§ 2 NKatSG - Katastrophenschutzbehörden
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Katastrophenschutzgesetz (NKatSG)
- Amtliche Abkürzung
- NKatSG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21100010000000
(1) Der Katastrophenschutz obliegt als Aufgabe des übertragenen Wirkungskreises den Landkreisen und kreisfreien Städten sowie den Städten Cuxhaven und Hildesheim (Katastrophenschutzbehörden). Die Zuständigkeit der großen selbständigen Städte im Übrigen und der selbständigen Gemeinden wird ausgeschlossen (§ 17 Satz 1 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes).
(2) Das Innenministerium wird ermächtigt, durch Verordnung zu bestimmen, dass mehrere Landkreise und kreisfreie Städte die Aufgabe des Katastrophenschutzes gemeinsam wahrnehmen. Es bestimmt in der Verordnung auch, wer in diesem Fall Katastrophenschutzbehörde im Sinne dieses Gesetzes ist.