Art. 5 STVVBStV - Betreuungspakete, Leistungsscheine und Projekte (1)
Bibliographie
- Titel
- Staatsvertrag zwischen der Freien Hansestadt Bremen, dem Land Mecklenburg-Vorpommern, dem Land Niedersachsen, dem Land Sachsen-Anhalt und dem Land Schleswig-Holstein zur Begründung einer länderübergreifenden gebündelten Verfahrensbetreuung durch die Steuerverwaltungen
- Redaktionelle Abkürzung
- STVVBStV,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 61100
Nach Artikel 1 Absatz 3 des Gesetzes zu dem Staatsvertrag zwischen der Freien Hansestadt Bremen, dem Land Mecklenburg-Vorpommern, dem Land Niedersachsen, dem Land Sachsen-Anhalt und dem Land Schleswig-Holstein zur Begründung einer länderübergreifenden gebündelten Verfahrensbetreuung durch die Steuerverwaltungen vom 20. September 2017 (Nds. GVBl. S. 282) ist der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Artikel 12 Abs. 2 Satz 1 in Kraft tritt, im Niedersächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt zu machen.
(1) Der Staatsvertrag stellt einen Rahmenvertrag dar.
(2) Die miteinander im Zusammenhang stehenden Aufgaben der Betreuung von einzelnen oder mehreren IT-Verfahren sollen in Betreuungspaketen zusammengefasst werden.
(3) Hinsichtlich der einzelnen Betreuungspakete werden zwischen den Ländern Leistungsscheine abgeschlossen, in denen insbesondere der Personaleinsatz festgelegt wird.
(4) Die Übernahme der Betreuung und die Einführung eines IT-Verfahrens sind grundsätzlich nach einheitlichem Vorgehen in Form eines länderübergreifenden Projektes durchzuführen.