Oberlandesgericht Braunschweig
Urt. v. 19.04.2017, Az.: 1 Ss 11/17

Entziehungsanstalt; Bewährung; Strafaussetzung; Verhältnismäßigkeit; Entzugsbehandlung; Drogentherapie

Bibliographie

Gericht
OLG Braunschweig
Datum
19.04.2017
Aktenzeichen
1 Ss 11/17
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2017, 54250
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG - 12.12.2016 - AZ: 7 Ns 231/16

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

1. Drängen die Feststellungen - hier: langjährige Drogenabhängigkeit, Vorstrafen i.S.v. § 17 Abs. 2 BZRG und die Absichtsbekundung, eine Drogentherapie anzustreben - zur Prüfung, ob eine Maßregel gem. § 64 StGB zu verhängen ist, muss sich das Gericht in den Urteilsgründen mit dieser Frage auseinandersetzen. Fehlt es daran, ist das Revisionsgericht auch bei einer zulässig erhobenen Revision allein des Angeklagten gehalten, das angefochtene Urteil aufzuheben (OLG Braunschweig, Beschluss vom 16.02.2015, 1 Ss 10/15 (unveröffentlicht); OLG Celle, NStZ-RR 2015, 24 [OLG Celle 23.06.2014 - 32 Ss 83/14]).

2. Die Entscheidung über eine Maßregel nach § 64 StGB kann jedenfalls dann nicht wirksam vom Rechtsmittelangriff ausgenommen werden, wenn sich die Revision - wie hier - auch gegen die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung wendet.

3. Einer Unterbringung steht der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit auch dann nicht entgegen, wenn die voraussichtliche Dauer der Entzugsbehandlung die Höhe einer zugleich verhängten Freiheitsstrafe erheblich übersteigt.

Tenor:

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 12. Dezember 2016 im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit die Strafaussetzung zur Bewährung versagt und eine Entscheidung über die Unterbringung der Angeklagten in einer Entziehungsanstalt unterblieben ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Braunschweig zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.

Gründe

I.

Das Amtsgericht W. hat die Angeklagte mit Urteil vom 30. August 2016 wegen Diebstahls in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt. Nach den Feststellungen des Amtsgerichts hatte die Angeklagte zwischen Februar und Juli 2016 drei Ladendiebstähle mit einem Beutewert von 89,95 €, 31,00 € und 49,03 € begangen, um durch den Erlös des Diebesgutes ihre Hartdrogensucht zu finanzieren. Für die Taten hat das Amtsgericht jeweils Einzelstrafen von 3 Monaten verhängt.

Gegen dieses Urteil hat die Angeklagte in zulässiger Weise Berufung eingelegt und das Rechtsmittel im Termin der Berufungshauptverhandlung auf das Strafmaß beschränkt.

Mit dem angefochtenen Urteil vom 12. Dezember 2016, auf das wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, hat das Landgericht B. die Berufung verworfen.

Mit ihrer Revision greift die Angeklagte den Rechtsfolgenausspruch an und führt dazu aus, dass das Landgericht ihr eine Strafaussetzung zur Bewährung zu Unrecht versagt habe, da bei der gem. § 56 Abs. 1 StGB anzustellenden Prognoseentscheidung nicht alle wesentlichen Gesichtspunkte berücksichtigt und in ihrem Zusammenwirken vertretbar gewürdigt worden seien. Hierneben hat sie wegen der Versäumung der Revisionsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Verteidigerschriftsatz vom 2. Februar 2017 verwiesen.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat unter dem 7. März 2017 dahingehend Stellung genommen, dass das landgerichtliche Urteil an einem Darstellungsmangel leide, auf dem es auch beruhe, da die Unterbringung der Angeklagten in einer Entziehungsanstalt gem. § 64 StGB nicht erörtert worden sei, obgleich die Feststellungen hierzu gedrängt hätten.

Mit Senatsbeschluss vom 13. März 2017 wurde der Angeklagten die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.

Mit ihrer in Bezug genommenen Gegenerklärung vom 27. März 2017 lässt die Angeklagte vortragen, dass die Voraussetzungen einer Unterbringung in einer Entziehungsanstalt gem. § 64 StGB in ihrem Fall nicht vorliegen würden. Es fehle insoweit bereits an der Erwartung weiterer erheblicher Taten, überdies wäre die Anordnung der Maßregel unter Berücksichtigung der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe von 6 Monaten aber auch unverhältnismäßig nach § 62 StGB.

Die Angeklagte hat in der Revisionsverhandlung beantragt,

das Urteil des Landgerichts B. vom 12. Dezember 2016 im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufzuheben, soweit die Strafaussetzung zur Bewährung versagt wurde und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts B. zurückzuverweisen und dabei festzustellen, dass die Nichtanwendung des § 64 StGB keinen Rechtsfehler darstellt.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt,

wie erkannt.

