbehandlung der zu Hause arbeitenden Arbeitnehmer im Verhältnis zu den übrigen Arbeitnehmern, die sich regelmäßig zu ihrer außerhalb liegenden Arbeitsstelle begeben müssten, gleich. Es sei der Unfallversicherungsschutz unter dem Aspekt des sogenannten „dritten Ortes“ zu prüfen. Ausgangs- bzw Zielpunkt des Arbeitsweges müsse nicht unbedingt die eigene Wohnung sein. Stehe der Weg von oder zu einem anderen Ort in einem angemessenen Verhältnis zum eigentlich üblichen Arbeitsweg und sei dort ein Aufenthalt von wenigstens zwei Stunden beabsichtigt, seien in der Regel auch diese Wege versichert. Die Versicherte habe sich nach den vorliegenden Umständen auf einem abweichenden Weg von ihrem direkten Weg zur Arbeitsstätte befunden. Es könne ihr insoweit nicht zum Nachteil gereichen, dass sich diese Arbeitsstätte in ihrem Wohnhaus befunden habe. Jedenfalls das Erreichen wollen der Arbeitsstätte nehme dem Weg den behaupteten privaten Charakter und wäre insoweit, was die Handlungstendenz betreffe, durch die versicherte Tätigkeit bestimmt. Folge man der Auffassung der Beklagten manifestiere sich damit eine Schlechterstellung solcher Versicherten, die zu Hause arbeiteten und gleichzeitig ein Kind hätten, das sie fremder Obhut anzuvertrauen gedachten. Die Versicherte habe den Weg nach Hause eben nicht aus privaten Motiven angetreten, denn sie wollte die Arbeit aufnehmen.
Die Beklagte hat auf die Begründung in ihrem Bescheid vom 6. Januar 2015 Bezug genommen und darauf hingewiesen, dass ein Leistungsanspruch der Klägerin bereits deshalb nicht bestehe, weil ein bestandskräftiger Ablehnungsbescheid gegenüber der Beigeladenen existiere.
Das SG hat die Klage mit Urteil vom 17. Dezember 2015 abgewiesen. Die Klage sei als Leistungsklage zulässig, aber nicht begründet. Die Voraussetzungen des § 105 Abs 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) lägen nicht vor. Die Klägerin sei im Verhältnis zu der Versicherten/Beigeladenen hinsichtlich der Aufwendungen zuständige Versicherungsträgerin. Denn nur durch eine aufgrund eines Arbeitsunfalls begründete Behandlungsbedürftigkeit seien Heilbehandlungsmaßnahmen von dem Unfallversicherungsträger zu gewähren. Beruhe die Behandlungsbedürftigkeit dagegen nicht auf einem Arbeitsunfall, seien Leistungen durch den Krankenversicherungsträger zu erbringen. Die Beigeladene habe hier keinen Arbeitsunfall im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung erlitten. Sie habe nicht nach § 8 Abs 2 Nr 1 SGB VII unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung gestanden. Sie habe sich nicht auf dem Weg zum Ort ihrer Tätigkeit befunden. Nach den Angaben der Beigeladenen arbeitete sie im sogenannten Home-Office für ihren Arbeitgeber, habe also ihren Arbeitsplatz zu Hause. Lägen Wohnung und Arbeitsstätte im selben Gebäude, sei ein Weg nach § 8 Abs 2 SGB VII ausgeschlossen. Die Beigeladene habe im Unfallzeitpunkt auch nicht nach § 8 Abs 2 Nr 2a SGB VII unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung gestanden. Eine Konstellation im Sinne dieser Vorschrift habe nicht allein deshalb vorgelegen, weil das Verbringen des Kindes in den Kindergarten nicht mit einem nach § 8 Abs 2 Nr 1 SGB VII versicherten Weg der Beigeladenen von und zu der Arbeit verknüpft gewesen sei. Hätten Versicherte ihren Arbeitsplatz im Wohngebäude, sei ein Weg nach § 8 Abs 2 Nr 1 SGB VII ausgeschlossen. Ein Bringen von Kindern sei daher auch ausgeschlossen, wenn dies mit Rücksicht auf die Arbeit geschehe. Auch eine analoge Anwendung oder eine verfassungskonforme Auslegung sei hier nicht angezeigt. Es fehle bereits an einer Gesetzeslücke. Es sei nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber die Frage des Unfallversicherungsschutzes auf Wegen zur Unterbringung und Betreuung von Kindern, die nicht mit einem nach § 8 Abs 2 Nr 1 SGB VII versicherten Weg verbunden seien, übersehen oder bewusst offengelassen habe. Angesichts der detaillierten Regelung in § 8 Abs 2 Nr 2 SGB VII müsse im Gegenteil davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber bewusst nur die dort ausdrücklich genannten Fälle des Transports von Kindern und gerade den isoliert zum Kindertransport zurückgelegten Weg nicht für sich unter Unfallversicherungsschutz