Oberlandesgericht Braunschweig
Beschl. v. 14.06.2017, Az.: 1 Ss (OWi) 115/17
Geschwindigkeitsmessung; Messverfahren, standardisiertes; PoliScanSpeed
Bibliographie
- Gericht
- OLG Braunschweig
- Datum
- 14.06.2017
- Aktenzeichen
- 1 Ss (OWi) 115/17
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2017, 54251
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- AG - 09.03.2017 - AZ: 34 OWi 10 Js 41064/16 (379/16)
Rechtsgrundlagen
- § 77 Abs 2 OWiG
Amtlicher Leitsatz
Leitsatz
1. Bei Geschwindigkeitsmessungen mit dem Messgerät PoliScan Speed handelt es sich um die Anwendung eines standardisierten Messverfahrens (Anschluss an OLG Zweibrücken, Beschluss vom 27.01.2017, 1 OWi 1 Ss Bs 53/16; juris).
2. Es ist - hier: stationäre Messstelle BAB ... - "Dreieck ..." - nicht zu befürchten, dass das Messergebnis durch Rohmessdaten verfälscht wird, die in einem der Bauartzulassung nicht entsprechenden Messbereich erfasst werden.
3. Solange konkrete Einwände gegen die Messung und das Messergebnis nicht erhoben werden, besteht kein Anlass, den Messvorgang sachverständig überprüfen zu lassen.
Tenor:
1. Die Sache wird dem Bußgeldsenat in der Besetzung mit drei Richtern übertragen, weil es geboten ist, das Urteil zur Fortbildung des Rechts nachzuprüfen (§ 80a Abs. 3 OWiG).
2. Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Göttingen vom 09. März 2017 wird verworfen.
3. Der Betroffene hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
I.
Das Amtsgericht Göttingen hat den Betroffenen mit Urteil vom 9. März 2017 wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um vorwerfbare 34 km/h und der verbotswidrigen Benutzung eines Mobil- oder Autotelefons als Führer eines Kraftfahrzeugs zu einer Geldbuße von 180,-- EUR verurteilt und hat gegen ihn zugleich ein Fahrverbot von 1 Monat verhängt.
Nach den Feststellungen des Amtsgerichts befuhr der schon dreifach wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung und einmal wegen Fahrens unter Alkoholeinfluss belangte Betroffene am 12. März 2016 um 16:35 Uhr mit einem Personenkraftwagen die BAB 38, um auf die BAB 7 in Richtung Kassel überzuwechseln. Durch jeweils beidseitige Beschilderung mit Verkehrszeichen Nr. 274 (Anlage 2 zur StVO) war die Geschwindigkeit in Fahrtrichtung des Betroffenen zunächst auf 120 km/h, 1.350m weiter auf 100 km/h, weitere 320m später auf 80 km/h, nach weiteren 322m auf 60 km/h und schließlich nach weiteren 148m auf 30 km/h beschränkt. Aus einer Vielzahl von weiteren Verfahren, aus Veröffentlichungen in der Presse, aus hier vorliegenden Sachverständigengutachten und schließlich einer in anderer Sache im September 2016 erfolgten Ortbesichtigung der Messstelle ist dem Senat bekannt geworden, dass die höchstzulässige Geschwindigkeit deshalb auf diesen für eine Autobahn außergewöhnlich niedrigen Wert beschränkt war, weil die Überleitung von der BAB 38 auf die BAB 7 in Richtung Kassel über eine Rampe erfolgt, die als sich immer weiter stark verengende Rechtskurve angelegt ist. Weil es trotz der Beschilderung wegen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit in der Vergangenheit außerordentlich häufig zu teils schwersten Unfällen gekommen war und es deshalb immer wieder Schäden an der Mittelleitplanke, deren Schutzwirkung dadurch eingeschränkt war, gegeben hatte, wurde Anfang des Jahres 2016 schließlich die stationäre Messstelle eingerichtet.
Der Betroffene achtete nicht genügend auf die Begrenzung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit und fuhr mit einer vorwerfbaren Geschwindigkeit von 64 km/h. Dabei ist ein (für Geschwindigkeiten unter 100 km/h) fest vorgegebener Sicherheitsabschlag von 3 km/h bereits berücksichtigt (gemessene Geschwindigkeit: 67 km/h).
