Verwaltungsgericht Braunschweig
Urt. v. 09.10.2002, Az.: 2 A 317/01
Allgemeines Wohngebiet; Drittschutz; Handwerksbetrieb; Nachbarwiderspruch; Störender Gewerbebetrieb; Tischlerei; Verwirkung; Widerspruch
Bibliographie
- Gericht
- VG Braunschweig
- Datum
- 09.10.2002
- Aktenzeichen
- 2 A 317/01
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2002, 43629
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 4 BauNVO
- § 34 Abs 2 BBauG
- § 58 Abs 2 VwGO
- § 70 Abs 2 VwGO
- § 72 VwGO
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Verfahrenskosten einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.
Insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung gegenüber dem Beklagten und dem Beigeladenen in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte und der Beigeladene jeweils zuvor Sicherheit in jeweils derselben Höhe leisten.
Tatbestand:
Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks O. in A.
Mit Bescheid vom 18.01.1999 erteilte der Beklagte ihm die Genehmigung für den Umbau und die Erweiterung des Wirtschaftsgebäudes zu einer Tischlerwerkstatt im Erdgeschoss und zu einer Wohnung im Ober- und Dachgeschoss. Kurz darauf begann der Kläger mit dem Umbau.
Auf dem unmittelbar benachbarten Grundstück, , wohnt der Beigeladene. Er ist ein Onkel des Klägers. Er legte am 01.11.1999 Widerspruch gegen den Umbau und den Betrieb der Tischlerei auf dem Grundstück des Klägers ein. Er führte zur Begründung an, Anfang des Jahres sei eine Baugenehmigung erteilt worden, die man eigentlich nicht begreifen könne. Der Lärm der Maschinen und der Qualm aus dem Betriebsschornstein gefährde ihre Gesundheit und schränke ihre Lebensqualität ein. Er glaube nicht, dass die Baugenehmigung mit den Vorschriften für ein Wohngebiet vereinbar sei. Daraufhin stellte der Beklagte dem Beigeladenen die Baugenehmigung am 14.12.1999 förmlich zu. In einem Begleitschreiben vom 10.12.1999 teilte der Beklagte mit, er bestätige den Eingang des Widerspruchs und stelle die Baugenehmigung hiermit rechtsmittelfähig zu. Damit werde der Rechtsweg eröffnet. Mit Schreiben vom 29.12.1999 (Bl. 35 GA), eingegangen bei dem Beklagten am 05.01.2000, erklärte der Beigeladene, er halte seinen Widerspruch vom 29.10.1999 gegen die Baumaßnahme auch nach Zustellung der Genehmigung nebst Erläuterungen aufrecht. Zur Begründung wies er darauf hin, der gesamte Bereich bestehe aus reiner Wohnbebauung in Form von Einfamilienhäusern. Dieses sei seit 30 Jahren so, weshalb schon Gewohnheitsrecht den Bau und den Betrieb einer Tischlerei verbiete. Rein formal betrachtet würden möglicherweise die Immissionsrichtwerte eingehalten. Der Betrieb der Tischlerei habe im vergangenen Jahr jedoch das Gegenteil bewiesen. Es werde mit Lacken und Farben gearbeitet, welche teilweise hoch giftig seien. Der Geruch lege sich vor allem im Sommer bleischwer auf die nähere Umgebung. Ein Aufenthalt im Freien sei auf seinem Grundstück während der Lackierarbeiten unmöglich gewesen. Darüber hinaus wirke sich der Betrieb eines Ofens zum Verbrennen von Holz störend aus.
Der Kläger erklärte mit Schreiben vom 29.12.1999, die Richtwerte zum Schallschutz würden eingehalten, was das eingeholte Gutachten beweise. Nach Fertigstellung der Zentralheizung werde der Werkstattofen nur noch bedingt eingesetzt. Dann würden nur Massivholzreste verheizt, so dass die Qualmbelästigung nicht höher als bei dem Schornstein eines Einfamilienhauses mit Kamin sein werde. Meistens herrsche außerdem Südostwind, weshalb der Qualm von Haus des Beigeladenen weggetrieben werde.
