Verwaltungsgericht Oldenburg
Beschl. v. 16.02.2006, Az.: 12 B 432/06

Bibliographie

Gericht
VG Oldenburg
Datum
16.02.2006
Aktenzeichen
12 B 432/06
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2006, 44742
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:VGOLDBG:2006:0216.12B432.06.0A

Amtlicher Leitsatz

Welche von mehreren Wohnungen vorwiegend benutzt wird und somit Hauptwohnung ist, ist anhand einer rein quantitativen Betrachtung und ohne Gewichtung der Aufenthaltszeiten zu bestimmen.

Mit dem gesetzlichen Anliegen einer raschen und zuverlässigen Bestimmung der Hauptwohnung wäre es nicht zu vereinbaren, wenn diese zusätzlich von der Ermittlung des Schwerpunktes der Lebensbeziehungen des Meldepflichtigen abhinge (BVerwG, Urteil vom 15. Oktober 1991 - 1 C 24.90 -, BVerwGE 89, 110; Urteil vom 20. März 2002 - 6 C 12.01 -, NJW 2002, 2579).

Bei einem Vergleich der Aufenthaltszeiten können einzelne Tagesbruchteile (z. B. für Fahrten zur Haupt- bzw. Nebenwohnung) oder stundenweise Aufenthalte an dem einen oder anderen Ort nicht in Ansatz gebracht werden. Im Ergebnis führt dies dazu, dass der Tag, an dem die Heimfahrt zum Herkunftsort erfolgt bei der Vergleichsberechung dem Ort zuzuschlagen ist, an dem sich der Einwohner den überwiegenden Teil des Tages aufhält und von dem aus er seinen Beruf ausübt oder seiner Ausbildung nachgeht.

§ 8 Abs. 1 Satz 3 NMG ist nur in den Fällen heranzuziehen, in denen sich nicht hinreichend sicher bestimmen lässt, welche von mehreren Wohnungen vorwiegend benutzt wird. Weder mit der Systematik des Gesetzes noch mit dem Normzweck des § 8 Abs. 1 NMG wäre es vereinbar, den Schwerpunkt der Lebensbeziehungen als gleichsam stillschweigendes Tatbestandsmerkmal in § 8 Abs. 1 Satz 1 NMG hineinzulesen.

Der Berichtigung des Melderegisters stehen die Grundrechte aus Art. 11 und Art. 2 Abs. 1 GG nicht entgegen.

Tenor:

  1. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.

    Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

    Der Streitwert wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.

Gründe

1

Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage des Antragstellers vom 23. Januar 2006 (- 12 A 430/06 -) gegen die mit Bescheid der Antragsgegnerin vom 20. Dezember 2005 vorgenommene Melderegisterberichtigung hat keinen Erfolg. Der Antrag ist nach § 80 Abs. 5 i. V. m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO zulässig, aber unbegründet.

2

Mit der angefochtenen Verfügung berichtigte die Antragsgegnerin nach § 25 des Nds. Meldegesetztes (- NMG -) das Melderegister und bestimmte die Wohnung des Antragstellers in Wilhelmshaven zur Hauptwohnung mit der Folge, dass seine Wohnung in Reinhardtsgrimma zur Nebenwohnung wird. Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers vom 23. Januar 2006 entfällt, weil die Antragsgegnerin die sofortige Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO mit einer den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügenden Begründung im oben genannten Bescheid angeordnet hat.

3

Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage ist unbegründet, wenn das Interesse des Antragstellers an der vorläufigen Aussetzung der Vollziehung eines belastenden Bescheides das Interesse der Allgemeinheit an der sofortigen Durchsetzung überwiegt. Bei dieser Interessenabwägung sind mit der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gebotenen Zurückhaltung auch die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs zu berücksichtigen. Dabei geht die Interessenabwägung zu Ungunsten des Antragstellers aus, wenn die für sofort vollziehbar erklärte Verfügung offensichtlich rechtmäßig ist. Dies ist bei dem angefochtenen Bescheid der Antragsgegnerin vom 20. Dezember 2005 der Fall.

