Oberlandesgericht Braunschweig
Beschl. v. 16.05.2017, Az.: 1 Ws 68/17

Voraussetzungen für die Vollstreckung des Strafrestes im Maßregelvollzug nach Erledigung der Unterbringung

Bibliographie

Gericht
OLG Braunschweig
Datum
16.05.2017
Aktenzeichen
1 Ws 68/17
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2017, 15609
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGBS:2017:0516.1WS68.17.0A

Verfahrensgang

vorgehend
LG Göttingen - 20.01.2017 - AZ: 51 StVK 309/16

Fundstelle

  • R&P 2017, 248-251

Amtlicher Leitsatz

1. Ein Strafrest, der nach Beendigung der Maßregel verbleibt, kann grundsätzlich im Maßregelvollzug vollstreckt werden (§ 67 Abs. 5 Satz 2 StGB). Dies kommt allerdings dann nicht in Frage, wenn Umstände in der Person des Verurteilten eine Vollstreckung im Strafvollzug angezeigt erscheinen lassen.

2. Dass die Entlassung des Verurteilten möglicherweise aus dem Maßregelvollzug heraus besser vorbereitet werden könnte, ist bei der dabei gebotenen Abwägung nicht zu berücksichtigen.

3. Auch dann, wenn dem Verurteilten keine günstige Legalprognose gestellt werden kann, kann der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit es erfordern, die Vollstreckung der Restfreiheitsstrafe gleichwohl zur Bewährung auszusetzen.

Tenor:

1. Auf die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Göttingen wird der Beschluss des Landgerichts Göttingen vom 20. Januar 2017 auf Kosten des Verurteilten insoweit aufgehoben, als unter Ziffer 4 des Beschlusses die Vollstreckung des Strafrestes im Maßregelvollzug angeordnet worden ist und es unter Ziffer 3 des Beschlusses abgelehnt worden ist, die Vollstreckung des verbleibenden Restes der Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren aus dem Urteil des Landgerichts Göttingen vom 12. April 2001 zur Bewährung auszusetzen.

2. Stattdessen wird angeordnet, dass die Vollstreckung des Strafrestes im Strafvollzug zu erfolgen hat.

3. Die Vollstreckung des Restes der Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren aus dem Urteil des Landgerichts Göttingen vom 12. April 2001 wird mit Wirkung zum 15. August 2017 zur Bewährung ausgesetzt.

4. Die Bewährungszeit wird auf fünf Jahre festgesetzt.

5. Die unter Ziff. 6 und 7 des Beschlusses vom 20. Januar 2017 erteilten Weisungen gelten zugleich als Weisungen im Rahmen der Bewährung gem. §§ 56c, 56 d StGB.

6. Die weitere Ausgestaltung der Bewährungsaufsicht bleibt der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Göttingen vorbehalten.

7. Die Belehrung über die Bedeutung und das Wesen der Strafaussetzung zur Bewährung wird dem Ärztlichen Direktor der Klinik in G. übertragen.

Gründe

I.

Die sofortige Beschwerde richtet sich gegen den Beschluss der 51. großen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Göttingen von 20. Januar 2017 (Az.: 51 StVK 309/16). In diesem Beschluss wurde die Fortdauer der Unterbringung des Verurteilten in einem psychiatrischen Krankenhaus für erledigt erklärt.

