Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Beschl. v. 07.12.2010, Az.: L 3 KA 53/10 B ER

Dialysegenehmigung; Verlängerung der vertragsärztlichen Zulassung; Einstweiliger Rechtsschutz; Interessenabwägung

Bibliographie

Gericht
LSG Niedersachsen-Bremen
Datum
07.12.2010
Aktenzeichen
L 3 KA 53/10 B ER
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2010, 41340
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LSGNIHB:2010:1207.L3KA53.10B.ER.0A

Verfahrensgang

vorgehend
SG Hannover - 14.05.2010 - AZ: S 65 KA 232/10 ER

Fundstelle

  • MedR 2012, 275-277

Redaktioneller Leitsatz

1. Bei der Frage der Anordnung bzw. Aufhebung aufschiebender Wirkung im Eilrechtsschutz sind neben den Interessen des Antragstellers und im Falle von Verwaltungsakten mit Drittwirkung auch die betroffener Dritter und ggf öffentliches Interessen mit einzubeziehen.

2. Für die Dialysegenehmigung kann nicht mit Sicherheit von einer Vermutung besonderer Nähe der Patienten zum konsultierten Nierenfacharzt mit Dialysetechnik ausgegangen werden.

3. Als Rechtsmaßstab für endgültige Entscheidungen sind die Bedarfsplanungsrichtlinen zur wohnortnahen Versorgung Versicherter heran zu ziehen.

Tenor:

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Hannover vom 14. Mai 2010 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen zu 2. bis 7., die diese selbst tragen.

Gründe

1

I. Streitig ist die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs.

2

Die Antragstellerin (Astin) ist eine aus ursprünglich drei Fachärzten für Innere Medizin mit der Schwerpunktbezeichnung Nephrologie bestehende Berufsausübungsgemeinschaft. Sie betreibt ein Dialysezentrum in E. mit der Genehmigung zur kontinuierlichen Betreuung von bis zu 150 Dialysepatienten.

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Der Beigeladene zu 1. war fachärztliches Mitglied dieser Berufsausübungsgemeinschaft. Mit Schreiben vom 30. Dezember 2009 beantragte er zeitgleich beim Zulassungsausschuss und bei der Antragsgegnerin (Agin) die Verlegung seines Vertragsarztsitzes innerhalb F. unter Mitnahme seines anteiligen Auftrags zur Versorgung chronisch niereninsuffizienter Patienten gemäß § 3 Abs 3 S 1 Buchst a der Anl 9.1 zum Bundesmantelvertrag-Ärzte/Ersatzkassenvertrag (BMV-Ä/EKV).

4

Die Agin stellte zunächst das erforderliche Einvernehmen mit den Landesverbänden der Krankenkassen her und erteilte anschließend dem Beigeladenen zu 1. mit Wirkung zum 1. April 2010 eine Genehmigung zur kontinuierliche Betreuung von bis zu 30 Dialysepatienten für seine neu gegründete Einzelpraxis in G ... Zur Begründung führte sie aus, der Beigeladene zu 1. habe bisher 37 der knapp über 100 Dialysepatienten der Astin betreut. Daher sei für eine kontinuierliche und wohnortnahe Patientenversorgung aus Sicherstellungsgründen eine zusätzliche Facharztpraxis in H. erforderlich (Dialysegenehmigung vom 11. März 2010).

5

Nachdem die Astin mit Schreiben vom 15. März 2010 hiergegen Widerspruch erhoben hatte, ordnete die Agin die sofortige Vollziehung der Dialysegenehmigung an. Zur Begründung verwies sie auf das überwiegende Interesse des Beigeladenen zu 1. an einer fortgesetzten kontinuierlichen Betreuung seiner bisherigen Dialysepatienten gegenüber dem nachrangigen Interesse der Astin an einer vorläufigen Aussetzung des zusätzlich für H. erteilten Versorgungsauftrags (Anordnung vom 26. März 2010).