4

Nach allen gegenwärtig erkennbaren Umständen wird die Klage des Antragstellers vom 23. Januar 2006 gegen die Verfügung der Antragsgegnerin vom 20. Dezember 2005 ohne Erfolg bleiben und rechtfertigt deshalb nicht den Vorrang seines Interesses an der aufschiebenden Wirkung seiner Klage vor dem besonderen öffentlichen Interesse an einer sofortigen Vollziehung dieser Verfügung. Die Antragsgegnerin hat nach der für das vorliegende Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung zu Recht das Melderegister berichtigt. Diese Verfügung stützt sich auf § 25 Abs. 1 Satz 1 NMG. Danach hat die Meldebehörde von Amts wegen oder auf Antrag der betroffenen Person unrichtig gespeicherte Daten zu berichtigen. Die Voraussetzungen dieser Regelung liegen vor. Das Melderegister der Antragsgegnerin enthielt unrichtige Daten und war deshalb zu berichtigen.

5

Der Antragsteller ist ledig, Zeitsoldat bei der Bundesmarine mit einer Verpflichtungszeit von 12 Jahren und nimmt in der Zeit vom 5. Oktober 2005 bis zum 30. Juni 2007 an einem Lehrgang zum Fachinformatiker teil. Für die Dauer des Lehrganges wohnt er in einer Gemeinschaftsunterkunft. Diese Wohnung wurde am 21. Oktober 2005 gemeldet. Am 1. November 2005 bestimmte der Antragsteller in Reinhardtsgrimma seine dortige Wohnung zur Hauptwohnung mit der Folge, dass die Wohnung in Wilhelmshaven zur Nebenwohnung wurde. Diese Wohnsitzänderung wurde mit der angefochtenen Verfügung vom 20. Dezember 2005 berichtigt, da sie unrichtig ist.

6

Nach § 9 NMG, der die allgemeine Meldepflicht regelt, hat sich derjenige, der eine Wohnung bezieht, innerhalb einer Woche bei der Meldebehörde anzumelden. Nach § 7 Satz 1 NMG ist eine Wohnung im Sinne des Gesetzes jeder umschlossene Raum, der zum Wohnen oder Schlafen genutzt wird. Nach § 8 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 NMG ist in dem Fall, in dem eine Person mehrere Wohnungen im Inland hat, die vorwiegend benutzte Wohnung die Hauptwohnung und jede weitere Wohnung die Nebenwohnung.