Dieser Unterbringung lag das Urteil des Landgerichts Göttingen vom 12. April 2001 zugrunde. Darin wurde der Verurteilte wegen im Zustande erheblich verminderter Steuerungsfähigkeit begangener gefährlicher Körperverletzung, vorsätzlicher Körperverletzung in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Bedrohung, Diebstahls in zwei Fällen, vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr in Tateinheit mit fahrlässigem Verstoß gegen das Pflichtversicherungsgesetz sowie unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Betrug zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Zugleich wurde die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Das von dem psychiatrischen Gutachter F. und dem rechtsmedizinischen Gutachter Prof. Dr. K. sachverständig beratene Landgericht ging in seinem Urteil davon aus, dass die Steuerungsfähigkeit des Verurteilten zum Zeitpunkt der Tatbegehungen bei einigen dieser Taten erheblich vermindert (§ 21 StGB) - teilweise jedenfalls nicht sicher ausschließbar - gewesen sei. Dies beruhe auf einer Persönlichkeitsstörung mit erheblich gestörter Sozialanpassung und den Merkmalen der emotionalen Instabilität sowie Störungen der Selbstwertregulation, die sich als eine "schwere andere seelische Abartigkeit" im Sinne der §§ 20, 21 StGB darstelle. Daneben wurde eine schwere Alkoholabhängigkeit bei dem Verurteilten festgestellt. Bei einigen der Taten hat die Strafkammer - unabhängig vom Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung - aufgrund der akuten Alkoholisierung des Verurteilten eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit angenommen bzw. konnte eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit aufgrund der festgestellten Alkoholisierung bei der Tatbegehung nicht ausschließen.

Mit Beschluss vom 11. März 2011 mit Wirkung zum 31. Mai 2011 hatte das Landgericht nach annähernd 10 Jahre andauerndem Maßregelvollzug die weitere Vollstreckung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus sowie die Vollstreckung des Restes der Gesamtfreiheitsstrafe aus dem Urteil des Landgerichts Göttingen vom 12. April 2001 unter Erteilung verschiedener Weisungen, darunter derjenigen, keine alkoholischen Getränke oder andere berauschende Mittel zu konsumieren, zur Bewährung ausgesetzt.

Der Verurteilte führte jedoch bereits im März 2011 vorsätzlich ein Fahrzeug ohne Fahrerlaubnis und es wurden in den Jahren 2012 und 2013 mehrfach Alkoholrückfälle sowie die Einnahme von Cannabinoiden festgestellt. Mit Beschluss vom 11. Juli 2013 wurde daher eine Krisenintervention angeordnet und mit Beschluss vom 01. Oktober 2013 verlängert.

Im Rahmen der Krisenintervention begann der Verurteilte zunächst erfolgreich ein Probewohnen in einer eigenen Wohnung in N. Am 03. Dezember 2013 kam es jedoch zu einem Polizeieinsatz in seiner Wohnung. Der Verurteilte hatte sich erheblich alkoholisiert wegen Krampfanfällen im Krankenhaus N. vorgestellt und dann das Krankenhaus entgegen ärztlichen Rat wieder verlassen. Als ihm klargeworden war, dass Mitarbeiter der Institutsambulanz von der Alkoholisierung unterrichtet worden waren, hatte er im MRVZN M. angerufen und gedroht, seine Wohnung in Brand zu setzen, falls man versuchen sollte, ihn aufzugreifen. Er habe eine Schusswaffe und würde auf Mitarbeiter schießen. Auch hatte er gedroht, eine Hausmitbewohnerin als Geisel zu nehmen. Weiterhin hatte er bei der Polizeiinspektion N. angerufen und dort mit Brandstiftung und Selbsttötung mit Sprengstoff gedroht. Er war dann am Morgen von der Polizei in seiner Wohnung aufgegriffen und hoch gesichert ins MRVZN M. und später wegen weiterer Krampfanfälle ins Krankenhaus N. gebracht worden. Aufgrund dieser Vorfälle ordnete das Landgericht am 04. Dezember 2013 zunächst die einstweilige Unterbringung des Verurteilten in einem psychiatrischen Krankenhaus an und widerrief mit Beschluss vom 21. Januar 2014 die Aussetzung der Unterbringung und des Restes der Gesamtfreiheitsstrafe zur Bewährung, weil sowohl die Voraussetzungen des § 67g Abs. 1 Nr. 2 StGB als auch die des § 67g Abs. 2 StGB vorlagen.

Die Maßregel wurde seit dem Eintritt der Rechtskraft der Widerrufsentscheidung am 06. Februar 2014 - mithin seit mehr als drei Jahren - wieder vollstreckt. Dies geschah zunächst im MRVZN M. und seit dem 16. November 2016 in der Forensischen Institutsambulanz A.- Klinik für Forensische Psychiatrie und Psychotherapie in G..