stellen wollte. Dieses verletze auch nicht Artikel 3 Abs 1 Grundgesetz (GG). Es möge auf den ersten Blick als Ungleichbehandlung bewertet werden, dass das Verbringen von Kindern in fremder Obhut geschützt sei mit der Fahrt zu oder von der Arbeitsstelle, hingegen der Schutz aber entfalle, wenn der Arbeitsplatz zu Hause sei. Der Gesetzgeber knüpfe stets an den versicherten Weg von und zu der Arbeit an. Die Einbeziehung von Wegen zur Unterbringung eines Kindes in den Kreis der versicherten Tätigkeit setze voraus, dass damit auch die Fahrt zu oder von der Arbeitsstelle verknüpft sei. Ohne einen Arbeitsweg und damit ohne einen inneren Zusammenhang zu einer betrieblichen Tätigkeit gehe der Sinn und Zweck des Unfallversicherungsschutzes, der stets eng mit der betrieblichen Tätigkeit zusammenhänge, ins Leere. Die Beigeladene sei am Unfalltage nicht aus dem Wohngebäude herausgetreten, um ihre Arbeitsstelle zu erreichen, also ihre betriebliche Tätigkeit aufzunehmen. Ihre Intension sei allein darauf gerichtet gewesen, das Kind in den Kindergarten zu verbringen. Der Rückweg teile stets das Schicksal des Hinweges, insofern sei auch die Rückkehr der Beigeladenen kein Arbeitsweg gewesen. An einer Ungleichbehandlung mangele es bereits deshalb, weil im Falle eines Home-Office kein Arbeitsweg anzutreten sei. Konkrete Ansprüche könnten aus Artikel 6 Abs 1 GG nicht hergeleitet werden. Dementsprechend könnten dem Grundgesetz auch keine verbindlichen Vorgaben für die Gestaltung des Versicherungsschutzes bei der beruflich veranlassten Unterbringung von Kindern entnommen werden.
Gegen das am 6. Januar 2016 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 5. Februar 2016 Berufung zum Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen erhoben. Die Bindungswirkung des bestandskräftigen Bescheides stehe einem Anspruch nicht entgegen. Ein bestandskräftiger Bescheid gegenüber dem Versicherten habe keine Bindungswirkung in Bezug auf geltend gemachte Erstattungsansprüche der Sozialleistungsträger untereinander. Es habe sich bei dem Unfall der Beigeladenen um einen Wegeunfall nach § 8 Abs 2 Nr 2a SGB VII gehandelt. Die Beklagte sei für die unfallbedingten Aufwendungen zuständig gewesen. Sie habe der Klägerin die Heilbehandlungskosten zu erstatten. Es sei davon auszugehen, dass es den betrieblichen Interessen diene, wenn die Beigeladene ihr Zuhause, in dem sie ihrer Heimarbeit nachgehe, verlasse, um ihr Kind zum Kindergarten zu bringen, sowie von dort auch den Rückweg anzutreten, um ihrer Heimarbeit ungestört nachgehen zu können. Der Anspruch könne nicht daran scheitern, dass der Weg nicht mit einer Fahrt von bzw zur Arbeitsstätte verknüpft sei. Das SG habe ausgeführt, es könne sich allein deswegen nicht um einen Arbeitsunfall gehandelt haben, weil die Beigeladene nicht auf einem im Sinne der zitierten Vorschriften versicherten Weg gewesen sei. Dabei werde außer Acht gelassen, dass hier eine Auslegung der fraglichen Vorschrift unter dem Gesichtspunkt des Argumentum a maiore ad minus geboten sei. Denn mit der Vorschrift des § 8 Abs 2 Nr 2 SGB VII werde ausdrücklich eine Abweichung des Weges mitversichert, die von einem unmittelbaren Weg von und nach dem Ort der Tätigkeit erfolge. Dabei könne es keinen Unterschied machen, dass es in den vorliegenden Sachverhaltskonstellationen bei der Tätigkeit in einem Home-Office nicht um einen Weg zu oder von der Arbeitsstätte gehe, sondern umgekehrt von und zu der Arbeitsstätte, gerade um der Handlungstendenz zu folgen, die Voraussetzungen für eine ungestörte Arbeit im Home-Office zu schaffen. Vor dem Hintergrund, dass die Tätigkeiten in einem Home-Office immer mehr zunähmen und dass diese Tätigkeiten ganz überwiegend von Frauen bzw Müttern erbracht würden, sei eine grundgesetzkonforme Auslegung der fraglichen Vorschrift geboten. Der Ausschluss von Telearbeitern vom Unfallversicherungsschutz nach § 8 Abs 2 Nr 2a SGB VII sei verfassungswidrig. Jedenfalls sei diese Vorschrift analog anzuwenden. Man könne davon ausgehen, dass durch die vermehrte Tätigkeit von Arbeitnehmern im Rahmen einer Heimarbeit bzw einer Tätigkeit im Home-Office die Lebensverhältnisse in den letzten Jahren erheblich geändert worden seien. Es liege eine planwidrige Regelungslücke vor. Der vorliegende Sachverhalt sei nicht mit dem zu vergleichen, den das Bundessozialgericht (BSG) im Urteil vom 5. Juli 2016 entschieden hätte. Dort sei der Beschäftigte in einem Home-Office auf dem Weg von der Arbeitsstätte in seinem Haus zur Küche und damit im persönlichen Lebensbereich ausgerutscht, was als typische eigenwirtschaftliche, nicht versicherte Tätigkeit angesehen worden sei.