§ 2 NKatSGKatastrophenschutzbehörden
Bibliographie
- Titel
- [keine Angabe]
- Amtliche Abkürzung
- NKatSG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21100010000000
(1) Der Katastrophenschutz obliegt als Aufgabe des übertragenen Wirkungskreises den Landkreisen und kreisfreien Städten (Katastrophenschutzbehörden).
(2) Der Minister des Innern wird ermächtigt, durch Verordnung zu bestimmen, dass mehrere Landkreise und kreisfreie Städte die Aufgabe des Katastrophenschutzes ganz oder teilweise gemeinsam wahrnehmen. Er bestimmt die zuständige Katastrophenschutzbehörde. Der Minister des Innern wird ferner ermächtigt, durch Verordnung zu bestimmen, dass die Aufgabe des Katastrophenschutzes ganz oder teilweise von einzelnen kreisangehörigen Gemeinden wahrgenommen wird.