Mit dem durch die sofortige Beschwerde angegriffenen Beschluss hat die 51. große Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Göttingen die Unterbringung nunmehr gemäß § 67d Abs. 6, S. 1, Alt. 1 StGB mit der Begründung für erledigt erklärt, dass die Eingangsvoraussetzungen des § 63 StGB nicht mehr vorlägen. Dieser Entscheidung lagen ein externes kriminalprognostisch-psychiatrisches Gutachten des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie sowie Psychotherapie B. vom 08. November 2016, sowie eine Stellungnahme des MRVZN M. vom 19. Januar 2017 und eine Stellungnahme der A.-Klinik vom 11. Januar 2017 zugrunde. Die den Verurteilten behandelnden Ärzte in den Maßregelvollzugseinrichtungen wie auch der Gutachter B. kamen zu der diagnostischen Einschätzung, dass bei dem Verurteilten kaum noch mit hinreichender Sicherheit vom Vorliegen einer schweren Persönlichkeitsstörung oder gar einer schweren anderen seelischen Abartigkeit gesprochen werden könne. Zwar liege zweifellos weiterhin eine Alkoholabhängigkeit (ICD-10: F 10.2) bei verminderter Kontrollfähigkeit hinsichtlich Alkoholkonsums vor und deshalb sei weiterhin mit Alkoholrückfällen und damit verbunden mit vermehrter Reizbarkeit, Impulsivität und Distanzlosigkeit, erhöhter Streit- und Krampfbereitschaft sowie der Begehung weiterer Straftaten zu rechnen; hinsichtlich einer Suchtmittelabstinenz seien die therapeutischen Möglichkeiten jedoch ausgeschöpft.

Daneben hat die Strafvollstreckungskammer die Zeit des Vollzugs der Maßregel nach § 67 Abs. 4 StGB auf die im Anlassurteil erkannte Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren angerechnet und die Aussetzung der Restfreiheitsstrafe zur Bewährung abgelehnt. Unter Ziff. 4 des angefochtenen Beschlusses hat die Strafvollstreckungskammer angeordnet, dass der Strafrest im Maßregelvollzug vollstreckt wird. Dies hat sie damit begründet, dass damit dem Verurteilten zur Prognoseverbesserung ein möglichst günstiges soziales Umfeld durch angemessene Wohnverhältnisse im Rahmen eines Probewohnens sowie der Arbeitsplatzsuche geschaffen werden könne, was auch dem gesetzlichen Regelfall des § 67 Abs. 5 S. 2 StGB entspreche. Dadurch könne die Resozialisierung des Verurteilten am besten gefördert werden. Weiterhin hat sie den Eintritt der Führungsaufsicht festgestellt und dem Verurteilten der Aufsicht und Leitung des für seinen Wohnsitz zuständigen Bewährungshelfers unterstellt, dem Verurteilten mehrere Weisungen auferlegt und sich schließlich die nähere Ausgestaltung der Führungsaufsicht vorbehalten.

Der Beschluss des Landgerichts Göttingen vom 20. Januar 2017 wurde der Staatsanwaltschaft Göttingen am 27. Februar 2017 zugestellt. Diese hat dagegen am 02. März 2017 sofortige Beschwerde eingelegt.

Die Generalstaatsanwaltschaft beantragt, den Beschluss des Landgerichts Göttingen vom 20. Januar 2017 insoweit aufzuheben, als unter Ziffer 4 des Beschlusses die Vollstreckung des Strafrestes im Maßregelvollzug angeordnet worden ist. Sie hält § 67 Abs. 5 S. 2 StGB im Falle einer Erledigung einer Maßregel für nicht anwendbar. Im Übrigen hat sie die sofortige Beschwerde zurückgenommen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Stellungnahmen vom 20. März 2017 (Bd. V Bl. 65 ff.) und vom 20. April 2017 (Bd. V Bl. 85 ff.) Bezug genommen.

Der Verurteilte nahm über seinen Verteidiger mit Schriftsätzen vom 18. April 2017 und 03. Mai 2017 dazu Stellung. Er ist der Ansicht, dass das erforderliche Entlassungssetting nur aus dem Maßregelvollzug heraus geschaffen werden könne. Er begehrt die Vollstreckung des Restes der Freiheitsstrafe in der Maßregelvollzugseinrichtung.