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Hannover vom 17. Dezember 2015 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr einen Betrag in Höhe von 19.124,22 € zu erstatten.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Die Voraussetzungen des § 8 Abs 2 Nr 2a SGB VII seien nicht gegeben. Die Beigeladene sei nicht von ihrem Arbeitsweg abgewichen, als sie ihr Kind in den Kindergarten gebracht bzw sich auf dem Rückweg nach Hause befunden habe. Aufgrund ihrer Tätigkeit im Home-Office habe es nämlich keinen Arbeitsweg im Sinne des § 8 Abs 2 Nr 1 SGB VII gegeben, von dem die Beigeladene hätte abweichen können. Bei dem Weg vom Kindergarten nach Hause habe es sich ganz eindeutig weder um einen unmittelbaren Weg von oder nach dem Ort der Tätigkeit noch um einen von diesem Weg abweichenden gehandelt. Lägen Wohnung und Arbeitsstätte im selben Gebäude, sei nämlich bereits begrifflich ein Wegeunfall ausgeschlossen. Auch eine analoge Anwendung des § 8 Abs 2 Nr 2a SGB VII komme nicht in Betracht, da keine Regelungslücke bestehe. Der Gesetzgeber habe ausschließlich Unfälle auf den von Arbeitswegen abweichenden Wegen zum Verbringen von Kindern in fremde Obhut unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stellen wollen. Schließlich stehe der bindende Ablehnungsbescheid dem Erstattungsanspruch entgegen.
Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt und sich im Berufungsverfahren nicht geäußert.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verwaltungsakte der Beklagten und der Gerichtsakte Bezug genommen. Diese haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung geworden.
Entscheidungsgründe
Die gemäß §§ 143 f Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht erhobene Berufung der Klägerin ist zulässig, aber nicht begründet.
Statthafte Klageart ist die echte Leistungsklage gemäß § 54 Abs 5 SGG. Die Beklagte ist weder berechtigt noch verpflichtet, über einen Erstattungsanspruch gegenüber der Krankenversicherung durch Verwaltungsakt zu entscheiden.
Rechtsgrundlage für den Erstattungsanspruch der Klägerin gegen die Beklagte ist § 105 Abs 1 SGB X. Danach ist der zuständige oder zuständig gewesene Leistungsträger unter bestimmten weiteren Voraussetzungen dem unzuständigen Leistungsträger, der Sozialleistungen erbracht hat, erstattungspflichtig. Die Voraussetzungen des § 105 SGB X liegen nicht vor, weil die Beklagte nicht der zuständige Leistungsträger für die im Erstattungsverlangen seitens der Klägerin geltend gemachten Kosten ist. Für die Leistung zuständig ist der Sozialleistungsträger, der im Hinblick auf den erhobenen Sozialleistungsanspruch nach materiellem Recht richtigerweise sachlich befugt (passiv legitimiert) ist (vgl. BSG, Urteil vom 20. März 2018 – B 2 U 16/16 R Rdnr 11 mwN).
(1) Die Zuständigkeit der Klägerin folgt nicht bereits aus dem in Bestandkraft erwachsenen Verwaltungsakt der Beklagten gegenüber der Beigeladenen, mit dem diese die Anerkennung des Sturzereignisses gegenüber der Beigeladenen als Arbeitsunfall abgelehnt hat.
Der Verwaltungsakt der Beklagten gegenüber der Beigeladenen ist bestandskräftig geworden (§ 77 SGB X), weil sie dagegen keinen Widerspruch eingelegt hat. Zwar hat der erkennende Senat mit Urteil vom 26. Januar 2016 – L 16/3 U 176/11 entschieden, dass sich der auf Erstattung in Anspruch genommene Leistungsträger auf seine bindende Entscheidung gegenüber dem Versicherten grundsätzlich auch im Verhältnis zu dem die Erstattung begehrenden Leistungsträger berufen kann (vgl BSGE 58, 119 [BSG 22.05.1985 - 1 RA 33/84] = SozR 1300 § 104 Nr 7; BSG SozR 3-1300 § 86 Nr 3; BSGE 101, 86, 88 [BSG 26.06.2008 - B 13 R 37/07 R]), wenn der ablehnende Verwaltungsakt nicht offensichtlich fehlerhaft ist (vgl so auch Hess Landessozialgericht, Urteil vom 29. Oktober 2009 – L 8 KR 252/07).