7

Der Antragsteller war nach § 9 NMG in Wilhelmshaven meldepflichtig, insbesondere war er nicht nach § 16 NMG von der Meldepflicht befreit. Zu Recht nimmt die Antragsgegnerin an, dass die Wohnung des Antragstellers in Wilhelmshaven seine Hauptwohnung im Sinne des NMG ist. Sie ist die von ihm vorwiegend benutzte Wohnung. Welche von mehreren Wohnungen vorwiegend benutzt wird und somit Hauptwohnung ist, ist anhand einer rein quantitativen Betrachtung und ohne Gewichtung der Aufenthaltszeiten zu bestimmen. Mit dem gesetzlichen Anliegen einer raschen und zuverlässigen Bestimmung der Hauptwohnung wäre es nicht zu vereinbaren, wenn diese zusätzlich von der Ermittlung des Schwerpunkts der Lebensbeziehungen des Meldepflichtigen abhinge (BVerwG, Urteil vom 15. Oktober 1991 - 1 C 24.90 -, BVerwGE 89, 110; Urteil vom 20. März 2002 - 6 C 12.01 -, NJW 2002, 2579). Dadurch, dass sich der Antragsteller - wie er einräumt - von Montags bis Freitags (11.00 Uhr) in Wilhelmshaven aufhält, um dort im Rahmen seiner Tätigkeit als Zeitsoldat bei der Bundesmarine an einer zivilberuflichen Ausbildung für insgesamt 21 Monate teilzunehmen, ist seine Wohnung in Wilhelmshaven die vorwiegend benutzte Wohnung. Während der Dauer dieses Ausbildungslehrganges vom 5. Oktober 2005 bis zum 30. Juni 2007 hält er sich an fünf Tagen pro Woche in Wilhelmshaven auf und lediglich an zwei Tagen in der Woche in Reinhardtsgrimma. Nicht zu beanstanden ist in diesem Zusammenhang die Tatsache, dass die Antragsgegnerin die jeweiligen Freitage als Aufenthaltstage in Wilhelmshaven wertet. Bei einem Vergleich der Aufenthaltszeiten können einzelne Tagesbruchteile (z. B. für Fahrten zur Haupt- bzw. Nebenwohnung) oder stundenweise Aufenthalte an dem einen oder anderen Ort nicht in Ansatz gebracht werden (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21. Februar 1994 - 1 S 2869/93 -, juris). Im Ergebnis führt dies dazu, dass der Tag, an dem die Heimfahrt zum Herkunftsort erfolgt, bei der Vergleichsberechnung dem Ort zuzuschlagen ist, an dem sich der Einwohner den überwiegenden Teil des Tages aufhält und von dem aus er seinen Beruf ausübt oder seiner Ausbildung nachgeht (Medert/Süßmuth, Melderecht des Bundes und der Länder, § 12 MRRG, Rdnr. 17). Diesen Ausführungen schließt sich die erkennende Kammer an mit der Folge, dass die Freitage der Unterkunft in Wilhelmshaven zuzurechnen sind. Der Antragsteller hält sich eigenen Angaben zufolge an diesen Tagen bis 11.00 Uhr in Wilhelmshaven auf und fährt anschließend nach Reinhardtsgrimma. Wegen der Entfernung zwischen beiden Orten von annähernd 600 km und der damit verbundenen Fahrtzeit von mindestens 5 Stunden kann er sich höchstens noch 8 Stunden in Reinhardtsgrimma aufhalten. Für den Zeitraum eines Jahres ergibt sich dadurch entgegen der Angabe des Antragstellers, der von 180 Tagen ausgeht, eine Anwesenheitszeit von 230 Tagen (52 Wochen minus 6 Wochen Erholungsurlaub à 5 Unterrichtstage pro Woche) in Wilhelmshaven. Damit verbleiben für seinen Aufenthalt in Reinhardtsgrimma lediglich 135 Tage. Feiertage fallen angesichts dieser Zahlen nicht weiter ins Gewicht.

8

Soweit der Antragsteller geltend macht, in Reinhardtsgrimma liege der Schwerpunkt seiner Lebensbeziehungen, da dort seine Familie und seine Lebenspartnerin lebe und er über die dortige Wohnung seinen Schrift- und Geschäftsverkehr abwickle, so rechtfertigt dies keine abweichende Entscheidung. Nach § 8 Abs. 1 Satz 3 NMG ist in Zweifelsfällen die vorwiegend benutzte Wohnung dort, wo der Schwerpunkt der Lebensbeziehungen liegt. Diese Regelung ist nur in den Fällen heranzuziehen, in denen sich nicht hinreichend sicher bestimmen lässt, welche von mehreren Wohnungen vorwiegend benutzt wird. Im vorliegenden Fall lässt sich jedoch die vorwiegend benutzte Wohnung hinreichend sicher bestimmen (s. o.). Weder mit der Systematik des Gesetzes noch mit dem Normzweck des § 8 Abs. 1 NMG wäre es vereinbar, den Schwerpunkt der Lebensbeziehungen als gleichsam stillschweigendes Tatbestandmerkmal in § 8 Abs. 1 Satz 1 NMG hineinzulesen (BVerwG, Urteil vom 20. März 2002 - 6 C 12.01 -, a. a.O., mit weiteren Nachweisen). Dies zugrunde gelegt kommt es also nicht darauf an, ob der Antragsteller tatsächlich den Schwerpunkt der Lebensbeziehungen in Reinhardtsgrimma unterhält und seine diesbezüglichen Angaben zutreffend sind.