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Die Astin hat am 13. April 2010 beim Sozialgericht (SG) Hannover die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs beantragt und vorgetragen, sie sei berechtigt, die dem Beigeladenen zu 1. erteilte Dialysegenehmigung anzufechten. Einer solchen Berechtigung stehe die Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) vom 7. Februar 2007 (SozR 4-1500 § 54 Nr 10 = BSGE 98, 98 bis 108) nicht entgegen. Dieser liege noch die nicht mehr gültige "Vereinbarung gemäß § 135 Abs. 2 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) zur Ausführung und Abrechnung von Blutreinigungsverfahren" vom 16. Juni 1997 zugrunde. Mittlerweile jedoch seien die gesetzlichen Rahmenbedingungen für die Erteilung einer Dialysegenehmigung drittschützend ausgestaltet. Insbesondere könne eine solche Genehmigung nach den §§ 4 Abs 1 S 2 Nr 2, 6 Abs 1 Anl 9.1 BMV-Ä/EKV iVm § 5 Abs 7c der Qualitätssicherungsvereinbarung innerhalb derselben Versorgungsregion nur unter Berücksichtigung einer bestimmten Arzt-Patienten-Relation erteilt werden. Dies habe die Agin nicht ausreichend beachtet.

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Die Agin sei auch nicht berechtigt gewesen, dem Beigeladenen zu 1. aufgrund der Sicherstellungsregelung in § 6 Abs 3 Anl 9.1 BMV-Ä/EKV eine Dialysegenehmigung zu erteilen. So könne die Astin die Dialyseversorgung in Peine ggf ohne den Beigeladenen zu 1. sicherstellen. Soweit die Agin demgegenüber auf das besondere Vertrauensverhältnis zwischen Dialysepatient und behandelnden Vertragsarzt abstelle, sei dies schon deshalb nicht überzeugend, weil dieses Kriterium in den gesetzlichen Rahmenbedingungen für die Erteilung einer Dialysegenehmigung nicht einmal erwähnt werde. Schließlich sei auch kein öffentliches Interesse an der Anordnung der sofortigen Vollziehung der dem Beigeladenen zu 1. erteilten Dialysegenehmigung ersichtlich.

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Das SG hat mit Beschluss vom 14. Mai 2010 den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Astin abgelehnt. Zur Begründung ist ausgeführt, die Agin habe in rechtlich nicht zu beanstandender Weise ihre Entscheidung zur Anordnung eines Sofortvollzugs mit der den Dialysepatienten gemäß § 76 Abs 1 Satz 1 SGB V zustehenden freien Arztwahl begründet. Demgegenüber müssten die Interessen der Astin an der Aufrechterhaltung ihrer Praxissubstanz zurücktreten. Zudem habe die Kammer erhebliche Zweifel daran, dass die Regelung in § 135 Abs 2 SGB V eine hinreichende gesetzliche Grundlage für die Einführung drittschützender Bestimmungen bei der Versorgung von Dialysepatienten darstelle.

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Gegen diesen Beschluss (zugestellt am 18. Mai 2010) wendet sich die Astin mit ihrer am 16. Juni 2010 eingelegten Beschwerde. Ergänzend macht sie geltend, die streitbefangene Dialysegenehmigung sei von der Agin ohne die Durchführung der erforderlichen Amtsermittlungen erteilt worden. Dies verstoße gegen den Untersuchungsgrundsatz aus § 20 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) und führe unter Berücksichtigung von § 42 SGB X zur Rechtswidrigkeit der Verwaltungsentscheidung. Auch der von der Agin angeordnete Sofortvollzug sei rechtswidrig. Hierbei seien ausschließlich die Interessen der Dialysepatienten berücksichtigt worden. Dies widerspreche den einschlägigen gesetzlichen Vorgaben und der Wertung des Bundesverfassungsgerichts, wonach die Interessen der Patienten diejenigen der Vertragsärzte nicht überwögen. Etwas anderes folge auch nicht aus der in § 76 Abs 1 Satz 1 SGB V normierten freien Arztwahl. Diese sei dem Grunde nach als Abwehrrecht ausgestaltet und nicht geeignet, einzelnen Ärzten einen Teilhabeanspruch im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung zu verschaffen. Schließlich überzeuge nicht, dass die drittschützenden Rahmenbestimmen in der Anl 9.1 BMV-Ä/EKV sowie in der Qualitätssicherungsvereinbarung zu den Blutreinigungsverfahren nicht durch die Ermächtigungsgrundlage in § 135 Abs 2 SGB V gedeckt sein sollen.