Die Geschwindigkeit von 67 km/h wurde durch eine Weg /-Zeitberechnung unter Verwendung eines Überwachungsgerätes „PoliScan M1 HP“, das in einem (in Fahrtrichtung) rechts neben der Fahrbahn aufgebauten Gehäuse (PoliScan-Messkabine) fest installiert ist, festgestellt.
Zur Funktionsweise dieser Anlage ist dem Senat aus der Vielzahl anderer, dieselbe Messstelle betreffenden Bußgeldverfahren sowie durch Auskünfte der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt und dem - in anderer Sache - eingeholten Gutachten des Sachverständigen (DEKRA) Dipl.-Ing. S. vom 6.12.2016, das der Senat den Beteiligten des vorliegenden Verfahrens zugänglich gemacht hat, Folgendes bekannt geworden:
Die dem Messvorgang zugrundeliegende Weg-Zeit-Berechnung beruht auf der Messung der Laufzeit eines Lichtimpulses. Der von einem sog. „Lidar-Messkopf“ (Lidar = Light detection and ranging) ausgesendete Messstrahl wird vom Fahrzeug reflektiert und vom Messkopf in einem Distanzbereich zwischen 75m und 10m wieder erfasst, wobei aus der gemessenen Signallaufzeit die Distanz zwischen Messkopf und angestrahltem Objektpunkt berechnet wird. Diese Messungen werden dabei mit hoher Wiederholrate (Frequenz = 100 Hz, d.h. 100 Zyklen (Messungen) je Sekunde) durchgeführt. Die Geschwindigkeitsmessung basiert schließlich auf einer zeitlichen Auswertung der Distanzwerte, wobei in den eigentlichen Messwert nach der Bauartzulassung nur solche Einzelwerte eingehen (sollen), die im Messbereich zwischen 50m und 20m angefallen sind.
Die Auswerteeinheit des Systems verarbeitet die Ergebnisse der Lidarmesskopfes und errechnet für die im Überwachungsbereich erfasste Geschwindigkeit eine mittlere Geschwindigkeit. Überschreitet die errechnete mittlere Geschwindigkeit den eingestellten Bildauslösegrenzwert, wird eine Fotodokumentation durch das Kamerasystem erstellt.
Alle Bild-, Mess- und Falldaten werden im Datenspeicher des Systems zusammengeführt und digital signiert abgelegt. Für die vorliegende stationäre Messstelle ist noch von Bedeutung, dass das System gerade auch dafür zugelassen ist, Straßenabschnitte im Verlauf einer Kurve zu überwachen, wobei der Messbetrieb immer automatisch erfolgt und kein Bedienpersonal erfordert.
Der Betroffene, der seine Fahrereigenschaft eingeräumt hat, beanstandet mit seiner Rechtsbeschwerde das Messergebnis und rügt dazu die seiner Auffassung nach fehlerhafte Ablehnung eines entsprechenden Beweisantrags, mit dem durch Einholung eines Sachverständigengutachtens hätte bewiesen werden sollen, dass in das Messergebnis Rohmessdaten aus einem Messbereich eingeflossen seien, die der Bauartzulassung widersprechen. Die angewandte Messmethode sei daher, wie bereits das Amtsgericht Mannheim (Beschluss vom 29.11.2016, 21 OWi 509 Js 35740/15; juris) entschieden habe, nicht standardisiert, so dass dem Beweisantrag hätte nachgegangen werden müssen. Darüber hinaus sei der Gegenstand, den der Betroffene beim Zustandekommen des Messfotos in der Hand gehabt habe, gar kein Telefon sondern ein Diktiergerät gewesen. Auch dazu habe er einen Beweisantrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens gestellt, der ebenfalls in rechtlich zu beanstandender Weise vom Amtsgericht übergangen worden sei.
Die Generalstaatsanwaltschaft Braunschweig hat beantragt wie erkannt.
II.
1. (Entscheidung des Einzelrichters)
Die Sache war gem. § 80a Abs. 3 OWiG zur Fortbildung des Rechts auf den Bußgeldsenat in der Besetzung mit drei Richtern zu übertragen, weil zu prüfen war, ob der Fall Anlass gibt, im Lichte der Entscheidung des Amtsgerichts Mannheim vom 29.11.2016 (21 OWi 509 Js 35740/15, zitiert nach juris) von der bisherigen Rechtsprechung der Einzelrichter des Senats abzurücken, dass es sich bei einer Geschwindigkeitsmessung mit dem Messgerät „PoliScan Speed“ um ein sog. standardisiertes Messverfahren handelt.