II.

Die Revision ist statthaft und auch sonst zulässig. Sie ist insbesondere fristgerecht eingelegt und nach Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand auch fristgerecht begründet worden.

In der Sache hat sie den aus der Urteilsformel ersichtlichen Erfolg.

Das Urteil ist im tenorierten Umfang aufzuheben, weil es durchgreifenden Bedenken begegnet, dass die Kammer die Unterbringung der Angeklagten in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) nicht erörtert hat. Mit dieser Maßregel, die im Berufungsverfahren ohne Verstoß gegen das Verschlechterungsverbot verhängt werden darf (§ 331 Abs. 2 StPO), hätte sich das Gericht in den Urteilsgründen auseinandersetzen müssen, da die Feststellungen zu einer solchen Prüfung drängten. In diesen Fällen ist das Revisionsgericht bei einer zulässig erhobenen Revision gehalten, das angefochtene Urteil aufzuheben (OLG Braunschweig, Beschluss vom 16.02.2015, 1 Ss 10/15 (unveröffentlicht); OLG Celle, NStZ-RR 2015, 24 [OLG Celle 23.06.2014 - 32 Ss 83/14]).

Etwas anderes gilt hier auch nicht etwa deshalb, weil die Angeklagte ihre Revision gem. § 344 Abs. 1 StPO auf die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung beschränkt hat. Denn auch wenn eine solche Beschränkung grundsätzlich durchaus zulässig ist, kann doch die Entscheidung über eine Maßregel nach § 64 StGB jedenfalls dann nicht wirksam vom Rechtsmittelangriff ausgenommen werden, wenn sich die Revision - wie hier - auch gegen die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung wendet. Die Gefahr erneuter (hangbedingter) Taten ist nämlich sowohl bei der Sozialprognose des §  56 Abs. 1 StGB als auch bei der Gefährlichkeitsprognose des § 64 S. 1 StGB von besonderer Bedeutung, so dass beide zumindest teilweise auf identischen Überlegungen beruhen, was zugleich zu einer Doppelrelevanz bestimmter Feststellungen führt. Die beiden Prognoseentscheidungen können daher nicht losgelöst voneinander getroffen werden (BGH, Urteil vom 08.07.2015, 2 StR 139/15, juris; OLG Schleswig, Beschluss vom 15.01.2015, 1 Ss 4/15 (5/15), juris; OLG Hamm, Beschluss vom 13.05.2014, 3 RVs 35/14; juris; Fischer, StGB, 64. Aufl. 2017, § 64, Rn. 29; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 59. Aufl. 2016, § 318, Rn. 25; van Gemmeren in Münchener Kommentar, StGB, Band 2, §§ 38-79b, 3. Aufl. 2016, § 64, Rn. 129 und Quentin in Münchener Kommentar, StPO, Band 2, §§ 151-332 StPO, 1. Aufl. 2016, § 318, Rn. 62).

Eine Drogenabhängigkeit der Angeklagten - und damit ein in § 64 Abs. 1 StGB beschriebener Hang - liegt nach den Urteilsgründen nahe. Demnach hat die Angeklagte erstmals im Alter von 16 Jahren zunächst noch unregelmäßig Betäubungsmittel konsumiert und nimmt seit ihrem 24. Lebensjahr regelmäßig Heroin, Kokain, Diazepam und Fluminox. So konsumierte sie auch bereits kurz nach ihrer letzten Haftentlassung im Januar 2016 wieder Kokain, Alkohol und Tabletten. Eine stationäre Entgiftung und eine Suchtmitteltherapie durchlief sie im Jahr 2012 zwar regulär, wurde danach aber ebenso wieder rückfällig wie bei einer weiteren stationären Therapie im Rahmen einer ihr im Oktober 2013 bewilligen Zurückstellung der Strafvollstreckung nach § 35 BtMG, die deshalb bereits nach 14 Tagen beendet werden musste. Seit dem Jahr 2015 wird die Angeklagte substituiert, wobei sie zumindest noch bis in den Oktober 2016 Beikonsum betrieb. Darüber hinaus ist sie bereits in der Vergangenheit mit Straftaten in Erscheinung getreten, die im Zusammenhang mit ihrer Drogensucht stehen: So wurde sie in den Jahren 2006 und 2012 wegen unerlaubter Abgabe von Betäubungsmitteln bzw. wegen unerlaubtem gemeinschaftlichen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und Mitführen eines Gegenstandes, der zur Verletzung von Personen geeignet und bestimmt ist, verurteilt, zudem finden sich in ihrer strafrechtlichen Biographie mehrere Fälle der Beschaffungskriminalität (UA S. 2 ff.).