Der 2. Senat des BSG hat jedoch in seinem Urteil vom 20. März 2018 – B 2 U 16/16 R ausgeführt, dass Erstattungsansprüche nach den §§ 102 ff SGB X keine von der Rechtsposition des Berechtigten abgeleiteten, sondern eigenständige Ansprüche sind. Eine Feststellungswirkung der Entscheidung, die auch Sachverhaltsmerkmale und rechtliche Wertungen in die „Bindung“ mit einbeziehe, bestehe damit nicht (Rdnr 12 mwN). Es hat sich dabei auf seine Rechtsprechung bezogen, wonach die gegenüber dem Leistungsberechtigten ergangenen bindenden Verwaltungsakte nicht dem Erstattungsgläubiger entgegenzuhalten sind. Der 2. Senat des BSG hat jedoch auch ausgeführt, dass in dem dort entschiedenen Fall dahinstehen könne, ob der Senat an dieser Rechtsprechung festhalte (Rdnr 17).
Der erkennende Senat lässt ebenfalls dahinstehen, ob er an seiner Rechtsprechung festhält, da die Beigeladene keinen Arbeitsunfall nach § 8 Abs 1 SGB VII erlitten hat, für dessen Entschädigung die Beklagte zuständiger Leistungsträger wäre. Ein Arbeitsunfall setzt voraus, dass der Unfall infolge einer den Versicherungsschutz nach den §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit eingetreten ist. Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt. Der Unfall ist nicht bei einer den Versicherungsschutz begründenden Tätigkeit eingetreten. Die Beigeladene hat keinen Wegeunfall iS von § 8 Abs 2 Nr 1, Abs 2 Nr 2a oder Abs 2 Nr 3 SGB VII erlitten.
(2) Unfälle sind gemäß § 8 Abs 1 Satz 2 SGB VII zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. Ein Arbeitsunfall setzt daher voraus, dass die Verrichtung zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer oder sachlicher Zusammenhang), sie zu dem zeitlich begrenzten, von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis – dem Unfallereignis – geführt hat (Unfallkausalität) und dass das Unfallereignis einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten objektiv und rechtlich wesentlich verursacht hat (haftungsbegründende Kausalität) (BSG, Urteil vom 23. Januar 2018 – B 2 U 3/16 R Rdnr 10 mwN).
(a) Die Beigeladene hat am 27. November 2013 einen Unfall erlitten, indem sie mit dem Fahrrad stürzte. Sie hat dadurch einen Gesundheitserstschaden erlitten. Sie war auch als Beschäftigte bei der DRV kraft Gesetzes unfallversichert. Ihre Verrichtung zur Zeit des Unfallereignisses stand jedoch nicht in einem sachlichen Zusammenhang mit der verrichteten Tätigkeit.
(b) Die Beigeladene hat den Unfall nicht im Betrieb oder auf einem Betriebsweg erlitten.
(aa) Die Beigeladene hat den Unfall nicht im Beschäftigungsbetrieb erlitten. Zwar führt die Ausübung einer Beschäftigung in einem Home-Office zu einer Verlagerung von dem Unternehmen dienenden Verrichtungen in den häuslichen Bereich. Die betrieblichen Interessen dienende Arbeit in der Wohnung eines Versicherten nimmt dieser aber grundsätzlich nicht den Charakter der häuslichen Lebenssphäre (BSG, Urteil vom 5. Juli 2017 – B 2 U 5/15 R Rdnr 27 = BSG SozR 4-2700 § 2 Nr 35). Die Beigeladene hat den Unfall auch nicht in ihrem Home-Office erlitten.
(bb) Sie hat den Unfall auch nicht auf einem Betriebsweg erlitten. Zur versicherten Tätigkeit zählt auch das Zurücklegen eines Betriebsweges. Betriebswege sind Wege, die in Ausübung der versicherten Tätigkeit zurückgelegt werde, Teil der versicherten Tätigkeit sind und damit der Betriebsarbeit gleichstehen. Sie werden in unmittelbarem Betriebsinteresse zurückgelegt und unterscheiden sich von Wegen nach und von dem Ort der Tätigkeit iS des § 8 Abs 2 Nr 1 SGB VII dadurch, dass sie der versicherten Tätigkeit nicht lediglich vorausgehen oder sich ihr anschließen. Sie sind nicht auf das Betriebsgelände beschränkt. Entscheidend für die Beurteilung, ob ein Weg im unmittelbaren Betriebsinteresse zurückgelegt wird und deswegen im sachlichen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit steht, ist die objektivierte Handlungstendenz des Versicherten, ob er also eine dem Beschäftigungsunternehmen dienende Tätigkeit ausüben wollte und diese Handlungstendenz durch die objektiven Umstände des Einzelfalles bestätigt wird (BSG, Urteil vom 5. Juli 2016 - B 2 U 16/14 R Rdnr 13 mwN).
Die Beigeladene hat den Weg vom Kindergarten zu ihrer Wohnung nicht in Ausübung der versicherten Tätigkeit zurückgelegt oder eine dem Beschäftigungsunternehmen dienende Tätigkeit ausgeübt. Das Bringen des Kindes war nach dem vorliegenden Sachverhalt auch nicht unerwartet notwendig geworden, um weiterhin die betriebliche Arbeit verrichten zu können (vgl. BSG, aaO, Rdnr 16; BSG, Urteil vom 7. September 2004 – B 2 U 35/03 R = SozR 4-2700 § 8 Nr 6 Rdnr 13).