II.

Die sofortige Beschwerde ist statthaft (§§ 463 Abs. 3 S. 1, Abs. 6 S. 1, 462 Abs. 3 S. 1, 454 Abs. 3 S. 1 StPO) und auch sonst zulässig, insbesondere form- und fristgerecht erhoben, §§ 306 Abs. 1, 311 Abs. 2 StPO.

Sie ist ferner auch in der Sache begründet.

1.

Die Strafvollstreckungskammer hat hier zu Unrecht die Vollstreckung des Strafrestes im Maßregelvollzug angeordnet.

Ob in Fällen, in denen ein Strafrest nach Beendigung der Maßregel verbleibt, die Vollstreckung dieses Strafrestes im Maßregelvollzug angeordnet werden kann oder die Vollstreckung der Reststrafe im Strafvollzug zu erfolgen hat, wird in der Rechtsprechung uneinheitlich beurteilt.

a.

Ein Teil der Obergerichte spricht sich gegen eine direkte Anwendung des § 67 Abs. 5 S.2, 1. Halbsatz StGB aus. § 67 StGB trage die Überschrift "Reihenfolge der Vollstreckung" und setze daher prinzipiell ein Nebeneinander von Maßregel und Freiheitsstrafe voraus (KG Berlin, Beschluss vom 18. März 2014, Az.: 2 Ws 77/14, Rn. 6, zitiert nach juris). Ein solches Nebeneinander bleibe im Falle der Aussetzung der Maßregel zur Bewährung bestehen, nicht aber im Falle der Erledigung der Maßregel. Werde die Maßregel für erledigt erklärt, gebe es keine Maßregel mehr, die vollstreckt werden könne, so dass § 67 Abs. 5 S. 2 StGB keine Anwendung finde (OLG Koblenz, Beschl. vom 09. März 2015, Az.: 1 Ws 91/15, Rn. 7, zitiert nach juris). Hinzu trete, dass die Vorschrift des § 67 Abs. 5 S.2, 1. Halbsatz StGB davon spreche, dass der "Vollzug der Maßregel" und nicht etwa der Vollzug der Strafe in einer Einrichtung des Maßregelvollzugs fortgesetzt werde.

Dieser, sich aus Wortlaut und Systematik der Vorschrift ergebenden Auslegung stehe auch nicht die Intention des Gesetzgebers entgegen. Dieser habe mit der Regelung insbesondere dafür sorgen wollen, dass ein schon erreichter Therapieerfolg nicht wieder gefährdet werde und sicherstellen, dass nach einer an therapeutischen Notwendigkeiten orientierten Unterbringungsdauer eine Bewährungsentscheidung zumindest möglich sei, ohne zwangsläufig eine Rückverlegung in eine Justizvollzugsanstalt nach sich zu ziehen (BT-Drucksache 16/1110, S. 17). Gerade an dieser Fallgestaltung, nämlich einer erfolgten Bewährungsentscheidung, fehle es indes in solchen Fällen.

Eine anderweitige Auslegung des § 67 Abs. 5 S.2, 1. Halbsatz StGB sei schließlich auch im Hinblick auf die Gesetzgebungskompetenz des Bundes nicht denkbar. Dieser besitze nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG zwar die Gesetzgebungskompetenz für das Strafgesetz und damit auch zur Behandlung der Frage des rechtlichen Charakters der Freiheitsentziehung, nicht jedoch die Gesetzgebungskompetenz bezüglich der Frage der Ausgestaltung des Strafvollzugs. Letztere liege nach dem Grundsatz des Art. 70 GG bei den Ländern. Wolle man die Vorschrift also so verstehen, dass hier die Freiheitsstrafe durch Unterbringung in einer Maßregelvollzugsanstalt vorgesehen werde, so liefe die Landeskompetenz zur Ausgestaltung der Strafvollstreckung soweit ins Leere (KG Berlin, a.a.O., Rn. 8, zitiert nach juris).