2. (Entscheidung des gesamten Senats)
Die nach § 79 Abs. 1 Nr. 2 OWiG statthafte Rechtsbeschwerde des Betroffenen ist fristgerecht eingelegt worden und auch sonst zulässig, aber unbegründet. Eine Nachprüfung des Urteils des Amtsgerichts unter Zugrundelegung der Begründung der Rechtsbeschwerde hat keine Gesetzesverletzung zum Nachteil des Betroffenen ergeben.
a)
Die im Zusammenhang mit den beim Amtsgericht gestellten Beweisanträgen erhobene Verfahrensrüge greift nicht durch. Die Rüge der Versagung rechtlichen Gehörs, die mit der Verfahrensrüge geltend zu machen ist (Göhler-Seitz, OWiG, 16. Auflage 2012, § 80, Rn. 16i; Senge in Karlsruher Kommentar zum OWiG, 4. Auflage 2014, § 80, Rn. 41b und 42), ist hier zwar in zulässiger, d.h. § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO i.V.m. §§ 79 Abs. 3 Satz 1, 80 Abs. 3 Satz 3 OWiG genügender Weise erhoben worden, greift aber nicht durch, weil dem Betroffenen das rechtliche Gehör nicht versagt worden ist.
Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs gebietet es unter anderem, erhebliche Beweisanträge zu berücksichtigen (BVerfG NJW 1985, 1150 [BVerfG 30.01.1985 - 1 BvR 876/84]; 1984, 1026), sofern nicht Gründe des Prozessrechts es gestatten oder dazu zwingen, sie unbeachtet zu lassen (BVerfG NJW 1996, 2785 [2786]). Die willkürliche Ablehnung eines Beweisantrags, also die Ablehnung eines Beweisantrags ohne nachvollziehbare, auf das Gesetz zurückzuführende Begründung, die unter Berücksichtigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich ist, verletzt das rechtliche Gehör (BVerfG NJW 1992, 2811 [BVerfG 24.02.1992 - 2 BvR 700/91]; Schleswig-Holsteinisches OLG, Beschluss vom 10.10.2001, 1 Ss OWi 297/01, zitiert nach juris: Leitsatz; OLG Celle, Nds. RPfl. 1992, 289 [290]). Art. 103 GG will den Betroffenen davor schützen, dass das Gericht sein tatsächliches Vorbringen entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei seiner Entscheidung nicht erwogen hat. Allerdings genügt die bloße rechtsfehlerhafte Zurückweisung eines Beweisantrags hierfür nicht, denn die nähere Ausgestaltung des rechtlichen Gehörs obliegt den einzelnen Verfahrensordnungen, so dass kein Schutz dagegen besteht, dass ein Sachvortrag aus Gründen formellen oder materiellen Rechts unbeachtet bleibt (OLG Karlsruhe, DAR 2003, 182 [OLG Karlsruhe 10.01.2003 - 1 Ss 58/02]). Das Gericht ist zwar verpflichtet, das Vorbringen eines Betroffenen zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Es ist jedoch nicht verpflichtet, jedes Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu bescheiden, aus den Ausführungen des Betroffenen die von ihm gewünschten Schlussfolgerungen zu ziehen oder den von ihm gestellten Anträgen zu entsprechen (KG, Beschluss vom 07.04.1999, 2 Ss 15/09, 3 Ws (B) 171/99 und 3 Ws 172/99, zitiert nach juris: Leitsatz).