(b) Es hat sich auch nicht um einen Wegeunfall gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 SGB VII gehandelt.
(aa) Zu den in der gesetzlichen Unfallversicherung gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 SGB VII versicherten Tätigkeiten zählt auch das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit. Der Ort der Tätigkeit ist der Ort des Unternehmens, die Stätte der versicherten Tätigkeit, aber auch der Ort der tatsächlichen Aufnahme der versicherten Tätigkeit (Krasney in Becker/Burchardt/Krasney/Kruschinsky, SGB VII, Stand: August 2018, § 8 Rdnr 176 mwN; Ricke, Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, Stand: Juni 2018, § 8 Rdnr 178). Dabei ist nicht der Weg als solcher, sondern dessen Zurücklegen versichert, also nur der Vorgang des sich Fortbewegens auf einer Strecke, die durch einen Ausgangs- und einen Zielpunkt begrenzt ist. Versichert ist in der gesetzlichen Unfallversicherung mithin als Vorbereitungshandlung der eigentlichen Tätigkeit das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach dem Ort der Tätigkeit. Der Versicherungsschutz besteht deshalb, wenn der Weg erkennbar zu dem Zweck zurückgelegt, den Ort der Tätigkeit oder nach deren Beendigung im typischen Fall die eigene Wohnung zu erreichen. Maßgebliches Kriterium für den sachlichen Zusammenhang ist, ob die anhand objektiver Umstände zu beurteilende Handlungstendenz des Versicherten beim Zurücklegen des Weges darauf gerichtet ist, eine dem Beschäftigungsunternehmen dienende Verrichtung auszuüben, dh ob sein Handeln auf das Zurücklegen des direkten Weges zu oder von der Arbeitsstätte bezogen ist (vgl BSG, Urteil vom 23. Januar 2018 – B 2 U 3/16 R, Rdnr 12; BSG, Urteil vom 31. August 2017 – B 2 U 11/16 R = SozR 4-2700 § 8 Nr 62; BSG, Urteil vom 20. Dezember 2016 – B 2 U 16/15 R = SozR 4-2700 § 8 Nr 60 Rdnr 15). Der Unfallversicherungsschutz beginnt mit dem Verlassen des häuslichen Lebensbereichs (Krasney, aaO, § 8 Rdnr 182) bzw dem Durchschreiten der Außentür des Hauses (BSG, Urteil vom 7. November 2000 – B 2 U 39/99 R = SozR 3-2700 § 8 Nr 3 Rdnr 22; BSG, Urteil vom 31. August 2017 – B 2 U 2/16 R). Ein Weg im Haus bzw innerhalb der Wohnung ist nicht innerhalb § 8 Abs 2 Nr 1 SGB VII versichert. Schutzzweck der Wegeunfallversicherung ist, gerade vor den spezifischen Gefahren des Verkehrs zu schützen. Ohne einen Arbeitsweg und damit ohne einen inneren Zusammenhang zu einer betrieblichen Tätigkeit geht der Sinn und Zweck des Unfallversicherungsschutzes, der stets eng mit der betrieblichen Tätigkeit zusammenhängt, ins Leere
Die Beigeladen befand sich nicht auf einem direkten Weg von ihrer Wohnung zu ihrer Arbeitsstätte bei der DRV. Der Unfall ereignete sich auf dem Rückweg vom Kindergarten, den sie aus dem privaten Grund angetreten hatte, ihre Tochter zum Kindergarten zu bringen. Ohne die Absicht, das Kind in den Kindergarten zu bringen, wäre es überhaupt nicht zum Antritt eines Weges gekommen, da die Beigeladene an ihrem Teleworking-Arbeitsplatz zu Hause arbeiten wollte. Rechtlich wesentliche Ursache für das Zurücklegen des Weges war nicht die Absicht, direkt und unmittelbar zum Ort der Tätigkeit zu gelangen, und auf diesem Weg das Kind vorher im Kindergarten abzuliefern, sondern es ging nach der Handlungstendenz ausschließlich um das Bringen zum Kindergarten. Das Zurücklegen eines Weges mit dem Ziel eine eigenwirtschaftliche Tätigkeit innerhalb des persönlichen Lebens- und Risikobereiches zu verrichten, schließt den Versicherungsschutz aus (BSG, Urteil vom 5. Juli 2016 – B 2 U 5/15 R Rdnr 32,33). Ein im Home-Office Beschäftigter kann nicht innerhalb des Hauses bzw innerhalb der Wohnung auf dem Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit im Sinne von § 8 Abs 2 Nr 1 SGB VII versichert sein. Liegen Wohnung und Arbeitsstätte in demselben Gebäude, ist begrifflich ein Wegeunfall ausgeschlossen (Bereiter-Hahn/Mehrtens, Gesetzliche Unfallversicherung, Stand: August 2018, § 8 SGB VII 12.19; Ricke, Kasseler Kommentar, § 8 Rdnr 188; Leube NZV, 2015, 275, 279). Darin liegt auch keine Benachteiligung des zu Hause Arbeitenden, denn er vermeidet durch sein Zuhause arbeiten gerade die Verkehrsgefahren, denen sich ein Arbeitnehmer aussetzt, der jeden Morgen „zur Arbeit“ geht oder fährt (vgl Spellbrink MedSach, Arbeitswelt 4.0: Arbeiten in der digitalen Welt, 2018, 164, 167).