Die Feststellungen der Kammer sprechen auch dafür, dass dieser Hang für die Tatbegehungen zumindest mitursächlich war, da sich die Angeklagte ausweislich der Urteilsfeststellungen von dem Erlös der Diebesbeute Drogen kaufen wollte und ihre Abhängigkeit als Motiv und Auslöser der Taten bewertet wurde (UA S. 2 und 6).

Es besteht ferner die Gefahr, dass die Angeklagte hangbedingt weitere erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird. Dabei kann dahinstehen, ob die Anlasstaten für sich genommen diese Einstufung rechtfertigen, da sich die Diebstähle zwar einerseits nicht auf geringwertige Sachen bezogen, andererseits aber auch keine gefahrerhöhende Umstände hinzugetreten sind und der Beutewert jeweils unter 100,00 € lag (siehe dazu nur Fischer, a.a.O., § 64, Rn. 16 m.w.N.). Bei der vorzunehmenden Gesamtwürdigung sind indes auch frühere Straftaten in die Bewertung einzubeziehen (Schöch in Leipziger Kommentar zum StGB, 12. Aufl. 2007, § 64, Rn. 99). Hier findet sich in den Vorstrafen der Angeklagten u.a. Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unter Mitführen eines Gegenstandes, der zur Verletzung von Personen geeignet und bestimmt ist (Tatzeit 2011), mithin ein Verbrechen, ebenso wie ein der Beschaffungskriminalität zuzuordnender Diebstahl im besonders schweren Fall mit einem Beutewert von 730,00 € und einem verursachten Reparaturschaden von weiteren 150,00 € (Tatzeit 2014) (UA S. 4 ff.). Diese Taten tragen ohne weiteres die Bewertung als erheblich i.S.d. § 64 StGB (vgl. dazu auch BGH, Beschluss vom 08.05.2008, 3 StR 148/08, juris). Dass sie mittlerweile mehrere Jahre zurückliegen, erweist sich als unbeachtlich, weil dies zum einen dem Umstand geschuldet ist, dass sich die Angeklagte in der Folgezeit über längere Phasen nicht in Freiheit befand und zum anderen auch nichts dafür spricht, dass die unbehandelt drogenabhängige Angeklagte vergleichbare Delikte unter Suchtdruck heute nicht mehr begehen würde. Da sich ihre prägenden Lebensumstände ausweislich der landgerichtlichen Feststellungen in den letzten Jahren nicht entscheidend verändert haben, ist die Begehung solcher Taten vielmehr noch gleichermaßen wahrscheinlich. Es wird so letztlich alleine von den jeweiligen Umständen des Einzelfalles - und damit von rein zufälligen Faktoren - abhängen, wie sich die von der Angeklagten zu erwartenden Beschaffungstaten konkret gestalten, so dass kein Anlass für die Annahme besteht, dass es künftig bei Taten verbleiben wird, die die Schwere der Anlassdelikte nicht überschreiten. Dass die Angeklagte nach Mitteilung ihrer Verteidigerin seitdem im September 2016 (lediglich) mit einem Diebstahl von Teelichtern im Wert von 10,00 € in Erscheinung getreten sein soll, rechtfertigt keine andere Bewertung, sondern verdeutlicht vielmehr, dass die Angeklagte nicht einmal unter dem Eindruck des laufenden Verfahrens, in dem sie erst am 30. August 2016 vom Amtsgericht zu einer Freiheitsstrafe ohne Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt worden war, zu einer straffreien Führung in der Lage ist.

Es ist auch nicht ersichtlich, dass von vornherein keine Erfolgsaussicht einer Behandlung bestünde, § 64 S. 2 StGB. Die Angeklagte hat zwar über ihre Verteidigerin mitteilen lassen, dass sie die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt ablehne. Andererseits hat das Landgericht festgestellt, dass sich die Angeklagte bereits seit längerem subsituieren lässt und sich um eine stationäre Therapie mit anschließender Traumatherapie bemüht (UA S. 3). Auch die Angeklagte selbst weist in ihrer Revisionsbegründung darauf hin, dass sie eine Therapie vorbereite und zu diesem Zweck bereits ein Sozialbericht für die Krankenkasse gefertigt und mit der Klinik am Kronsberg eine geeignete Einrichtung gefunden sei. Offenkundig verfügt sie daher sowohl über eine grundsätzliche Behandlungseinsicht als auch -bereitschaft. Der Umstand, dass sie in der Vergangenheit bereits eine stationäre Behandlung regulär durchlaufen hat, spricht ebenfalls dafür, dass sie therapeutischen Bemühungen durchaus zugänglich ist. Vor diesem Hintergrund erscheint es jedenfalls nicht fernliegend, dass bei ihr auch die Bereitschaft, sich einer Therapie nach § 64 StGB zu unterziehen, von den behandelnden Ärzten im Maßregelvollzug geweckt werden kann (vgl. nur BGH, NStZ-RR 2009, 277 und NStZ-RR 2013, 239 [BGH 25.04.2013 - 5 StR 104/13] (240)).

