§ 2 NKatSG - Katastrophenschutzbehörden
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Katastrophenschutzgesetz (NKatSG)
- Amtliche Abkürzung
- NKatSG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21100010000000
(1) Der Katastrophenschutz obliegt als Aufgabe des übertragenen Wirkungskreises den Landkreisen und kreisfreien Städten (Katastrophenschutzbehörden).
(2) Das Innenministerium wird ermächtigt, durch Verordnung zu bestimmen, dass mehrere Landkreise und kreisfreie Städte die Aufgabe des Katastrophenschutzes gemeinsam wahrnehmen. Es bestimmt in der Verordnung auch, wer in diesem Fall Katastrophenschutzbehörde im Sinne dieses Gesetzes ist. Das Innenministerium darf ferner durch Verordnung bestimmen, dass die Aufgabe des Katastrophenschutzes von einzelnen kreisangehörigen Gemeinden wahrgenommen wird.