(bb) Grundsätzlich kann ein versicherter Weg zur Arbeitsstätte iS des 8 Abs 2 Nr 1 SGB VII auch von einem anderen Ort als der Wohnung angetreten werden, denn § 8 Abs 2 Nr 1 SGB VII legt als End- oder Ausgangspunkt des Weges nur den Ort der versicherten Tätigkeit fest. Auch das Zurücklegen des Weges nach und von dem von der Wohnung abweichenden Ort, dem sog dritten Ort, ist ggf in der gesetzlichen Unfallversicherung geschützt. § 8 Abs 2 Nr 1 SGB VII lässt offen, wo der Weg nach dem Ort der Tätigkeit beginnt oder wo der Weg von dem Ort der Tätigkeit endet. Nach der Rechtsprechung des BSG kann eine versicherte Tätigkeit gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 SGB VII deshalb auch das Zurücklegen des Weges zwischen einem anderen Ort als der Wohnung, dem sog dritten Ort, und der Arbeitsstätte sein, ohne dass es dabei darauf ankommt, aus welchen Gründen sich der Versicherte an jenem Ort aufhält. Der Weg zu dem Betreuungsort kann als Weg zum dritten Ort versichert sein. Auch Wege von anderen Orten als dem häuslichen Bereich zum Ort der versicherten Tätigkeit werden nicht aus privaten Interessen, sondern wegen der versicherten Tätigkeit, also mit einer auf deren Verrichtung bezogenen Handlungstendenz unternommen (BSG, Urteil vom 5. Juli 2016 – B 2 U 16/14 R Rdnr 23). Zur Abgrenzung eines versicherten Weges mit einer unversicherten Unterbrechung an einem dritten Ort von einem erst an diesem Ort beginnenden versicherten Weg hat das BSG in ständiger Rechtsprechung aber gefordert, dass der Aufenthalt an dem sog dritten Ort mindestens zwei Stunden dauert (BSG, Urteil vom 5. Mai 1998 – B 2 U 40/97 R = BSGE 82, 138 , 141). Das BSG hat trotz Kritik an dieser Rechtsprechung ausdrücklich festgehalten und auch keinen Verstoß gegen Art 3 GG angenommen (BSG, Urteil vom 5. Juli 2016 – B 2 U 16/14 R Rdnr 25 ff).
Entgegen der Auffassung der Klägerin kann der Kindergarten bereits deshalb nicht als sogenannter dritter Ort eingeordnet werden, von dem aus die Beigeladene ihren Weg zur Arbeit angetreten hat (Bereiter-Hahn/Mehrtens, aaO, Rdnr 12.21), weil der Aufenthalt der Beigeladenen dort nur wenige Minuten und nicht mindestens zwei Stunden gedauert hat. Zudem hat die Beigeladen von dort auch nicht ihren Weg zur Arbeitsstätte bei der DRV angetreten.
(c) Auch die Voraussetzungen des § 8 Abs 2 Nr 2a SGB VII sind nicht erfüllt. Nach § 8 Abs 2 Nr 2a SGB VII sind versicherte Tätigkeiten das Zurücklegen des von einem unmittelbaren Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit abweichenden Weges, um Kinder von Versicherten, die mit ihnen in einem gemeinsamen Haushalt leben, wegen ihrer, ihrer Ehegatten oder ihrer Lebenspartner beruflichen Tätigkeit fremder Obhut anzuvertrauen. Normzweck war nach der Gesetzesbegründung zur Einfügung des wortgleichen § 550 Abs 2 Reichsversicherungsordnung (RVO) durch das Gesetz über Unfallversicherung für Schüler und Studenten sowie Kinder in Kindergärten vom 18. März 1971 (BGBl I 237) zur Erleichterung der Berufstätigkeit von Frauen Wegeteile in den Versicherungsschutz einzubeziehen, die für die Versicherten mit Kindern in ihrer Obhutspflicht im Allgemeinen unvermeidbar sind, um der Berufstätigkeit nachzugehen (BT-Drucks VI /1333, 5; BSG, Urteil vom 12. Januar 2010 – B 2 U 35/08 Rdnr 28 = SozR 4-2700 § 8 Nr 36). Die in Obhut bringenden versicherten Personen müssen den Weg zu einer beruflichen Tätigkeit zurücklegen (vgl Ricke, Kasseler Kommentar, § 8 Rdnr 222). Es handelt sich um die Zurücklegung eines nach Abs 2 Nr 1 versicherten Weges nach oder von dem Ort der versicherten beruflichen Tätigkeit, auf dem ein Kind mitgenommen und zur Obhutsgewährung anderswo hingebracht oder von dort abgeholt wird (Ricke, Kasseler Kommentar, § 8 Rdnr 222a). Durch diese Vorschrift werden bestimmte vom Unfallversicherungsschutz nach § 8 Abs 2 Nr 1 SGB VII nicht erfasste Um- oder Abwege in den Versicherungsschutz einbezogen. Es sind nur die Abweichungen vom Arbeitsweg versichert und nicht ausschließlich zum Zwecke des Bringens unternommene Wege; der Weg muss sich um eine Kombination aus Arbeitsweg und Bringen bzw Abholen des Kindes darstellen (Bereiter-Hahn/Mehrtens, aaO).