Diese Grundsätze auf den vorliegenden Fall angewandt ergeben aber, dass eine Verletzung rechtlichen Gehörs nicht erkennbar ist:
(1)
Dem Antrag auf Einholung eines technischen Sachverständigengutachtens zur Überprüfung der gemessenen Geschwindigkeit musste nicht nachgegangen werden. Auf Grund der durchgeführten Beweisaufnahme ist das Amtsgericht vielmehr nachvollziehbar zur Überzeugung gelangt, dass das Messergebnis zutrifft, der Sachverhalt daher geklärt und die Wahrheit gefunden ist. Bei dem vorliegend verwendeten Messverfahren handelt es sich um ein sogenanntes standardisiertes Messverfahren im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, was nachstehend noch weiter begründet werden wird, und konkrete Anhaltspunkte für eine Fehlmessung haben – nach den Ausführungen des Amtsgerichts in den Urteilsgründen – nicht vorgelegen. Der Tatrichter würde die an seine Überzeugungsbildung zu stellenden Anforderungen aber überspannen, wenn er ohne konkrete Anhaltspunkte für eine Fehlmessung an der Zuverlässigkeit der Messung zweifelt (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 29.01.2013 – 1 RBs 2/13; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 19.10.2012 – 1 Ss Bs 12/12; OLG Braunschweig; Beschluss vom 11.04.2013, 1 Ss (OWi) 71/13; alle zitiert nach juris; Burhoff, Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren, 4. Auflage 2015, Rn. 2322). Auch der Begründung der Rechtsbeschwerde ist nicht zu entnehmen, dass dem Amtsgericht konkrete Anhaltspunkte für eine Fehlfunktion der Anlage bekannt gewesen oder durch den Betroffenen im konkreten Fall aufgezeigt worden sind.
Das Amtsgericht durfte daher - nachdem es sich von der ordnungsgemäßen Einrichtung des stationären Messgeräts, seiner gültigen Eichung sowie der Schulung der datenauswertenden Messbeamten überzeugt hatte - mangels konkreter Anhaltspunkte für technische Fehlfunktionen des Messgerätes von der Einholung eines Sachverständigengutachtens absehen.
Bei einer Geschwindigkeitsmessung mit dem hier eingesetzten PoliScan Speed mit der Softwareversion 3.7.4 handelt es sich - entgegen der Auffassung des Betroffenen - um ein sog. standardisiertes Messverfahren (vgl. OLG Zweibrücken, Beschluss vom 27.01.2017, 1 OWi 1 Ss Bs 53/16; OLG Hamm, Beschluss vom 11.08.2014, 1 RBs 84/14; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 24.10.2014, 2 (7) SsBs 454/14 – AK 138/14; alle zitiert nach juris).
Denn entgegen der Rechtsbeschwerdebegründung ergeben sich zureichende konkreten Anhaltspunkte für mögliche Fehlerquellen des Messverfahrens nicht aus der zitierten Entscheidung des Amtsgerichts Mannheim vom 29.11.2016. Das Amtsgericht Mannheim (Beschluss vom 29.11.2016, 21 OWi 509 Js 35740/15, zitiert nach juris) war nach Einholung eines Sachverständigengutachtens zu dem Ergebnis gelangt, dass das Geschwindigkeitsmessgerät PoliScan Speed der innerstaatlichen Bauartzulassung in wesentlichen Teilen nicht entspreche. Denn gutachterliche Untersuchungsergebnisse hätten ergeben, dass bei Messserien Abweichungen von den Verkehrsfehlergrenzen über den zugelassenen 3 Prozent festgestellt worden seien. Außerdem hätten Messwertbildungen teilweise außerhalb des in der Bauartzulassung definierten Messbereichs - zwischen 50m und 20m - stattgefunden. Da das Gerät mithin anders als in der Bauartzulassung beschrieben messe, sei bei jeder einzelnen Messung zu prüfen, ob die zur konkreten Messwertbildung beitragenden Rohdaten die Bedingungen der Bauartzulassung einhalten. Dies gelte, solange diePhysikalisch-Technischen Bundesanstalt die im Raum stehenden Fragen nicht hinreichend beantworte.