Der Beklagte legte den Widerspruch mit Schreiben vom 29.05.2000 der Bezirksregierung Braunschweig zur Entscheidung vor. Diese teilte jedoch nicht die Einschätzung des Beklagten, der Widerspruch des Beigeladenen sei zurückzuweisen. Vielmehr vertrat die Bezirksregierung Braunschweig die Auffassung, bei der Prüfung, ob es sich um einen störenden Betrieb i.S.v. § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO handele, der in einem Allgemeinen Wohngebiet ausnahmsweise zugelassen werde könne, sei von einer typisierenden Betrachtungsweise auszugehen. Es komme auf den Betriebstyp, nicht aber auf alle Einzelheiten des konkreten Betriebes und auch nicht auf alle denkbaren Schutzmaßnahmen an. Der Betrieb des Klägers weiche nicht von dem typischen Erscheinungsbild einer Tischlerwerkstatt ab. So gehörten zu dessen Werkstatt u.a. folgende Maschinen als Standardausstattung: Kreissäge, Hobelmaschine, Tischfräse, Bandsäge, Kettenstemmer . Dieses habe der Sachverständige des TÜV Hannover/Sachen-Anhalt e.V. in dem schalltechnischen Gutachten vom 31.07.1998 festgestellt. Ein derartiger Betrieb werde in seiner typischen Betriebsform für die umgebende Wohnbebauung, insbesondere auch für den Beigeladenen als Nachbarn, unzumutbare Störungen bewirken. In dem schalltechnischen Gutachten werde ausgeführt, dass die zugrunde zu legenden Immissionsrichtwerte für ein WA-Gebiet von tagsüber 55 dB(A) nur eingehalten werden könnten, sofern keine geräuschintensiven Tätigkeiten im Freien durchgeführt und bei geräuschintensiven Arbeiten in der Werkstatt das Rolltor und die Tür geschlossen gehalten würden. Derartige Auflagen würden den Nachbarn in unzumutbarer Weise mit dem Risiko belasten, ob der Bauherr oder ein Betriebsleiter bzw. Mitarbeiter die Auflagen einhielten und ob dies nötigenfalls durchgesetzt werden könne.
Auf Weisung der Bezirksregierung Braunschweig hob der Beklagte daraufhin die Baugenehmigung für den Umbau und die Erweiterung des Wirtschaftsgebäudes zu einer Tischlerwerkstatt und einer Wohnung zunächst in einem Abhilfebescheid vom 22.02.2001 auf. Nachdem die Bezirksregierung bemängelt hatte, dass die Wohnung vom Widerspruchsverfahren nicht betroffen sei und außerdem neben einem Begründungsmangel auch die Rechtsbehelfsbelehrung fehlerhaft war, erließ der Beklagte unter dem 29.03.2001 einen neuen Abhilfebescheid.
Am 20.04.2001 hat der Kläger gegen den Abhilfebescheid vom 29.03.2001 Klage erhoben. Er trägt vor, der Abhilfebescheid sei rechtswidrig, weil der Widerspruch des Beigeladenen verwirkt sei. Der Beigeladene habe als Nachbar und als Neffe des Klägers von Anfang an Kenntnis von den Baumaßnahmen gehabt. So habe er schon im Oktober 1998 das schalltechnische Gutachten zur Kenntnis genommen. Er habe jedoch erst nach neun Monaten Widerspruch erhoben. Eine Untätigkeit über einen so langen Zeitraum reiche für eine Verwirkung aus, zumal der Beigeladene von dem Bauvorhaben auch durch verschiedene Vorsprachen beim Bauamt des Beklagten erfahren habe. Ferner habe ein kurz nach Baubeginn aufgestelltes Schild auf das Vorhaben hingewiesen. Er habe im Vertrauen auf die nicht geltend gemachten Abwehrrechte des Beigeladenen mit dem Bau begonnen und diesen in Eigenarbeit mit hohen Kosten über neun Monate fortgeführt. Außerdem liege gar kein zulässiger Widerspruch vor. Denn der Widerspruch des Beigeladenen vom 29.10.1999 sei vor der Bekanntgabe der Baugenehmigung eingelegt worden.
Der Kläger beantragt,
den Abhilfebescheid des Beklagten vom 29.03.2001 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Er macht geltend, der Abhilfebescheid sei rechtmäßig. Ein solcher Bescheid ermögliche es dem Bauherrn zur Vermeidung wirtschaftlicher Nachteile so schnell wie möglich eine rechtskräftige Entscheidung zu erwirken. Der Beigeladene sei zunächst nicht beteiligt worden, weil aufgrund des schalltechnischen Gutachtens und wegen der Einhaltung der nachbarschützenden Grenzabstände eine Beeinträchtigung von Nachbarrechten nicht zu erwarten gewesen sei.