Es erscheint schon fraglich, ob die Beigeladene das Kind „wegen ihrer … beruflichen Tätigkeit“ fremder Obhut anvertraut hat. Diese Voraussetzung kann nicht allein deshalb bejaht werden, weil ein Elternteil eine versicherte Tätigkeit ausübt und das Kind fremder Obhut anvertraut. Diese Vorschrift erfordert vielmehr, dass das Kind fremder Obhut mit der Handlungstendenz anvertraut wird, die versicherte Tätigkeit ausüben zu können (BSG, Urteil vom 12. Januar 2010 – B 2 U 35/08 R Rdnr 23; Ricke Kasseler Kommentar, aaO, § 8 Rdnr 224 b; Schmitt, SGB VII, 4. Aufl, 2009, § 8 Rdnr 239). Denkbar wäre auch, dass das zum Unfallzeitpunkt fünfjährige Kind unabhängig von der Berufstätigkeit der Mutter den Kindergarten zum Zwecke der vorschulischen Bildung besucht hat oder dass gerade wegen der beruflichen Tätigkeit Zuhause ein Verbringen des Kindes in den Kindergarten gar nicht notwendig gewesen wäre (vgl. Leube, SGb , 2012, 380, 383, der darauf hinweist, dass bei der Telearbeit Kinder häufig am Vormittag vor der Arbeit im Betrieb zur Betreuung gebracht werden und am Nachmittag die Tätigkeit nach Abholen der Kinder aus der Betreuung zu Hause fortgesetzt wird). Ob eine Aufklärung der privaten Motive, aus denen das Kind in den Kindergarten gebracht wird, durch den Unfallversicherungsträger überhaupt praktisch durchführbar wäre (vgl. Krasney, WzS 2013, 67, 71), kann jedoch dahinstehen, da es sich hier nicht um das Zurücklegen eines nach § 8 Abs 2 Nr 1 SGB VII versicherten Weges handelt. Ein Weg nach Abs 2 Nr 1 ist ausgeschlossen, wenn Versicherte ihren Arbeitsplatz im Wohngebäude haben (vgl Ricke, aaO, § 8 Rdnr 222a; Keller, in Hauck, SGB VII, § 8 Rdnr 256 b; Leube, NVZ, 2015, 275, 279). Der Versicherte muss von seinem Weg nach dem Ort der Tätigkeit abweichen, um das Kind fremder Obhut anzuvertrauen. Abs 2 Nr 2a erweitert nur einen bestehenden Versicherungsschutz um die Abweichung vom direkten Weg, alle übrigen Voraussetzungen müssen erfüllt sein (Krasney, aaO, § 8 Rdnr 249). Ein Versicherungsschutz würde auch nicht bestehen, wenn der Versicherte das Kind vor der Arbeit fremder Obhut anvertraut und dann noch einmal nach Hause fährt und dann von zu Hause aus zum Ort seiner Tätigkeit fährt (Krasney, WzS 2013, 67, 72; Bereiter-Hahn/Mehrtens, aaO, § 8 13.10) oder die Arbeit am Ort der Tätigkeit zum Abholen oder Bringen des Kindes unterbricht (BSG, Urteil vom 12. Januar 2010 – B 2 U 35/08 R Rdnr 29).