Nach dieser Auffassung, die auch von der Generalstaatsanwaltschaft vertreten wird, hat die Vollstreckung der Restfreiheitsstrafe zwingend im Strafvollzug zu erfolgen; der Verbleib des Verurteilten in der Maßregelvollzugseinrichtung scheidet danach bei jedweder Erledigung der Maßregel aus.

b.

Andere Obergerichte hingegen halten § 67 Abs. 5 Satz 2 StGB für anwendbar (OLG Hamm, Beschl. vom 12. Januar 2017, III-4 Ws 372/16, 4 Ws 372/16; OLG Celle, Beschl. vom 02. März 2015, 2 Ws 16/15, 2 Ws 30/15; OLG Düsseldorf, Beschl. vom 12. Dezember 2013, III-2 Ws 576-577/13; OLG Koblenz, Beschl. vom 04. April 2011, 2 Ws 150/11; alle zitiert nach juris). Bei der Regelung des § 67 Abs. 5 Satz 2 StGB handele es sich um eine bloße Regelung zu den Modalitäten des Vollzugs und nicht zu ihrem Rechtscharakter (Strafe/Maßregel), was sich - auch im Vergleich zu der Formulierung in der rein vollzuglichen Regelung des § 67 a StGB - daraus ergebe, dass "nur" vom "Vollzug" der Maßregel bzw. "Vollzug" der Strafe die Rede sei und nicht von "Vollstreckung". Da es sich mithin dem Rechtscharakter nach um eine vollzugliche Überweisungsregelung handele, stünden einer solchen Regelung keine kompetenzrechtlichen Gründe im Hinblick auf die fehlende Gesetzgebungskompetenz des Bundes bzgl. des Strafvollzugs entgegen. Ansonsten müsse man nämlich auch die Regelungen der §§ 67 a und 66 c StGB für kompetenzwidrig erachten, da diese ebenfalls Regelungen zur Ausgestaltung des Vollzugs enthielten (OLG Hamm, a.a.O., Rn. 9).

Nach dieser Auffassung ist die Vollstreckung der Restfreiheitsstrafe im Strafvollzug nicht zwingend, sondern nur dann erforderlich, wenn Umstände in der Person des Verurteilten es angezeigt erscheinen lassen. Die Anordnung der Vollstreckung der Restfreiheitsstrafe im Maßregelvollzug ist danach möglich.

c.

Schließlich halten einige Instanzgerichte eine analoge Anwendung des § 67 Abs. 5 Satz 2 StGB für möglich (LG Leipzig, Beschl. vom 13. Mai 2011, I StVK 246/11; LG Koblenz, Beschl. vom 22. Juli 2015, 14d StVK 478/14; jeweils zitiert nach juris).

d.

Wenngleich der Senat zu der unter lit. b. dargelegten Rechtsauffassung tendiert (so bereits im Beschl. vom 11. April 2017, 1 Ws 66/17, Rn. 29, zitiert nach juris) kann der Meinungsstreit hier letztlich offen bleiben, denn im vorliegenden Fall liegen Umstände in der Person des Verurteilten vor, die es angezeigt erscheinen lassen, den Vollzug der Strafe anzuordnen.

Die Strafvollstreckungskammer hat die Maßregel für erledigt erklärt, weil deren Voraussetzungen, nämlich der Defektzustand des Verurteilten, nicht mehr vorliegt, § 67 d Abs. 6 Satz. 1 1. Alt. StGB. Sowohl die behandelnden Ärzte der verschiedenen Einrichtungen als auch der externe Sachverständige haben überzeugend dargelegt, dass die ursprünglich diagnostizierte Persönlichkeitsstörung des Verurteilten nicht mehr besteht. Jedoch liegt nach wie vor eine Alkoholabhängigkeit vor (ICD-10: F10.2), aufgrund derer mit Alkoholrückfällen gerechnet werden muss und wegen der hierdurch vermehrten Reizbarkeit, Impulsivität, Distanzlosigkeit und erhöhten Streit- und Kampfbereitschaft, die jedoch als Funktionsstörungen bei akuter Intoxikation und nicht als Merkmal einer Persönlichkeitsstörung zu werten sind, mit der Begehung von den Anlasstaten entsprechenden Straftaten. In Bezug auf eine anhaltenden Suchtmittelabstinenz des Verurteilten sind die therapeutischen Möglichkeiten jedoch ausgeschöpft. Bei Aussichtslosigkeit der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus ist es jedoch regelmäßig untunlich, den Verurteilten in einer solchen Anstalt zu halten (OLG Hamm, a.a.O., Rn. 10; OLG Koblenz, Beschl. vom 28. Januar 2016, 2 Ws 22/16, Rn. 20, zitiert nach juris).