Der die Entscheidung des Amtsgerichts Mannheim tragenden Feststellung, wonach das Geschwindigkeitsmessgerät PoliScan Speed der innerstaatlichen Bauartzulassung in wesentlichen Teilen nicht entspricht, kann jedoch nicht gefolgt werden, weil die Physikalisch-Technische Bundesanstalt (nachfolgend: PTB) die durch das Amtsgericht Mannheim aufgeworfenen Fragen mittlerweile mehrfach nachvollziehbar beantwortet hat (vgl. Unveränderte Gültigkeit der Bauartzulassung zur Eichung des Laserscanner-Geschwindigkeitsüberwachungsgerätes PoliScan Speed der Fa. VITRONIC, Stand: 16.12.2016, PTB, Braunschweig und Berlin, DOI: 10.7795/520.20161209A; Antworten auf häufige Fragen zum Laserscanner-Geschwindigkeitsüberwachungsgerät PoliScan Speed der Fa. VITRONIC, Stand: 12.01.2017, PTB, Braunschweig und Berlin, DOI: 10.7795/ 520.20161 209B). Diese Stellungnahmen vom 16.12.2016 und vom 12.01.2017 wurden durch den Tatrichter rechtsfehlerfrei in die Hauptverhandlung eingeführt und können vom Rechtsbeschwerdegericht darüber hinaus im Freibeweisverfahren herangezogen werden (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 60. Auflage 2017, § 337, Rn. 31 sowie § 244, Rn. 9).Diese technischen Stellungnahmen ergeben aber, dass die Entscheidung des Amtsgerichts Mannheim nicht länger haltbar ist. Denn bereits in der Stellungnahme der PTB vom 16.12.2016 wird nachvollziehbar und schlüssig ausgeführt, dass die Messrichtigkeit des Messgeräts unverändert bleibt, selbst wenn weitere Messpunkte in die Bildung des geeichten Messwertes einfließen, die sich außerhalb des Messbereichs von 50m bis 20m befinden. Die zusätzlichen Punkte seien genauso verlässlich wie diejenigen, die innerhalb des Messbereichs lägen. Durch die zusätzlichen Punkte werde die Messung im Gegenteil noch verstärkt, weil mehr Datenpunkte zur Bestimmung der Geschwindigkeit zur Verfügung stünden, teilt die PTB mit. In der rechtsfehlerfrei in die Hauptverhandlung eingeführten Stellungnahme der PTB vom 12.01.2017 ist zudem plausibel und nachvollziehbar ausgeführt, dass entgegen des Vortrags des Betroffenen eine Verletzung der Verkehrsfehlergrenzen durch die intensiven Bauartprüfungen bei der Zulassung, die umfangreichen Selbsttests des Gerätes, die nachfolgenden Eichungen sowie die Bedienung gemäß der Gebrauchsanweisung durch qualifiziertes Personal ausgeschlossen ist (Ziffer 6 der Antworten auf häufige Fragen zum Laserscanner-Geschwindigkeitsüberwachungsgerät PoliScan Speed der Fa. VITRONIC. Stand: 12.01.2017, PTB, Braunschweig und Berlin, DOI: 10.7795/ 520.20161209B).
Diesen amtlichen Stellungnahmen kommen in Verbindung mit der durch die PTB erteilten Bauartzulassung die Qualität eines antizipierten Sachverständigengutachtens zu (vgl. hierzu eingehend und mit zahlreichen w. Nw.: OLG Bamberg, Beschluss vom 04.04.2016, 3 Ss OWi 1444/15; juris), durch welches die generelle Eignung des Messverfahrens überprüft und anerkannt wurde, und mit der Eichung wird dann die Zuverlässigkeit des konkret verwendeten Messgeräts und seine Übereinstimmung mit der Bauartzulassung bestätigt. Flankierend muss zu diesen beiden Anforderungen dann nur noch treten, dass das Messgerät - wie hier bei einer stationären Messstelle - ordnungsgemäß durch geschultes Personal eingerichtet und in Betrieb genommen wurde und dann bis zum Zeitpunkt keine technischen Änderungen vorgenommen wurden, die Einfluss auf die Messungen haben könnten. Wenn sich der Tatrichter von diesen Punkten überzeugt, kann er Messungenauigkeiten, die den bei der Zulassung bestimmten Toleranzwert überschreiten, sicher ausschließen und muss den bei der Messung auf diese Weise konkret ermittelte Geschwindigkeitswert der Entscheidung zugrunde legen.
Auch unter Berücksichtigung der Entscheidung des Amtsgerichts Mannheim bestand damit für den Tatrichter im vorliegenden Fall kein Anlass, ein technisches Sachverständigengutachten zu der Frage einzuholen, ob der Betroffene die zulässige Höchstgeschwindigkeit eingehalten hat. Weil die Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht erforderlich war, erübrigte sich auch die im Rahmen eines solchen Gutachtens vorzunehmende Untersuchung des Datensatzes (Rohdaten) der Messung beim Betroffenen.