Eine Unterbringung scheidet schließlich auch nicht aus Verhältnismäßigkeitsgründen (§ 62 StGB) aus. Daran ändert insbesondere auch die Höhe der hier verhängten Gesamtfreiheitsstrafe von 6 Monaten nichts, die - wie gleich noch dargelegt werden wird - Bestand haben kann. Dabei verkennt der Senat keineswegs, dass die Therapiedauer die Höhe dieser Strafe voraussichtlich deutlich überschreiten würde. Dass dies aber nicht per se zu einer Unverhältnismäßigkeit der Maßregelanordnung führt, wird schon daran deutlich, dass eine Unterbringung sogar neben einem Freispruch verhängt werden kann (Fischer, StGB, a.a.O., Rn. 19b, 24b). Denn Maßregeln sind von der individuellen Schuld eines Täters unabhängig und verfolgen gerade nicht den Zweck, begangenes Unrecht angemessen zu sühnen, sondern dienen dazu, die Allgemeinheit vor ihm zu schützen und im Weiteren auch dazu, seine Gefährlichkeit durch eine therapeutische Einwirkung möglichst zu beseitigen (van Gemmeren in Münchener Kommentar, a.a.O., § 61, Rn. 1).

Maßgeblich für die Frage der Verhältnismäßigkeit sind daher gem. § 62 StGB jeweils die Bedeutung der begangenen und der zu erwartenden Taten sowie der Grad der von dem Täter ausgehenden Gefahr im Einzelfall. Entscheidend sind dafür insbesondere Art und Schwere der Taten ebenso wie deren Häufigkeit, wobei den zu erwartenden Taten im Hinblick auf den Sicherungszweck der Maßregel größere Bedeutung zukommt als den Anlasstaten (Fischer, StGB, a.a.O., § 62, Rn. 3a ff.; van Gemmeren in Münchener Kommentar, a.a.O., § 62, Rn. 16 ff.).

Hinsichtlich dessen kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden, wonach die Angeklagte in der Vergangenheit erhebliche Delikte begangen hat und solche auch weiterhin konkret von ihr zu erwarten sind. Nicht zuletzt ist ihr strafrechtlicher Werdegang durch eine Vielzahl von Taten und eine hohe Rückfallgeschwindigkeit gekennzeichnet, die etwa darin aktuell zum Ausdruck kommt, dass sie die ersten beiden Anlasstaten nur wenige Wochen nach ihrer letzten Haftentlassung im Januar 2016 begangen hat und es selbst unter dem Eindruck des laufenden Verfahrens noch zu einer weiteren Tat gekommen ist.

Nach alledem muss über die Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt unter Hinzuziehung eines Sachverständigen (§ 246a StPO) neu verhandelt und entschieden werden. Dies führt - wie dargelegt - zugleich zur Aufhebung der Bewährungsentscheidung, weil die gebotenen Prognoseentscheidungen nicht unabhängig voneinander getroffen werden können. Die darauf abzielende Revision der Angeklagten hat somit zumindest einen vorläufigen Erfolg, ohne dass es noch auf ihr Vorbringen in der Revisionsbegründung vom 2. Februar 2017 ankäme.

Demgegenüber haben die festgesetzten Strafen Bestand. Der Senat kann ausschließen, dass das Landgericht bei Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB oder einer positiven Prognose i.S.d. § 56 StGB auf niedrigere Freiheitsstrafen oder gar (wegen § 47 StGB) durchgängig auf Geldstrafen erkannt hätte. Die Unerlässlichkeit, auf das Fehlverhalten der Angeklagten mit Freiheitsstrafen zu reagieren, ist hier ausnahmsweise nicht von einer neuen Legalprognose abhängig, sondern beruht allein auf ihrem bisherigen strafrechtlichen Werdegang und der hohen Rückfallgeschwindigkeit. Die weitergehende Revision war folglich als unbegründet zu verwerfen.

III.

Aufgrund des dargelegten Rechtsfehlers ist das Urteil im tenorierten Umfang mit den zugehörigen Feststellungen aufzuheben und die Sache insoweit an eine andere Kammer des Landgerichts zurückzuverweisen, §§ 353, 354 Abs. 2 StPO.

Die Entscheidung über die Kosten der Revision ist dem Landgericht vorbehalten, weil der endgültige Erfolg des Rechtsmittels derzeit noch nicht absehbar ist.