Der von der Strafvollstreckungskammer und von dem Verurteilten für maßgeblich gehaltene Gesichtspunkt, dass die Resozialisierung des Verurteilten aus dem Maßregelvollzug heraus besser gefördert werden könne, ist bei der Abwägung im Rahmen einer Anordnung nach § 67 Abs. 5 S. 2 StGB nicht zu berücksichtigen.

Insoweit werden im Übrigen die Möglichkeiten verkannt, die auch im Strafvollzug zur Verfügung stehen. So gibt es psychologische Beratungsstellen oder sozialtherapeutische Anstalten. Dem Verurteilten können nach einer Phase im geschlossenen Vollzug Vollzugslockerungen und schließlich Freigang gewährt werden, falls die dafür erforderlichen Voraussetzungen, für deren Schaffung der jeweilige Gefangene durch sein Verhalten sorgen kann, gegeben sind.

2.

Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft führt weiterhin zur Nachprüfung des angefochtenen Beschlusses auch insoweit, als es unter Ziffer 3 des Beschlusses abgelehnt worden ist, die Vollstreckung des verbleibenden Restes der Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren aus dem Urteil des Landgerichts Göttingen vom 12. April 2001 zur Bewährung auszusetzen.

Zwar hat die Generalstaatsanwaltschaft den Beschluss der Strafvollstreckungskammer ausdrücklich nur hinsichtlich der Anordnung der Vollstreckung der Restfreiheitsstrafe im Maßregelvollzug (Ziffer 4 des Beschlusses) angefochten; gleichwohl erfasst ihre Beschwerde auch die Frage der Aussetzung der Reststrafe zur Bewährung, denn die erklärte Beschränkung ist unwirksam.

Für die Teilanfechtung von Beschlüssen mit der Beschwerde gelten die gleichen Grundsätze wie für die Rechtsmittelbeschränkung bei der Berufung (§ 318 StPO) und Revision; danach hängt die Wirksamkeit der Beschränkung des Rechtsmittels davon ab, ob der angefochtene Teil der Entscheidung gegenüber dem nichtangefochtenen derart selbständig ist, dass er eine gesonderte ("isolierte") Nachprüfung und Beurteilung erlaubt (Neuheuser in: Münchner Kommentar, Strafprozessordnung, Bd. 2, 1. Aufl., § 304, Rn. 15; Meyer-Goßner, StPO, 60. Aufl., § 304, Rn. 4; Matt in: Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 304 Vorb. Rn. 14).

An dieser Selbständigkeit fehlt es unter anderem dann, wenn der angefochtene und der nichtangefochtene Teil der Entscheidung in rechtlich unzulässiger Weise miteinander verknüpft sind (so für die Verknüpfung von Strafmaß- und Strafaussetzungsentscheidung im Urteil: BGHSt 19, 46, 48; KG StV 1999, 605; BGH NStZ 1982, 285, 286 m. w. N.; OLG Braunschweig, Urteil vom 27. März 2013, 1 Ss 47/13, unveröff.); denn die Auflösung einer solchen Verknüpfung ist nicht möglich, ohne dass damit auch dem nicht angefochtenen Teil der Entscheidung die Grundlage entzogen wird.