Der Beigeladene beantragt, die Klage abzuweisen.
Er trägt vor, der Kläger habe ihn im Vorfeld von dem Antrag in Kenntnis gesetzt und später auch von der Genehmigung berichtet. Über das Datum der Baugenehmigung sowie über die Bauausführung im Einzelnen sei er aber nicht informiert gewesen. Er habe gegenüber dem Kläger sowie in allen Telefongesprächen mit Vertretern der Baubehörde geäußert, mit der Baumaßnahme nicht einverstanden zu sein. Gleichwohl sei er nicht offiziell als Nachbar beteiligt worden. Er sei erst im Oktober anlässlich eines Ortstermins von Vertretern des Beklagten darüber aufgeklärt worden, dass er Widerspruch einlegen könne, was er dann (noch vor der Zustellung der Baugenehmigung) auch getan habe. Aus der Bautätigkeit habe er nicht auf die Größenordnung und Ausprägung des Betriebes schließen können. In der Sache vertieft der Beigeladene sein Vorbringen aus dem Vorverfahren.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsvorgänge des Beklagten sowie der Bezirksregierung Braunschweig, die dem Gericht bei der Entscheidung vorgelegen haben, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Der Abhilfebescheid des Beklagten vom 29.03.2001 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Der Abhilfebescheid vom 29.03.2001 ist nicht deshalb rechtswidrig, weil der Beigeladene verspätet Widerspruch erhoben oder sein Widerspruchsrecht verwirkt hat. Bei einem Verwaltungsakt mit Doppelwirkung, um den es sich auch bei der vorliegenden Baugenehmigung handelt, darf sich die Ausgangs- oder Widerspruchsbehörde nicht kraft ihrer Sachherrschaft über die Widerspruchsfrist hinwegsetzen, weil die Anfechtungsfristen auch dem Schutz des Begünstigten dienen. Der Bauherr möchte möglichst bald Gewissheit über seine Rechtsposition haben (BVerwG, Urt. v. 04.08.1982 – 4 C 42.79 –, DVBl. 1982, 1097). Der Nachbar muss gegen eine Baugenehmigung, die ihm nicht amtlich bekannt gegeben worden ist, von der er aber in anderer Weise sichere Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen müssen, innerhalb der Jahresfrist der §§ 70 Abs. 2, 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO Widerspruch einlegen (BVerwG, Urt. v. 18.01.1988 – 4 B 257.87 - , NVwZ 1988, 532).Der Beigeladene hat hier mit seinem Widerspruchsschreiben vom 29.10.1999, eingegangen bei dem Beklagten am 01.11.1999, innerhalb der Jahresfrist Widerspruch eingelegt. Nach dem Vorbringen des Beigeladenen ist zwar fraglich, ob er tatsächlich eine der amtlichen Bekanntmachung gleichzusetzende sichere Kenntnis von deren Inhalt hatte. Darauf kommt es jedoch wegen der Anfang November erhobenen schriftlichen Einwendungen nicht an. Außerdem hat er mit dem Schreiben vom 29.12.1999 nach Zustellung der Baugenehmigung an ihn rechtzeitig innerhalb der Monatsfrist des § 70 Abs. 1 VwGO Widerspruch erhoben.