9

Der von der Antragsgegnerin verfügten Berichtigung des Melderegisters stehen auch die Grundrechte des Antragstellers aus Art. 11 und Art. 2 Abs. 1 des Grundgesetzes (- GG -) nicht entgegen.

10

Art. 11 GG schützt die Freizügigkeit, das bedeutet die Möglichkeit, an jedem Ort innerhalb des Bundesgebietes Aufenthalt und Wohnsitz zu nehmen (BVerfG, Urteil vom 7. Mai 1953 - 1 BvL 104/52 -, BVerfGE 2, 266). Das Grundrecht auf Freizügigkeit aus Art. 11 GG wird durch § 8 NMG nicht berührt. In dieses Recht wird durch die angegriffenen melderechtlichen Bestimmungen nicht eingegriffen, da der Antragsteller dadurch nicht gehindert ist, innerhalb des Bundesgebietes einen oder mehrere Wohnsitze zu begründen und frei darüber zu entscheiden, an welchem dieser Wohnsitze er sich aufhalten möchte (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. März 1993 - 1 BvR 1296/92 -, DVBl. 1993, 601).

11

Bedenken gegen die der Entscheidung der Antragsgegnerin zugrunde liegenden Vorschriften des Nds. Meldegesetzes ergeben sich auch nicht im Hinblick auf den Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus Art. 2 Abs. 1 GG. Das Melderecht erfüllt Ordnungsaufgaben, die im Wesentlichen im öffentlichen Interesse liegen und berühren die Rechtssphäre des Einzelnen allenfalls geringfügig. Dabei ist zu berücksichtigen, dass etwaige Unzuträglichkeiten, die sich aus der Anknüpfung anderer Rechtsvorschriften an die Hauptwohnung ergeben, bei der Ausgestaltung und Auslegung dieser Rechtsvorschriften zu bewältigen sind (BVerwG, Urteil vom 4. Mai 1999 - 1 C 25.98 -, NJW 1999, 2688). Dies gilt auch im Hinblick auf die vom Antragsteller geltend gemachten steuerrechtlichen und versicherungstechnischen Folgen der Entscheidung der Antragsgegnerin; wobei die Kammer in diesem Zusammenhang darauf hinweist, dass das zuständige Finanzamt hinsichtlich der Geltendmachung von Fahrtkosten nicht auf den Hauptwohnsitz abstellt, sondern sich nach dem Mittelpunkt der Lebensinteressen richtet (vgl. § 9 Abs. 1 Nr. 4 Einkommenssteuergesetz).

12

Soweit der Antragsteller weiter begehrt, die Vollziehung müsse ausgesetzt werden, da sie eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte (§ 80 Abs. 4 VwGO), kann dem nicht gefolgt werden. Diesem Begehren kann zum einen im gerichtlichen Verfahren nicht Rechnung getragen werden. Die genannte Regelung wendet sich an die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, also die Antragsgegnerin. Zum anderen betrifft die Möglichkeit der Aussetzung der Vollziehung lediglich Verwaltungsakte, die öffentliche Abgaben und Kosten zum Gegenstand haben. Dies ist vorliegend nicht der Fall.

13

Weitere Gesichtspunkte, die eine andere rechtliche Bewertung erfordern, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.

14

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

15

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG i. V. m. Ziffer 1.5, 1. Alternative des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom 7./8. Juli 2004 (NVwZ 2004, 1327). Nach diesen Regelungen ist von einem Streitwert in Höhe von 5.000,- Euro auszugehen, wenn bei einer nicht auf eine bestimmte Geldleistung gerichteten verwaltungsgerichtlichen Klage der Sach- und Streitgegenstand nicht genügend Anhaltspunkte dafür bietet, wie die sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebende Bedeutung der Sache zu bewerten ist. Dies ist bei der hier streitigen Festsetzung einer Wohnung als Hauptwohnung der Fall (vgl. auch OVG Lüneburg, Beschluss vom 6. Mai 2003 - 13 OA 135/03 -, V. n. b.). Diesen Wert halbiert die Kammer in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes mit der Folge, dass der Streitwert vorliegend auf 2.500,- Euro festzusetzen war.