So liegt es auch hier: Die Frage, ob die Vollstreckung des Strafrestes im Maßregelvollzug oder in einer Haftanstalt zu vollstrecken ist, beurteilt sich danach, ob Umstände in der Person des Verurteilten den Vollzug der Strafe angezeigt erscheinen lassen. Diese Umstände sind jedoch - neben den weiteren Voraussetzungen - auch gem. § 57 Abs. 1 S. 2 StGB bei der Frage der Reststrafenaussetzung zur Bewährung zu berücksichtigen. Auch wenn es sich hier letztlich um verschiedene Umstände in der Person des Verurteilten handelt, die bei der Prüfung der jeweiligen Norm (§ 67 Abs. 5 S. 2 StGB einerseits; § 57 Abs. 1 StGB andererseits [dazu unten]) zu berücksichtigen sind, müssen die Umstände in ihrer Gesamtheit geprüft und gegeneinander abgewogen werden .

Entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Senates zur Berufungs- und Revisionsbeschränkung (u.a. zur Revision: Urteil vom 27. September 2013, 1 Ss 47/13; zur Berufung: Beschl. vom 24. September 2012, 1 Ss 61/12, jew. unveröff.) gilt der Beschluss dann aber wegen der dem angefochtenen Teil in der logischen Reihenfolge vorausgehenden Teile bis zu dem Teil als angefochten, der eine selbständige Nachprüfung zulässt. Dies ist hier die Frage der Reststrafenaussetzung.

Vorliegend hat die Strafvollstreckungskammer es versäumt, den hier maßgeblich zu berücksichtigenden Umstand der Dauer der bisher in der Unterbringung verbrachten Zeit im Verhältnis zu der Dauer der verhängten Parallelstrafe in die Betrachtung nach § 57 Abs. 1 S. 2 StGB miteinzustellen. Angesichts der die Höhe der Parallelstrafe um mehr als ein vierfaches überschreitenden Unterbringungsdauer wäre dies jedoch zu berücksichtigen gewesen.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht nur bei der Anordnung bzw. der Anordnung der Fortdauer einer Maßregel, sondern - ebenso wie bei der Prüfung der sog. Aussetzungsreife der Maßregel nach § 67 d Abs. 2 StGB - auch bei der Prüfung der Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung gem. § 57 Abs. 1 StGB zu berücksichtigen (BVerfG, stattgebender Kammerbeschl. vom 22. Juni 2012, 2 BvR 22/12, Rn. 17, zitiert nach juris). Die den Richtern im Rahmen der Prüfung des § 67 d Abs. 2 StGB auferlegte Prognose erfordert eine wertende Entscheidung. Dabei verlangt das Spannungsverhältnis zwischen dem Freiheitsanspruch des Untergebrachten und dem Sicherungsbedürfnis der Allgemeinheit vor zu erwartenden erheblichen Rechtsgutsverletzungen nach einem gerechten und vertretbaren Ausgleich. Je länger die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus andauert, umso strenger werden die Voraussetzungen für die Verhältnismäßigkeit des Freiheitsentzuges (vgl. BVerfG, Urteil vom 8. Oktober 1985, 2 BvR 1150/80, 2 BvR 2504/80 - juris Rn. 43). Dem hat der Gesetzgeber bei der zum 01. August 2016 in Kraft getretenen Neufassung des § 67 d Abs. 2 StGB durch die Aufnahme des Zusatzes "erheblich" Rechnung getragen (BT-Drucks. 1872/44, S. 29). Bei der Abwägung der widerstreitenden Interessen hängt das erforderliche Maß an Gewissheit für künftig straffreies Verhalten einerseits wesentlich vom Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsguts ab, wird aber andererseits durch die Dauer der Unterbringung wieder dahin relativiert, dass bei einem bereits langandauernden Freiheitsentzug etwaige Zweifel an einer günstigen Kriminalprognose leichter überwunden und Risiken in Kauf genommen werden müssen, um damit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in der gebotenen Weise Rechnung zu tragen (OLG Braunschweig, Beschluss vom 24. September 2014, 1 Ws 206/12 + 1 Ws 198/13).