Der Beigeladene hat seine Anfechtungsbefugnis nicht verwirkt. Zwar kann sich der Bauherr im Einzelfall auch schon vor Ablauf der Jahresfrist auf die Verwirkung berufen. Diese setzt aber voraus, dass der Nachbar sein Recht längere Zeit nicht ausgeübt hat und besondere Umstände hinzutreten, die die verspätete Geltendmachung als illoyal erscheinen lassen. Da sich der Bauherr nach § 75 Abs. 5 NBauO durch Zustellung der Baugenehmigung an den Nachbarn vor einem späten Widerspruch schützen kann, besteht in der Regel kein Anlass, den Interessen des Bauherrn durch eine kürzere Verwirkungsfrist Rechnung zu tragen (vgl. Grosse-Suchsdorf/Lindorf/Schmaltz/Wiechert, NBauO, Kommentar, 7. Aufl., § 72 Rn. 134). Das Verhalten des Beigeladenen erweist sich keineswegs als illoyal. Er hat bei seinem Neffen, dem Kläger, kein Vertrauen dahin gebildet, er werde gegen das Bauvorhaben nicht einschreiten. So hat der Beigeladene zwar im Oktober 1998 von dem Kläger das Schallgutachten erhalten. Ihm kann jedoch nicht vorgeworfen werden, sich daraufhin noch nicht an die Baubehörde gewandt zu haben. Denn zu diesem Zeitpunkt war die Baugenehmigung noch nicht erteilt worden. Es gibt keine Verpflichtung des Nachbarn, vorsorglich Widerspruch gegen ein Bauvorhaben einzulegen. Die wechselseitigen Äußerungen des Klägers und des Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung haben gezeigt, dass der Beigeladene nach Kenntnis des Schallgutachtens und in der Folgezeit nie gegenüber dem Kläger zum Ausdruck gebracht hat, er werde gegen den Ausbau des Wirtschaftsgebäudes zu einer Tischlerei nichts unternehmen. Insbesondere hat der Kläger den Beigeladenen nicht im Januar 1999 nach Erhalt der Baugenehmigung aufgefordert, sich insoweit zu erklären. Um Rechtssicherheit zu erlangen, hätte er überdies gemäß § 75 Abs. 5 NBauO verlangen können, die Baugenehmigung dem Beigeladenen zuzustellen. Die förmliche Zustellung der Baugenehmigung (und zuvor die Beteiligung der Nachbarn gemäß § 72 Abs. 2 Satz 2 NBauO) war auch deshalb geboten, weil das schalltechnische Gutachten des TÜV Hannover/Sachsen-Anhalt e.V. vom 31.07.1998 darauf hinwies, dass der Immissionsrichtwert von 55 dB(A) tagsüber nur eingehalten werde, wenn keine geräuschintensiven Tätigkeiten im Freien durchgeführt und bei geräuschintensiven Tätigkeiten in der Werkstatt die Tür und das Tor geschlossen gehalten würden. Danach musste auf eine mögliche Beeinträchtigung der Nachbarn geschlossen werden. Der Beigeladene hingegen hat das ihm Zumutbare getan. Er hat nicht nur gegenüber dem Kläger, sondern auch telefonisch und bei einem Ortstermin gegenüber Vertretern der Baubehörde des Beklagten seinen Protest gegen den Ausbau der Tischlerei zum Ausdruck gebracht. Im gesetzlichen Regelfall des Laufs der Jahresfrist gemäß §§ 70 Abs. 2, 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO hat der Nachbar 12 Monate Zeit, sich zu überlegen, ob er gegen ein Bauvorhaben einschreitet. Hier hat der Beigeladene nach Bekanntgabe der Baugenehmigung vom 18.01.1999 an den Kläger weniger als 9 - Monate zugewartet. Sein Verhalten schließt nach den gesamten Umständen eine Verwirkung seines Widerspruchsrechtes aus.
Der Beklagte hat mit dem Abhilfebescheid vom 29.03.2001 zu Recht die Baugenehmigung vom 18.01.1999 hinsichtlich der Tischlerwerkstatt im Erdgeschoss aufgehoben, weil die Nutzung des Grundstücks für eine Tischlerei mit den nachbarschützenden Vorschriften des Bauplanungsrechtes nicht vereinbar ist. Der Kläger hat keine Verpflichtungsklage auf Erteilung der Baugenehmigung erhoben. Er wendet sich mit einer Anfechtungsklage gegen einen auf einen Nachbar-Widerspruch erlassenen Abhilfebescheid gemäß § 72 VwGO. Klagegegenstand ist die Baugenehmigung deshalb nur insoweit, als im Hinblick auf den Beigeladenen nachbarschützende Vorschriften des öffentlichen Baurechts verletzt werden (vgl. Grosse-Suchsdorf pp., § 72, Rn. 138 u. 151). Der Bauherr wird durch einen rechtswidrigen Abhilfebescheid in seinen Rechten verletzt, weil er seinen Anspruch auf Erteilung der Baugenehmigung nach § 75 Abs. 1 Satz 1 NBauO in diesem Fall nicht durchsetzen kann. In Fallkonstellationen wie der vorliegenden sind demnach wie bei der Nachbarklage lediglich die Nachbarrechte streitgegenständlich.
Die Eigenart der näheren Umgebung des Baugrundstücks in A. entspricht einem Allgemeinen Wohngebiet nach § 4 BauNVO („WA-Gebiet“). Die planungsrechtliche Zulässigkeit des klägerischen Bauvorhabens und die Berücksichtigung von Nachbarinteressen ist deshalb nach § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 4 BauNVO zu beurteilen. Dass das Baugrundstück in einem Allgemeinen Wohngebiet liegt, ist zwischen den Beteiligten nicht umstritten. Auf den Grundstücken an der Straße (K ) und der Straße befinden sich in der näheren Umgebung des klägerischen Grundstücks fast ausschließlich Wohngebäude. Eine Ausnahme bildet die nördlich gelegene Gaststätte. Die ehemalige Hofstelle auf dem Grundstück wird nicht mehr als solche genutzt. Auch dort befindet sich ein heute lediglich ein Wohngebäude.