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Die Astin beantragt sinngemäß,

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den Beschluss des Sozialgerichts Hannover vom 14. Mai 2010 aufzuheben und die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs vom 15. März 2010 wieder herzustellen.

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Die Agin beantragt,

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die Beschwerde zurückzuweisen.

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Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend und trägt ergänzend vor, der Astin stehe nach der Rechtsprechung des BSG keine Anfechtungsberechtigung zu. Eine Dialysegenehmigung unterliege nicht der defensiven Drittanfechtung, weil ihr - anders als der Zulassung eines Vertragsarztes oder der Ermächtigung zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung - kein statusbegründender Charakter zukomme. Auch der angeordnete Sofortvollzug sei nicht zu beanstanden. Zu Recht sei dabei auf die vorrangigen Interessen der Dialysepatienten an einer kontinuierlichen und wohnortnahen vertragsärztlichen Versorgung abgestellt worden.

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Der Beigeladene zu 1. beantragt ebenfalls,

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die Beschwerde zurückzuweisen.

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Er weist darauf hin, dass der Versorgungsauftrag der Astin im bisher gültigen Umfang fortbestehe. Vor diesem Hintergrund fehle es nicht nur an einer Beschwer der Astin, sondern auch an einem Eilbedürfnis zur Durchführung eines vorläufigen Rechtsschutzverfahrens.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des sonstigen Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Agin verwiesen.

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II. Die Beschwerde der Astin ist zulässig, aber unbegründet.

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Das SG hat es im Ergebnis zutreffend abgelehnt, die aufschiebende Wirkung des von der Astin eingelegten Widerspruchs anzuordnen. Die Voraussetzungen für eine solche Anordnung liegen nicht vor.

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1. Nach § 86b Abs 1 S 1 Nr 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung in den Fällen ganz oder teilweise anordnen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben. Dies ist hier der Fall, denn die Agin hat mit Bescheid vom 26. März 2010 die sofortige Vollziehung der dem Beigeladenen zu 1. zuvor erteilten Dialysegenehmigung nach § 86a Abs 2 Nr. 5 SGG angeordnet. Somit entfällt die grundsätzlich in § 86a Abs 1 S 1 SGG vorgesehene aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Astin. Dann ist es über die Regelung in § 86b Abs 1 S 1 Nr 2 SGG auch möglich, die aufschiebende Wirkung eines zuvor eingelegten Rechtsmittels wieder herzustellen (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl 2008, § 86b Rn 5).

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Die rechtlichen Maßstäbe, nach denen über die (Wieder-)Herstellung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels entschieden wird, sind dem Gesetz selbst nicht zu entnehmen. Es ist aber allgemein anerkannt, dass das Gericht zunächst die formelle und materielle Rechtmäßigkeit der Vollzugsanordnung prüft und bei einem möglichen Mangel die Aufschiebung des eingelegten Rechtsmittels wieder herstellt. Sofern die Prüfung keinen Fehler bei der behördlichen Anordnung eines Sofortvollzugs oder bei dem dieser Anordnung zugrunde liegenden Verwaltungsakt ergibt, hat das Gericht im Rahmen einer eigenen Entscheidung zusätzlich eine umfassende Interessenabwägung vorzunehmen, in die die betroffenen Interessen des Antragstellers und im Falle von Verwaltungsakten mit Drittwirkung auch die betroffener Dritter und ein ggf zu berücksichtigendes öffentliches Interesse einzubeziehen sind (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, aaO., § 86b Rn 12i mwN).

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2. Nach diesen Maßgaben ist es vorläufig nicht zu beanstanden, dass die Agin die sofortige Vollziehung der dem Beigeladenen zu 1. zuvor erteilten Dialysegenehmigung angeordnet hat. Zwar ist offen, ob die erteilte Dialysegenehmigung rechtmäßig ist (dazu a); dies gilt aber ebenso für die von der Astin geltend gemachte Berechtigung, die mögliche Rechtswidrigkeit dieser Entscheidungen anfechten zu können (dazu b). Vor diesem Hintergrund räumt der Senat im Rahmen einer umfassenden Interessenabwägung dem öffentlichen Interesse an einer Sicherstellung der Dialyseversorgung in H. vorläufig den Vorrang ein (dazu c).