Dazu bemerkt - was als gerichtskundige Tatsache berücksichtigt werden kann (vgl. Meyer-Goßner, StPO 60. Aufl., § 337, Rn. 25) - der Senat nur noch ergänzend, dass der Sachverständige (DEKRA) Dipl.-Ing. S. in seinem - in anderer Sache eingeholten - Gutachten vom 6.12.2016 nach Auswertung aller Rohmessdaten einer Messreihe vom 08.03.2016 bis zum 09.03.2016, mithin bis 3 Tage vor der hier gegenständlichen Messung, zu dem Ergebnis gelangt ist, dass in das dort zu prüfende Messergebnis gerade keine Einzelwerte aus einem der Bauartzulassung zuwiderlaufenden Messbereich eingeflossen sind und sich insgesamt auch sonst keinerlei Anhaltspunkte für eine technische Fehlfunktion der Messanlage ergeben haben. Da es sich bei der Anlage um eine stationäre, automatisch arbeitende Messanlage handelt, die nach der erfolgten Ersteinrichtung nebst Abnahme keinen weiteren Bedienereingriff mehr erfordert, können diese Erkenntnisse auf den vorliegenden Fall übertragen werden.
Vor diesem Hintergrund war die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich, weil dadurch eine weitere Aufklärung des Sachverhalts vernünftigerweise nicht zu erwarten war.
Das Amtsgericht hat den Beweisantrag daher vollkommen zurecht abgelehnt (vgl. § 77 Abs. 2 Nr. 1 OWiG).
(2)
Soweit der Betroffene die Verletzung rechtlichen Gehörs damit rügen wollte, dass das Tatgericht über den zweiten Beweisantrag (Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Mobiltelefon) gar nicht entschieden habe, muss auch dieser Rüge der Erfolg versagt bleiben.
Art. 103 GG will den Betroffenen davor schützen, dass das Gericht sein tatsächliches Vorbringen entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei seiner Entscheidung nicht erwogen hat. Im vorliegenden Fall hat das Tatgericht entgegen dem Vorbringen des Betroffenen tatsächlich auch über den zweiten Beweisantrag entschieden. Denn es hat in seinem Beschluss durch handschriftliche Ergänzung des Wortes „Beweisantrag“ um den Buchstaben „e“ klargestellt, dass es beide Beweisanträge abgelehnt hat. Auch die Bezugnahme des Tatrichters auf die Anlage 5 lässt erkennen, dass der Ablehnungsbeschluss beide Beweisanträge betrifft. Den Urteilsgründen kann entnommen werden, dass der Tatrichter sich gleichwohl eingehend und nachvollziehbar mit den Einwendungen des Betroffenen befasst und diese bei seiner Entscheidung erwogen hat. So hat es ausgeführt, dass es durch Inaugenscheinnahme des Lichtbilds, welches das Objektiv der Kamera eines Smartphones, eine Leuchte für den Blitz und eine gleichmäßige Umrandung an den oberen Ecken des Geräts erkennen lässt, die Überzeugung gewonnen hat, dass es sich bei dem in der Hand des Betroffenen gehaltenen Gegenstand nicht um ein Diktiergerät sondern um ein Mobiltelefon handelt. Darüber hinaus begründet das Tatgericht seine Überzeugung mit der auf dem Lichtbild erkennbaren Position des Geräts in der Hand des Betroffenen und dem Umstand, dass dieser auf das Display schaut (und nicht etwa hineindiktiert). Diese überzeugenden Ausführungen lassen aber erkennen, dass sich der Tatrichter eingehend mit dem Vorbringen des Betroffenen auseinandergesetzt und auch zu dieser Beweisbehauptung die Einholung eines Sachverständigengutachten zur Erforschung des wahren Sachverhalts für nicht erforderlich erachtet hat (§ 77 Abs. 2 Nr. 1 OWiG).
b)
Die weiter erhobene Sachrüge greift ebenfalls nicht durch, weil die Feststellungen des Amtsgerichts zum äußeren Tatgeschehen sowie zur inneren Tatseite den Schuldspruch und die Rechtsfolgen, und zwar auch zur Verhängung eines Fahrverbots, in jeder Hinsicht tragen. Insoweit nimmt der Senat auf die Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft Bezug und sieht von einer weiteren Begründung ab.
III.
Weil die Rechtsbeschwerde somit ohne Erfolg bleibt, beruht die Kostenentscheidung auf §§ 473 Abs. 1 StPO, 79 Abs. 3, 46 Abs. 1 OWiG.