Das SG hat auch zu Recht entschieden, dass ein Verstoß gegen Artikel 3 und 6 Abs 1 GG nicht vorliegt. Der Gesetzgeber ist nicht gehalten, zur Förderung von Familie und Ehe jedwede den Versicherten günstige Regelung vorzusehen (Ricke, Kasseler Kommentar, § 8 Rdnr 222a; Leube, aaO). Ein Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot des Art 3 GG liegt nicht vor, weil eben kein Weg zum Ort der versicherten beruflichen Tätigkeit beim Arbeitgeber vorliegt und weil hier die Obhutsgewährung von anderen Gegebenheiten geprägt ist (so Ricke, aaO). Eine analoge Anwendung des § 8 Abs 2 Nr 2a SGB VII hat das BSG auch in einem vergleichbaren Fall abgelehnt, weil keine planwidrige Rechtslücke besteht (BSG, Urteil vom 12. Januar 2010 – B 2 U 35/08 R Rdnr 23; vgl auch Krasney WzS 2013, 72,73; Schwerdtfeger, in Lauterbach, SGB VII, Stand Januar 2018, § 8 Rdnr 520). In dem vom BSG im Urteil vom 12. Januar 2010 – B 2 U 35/08 R entschiedenen Fall hatte der Versicherte seinen (versicherten) Betriebsweg unterbrochen, um seinen Sohn von einer privaten Spielgruppe abzuholen und war auf der Treppe des Gebäudes, in dem sich die Spielgruppe befand, gestürzt. Das BSG hat in dem Urteil ausgeführt, dass der Gesetzgeber die Obhutsverbringung in Verbindung mit einem Betriebsweg nicht übersehen und damit bewusst vom Versicherungsschutz ausgeschlossen hat. Dies gelte jedenfalls für den normalen Betriebsweg während der Arbeitszeit vom Betrieb aus und zurück. Die gleichen Erwägungen gelten auch für den hier streitigen Weg, denn auch vor der Zunahme von Homeworking gab es bereits Heimarbeitsplätze. Auch der in § 8 Abs 2 Nr 2 a SGB VII beschriebene Weg wird nicht aus privaten Interessen, sondern wegen der versicherten Tätigkeit unternommen. In § 8 Abs 2 Nr 2 a SGB VII ist gerade kein allgemeiner Rechtgrundsatz dergestalt aufgestellt, dass auf allen von versicherten Wegen abweichenden Wegen Versicherungsschutz besteht, wenn diese mit der Handlungstendenz vorgenommen werden, sein Kind fremder Obhut anzuvertrauen (BSG, aaO, Rdnr 31). Die Entscheidung darüber, ob der Versicherungsschutz bei der zunehmenden Verlagerung von Bürotätigkeiten auf Telearbeitsplätze in Homeworking zu erweitern ist und Wege wie der hier streitige ebenfalls unter Versicherungsschutz zu stellen sind, steht dem Gesetzgeber zu (vgl. auch BSG, aaO, Rdnr 32; siehe auch Jung, SGb 2017, 415 [BSG 23.06.2016 - B 14 AS 30/15 R]; Ricke, Kasseler Kommentar, aaO, § 8 Rdnr 222a; derselbe WzS 2017, 9, 14; aA Leube NVZ, 2015, S 280, der einen Verstoß gegen Art 3 GG annimmt; auch VG Halle, Urteil vom 25. Juni 2014 – 5 A 136/11).
(d) Es liegt auch kein Fall des § 8 Abs 2 Nr 3 SGB VII vor. Danach ist versichert auch das Zurücklegen des von einem unmittelbaren Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit abweichenden Weges der Kinder von Personen, die mit ihnen in einem gemeinsamen Haushalt leben, wenn die Abweichung darauf beruht, dass die Kinder wegen der beruflichen Tätigkeit dieser Personen oder deren Ehegatten oder Lebenspartner fremder Obhut anvertraut werden. Normzweck ist die Rücksicht auf Wegenotwendigkeiten, denen versicherte Kinder wegen ihrer Obhutsbedürftigkeit ausgesetzt sein können. Diese Vorschrift betritt die Wegeabweichungen von Kindern aus Obhutsgründen (Ricke, aaO, § 8 Rdnr 231). § 8 Abs 2 Nr 3 SGB VII erweitert den Versicherungsschutz von Kindern auf einem Abweg von ihrem unmittelbaren Weg zu ihrer versicherten Tätigkeit, wenn das Kind vorher wegen der beruflichen Tätigkeit der Versicherten in fremde Obhut gegeben werden musste (Schwerdtfeger in Lauterbach, SGB VII, aaO, § 8 Rdnr 269; Krasney Becker/Burchardt/Krasney/Kruschinsky, SGB VII, Stand: August 2018, § 8 Rdnr 173; Rdnr 269). Die Vorschrift sollte den Versicherungsschutz von Kindern auf Wege-Abweichungen (Umwege) in fremde Obhut erweitern (zB vor dem Kindergarten erst noch zur Großmutter), bei denen es sich wegen des zeitlichen geringen Aufenthalts bei der anderen Person nicht um einen Weg vom „dritten Ort“ gehandelt hätte (Keller, Hauck, aaO, § 8 Rdnr 269; Bereiter-Hahn/Mertens, § 8 15.1; Ricke, aaO, § 8 Rdnr 231). Die übrigen Voraussetzungen des Abs 2 Nr 2 a müssen jedoch gegeben sein (Ricke, aaO). Dies ist hier jedoch nicht der Fall (s.o. unter 2 c) (vgl. aber Spellbrink, MedSach 2018, 164, 169, der eine entsprechende Anwendung des § 8 Abs 2 Nr 3 SGB VII in Erwägung zieht).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 154 Abs 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 SGG iVm §§ 63, 47 Abs 1 Satz 1, Abs 2 Satz 1, 52 Abs 1 und 3 Gerichtskostengesetz (GKG).
Die Revision wird nach § 160 Abs 2 Nr 1 SGG wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.