24

a) Im Rahmen der in diesem Verfahren gebotenen summarischen Prüfung kann nicht abschließend geklärt werden, ob die dem Beigeladenen zu 1. erteilte Dialysegenehmigung zu Recht erteilt worden ist.

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Rechtsgrundlage für die Erteilung der Dialysegenehmigung ist § 6 Abs 3 S 1 Anl 9.1 BMV-Ä/EKV. Danach ist eine solche Genehmigung ohne die betriebsstättenbezogenen Voraussetzungen in § 4 Abs 1 S 2 Nr 3 Anl 9.1 BMV-Ä/EKV zu erteilen, wenn Gründe der Sicherstellung eine zusätzliche Dialysepraxis in einer Versorgungsregion erfordern. Dies ist nach Abs 3 S 2 der Vorschrift der Fall, wenn die wohnortnahe Versorgung unter Berücksichtigung der einzelnen Dialyseformen und -verfahren gewährleistet werden muss.

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Die Agin hat nach den vorliegenden Verwaltungsunterlagen bislang allerdings davon abgesehen, gesondert zu ermitteln, ob in H. die Erteilung einer weiteren Dialysegenehmigung aus Sicherstellungsgründen überhaupt erforderlich ist. Vielmehr geht sie davon aus, bei der medizinischen Versorgung von Dialysepatienten entstehe eine besonders enge Bindung an den behandelnden Vertragsarzt. Hieraus folge zumindest hinsichtlich bisher betreuter Dialysepatienten ein besonderer Sicherstellungsbedarf, wenn innerhalb einer Versorgungsregion ein Facharzt seinen Vertragsarztsitz aus einer Berufsausübungsgemeinschaft heraus verlege.

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Ob dieser Grundgedanke die Erteilung einer Dialysegenehmigung aus Sicherstellungsgründen ausreichend zu rechtfertigen vermag, ist fraglich. Dagegen spricht zunächst - hierauf weist die Astin zu Recht hin - die systematische Konzeption der Regelungen in der Anl 9.1 BMV-Ä/EKV und der Qualitätssicherungsvereinbarung zu den Blutreinigungsverfahren. Daneben hat das BSG in stRspr wiederholt den sich aus § 20 SGB X ergebenden Ermittlungsbedarf der Zulassungsgremien im Bereich der qualitätsbezogenen Sonderbedarfszulassungen nach § 24 der Bedarfsplanungsrichtlinie (BedarfsplRL) hervorgehoben (hierzu zuletzt BSG, Urteil vom 2. September 2009 - B 6 KA 34/08 R = SozR 4-2500 § 101 Nr 7 = BSGE 104, 116 ff). Es spricht viel dafür, diese Anforderungen auf den im Wesentlichen strukturell gleich gelagerten Fall einer aus Sicherstellungsgründen erteilten Dialysegenehmigung zu übertragen. Dies hätte zur Folge, dass die Agin - zB durch eine Befragung von Patienten - erst noch ermitteln müsste, ob unter Berücksichtigung der einzelnen Dialyseformen und -verfahren eine weitere Dialysepraxis in Peine zur Sicherstellung einer wohnortnahen Versorgung tatsächlich erforderlich ist.

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b) Allerdings kann im Rahmen der in diesem Verfahren gebotenen summarischen Prüfung ebenfalls nicht abschließend geklärt werden, ob die Astin überhaupt berechtigt ist, die (mögliche) Rechtswidrigkeit der dem Beigeladenen zu 1. erteilten Dialysegenehmigung bzw des anschließend angeordneten Sofortvollzugs anzufechten.

