Anlage 2 Nds. Invest GRW-Erl - Scoring-Modell der Richtlinie "Niedersachsen Invest GRW"
Bibliographie
- Titel
- Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung einzelbetrieblicher Investitionen und ergänzender CO2-Einsparmaßnahmen ("Niedersachsen Invest GRW")
- Redaktionelle Abkürzung
- Nds. Invest GRW-Erl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 77000
Qualitätskriterien der Richtlinie "Niedersachsen Invest GRW" | Bewertung | Maximalpunktzahl |
---|---|---|
Richtlinienspezifische Kriterien | 85 (90 für Beherbergung) | |
Unternehmensgröße gemäß EU-Definition | ||
Kleinstunternehmen (20 Punkte) | 20 | |
Kleine Unternehmen (15 Punkte) | ||
Mittlere Unternehmen (10 Punkte) | ||
Große Unternehmen (5 Punkte) | ||
Erhöhung sozialversicherungspflichtiger Dauerarbeitsplätze (Dapl.) | ||
30 - 40 Dapl. (20 Punkte) | 20 | |
20 - 29 Dapl. (15 Punkte) | ||
10 - 19 Dapl. (10 Punkte) | ||
1 - 9 Dapl. (5 Punkte) | ||
Aufbau weitergehender Digitalisierungsprozesse i. S. des Querschnittsziels "digitale Wirtschaft" der Regionalen Innovationsstrategie RIS3 (Mindestens zwei Maßnahmen) (z. B. Nutzung Internet der Dinge, Nutzung künstlicher Intelligenz, Aufbau Online-Vertriebskanäle, Nutzung Digitaler Zwilling, digitale Anwendungen zur Verbesserung von Prozessen und Angeboten) | 15 | |
Qualitätsverbessernde Investitionen in der Beherbergung gemäß Anlage 1 Nr. 4 | 15 | |
oder | ||
Einstellung von Forschungs- und Entwicklungspersonal im gewerblichen Bereich (gilt nicht für Beherbergung) | 5 | |
Thematische Spezialisierung nach der Regionalen Innovationsstrategie RIS3 (Es sollen bestehende Stärken der Region genutzt und damit regionale Alleinstellungsmerkmale und Wettbewerbsvorteile herausgearbeitet werden, z. B. in den Bereichen Mobilität, Lebenswissenschaften, Energietechnologien und -systeme, Ernährungswirtschaft, neue Materialien, Produktionstechnik.) (Gilt nicht für Beherbergung) | 5 | |
Nachhaltige Entwicklung | ||
a) Umweltschutz und Energieeffizienz (Für über die Unionsnormen hinausgehende Maßnahmen zur Verbesserung des Umweltschutzes oder der Energieeffizienz werden bemessen anhand des Quotienten aus Zusatzinvestitionsausgaben in Bezug auf die Ausgaben der Basisinvestition zusätzliche Punkte vergeben.) | ||
bei Quotient > 0,8 (15 Punkte) | 15 | |
bei Quotient > 0,5 (12 Punkte) | ||
bei Quotient > 0,2 (9 Punkte) | ||
bei Quotient > 0 (6 Punkte) | ||
b) weitere Beiträge zur ökologischen Nachhaltigkeit (z. B. Einführung von Umweltmanagementsystemen, Erlangung von Siegeln/Zertifikaten im Zusammenhang mit der Maßnahme, das Unternehmen hat ein individuelles Energiekonzept/-controlling, Reduktion des Frischwasserverbrauchs, Einrichtung von Anlagen zur Abwasseraufbereitung, Vermeidung von Abfällen, Schutz des guten Zustands von Gewässern, Verbesserung der Wassereffizienz, Reduzierung des Einsatzes von Primärrohstoffen, Schutz vor Umweltverschmutzung) | 5 | |
Berücksichtigung von Vorförderung (Punktabzug) | - 5 | |
Querschnittsziele | 15 | |
Gleichstellung von Männern und Frauen (z. B. Teilzeitmodelle, Zertifikat Vereinbarkeit Familie und Beruf, mobiles Arbeiten, Betriebskindergarten, Frauen in Führungspositionen) | 5 | |
Nichtdiskriminierung und Chancengleichheit (Barrierefreie Zugänge, Implementierung von Diversity-Konzepten im Leitbild, Sprachliche Barrierefreiheit, Inklusion von gehandicapten Menschen, Integration von Menschen mit Zuwanderungsgeschichte) | 5 | |
Gute Arbeit (Tarifbindung, Mitbestimmungsmöglichkeiten über Betriebsräte, Personalentwicklungsmaßnahmen, Gesundheitsfürsorge) | 5 | |
Regionalfachliche Bewertungskomponente | 15 (10 für Beherbergung) | |
Wirkung des Vorhabens auf Wertschöpfungsketten in der Region (z. B. über regionale Zuliefer- und Absatzverflechtungen) | 5 | |
Steigerung der Standortattraktivität | 5 | |
Gewinnung und Bindung hochqualifizierter Arbeitskräfte (nicht bei Beherbergung) | 5 | |
Gesamtbewertung (Mindestpunktzahl 60) | 115 |
Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 8.2 des Erl. vom 31. Dezember 2023 (Nds. MBl. 2024 Nr. 32)