Der Beigeladene darf sich als Nachbar auf die Einhaltung des Gebietscharakters berufen. Die Festsetzung von Baugebieten durch Bebauungspläne hat grundsätzlich eine nachbarschützende Funktion. Im unbeplanten Innenbereich besteht derselbe Nachbarschutz, wenn die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete der BauNVO entspricht (BVerwG, st. Rspr., Urt. v. 16.09.1993 – 4 C 28.91 -, DVBl. 1994, 284, zul. Urt. v. 24.02.2000 – 4 C 23/98 -, NVwZ 2000, 1054). Der Nachbar hat auf die Bewahrung der Gebietsart einen Schutzanspruch, der über das Rücksichtnahmegebot nach § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO hinausgeht. Auf die Bewahrung der Gebietsart hat der Nachbar einen Anspruch auch dann, wenn das baugebietswidrige Vorhaben im Einzelfall noch nicht zu einer tatsächlich spürbaren und nachweisbaren Beeinträchtigung des Nachbarn führt. Der Abwehranspruch wird grundsätzlich bereits durch die Zulassung eines mit dem Gebietscharakter unvereinbaren Vorhabens ausgelöst, weil hierdurch das nachbarliche Austauschverhältnis gestört und eine Verfremdung des Gebietes eingeleitet wird (BVerwG, Urt. v. 16.09.1993, a.a.O.). So liegt es ungeachtet tatsächlicher Beeinträchtigungen des Beigeladenen hier.
Der Betrieb einer typischen Tischlerei ist ein störender Handwerksbetrieb i.S.d. § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO und deshalb in einem WA-Gebiet nicht zulässig. Ebenso wenig darf eine entsprechend betriebene Tischlerei ausnahmsweise nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO als „sonstiger nicht störender Gewerbebetrieb“ zugelassen werden. Wie der Beklagte in dem Abhilfebescheid zutreffend ausgeführt hat, ist von einer typisierenden Betrachtungsweise auszugehen (vgl. OVG Schleswig-Holstein, Beschluss v. 07.06.1999 – 1 M 119/98 - , NordÖR 2000, 426; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss v. 25.10.1994 – 3 M 167/94 – MDR 1995, 797). Entscheidend ist mithin, ob der in Rede stehende Betrieb einem typischen Handwerksbetrieb entspricht. Ist dieses der Fall, so kommt es nicht darauf an, ob mit besonderen Vorkehrungen eine Beeinträchtigung des Nachbarn ausgeschlossen werden kann. Tischlereiwerkstätten kommen heute regelmäßig nicht mehr ohne eine gewisse Anzahl von Maschinen aus, die überwiegend Lärm und Staub verursachen. Dazu gehören etwa die auch in dem Betrieb des Klägers vorhandenen Maschinen wie eine Kreissäge, eine Hobelmaschine, eine Tischfräse, eine Bandsäge und ein Kettenstemmer (vgl. Fickert/Fieseler, BauNVO, Kommentar, 9. Aufl., § 4 Rn. 25.4 m.w.N.). Der Einordnung des klägerischen Betriebes als störenden Handwerksbetrieb i.S.d. § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO steht danach nicht entgegen, dass nach dem schalltechnischen Gutachten des TÜV Hannover/Sachsen-Anhalt e.V. vom 31.07.1998 die für Allgemeine Wohngebiete geltenden Immissionsrichtwerte tagsüber eingehalten werden, wenn die geräuschintensiven Tätigkeiten in der Werkstatt bei geschlossenen Türen und Fenstern durchgeführt werden. Anders könnte die rechtliche Bewertung nur ausfallen, wenn der Handwerksbetrieb des Klägers nicht einer typischen Tischlereiwerkstatt entspräche, wofür es jedoch keine Anhaltspunkte gibt (vgl. BVerwG, Urt. v. 07.05.1971 – IV C 76.68 -, BRS 24 Nr. 15 zu atypischen Fallgestaltungen).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Gründe, die Berufung gemäß §§ 124 a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO zuzulassen, sind nicht ersichtlich.