29

Nach der bisherigen Rechtsprechung des BSG - hierauf weist die Agin zu Recht hin - besteht grundsätzlich keine Anfechtungsberechtigung eines Vertragsarztes gegenüber der einem anderen Vertragsarzt erteilten Dialysegenehmigung (vgl hierzu BSG, Urteil vom 7. Februar 2007 - B 6 KA 8/06 R = SozR 4-1500 § 54 Nr 10 = BSGE 98, 98 ff). Soweit die Astin dagegen einwendet, dieser Entscheidung liege eine heute nicht mehr gültige Vereinbarung zur Ausführung und Abrechnung von Blutreinigungsverfahren zugrunde, vermag dies nicht abschließend zu überzeugen. So hat das BSG in der Begründung seiner Entscheidung nur nachrangig darauf abgestellt, dass den damals gültigen Vereinbarungen zur Qualitätssicherung keine drittschützende Wirkung zu entnehmen sei. Im Vordergrund stand vielmehr, dass eine Dialysegenehmigung nicht den Zugang zur vertragsärztlichen Versorgung, sondern dem begünstigten Vertragsarzt (nur) einen qualifikationsabhängigen weiteren Leistungsbereich außerhalb des Schutzbereichs von Art 12 Abs 1 Grundgesetz (GG) erschließe. Ob demgegenüber aus der Regelung in § 24e der BedarfsplRL geschlossen werden kann, die Erteilung einer Dialysegenehmigung zur Sicherstellung einer wohnortnahen medizinischen Versorgung ist als wesentlicher Bestandteil einer statusbegründenden Entscheidung anzusehen, ist offen und muss der Entscheidung im Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben.

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c) Vor dem dargelegten Hintergrund einer umfassend offenen Rechtslage hat der Senat über das vorläufige Rechtsschutzbegehren der Astin unter Einbeziehung der betroffenen Interessen der Verfahrensbeteiligten sowie dem öffentlichen Interesse an einer Sicherstellung der vertragsärztlichen (Dialyse-)Versorgung in H. entschieden. Anhaltspunkte, die für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Astin sprechen, sind dabei aber nicht ersichtlich geworden.

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Im Rahmen der Interessen der Verfahrensbeteiligten ist in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass durch eine vorübergehende Praxistätigkeit des Beigeladenen zu 1. der Astin im Falle des Obsiegens in der Hauptsache kein nicht wieder gutzumachender Nachteil entsteht. Da der Beigeladene zu 1. die Dialysepatienten seiner Praxis dann ggf nicht weiterbehandeln dürfte, hätte die Astin die uneingeschränkte Möglichkeit, den abgewanderten Patientenstamm aus der Versorgungsregion H. wieder zu übernehmen. Auch eine existenzielle Bedrohung der Astin durch eine vorläufige vertragsärztliche Tätigkeit des Beigeladenen zu 1. aufgrund der ihm erteilten Dialysegenehmigung ist weder erkennbar, noch ist eine solche im Laufe des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens geltend gemacht worden. Hinzu kommt, dass die der Astin erteilte Dialysegenehmigung in vollem Umfang fortbesteht und dort gemäß Schriftsatz vom 10. September 2010 mittlerweile auch wieder drei Fachärzten für die Dialyseversorgung der Patienten tätig sind. Insoweit sind wesentliche Einschnitte bei der Astin durch die dem Beigeladenen zu 1. erteilte Dialysegenehmigung nicht erkennbar.

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Demgegenüber ist im Laufe des Verwaltungsverfahrens deutlich geworden, dass das Vertrauensverhältnis zwischen den verbleibenden Vertragsärzten in der Berufsausübungsgemeinschaft der Astin zu 1. und zwei ehemaligen Dialysepatienten nachhaltig beeinträchtigt sein könnte. So hat sich eine Patientin bei ihrer Krankenkasse über das Verhalten eines der Mitglieder der Berufsausübungsgemeinschaft der Astin nach dem Austritt des Beigeladenen zu 1. ausdrücklich beschwert. Der Senat kann derzeit nicht ausschließen, dass zumindest für einen Teil der vom Beigeladenen zu 1. betreuten Dialysepatienten ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Aufrechterhaltung einer wohnortnahen Dialyseversorgung besteht, dem die Astin zumindest vorläufig nicht mehr ausreichend gerecht werden kann. Dies gilt schon deshalb, weil nach den Angaben des Beigeladenen zu 1. mindestens 27 Patienten der gesetzlichen Krankenversicherung von der Ast zu ihm gewechselt sind. Demnach überwiegen bei der hier erforderlichen Abwägung die öffentlichen Interessen an der vorläufigen Sicherstellung einer wohnortnahen Dialyseversorgung in G.; die Beschwerde der Astin konnte daher keinen Erfolg haben.

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3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a Abs 1 S 1 SGG iV mit den §§ 154 Abs 2 und 3, 162 Abs 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

34

Über die Festsetzung des Streitwerts wird der Senat gesondert entscheiden.

35

Dieser Beschluss ist unanfechtbar; § 177 SGG.