Abschnitt 3 Nds. Invest GRW-Erl - Zuwendungsempfänger
Bibliographie
- Titel
- Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung einzelbetrieblicher Investitionen und ergänzender CO2-Einsparmaßnahmen ("Niedersachsen Invest GRW")
- Redaktionelle Abkürzung
- Nds. Invest GRW-Erl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 77000
3.1 Zuwendungen können bewilligt werden für Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft im Haupterwerb, die
- a)
wirtschaftlich und dauerhaft am Markt als Unternehmen tätig sind,
- b)
die Realisierung eines Investitionsvorhabens in Niedersachsen planen,
- c)
in der zu fördernden Betriebsstätte eine Tätigkeit gemäß Nummer 2.3.1 des GRW-Koordinierungsrahmens ausüben.
3.2 Maßgeblich für die Einstufung der Unternehmensgröße ist Anhang I der AGVO.
3.3 Einem Unternehmen, das einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer von demselben Mitgliedsstaat gewährten Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist, darf gemäß Artikel 1 Abs. 4 Buchst. a AGVO keine Zuwendung nach dieser Richtlinie gewährt werden. Darüber hinaus darf einem Unternehmen, das einer Rückforderungsanordnung der Bewilligungsbehörde nicht nachgekommen ist, keine Zuwendung gewährt werden.
3.4 Unternehmen in Schwierigkeiten sind gemäß Artikel 1 Abs. 4 Buchst. c i. V. m. Artikel 2 Abs. 18 AGVO von einer Zuwendung ausgeschlossen. Von der Zuwendung ausgeschlossen sind ebenso Unternehmen und Sektoren in den sonstigen Fällen des Artikels 1 Abs. 2, 3 und 5 AGVO.
Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 8.2 des Erl. vom 31. Dezember 2023 (Nds. MBl. 2024 Nr. 32)