Anders als bei Maßregeln ist zwar bei Strafen bereits im Strafurteil über die Verhältnismäßigkeit der zu vollstreckenden Strafe grundsätzlich entschieden worden. Doch auch bezüglich der Strafaussetzung bei lebenslanger Freiheitsstrafe gem. § 57 a StGB - der auf § 57 Abs. 1 StGB verweist - hat das Bundesverfassungsgericht in ständiger Rechtsprechung bereits betont, dass die Regelung der Aussetzung einen Ausgleich zwischen dem Resozialisierungsanspruch und dem Freiheitsgrundrecht des zu lebenslanger Freiheitsstrafe Verurteilten einerseits und dem Sicherungsinteresse der Allgemeinheit andererseits schafft (BVerfGE 117, 71, 112; BVerfGE 15, 390, 396; 16, 44, 47f.).

Für die Strafaussetzung bei zeitigen Freiheitsstrafen kann nichts anderes gelten. Bei der nach § 57 Abs. 1 Satz 2 StGB gebotenen Berücksichtigung der individuellen Lebensumstände des Verurteilten kann die Dauer einer Freiheitsentziehung als notwendige Bedingung des Maßregelvollzugs nicht außer Betracht bleiben, auch wenn sie gem. § 67 Abs. 4 StGB auf zwei Drittel der Strafe angerechnet wird. Je länger der Freiheitsentzug insgesamt dauert, umso strenger sind die Voraussetzungen für dessen Verhältnismäßigkeit (BVerfG, stattgebender Kammerbeschl. vom 22. Juni 2012, 2 BvR 22/12, Rn. 19, zitiert nach juris).

Nach diesen Maßstäben ist im Hinblick auf den Verurteilten von einer Unverhältnismäßigkeit des bislang erlittenen Freiheitsentzuges von mehr als 13 Jahren zu den von ihm begangenen Taten, für die eine Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren (Einzelstrafen 3 Monate, 1 Jahr 3 Monate, vier Monate, zwei Monate, sechs Monate, 1 Jahr 6 Monate, 2 Monate) verhängt worden ist und den im Falle einer Entlassung zu erwartenden Taten, die ganz überwiegend der einfachen bis allenfalls mittleren Kriminalität zuzuordnen sind, auszugehen. Die Unterbringung dauert bereits ein Mehrfaches der verwirkten Gesamtfreiheitsstrafe an. Bei dieser Sachlage muss der Schutz der Allgemeinheit zurücktreten.

Dies führt zu dem Ergebnis, dass - obwohl die Strafvollstreckungskammer dem Verurteilten zutreffend keine günstige Legalprognose gestellt hat - die Restfreiheitsstrafe aus Gründen der Verhältnismäßigkeit auszusetzen ist (vgl. auch OLG Braunschweig, Beschl. vom 28. Dezember 2016, 1 Ws 305/16; juris; OLG Frankfurt, Beschl. vom 04. Januar 2013, 3 Ws 717/12). Anders als in den zitierten Entscheidungen des Senates und des OLG Frankfurts wurde die Erledigung der Unterbringung hier zwar ausdrücklich nicht aus Gründen der Verhältnismäßigkeit sondern allein wegen Wegfalls der Voraussetzungen des § 63 StGB angeordnet; gleichwohl ist die Verhältnismäßigkeitsprüfung bei der Prüfung der Reststrafenaussetzung unerlässlich.

Der Aussetzungszeitpunkt wurde mit Rücksicht darauf festgelegt, dass ein Empfangsraum bislang nicht vorbereitet ist. Dies dürft jedoch in der verbleibenden Zeitspanne von drei Monaten zu bewerkstelligen sein.

Die Dauer der Bewährungszeit wurde gem. § 56a Abs. 1 StGB auf 5 Jahre bemessen, um angesichts des nach wie vor bestehenden hohen Bedarfs an Kontroll- und Interventionsmöglichkeiten möglichst langfristig auf den Verurteilten einwirken zu können.

Die nähere Ausgestaltung von Auflagen und Weisungen wird der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Göttingen übertragen, da es sich insoweit um Ermessensentscheidungen handelt, die dem Ausgangsgericht vorbehalten bleiben sollen.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 Abs. 1 S. 1 StPO (Meyer-Großner, StPO, 59. Auflage, § 473 Rn 15).